{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__14-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"III ZR 14/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 (Bm); HeimG § 4 e; SGB XI § 75 a) Bestimmungen in Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI, die durch Bezug- nahme in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewoh- nern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, Vertragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen nicht generell ausgenommen. b) Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gülti- gen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI (hier bezogen auf Leistungen in der Wäscheversorgung, Leistungen der Pflege, Leistungen der sozialen Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistun- gen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. c) Das Transparenzgebot erfordert es nicht, in einem vorformulierten Heim- vertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, das Entgelt für den Kosten- block \"Unterkunft und Verpflegung\" nach diesen beiden Leistungsbe- standteilen aufzugliedern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 14/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. November 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nAGBG § 9 (Bm); HeimG § 4 e; SGB XI § 75\n\na) Bestimmungen in Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI, die durch Bezug-\n\nnahme in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewoh-\n\nnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch\n\nnehmen, Vertragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nach\n\ndem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen nicht generell ausgenommen.\n\nb) Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gülti-\n\ngen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI (hier bezogen auf Leistungen in\n\nder Wäscheversorgung, Leistungen der Pflege, Leistungen der sozialen\n\nBetreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in einem\n\nvorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistun-\n\ngen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, hält der\n\nInhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.\n\nc) Das Transparenzgebot erfordert es nicht, in einem vorformulierten Heim-\n\nvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären\n\nPflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, das Entgelt für den Kosten-\n\nblock \"Unterkunft und Verpflegung\" nach diesen beiden Leistungsbe-\n\nstandteilen aufzugliedern.\n\nBGH, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 14. Dezember\n\n2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen\n\nAufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in\n\ndie beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen ge-\n\nmäß § 22a AGBG eingetragen. Der Beklagte, ebenfalls ein eingetragener Ver-\n\nein, erstellt für seine Mitglieder - private Alten- und Pflegeheime und ambulante\n\nPflegedienste - Vertragsformulare mit der Empfehlung, diese im Geschäftsver-\n\nkehr zu verwenden. Gegenstand des Verfahrens ist ein vom Beklagten emp-\n\nfohlener Vertrag zwischen Heimen und Bewohnern, die Leistungen der statio-\n\nnären Pflege gemäß § 43 SGB XI in Anspruch nehmen.\n\nDer Kläger beanstandet in diesem Mustervertrag Regelungen, nach de-\n\nnen sich für verschiedene Bereiche (§ 2 Wäscheversorgung, § 5 Leistungen\n\nder Pflege, § 6 Leistungen der sozialen Betreuung, § 15 Abs. 10 Vergütungs-\n\nregelung bei vorübergehender Abwesenheit) der Inhalt der Leistungen oder die\n\nangesprochene Vergütungsregelung nach dem jeweils gültigen Rahmenvertrag\n\ngemäß § 75 SGB XI bestimmt, der dem Heimvertrag nach der Präambel des\n\nVertragsmusters \"in seinen wesentlichen Regelungen\" als Anlage beizufügen\n\nist. Darüber hinaus hält der Kläger die Bestimmung in § 15 Abs. 1 des Vertrags\n\nfür unwirksam, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung - ohne\n\nweitere Aufgliederung - in einem täglichen/monatlichen Betrag ausgewiesen\n\nist. Seine Klage, dem Beklagten die Empfehlung der Verwendung der genann-\n\nten oder diesen inhaltsgleicher Klauseln zu untersagen, soweit es sich nicht um\n\neine Empfehlung für den Verkehr mit einer juristischen Person des öffentlichen\n\nRechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann\n\nhandelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,\n\ndem Beklagten bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ein\n\nOrdnungsgeld anzudrohen und ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen,\n\ndie Urteilsformel nach Maßgabe des § 18 AGBG bekannt zu machen, hatte in\n\nden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der\n\nKläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision des Klägers ist unbegründet.\n\nI.\n\nZur Beurteilung steht ein vom Beklagten im Sinne des § 13 Abs. 1\n\nAGBG für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfohlener Heimvertrag mit pfle-\n\ngebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43\n\nSGB XI in Anspruch nehmen. Bei diesem Heimvertrag handelt es sich um ei-\n\nnen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienst-\n\nvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteile vom\n\n29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342; vom 22. März 1989\n\n- VIII ZR 154/88 - NJW 1989, 1673, 1674; Senatsurteil vom 5. Juli 2001\n\n- III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nDas Heimgesetz enthält seit seiner Novellierung durch das Erste Gesetz zur\n\nÄnderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) in § 4 und in\n\n§§ 4a bis 4c Regelungen über den Abschluß von Heimverträgen, über ver-\n\nschiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten und die Vertrags-\n\ndauer, von denen zum Nachteil des Bewohners nicht abgewichen werden darf\n\n(vgl. § 4d HeimG). Durch Art. 19 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des\n\nRisikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1057) sind\n\ndiese Bestimmungen für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung in § 4e\n\nHeimG ergänzt und modifiziert worden. Die hier beanstandeten Klauseln sind\n\ndaher in erster Linie an § 4e HeimG und dem durch diese Bestimmung unver-\n\nändert gebliebenen Bestand der weiter genannten Vorschriften des Heimge-\n\nsetzes zu messen. Da der Gesetzgeber auf eine umfassende und abschlie-\n\nßende Regelung des Heimvertrags verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 11/5120\n\nS. 11; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 4 Rn. 8), kommt jedoch\n\nauch eine Kontrolle am Maßstab der allgemein geltenden zivilrechtlichen Nor-\n\nmen und derjenigen Bestimmungen in Betracht, die bei einem gemischten Ver-\n\ntragstyp den Schwerpunkt bilden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2001\n\n- III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971, 2972).\n\nII.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verweisung in\n\ndem Mustervertrag auf die einschlägigen Bestimmungen des jeweils gültigen\n\nRahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11\n\nAGBG standhält.\n\n1.\n\nNach § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG sind in Heimverträgen mit Versicherten\n\nder sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären Pflege nach\n\nden §§ 42 und 43 SGB XI in Anspruch nehmen, die Leistungen des Heimträ-\n\ngers für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für\n\nZusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen\n\nEntgelte hierfür gesondert anzugeben. Die Vorschrift nimmt damit gegenüber\n\nder allgemeinen Regelung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG),\n\nnach der die Leistungen des Trägers für die Überlassung der Unterkunft und\n\ndie Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung im einzelnen\n\nzu beschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtende Entgelt anzugeben\n\nist, eine Präzisierung vor. Dabei folgt sie inhaltlich und terminologisch, wie § 4e\n\nAbs. 1 Satz 2 HeimG zeigt, den maßgebenden Bestimmungen des Elften Bu-\n\nches Sozialgesetzbuch. Denn Art, Inhalt und Umfang der in § 4e Abs. 1 Satz 1\n\nHeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen sich\n\nnach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch,\n\ndas sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Pflegekassen zu den\n\nLeistungserbringern (§§ 69 bis 81 SGB XI) und über die Pflegevergütung\n\n(§§ 82 bis 92 SGB XI). Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistun-\n\ngen, die in § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI legaldefiniert werden und von deren Fi-\n\nnanzierung der Pflegebedürftige bei teil- oder vollstationärer Pflege entlastet\n\nwird (§ 4 Abs. 2 SGB XI), werden nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in dem Ver-\n\nsorgungsvertrag festgelegt, mit dem ein Einrichtungsträger zur Versorgung der\n\nVersicherten zugelassen wird. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-\n\ngung (§§ 4 Abs. 2, 87 Satz 1 SGB XI) und Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI) hat\n\nder Pflegebedürftige selbst zu tragen. Die beschriebene enge Verzahnung des\n\nHeimvertragsrechts mit den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetz-\n\nbuch ist vom Gesetzgeber bewußt so ausgestaltet worden. Nach seinen Vor-\n\nstellungen sollen Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die\n\nLeistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu ent-\n\nrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern\n\nmit den Leistungsträgern (Pflegekassen, sonstige Sozialversicherungsträger,\n\nSozialhilfeträger) ausgehandelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmung\n\nder Pflegekassen bedürfen. § 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG soll sicherstellen, daß\n\ndie von den Pflegesatzparteien ausgehandelten oder mit Zustimmung der Pfle-\n\ngekassen zustandegekommenen Vereinbarungen nicht durch die Heimverträge\n\nzwischen den Heimträgern und Heimbewohnern unterlaufen werden können\n\n(vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 168). Daß die gesetzlichen Regelungen in dem\n\nhier angesprochenen Bereich dem Schutz der Heimbewohner dienen sollen,\n\nverdeutlicht ferner das zum 1. Januar 2002 in Kraft tretende Gesetz zur Quali-\n\ntätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-\n\nQualitätssicherungsgesetz - PQsG) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320),\n\ndas vor allem die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Siebten\n\nund Achten Kapitel ergänzt.\n\n2.\n\na) Von zentraler Bedeutung für die Leistungserbringung im System der\n\nSozialen Pflegeversicherung sind die auf Landesebene geschlossenen Rah-\n\nmenverträge über die pflegerische Versorgung. Nach § 75 Abs. 1 SGB XI\n\nschließen die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizi-\n\nnischen Dienstes der Krankenversicherung (sowie - ab 1. Januar 2002 nach\n\ndem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - des Verbandes der privaten Kranken-\n\nversicherung e.V. im Land) mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten\n\noder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich\n\nRahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische\n\nVersorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die ei-\n\nner Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem\n\nsonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmen-\n\nverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem\n\nWohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung ange-\n\nhört. Da vielfach für die von den Pflegebedürftigen aufzubringenden Anteile\n\nSozialhilfeträger aufzukommen haben, sind auch diese - für den ambulanten\n\nund stationären Bereich in unterschiedlicher Organisationsstufe - als Vertrags-\n\npartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI sind\n\ndie Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeein-\n\nrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich.\n\nZu den Gegenständen, die nach § 75 Abs. 2 SGB XI in den Rahmenver-\n\nträgen zu regeln sind, gehören - soweit hier von Interesse - insbesondere der\n\nInhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwi-\n\nschen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und\n\nVerpflegung und den Zusatzleistungen (Nr. 1), die allgemeinen Bedingungen\n\nder Pflege einschließlich der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte\n\nund der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte (Nr. 2), Maßstäbe\n\nund Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versor-\n\ngungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen (Nr. 3)\n\nund Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit\n\n(Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflege-\n\nheim (Nr. 5).\n\nDem baldigen Abschluß solcher Rahmenverträge hat der Gesetzgeber,\n\nwie § 75 Abs. 3 SGB XI zu entnehmen ist, für die Durchführung der Pflegever-\n\nsicherung hohe Bedeutung beigemessen. Denn er hat ein Verfahren vorgese-\n\nhen, bei nicht rechtzeitigem Zustandekommen eines Rahmenvertrags eine\n\nFestsetzung durch die Schiedsstelle im Sinn des § 76 SGB XI vorzunehmen\n\noder eine Rechtsverordnung zu erlassen (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1\n\nSGB XI). § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden\n\nFassung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes sieht eine Festsetzung durch\n\ndie Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auch dann vor, wenn es um die Änderung\n\nbestehender Rahmenverträge oder deren Ablösung durch neue Verträge geht.\n\nNach Erlaß einer Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellen-\n\nregelungen nach § 75 SGB XI zu den von der Verordnung erfaßten Rege-\n\nlungsbereichen nicht mehr zulässig (§ 83 Abs. 2 SGB XI in der ab 1. Janu-\n\nar 2002 geltenden Fassung).\n\nb) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Selbstverwaltung\n\ndurch § 75 SGB XI verpflichtet werden, die gesetzlichen Vorgaben für eine\n\nzweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Pflegebedürftigen unter Ein-\n\nbeziehung des Sachverstandes der überörtlichen Träger der Sozialhilfe um-\n\nzusetzen. Mit der Verbindlichkeit der Rahmenverträge für alle Pflegekassen\n\nund zugelassenen Pflegeeinrichtungen soll - nach dem Vorbild der zweiseiti-\n\ngen Verträge für den Krankenhausbereich (§ 112 SGB V) - ein landesweites\n\nmaterielles Pflegevertragsrecht geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262,\n\nS. 138 f). Ob diese Vorstellungen, die für eine Einordnung der Rahmenverträge\n\nals öffentlich-rechtliche Verträge mit Rechtsnormcharakter sprechen würden\n\n(vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung,\n\n3. Aufl., § 75 SGB XI Rn. 8; Spellbrink, in: Hauck/Wilde, SGB XI, K § 75\n\nRn. 10; Spinnarke, in: Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, § 75 Rn. 2, 9; Wigge, in:\n\nWannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung, § 75 SGB XI Rn. 6,\n\n8), in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Eingang in die ge-\n\nsetzliche Regelung gefunden haben, wird von Stimmen in der Literatur be-\n\nzweifelt. Die Bedenken werden insbesondere aus der Beteiligung privatrechtli-\n\ncher Vereinigungen auf Seiten der Leistungserbringer hergeleitet (vgl. zu die-\n\nsem Gesichtspunkt Papier, VSSR 1990, 123, 137; Neumann, in: Schulin,\n\nHandbuch \n\ndes\n\nSozialversicherungsrechts, Bd. 4, Pflegeversicherungsrecht, § 21 Rn. 83, 88;\n\nSpellbrink, aaO Rn. 12; Spinnarke, aaO Rn. 9; Wigge, aaO Rn. 8), die zwar - je\n\nnach Ausgestaltung - rechtsgeschäftlich befugt sein könnten, für eine Gruppe\n\nvon Leistungserbringern vertragliche Verpflichtungen einzugehen, denen aber\n\nein Mandat zur Normsetzung nicht zukomme. Das Bundessozialgericht, das für\n\nden Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung öffentlich-rechtliche Verträ-\n\nge mit normativen, auch für Dritte verbindlichen Wirkungen anerkennt (vgl.\n\nBSGE 70, 240, 244) und die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf\n\ndie Richtlinien erlassenden Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen\n\nfür verfassungsrechtlich unbedenklich hält (vgl. BSGE 81, 73, 80 ff; 82, 41,\n\n47 f; zur untergesetzlichen Normsetzung im Recht der gesetzlichen Kranken-\n\nversicherung durch Verträge und Richtlinien vgl. auch Engelmann, NZS 2000,\n\n1 ff, 76 ff), hat sich zu den in der Literatur erhobenen Bedenken gegen die Re-\n\ngelung in § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI noch nicht geäußert.\n\nDer Senat kann die Frage der genauen Reichweite der von Gesetzes\n\nwegen bestehenden Verbindlichkeit von Rahmenverträgen im vorliegenden\n\nZusammenhang offen lassen. Unterstellt man, der Heimträger sei bei der in-\n\nhaltlichen Ausgestaltung des Heimvertrags durch § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI\n\nunmittelbar gebunden, besteht eine solche Verbindlichkeit der Rahmenverträ-\n\nge, wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt, für den pflegebedürftigen\n\nVersicherten nicht. Deswegen ist die Klage nicht bereits deshalb - wie der Be-\n\nklagte in den Vorinstanzen gemeint hat - unbegründet, weil es sich bei den den\n\nRahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI in Bezug nehmenden vertraglichen Rege-\n\nlungen um deklaratorische Klauseln handeln würde, welche lediglich den Inhalt\n\nder einschlägigen gesetzlichen Regelungen wiederholten und daher der In-\n\nhaltskontrolle nicht unterlägen (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 42, 45; BGH, Urteil\n\nvom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 - NJW 1991, 1750, 1754). Geltungsgrund für\n\neine Bestimmung des Rahmenvertrags im Verhältnis zwischen dem Heim und\n\ndem Heimbewohner kann deshalb nur der zwischen ihnen geschlossene Heim-\n\nvertrag sein, unabhängig davon, ob die zugelassene Pflegeeinrichtung bei\n\nWirksamkeit des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI an den Rahmenvertrag gebunden\n\nist oder ob sie sich - wie es wegen der Zweifel an der genannten Regelung\n\nteilweise empfohlen wird (vgl. hierzu Spellbrink aaO Rn. 13, Spinnarke aaO\n\nRn. 11) - ihm im Rahmen des Versorgungsvertrags (§ 72 Abs. 1 SGB XI) un-\n\nterworfen hat. An dieser rechtlichen Ausgangslage ändert auch die Vorschrift\n\ndes § 4e HeimG nichts, die nicht etwa das Recht der Sozialen Pflegeversiche-\n\nrung und den Bestand normsetzender Verträge unmittelbar in den privatrechtli-\n\nchen Heimvertrag inkorporiert, sondern lediglich im Interesse des Heimbewoh-\n\nners Vorkehrungen dafür trifft, daß dieser seinen sozialrechtlichen Leistungs-\n\nanspruch verwirklichen kann. Dies schließt die Kontrolle unangemessener\n\nKlauseln, auch soweit sie in einem Rahmenvertrag enthalten sind, nicht von\n\nvornherein aus.\n\n3.\n\nHiervon ausgehend steht die in den Mustervertrag aufgenommene Be-\n\nzugnahme auf Bestimmungen des Rahmenvertrags - von der dynamischen\n\nVerweisung zunächst einmal abgesehen - in Einklang mit der Vorschrift des\n\n§ 4e HeimG. Denn im Rahmenvertrag werden Art, Inhalt und Umfang der Lei-\n\nstungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, zu denen die im Mu-\n\nstervertrag bezeichneten Leistungen der Pflege (§ 5) und der sozialen Betreu-\n\nung (§ 6) gehören, und der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, der die\n\nVersorgung mit Wäsche (§ 2) zuzurechnen ist, näher beschrieben. Daß wegen\n\nder vereinheitlichenden Wirkung des Rahmenvertrags auf Landesebene wenig\n\noder kaum Spielraum für die individuelle Aushandlung von Leistungsinhalten\n\nim Heimvertrag besteht (vgl. Igl/Giese, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimge-\n\nsetz, § 4e Rn. 6) - insoweit lassen sich praktisch nur für den Bereich der Zu-\n\nsatzleistungen Beispiele vorstellen -, ist Auswirkung der dargestellten Verzah-\n\nnung des Heimvertragsrechts mit den Vorgaben des Elften Buches Sozialge-\n\nsetzbuch. Auch soweit es um die Bezugnahme in § 15 Abs. 10 des Musterver-\n\ntrags auf die im Rahmenvertrag enthaltenen Vergütungsregelungen bei vor-\n\nübergehender Abwesenheit des Bewohners geht, besteht ein Zusammenhang\n\nmit den im Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n\ngeregelten Gegenständen. Ob die ihrerseits in Bezug genommenen Bestim-\n\nmungen des Rahmenvertrags, die wie der vorformulierte Mustervertrag als all-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen zu werten sind, für sich betrachtet angemes-\n\nsen sind und einer Inhaltskontrolle standhalten, ist von der Frage, ob auf sie\n\ndurch Verweisung Bezug genommen werden darf, zu unterscheiden und nicht\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. etwa zur Angemessenheit einer\n\nKlausel über die Vergütung bei vorübergehender Abwesenheit in einem Heim-\n\nvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe Senatsurteil vom 5. Juli 2001\n\n- III ZR 310/00 - NJW 2001, 2971). Der in den Vorinstanzen erhobene Einwand\n\ndes Klägers, die Bezugnahme des Mustervertrags auf den Rahmenvertrag\n\nnach § 75 SGB XI verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Verbindung mit\n\n§ 4e HeimG, weil dieser auf das Siebte und Achte Kapitel des Elften Buches\n\nSozialgesetzbuch (insgesamt) verweise und die Bezugnahme die Ermächti-\n\ngung, eine Rechtsverordnung nach § 83 Abs. 1 SGB XI zu erlassen, außer Be-\n\ntracht lasse, ist unbegründet. Denn hierbei wird übersehen, daß gerade der\n\nRahmenvertrag das im Elften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehene Instrument\n\nist, das Leistungserbringungsrecht auszugestalten und dem nach dem Lei-\n\nstungsrecht begründeten Sachleistungsanspruch des Versicherten gerecht zu\n\nwerden.\n\n4. \n\na) Dementsprechend wendet sich die Revision gegen die Bezugnahme-\n\nklauseln im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dynamischen Verwei-\n\nsung. Sie macht insoweit geltend, mit der Empfehlung, zur Bestimmung des\n\nLeistungsinhalts auf den \"jeweils gültigen Rahmenvertrag\" Bezug zu nehmen,\n\nerstrebe der Beklagte, daß der Heimträger als Partei eines privatrechtlichen\n\nVertrags den Pflegebedürftigen als Partner dieses Vertrags an ein Regelwerk\n\nbinde, das für diesen von Haus aus keine normative Geltungskraft habe. Diese\n\ndynamische Verweisung schließe zwangsläufig mit ein, daß der - ohnehin in\n\nallen Dingen auf fremde Hilfe angewiesene und daher als besonders\n\nschutzwürdig anzusehende - pflegebedürftige Heimbewohner nachträgliche, für\n\nihn nachteilige Änderungen des Rahmenvertrags, etwa im Hinblick auf Qualität\n\nund Umfang der Pflegeleistungen, unter Ausschaltung der Privatautonomie und\n\nohne jegliche Einflußmöglichkeit automatisch gegen sich gelten lassen müsse.\n\nDie darin liegende völlige Ausklammerung der schutzwürdigen Interessen des\n\npflegebedürftigen Heimbewohners verstoße gegen § 10 Nr. 4 AGBG und führe\n\nzu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG, die\n\nnicht durch die Überlegung gerechtfertigt werde, die Pflegekassen und Sozial-\n\nhilfeträger seien als Sachwalter und Interessenvertreter der Pflegebedürftigen\n\nanzusehen. Denn bei der Frage, ob eine Leistung aus dem Leistungskatalog\n\nder Versicherungsleistungen zu streichen und in den Bereich der privat zu fi-\n\nnanzierenden Leistungen zu verlagern sei, liege die Interessenkollision auf der\n\nHand. Auch dem Sozialhilfeträger werde es darauf ankommen, die von der All-\n\ngemeinheit zu tragenden Kosten gering zu halten, während der Pflegebedürfti-\n\nge daran interessiert sei, ein Optimum an qualitativ hochwertigen Leistungen\n\nzu erhalten.\n\nb) Der Revision ist zuzugeben, daß sie die Auswirkungen einer Ände-\n\nrung der bei Abschluß des Heimvertrags zugrundeliegenden Bestimmungen\n\ndes Rahmenvertrags auf die weitere vertragliche Beziehung zum Heimträger\n\nzutreffend wiedergibt. Es steht auch außer Zweifel, daß eine solche automat i-\n\nsche Änderung vertraglicher Leistungspflichten oder sonstiger vertraglicher\n\nBestimmungen dem Grundsatz zuwiderläuft, daß Verträge zu halten sind und\n\ndaß Vertragsinhalte in der Regel nur im Einvernehmen der Vertragsparteien\n\nverändert werden können. Schließlich ist der Revision auch in der Würdigung\n\nder Schutzbedürftigkeit der Pflegebedürftigen und ihres mangelnden Einflusses\n\nauf den Inhalt des Rahmenvertrags beizutreten.\n\nGleichwohl ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der Verzahnung\n\nder hier in Rede stehenden Leistungen mit der Pflegeversicherung auch nach\n\nAuffassung des Senats keine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 9\n\nAbs. 1 AGBG. Der Senat kann auch offen lassen, ob die Vorschrift des § 10\n\nNr. 4 AGBG auf die hier vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist: Während\n\nvon dieser Vorschrift das Recht des Verwenders erfaßt wird, die versprochene\n\nLeistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, geht es hier um die Einfügung\n\neiner vertraglichen Änderung, die nicht im alleinigen Belieben des Verwenders\n\nsteht, sondern auf einer Änderung des Rahmenvertrags beruht, die der Ver-\n\nwender ebenfalls hinzunehmen hat. Hält man aus der Sicht des Pflegebedürfti-\n\ngen die Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGBG gleichwohl für - jedenfalls entspre-\n\nchend - anwendbar, erweist sich die dynamische Verweisung jedoch unter Be-\n\nrücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil als\n\nzumutbar.\n\naa) Im Mittelpunkt der nach dem Heimvertrag für den Pflegebedürftigen\n\nzu erbringenden Leistungen steht die Verwirklichung des nach den Vorschriften\n\nder Sozialen Pflegeversicherung begründeten Leistungsanspruchs des Versi-\n\ncherten, den die Pflegekasse durch ein System von Verträgen mit Leistungser-\n\nbringern im Wege der Sachleistung sicherstellt. Die nähere Ausgestaltung der\n\nfür die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflege-\n\nbedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung richtet sich\n\nnach den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hierzu gehört\n\nauch die entsprechende Entgeltregelung durch leistungsgerechte Pflegesätze,\n\ndie nach dem jeweils benötigten Versorgungsaufwand in drei Pflegeklassen\n\neinzuteilen sind und dem Einrichtungsträger bei wirtschaftlicher Betriebsfüh-\n\nrung die Erfüllung seines Versorgungsauftrags ermöglichen müssen. Dabei\n\nmüssen die Pflegesätze für alle Heimbewohner des Pflegeheims nach einheitli-\n\nchen Grundsätzen bemessen werden, ohne daß nach Kostenträgern differen-\n\nziert werden darf (vgl. § 84 Abs. 2 und 3 SGB XI). Da der Versicherte ein er-\n\nhebliches Interesse daran hat, diesen gegen die Pflegekasse bestehenden\n\nLeistungsanspruch ungeschmälert durchsetzen zu können, dies aber nur dann\n\nvollumfänglich gewährleistet ist, wenn sich die zugelassene Pflegeeinrichtung\n\n- neben der Beachtung des Rahmenvertrags und des mit ihr geschlossenen\n\nVersorgungsvertrags - auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung\n\nnach den §§ 85, 89 SGB XI einläßt - im anderen Fall kann der Pfegebedürftige\n\nhöchstens eine Erstattung in Höhe von 80 v.H. seiner pflegebedingten Aufwen-\n\ndungen verlangen (vgl. § 91 Abs. 2 SGB XI) -, ist für diesen Kernbereich wegen\n\nder sachlichen und normativen Gegebenheiten auch die heimvertragliche Re-\n\ngelung praktisch vorgegeben. Das verdeutlicht die Bestimmung des § 4e\n\nAbs. 1 HeimG, die es den Parteien des Heimvertrags im Interesse des Heim-\n\nbewohners zur Pflicht macht, bei der vertraglichen Gestaltung die Vorschriften\n\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. Ergeben sich in diesem Be-\n\nreich Veränderungen, die auf einer Änderung des nach Maßgabe des § 75\n\nAbs. 4 SGB XI kündbaren Rahmenvertrags beruhen, andererseits aber - was\n\nhier vorauszusetzen ist - dem Leistungsanspruch des Versicherten gegen die\n\nPflegekasse weiterhin genügen, verlangen die beschriebenen Zusammenhän-\n\nge auch die Übernahme in den privatrechtlichen Heimvertrag, weil der Versi-\n\ncherte im anderen Fall seinen Leistungsanspruch nicht in voller Höhe verwirkli-\n\nchen könnte. Fehlte es insoweit an einer dynamischen Verweisung, müßte ein\n\nentsprechender Anspruch auf Anpassung des Vertrags in Betracht gezogen\n\nwerden (vgl. hierzu Igl/Giese, aaO § 4e Rn. 3 m.w.N.).\n\nbb) Diese Überlegungen können zwar nicht ohne weiteres auf den die\n\nLeistungen für Unterkunft und Verpflegung betreffenden Bereich übertragen\n\nwerden, weil der Pflegebedürftige die Kosten hierfür aus eigenen Mitteln auf-\n\nzubringen hat. Es mag auch zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des § 75\n\nAbs. 2 SGB XI, die eine beispielhafte Aufzählung von Vertragsgegenständen\n\nvornimmt, den Vertragsparteien des Rahmenvertrags ein Recht einräumt, über\n\ndie Abgrenzung von allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen für Unter-\n\nkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen hinaus den Inhalt der Lei-\n\nstungen für Unterkunft und Verpflegung im einzelnen festzulegen. Aus der\n\nSicht des Pflegebedürftigen ist es zwar hinzunehmen, wenn er bei Abschluß\n\ndes Heimvertrags auf eine diesbezügliche Festlegung im Rahmenvertrag ver-\n\nwiesen wird, soweit sie nicht ihrerseits eine nach §§ 9 bis 11 AGBG zu bean-\n\nstandende Regelung enthält. Bedenken mag jedoch erwecken, daß dieser\n\nVertragsbestand einer Änderung durch die Parteien des Rahmenvertrags un-\n\nterzogen wird, obwohl es sich insoweit um vom Pflegebedürftigen selbst zu fi-\n\nnanzierende Leistungen handelt.\n\nAndererseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß es die als Pflegesatz-\n\nparteien betroffenen Leistungsträger sind, die mit dem Träger des Pflegeheims\n\ndie von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Ver-\n\npflegung vereinbaren. Der Gesetzgeber hat den Pflegekassen und den übrigen\n\nKostenträgern insoweit eine Sachwalterstellung für die Interessen der Pflege-\n\nbedürftigen zugemessen (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147, 168). Das erkennt\n\nauch die Revision an, wobei ihr grundsätzlich darin zuzustimmen ist, daß zu-\n\nnächst die Frage nach dem genauen Vertragsinhalt zu beantworten ist, ehe es\n\num die dafür angemessene Vergütung geht.\n\nDie für den Heimbewohner bedeutsame Frage der wirksamen Durchset-\n\nzung eines angemessenen Entgelts für Unterkunft und Verpflegung hängt nach\n\ndem bestehenden System der nach § 87 SGB XI vorgesehenen Vereinbarung,\n\ndie den Grundsatz einer einheitlichen Bemessung und der Abgeltung aller Lei-\n\nstungen, die für die Unterbringung und Verpflegung der Pflegebedürftigen nach\n\nArt und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlich sind, auch in diesem Be-\n\nreich zu beachten hat (vgl. § 87 Satz 3 i.V.m. § 84 Abs. 3 und 4 SGB XI), we-\n\nsentlich mit von einer weitgehend einheitlichen Ausgestaltung der diesbezügli-\n\nchen Leistungsinhalte ab. Wenn der Senat daher auch das Bedenken sieht,\n\ndaß die Möglichkeiten zum Aushandeln individueller Vertragsinhalte bei Pfle-\n\ngebedürftigkeit, wenn Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genom-\n\nmen werden sollen, durch sozialrechtliche Regelungen und Rahmenverträge\n\nmit Leistungserbringern beschnitten werden, hält er bei einer Gesamtwürdi-\n\ngung die für den Pflegebedürftigen hiermit verbundenen Vorteile doch für so\n\ngewichtig, daß auch eine dynamische Verweisung auf den Unterkunft und Ver-\n\npflegung betreffenden Teil des Rahmenvertrags der Inhaltskontrolle standhält.\n\nIII.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Regelung in\n\n§ 15 Abs. 1 des Mustervertrags, nach der das Entgelt für Unterkunft und Ver-\n\npflegung ohne weitere Aufgliederung festgelegt wird, der Inhaltskontrolle nach\n\n§ 9 AGBG standhält. Wie bereits oben zu II 1 erörtert, folgt die Vorschrift des\n\n§ 4e Abs. 1 HeimG inhaltlich und terminologisch den in Bezug genommenen\n\nBestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Danach werden aber\n\nUnterkunft und Verpflegung, die in der Praxis vielfach als \"Hotelkosten\" be-\n\nzeichnet werden (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4e Rn. 2) und vom Pflegebe-\n\ndürftigen zu zahlen sind, im allgemeinen als ein Kostenblock angesehen, mag\n\nauch in § 87 SGB XI von \"Entgelten\" (in der Mehrzahl) gesprochen werden.\n\nDer Revision kann zwar zugegeben werden, daß die Transparenz der Ver-\n\ntragsregelung höher wäre, wenn sie jeweils gesonderte Entgelte für Unterkunft\n\nund für Verpflegung ausweisen würde. Diesen Grad von Transparenz fordert\n\ndas Heimgesetz jedoch nicht. Abgesehen davon, daß schon der Wortlaut des\n\n§ 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG durch die dreimalige Verwendung der Präposition\n\n\"für\" nahelegt, daß sich die geforderte gesonderte Angabe des jeweiligen Ent-\n\ngelts auf Unterkunft und Verpflegung - verstanden als ein Kostenblock - be-\n\nzieht, verdeutlicht die für sonstige Heimverträge geltende Bestimmung des § 4\n\nAbs. 2 Satz 2 HeimG, daß der Gesetzgeber zwar auf eine genaue Beschrei-\n\nbung der Leistungsinhalte Wert legt, sich hinsichtlich des Preises jedoch mit\n\nder Angabe des insgesamt zu entrichtenden Entgelts begnügt. Die insoweit\n\nabweichende Regelung in § 4e HeimG trägt dem Umstand Rechnung, daß der\n\nAnspruch des Heimträgers auf Zahlung des Entgelts für die allgemeinen Pfle-\n\ngeleistungen, soweit sie von der Pflegekasse zu tragen sind, von den Fällen\n\ndes § 91 SGB XI abgesehen unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu\n\nrichten ist.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Streck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__14-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/iii-zr-14-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":20},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__14-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__14-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/iii-zr-14-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__14-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:27.010790+00:00"}}