{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__13-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-01-10","aktenzeichen":"III ZR 13/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 E, Fe Zu den Anforderungen an die Darlegung der Unmöglichkeit, ander- weiten Ersatz zu erlangen, bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: durch Inanspruchnahme der Baufirma wegen Planungsfehlers).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 13/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Januar 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 E, Fe\n\nZu den Anforderungen an die Darlegung der Unmöglichkeit, ander-\n\nweiten Ersatz zu erlangen, bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung\n\n(hier: durch Inanspruchnahme der Baufirma wegen Planungsfehlers).\n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 13/01 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des be-\n\nklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger erwarb im Januar 1991 ein Grundstück, um es mit einem\n\nMehrfamilienhaus zu bebauen. Den Bauvertrag hatte er zuvor mit einer H. G.\n\nM. GmbH abgeschlossen. Am 20. Juni 1991 erteilte ihm die Kreisverwaltung\n\ndie Baugenehmigung. Auf Widerspruch zweier Nachbarn wurde diese jedoch\n\nmit Bescheid der Kreisverwaltung vom 24. März 1992 aufgehoben, nachdem\n\ndas Verwaltungsgericht zuvor die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs\n\nangeordnet hatte. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage des\n\nKlägers blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht\n\nerfolglos.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Kreisverwaltung habe - insoweit als\n\nBehörde des beklagten Landes - mit der Erteilung der ursprünglichen Bauge-\n\nnehmigung eine Amtspflichtverletzung zu seinen Lasten begangen. Er verlangt\n\nvon dem beklagten Land Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens. Das\n\nLandgericht hat die Schadensberechnung des Klägers um diejenigen Auf-\n\nwendungen bereinigt, die er nicht im Vertrauen auf die Baugenehmigung\n\ngetätigt hatte, und hat ihm von dem danach verbleibenden Betrag von\n\n377.283,28 DM unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von einem\n\nDrittel 251.522,19 DM nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung des be-\n\nklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage als \"zur Zeit unbegründet\"\n\nabgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, der sich\n\ndas beklagte Land angeschlossen hat. Der Kläger erstrebt die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land die Umwandlung der\n\nvorläufigen Klageabweisung in eine endgültige.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision des Klägers und die Anschlußrevision des beklagten Lan-\n\ndes führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht. Der Kläger und das beklagte Land machen\n\nübereinstimmend und zutreffend geltend, daß die Abweisung der Klage als \"zur\n\nZeit unbegründet\" keinen Bestand haben kann.\n\nI.\n\nDie Revision des Klägers:\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht läßt den Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m.\n\nArt. 34 GG) daran scheitern, daß der Kläger das Bestehen einer anderweitigen\n\nErsatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Form eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs gegen seine seinerzeitige Vertragspartnerin des Bauver-\n\ntrages, die G. M. GmbH., wegen einer möglicherweise fehlerhaften Planung\n\ndes Bauvorhabens nicht ausgeräumt habe. Daran ist richtig, daß die Unmög-\n\nlichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, einen Teil des Tatbestandes bildet, aus\n\ndem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird. Dementsprechend hat der\n\nVerletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen)\n\nVoraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu\n\nbeweisen (Senatsurteil BGHZ 113, 164, 167). Bestand eine Ersatzmöglichkeit\n\nvor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden,\n\nso muß der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2\n\nBGB - nachweisen, daß er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft ver-\n\nsäumt hat \n\n(Staudinger/Schäfer BGB 12. Aufl. 1986 § 839 Rn. 415\n\nm.zahlr.w.N.).\n\n2.\n\nMit Recht rügen jedoch sowohl die Revision als auch die Anschlußrevi-\n\nsion, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Möglichkeit\n\ndes Bestehens einer derartigen anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht ausge-\n\nräumt, die Grenzen des dem Tatrichter bei der freien Beweiswürdigung zuste-\n\nhenden Beurteilungsspielraums überschreitet und § 286 ZPO verletzt.\n\na) Mit der Abweisung der Amtshaftungsklage als \"zur Zeit unbegründet\"\n\nwird dem Kläger praktisch zugemutet, noch jetzt eine vorrangige anderweitige\n\nSchadensersatzklage gegen die G. M. GmbH zu erheben. Nach dem Ergebnis\n\nder vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat eine solche\n\nKlage indessen keinerlei Erfolgsaussichten, insbesondere hinsichtlich der Voll-\n\nstreckung eines etwaigen obsiegenden Urteils. Aus der Aussage des Zeugen\n\nH. H. G., des Geschäftsführers der GmbH, ergibt sich, daß diese mit der G. O.\n\nGmbH hatte verschmolzen werden sollen. Der Geschäftsführer war daraufhin\n\nder Meinung gewesen, daß sie im Sog des Konkursverfahrens jener anderen\n\nFirma untergegangen sei. Erst Jahre später erfuhr er, daß dies nicht der Fall\n\ngewesen sei und die G. M. GmbH immer noch existiere und er deren Ge-\n\nschäftsführer geblieben sei. Allerdings hat die G. M. GmbH unstreitig schon\n\nseit 1994 keine Geschäfte mehr getätigt. Als Stichzeitpunkt, von dem ab eine\n\nInanspruchnahme der G. M. GmbH wegen eines möglichen Planungsfehlers in\n\nBetracht kam, ist indessen frühestens der Eintritt der Rechtskraft des im Ver-\n\nwaltungsprozeß ergangenen Berufungsurteils vom 3. März 1994 einzusetzen.\n\nDenn erst durch dieses Urteil hatte sich endgültig entschieden, daß die ur-\n\nsprüngliche Baugenehmigung rechtswidrig gewesen war und die im Vertrauen\n\nauf sie getätigten Aufwendungen des Klägers unrentierlich gewesen waren.\n\nDementsprechend kann aus dem Umstand, daß die G. M. GmbH in den Jahren\n\n1992 und 1993 noch tätig gewesen war und Außenstände einzuziehen ver-\n\nsucht hatte, kein Rückschluß auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gezogen\n\nwerden.\n\nb) Die Revision führt hierzu eingehend und zutreffend folgendes aus:\n\nDas wesentliche Vermögen der H. G. M. GmbH bestand in einer Forderung von\n\n1 Mio. DM gegen die D.-P. GbR. Der Prozeß der G. M. GmbH gegen jene Fir-\n\nma konnte nicht zu Ende geführt werden, weil die notwendigen Anwaltsvor-\n\nschüsse nicht aufgebracht werden konnten. Das Verfahren wurde durch einen\n\nVergleich beendet, aufgrund dessen die G. M. GmbH 50.000 DM erhielt. Dieser\n\nBetrag war zur Schuldentilgung der G. M. GmbH verwendet worden. Mit Recht\n\nweist die Revision darauf hin, daß eine Beweiswürdigung, welche bei dieser\n\nSachlage eine realistische Vollstreckungsmöglichkeit bei der G. M. GmbH an-\n\nnimmt, wirklichkeitsfremd und mit § 286 ZPO nicht zu vereinbaren ist. Wenn ein\n\nSchuldner die notwendigen Anwaltsvorschüsse für einen erfolgversprechenden\n\nProzeß nicht aufbringen kann, ist erst recht nicht anzunehmen, daß ein Gläub i-\n\nger, welcher die Einzelheiten der Vermögenslage des Schuldners nicht kennt,\n\nerfolgreich vollstrecken kann. Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme einer\n\nSchuldnerin, die nicht einmal mehr Anwaltsvorschüsse für erfolgversprechende\n\nProzesse leisten kann, keine zumutbare Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB.\n\nDas Berufungsgericht entnimmt der Aussage des Zeugen G. ferner, daß\n\ngegen eine Familie L. ein Außenstand von 150.000 DM erfolgreich eingeklagt\n\nworden sei. Zugleich stellt das Berufungsgericht aber auch fest, daß der ge-\n\nzahlte Betrag nie in das Vermögen der Schuldnerin gelangt ist. Es ist deshalb\n\nnicht anzunehmen, daß dem Kläger der Zugriff auf diesen Betrag gelungen\n\nwäre. Die Realisierung dieser Forderung fiel zudem, ebenso wie diejenige aus\n\neiner Bürgschaft, in den Zeitraum vor Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Be-\n\nrufungsurteils.\n\nSchließlich hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die G. M.\n\nGmbH bei der R. E.-B. erheblich verschuldet war. Es kann dahingestellt blei-\n\nben, ob ihre Außenstände an die R. abgetreten waren, was naheliegend er-\n\nscheint. Jedenfalls ist anzunehmen, daß eventuell eingehende Beträge zur\n\nRückführung dieser Verbindlichkeiten verwendet worden wären, so daß ein\n\nVollstreckungszugriff des Klägers gescheitert wäre.\n\nc) Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ngegen die Zahlungsunfähigkeit der G. M. GmbH spreche der Umstand, daß\n\nkein Konkurs- oder Insolvenzantrag gestellt worden sei. Der Zeuge G. konnte\n\nschon deshalb keinen Konkurs- oder Insolvenzantrag stellen, weil er davon\n\nausging, die G. M. GmbH sei mit der G. O. GmbH verschmolzen worden. Wei-\n\nter hat der Zeuge G. angegeben, daß die vermeintliche Verschmelzung der\n\nFirmen nach außen hin kundgemacht wurde. Wenn aber nach außen hin nur\n\nnoch die G. O. GmbH tätig war, bestand für die Gläubiger kein Grund, gegen\n\ndie (in Vergessenheit geratene) G. M. GmbH Konkurs- oder Insolvenzantrag zu\n\nstellen. Der Umstand, daß die R. E.-B. trotz der Kontokorrentverbindlichkeit\n\nvon 450.000 DM einen Konkurs- oder Insolvenzantrag nicht gestellt hat, ist bei\n\nrealistischer Betrachtung ein aussagekräftiges Indiz dafür, daß die M. GmbH\n\nvermögenslos war. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht ange-\n\ndeutete Vermutung, daß die im Jahr 1993 eingezogenen Beträge noch im Jah-\n\nre 1995 vorhanden gewesen seien, ist ebenfalls wirklichkeitsfremd.\n\nd) Das beklagte Land erkennt diese Erwägungen ausdrücklich als zu-\n\ntreffend an und fügt hinzu, daß etwaige werkvertragliche Schadensersatzan-\n\nsprüche des Klägers gegen die G. M. GmbH inzwischen auch verjährt sein\n\ndürften (§ 638 BGB).\n\n3.\n\nSubstanzhaltige Feststellungen, daß der Kläger eine frühere erfolgver-\n\nsprechende Inanspruchnahme der G. M. GmbH schuldhaft versäumt hat, trifft\n\ndas Berufungsgericht ebenfalls nicht. Denn dann hätte es die Amtshaftungs-\n\nklage als endgültig unbegründet abweisen müssen. Außerdem relativiert es\n\nseine Ausführungen zur Haftung der G. M. GmbH, wenn letztlich in der Schwe-\n\nbe bleibt, ob die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schäden durch\n\nPlanungsfehler jener Firma verursacht worden sind.\n\n4.\n\nIm übrigen ist der Sachverhalt nicht so weit aufgeklärt, daß der Senat\n\ndie Klageabweisung aus anderen Gründen aufrechterhalten könnte (§ 563\n\nZPO). Insbesondere kann der Senat nicht von sich aus das vom Berufungsge-\n\nricht angezweifelte Verschulden der handelnden Amtsträger verneinen. Immer-\n\nhin hatte das Landgericht nämlich ein solches Verschulden unter Anlegung des\n\nobjektivierten Sorgfaltsmaßstabs bejaht und ist auch das Berufungsgericht\n\nnoch in seinem Beschluß vom 24. Mai 2000 davon ausgegangen, daß die\n\nKreisverwaltung die - nach zutreffender Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz\n\nrechtswidrige - Baugenehmigung vom 20. Juni 1991 unter schuldhaftem Ver-\n\nstoß gegen ihre Amtspflichten erteilt habe.\n\n5.\n\nSoweit das Berufungsgericht meint, gegen die dem Kläger vom Landge-\n\nricht unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils zuerkannten Scha-\n\ndenspositionen bestünden erhebliche Kausalitätsbedenken, weil der Kläger\n\njedenfalls keinen Ersatz für die Schäden beanspruchen könne, die er in Kennt-\n\nnis des Nachbarwiderspruchs gegen die Baugenehmigung selbst verursacht\n\nhabe, ist auf die Grundsätze der Senatsrechtsprechung zum Mitverschulden im\n\nFalle einer Drittanfechtung zu verweisen: Wenn und soweit eine Genehmigung\n\ngeeignet ist, schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu\n\nbegründen, so kommt diese Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung des\n\nBescheids durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres völlig in Wegfall\n\n(vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung auf den Genehmigungsinhaber nach\n\n§ 254 BGB), wenn und solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. Aus\n\n§ 50 VwVfG, der in Fällen, in denen bereits ein Rechtsbehelfsverfahren anhän-\n\ngig ist, den Widerruf oder die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungs-\n\nakts erleichtert, kann nicht der generelle Rückschluß gezogen werden, daß mit\n\nder Anfechtung das in den Bestand des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen\n\nnunmehr auch haftungsrechtlich in vollem Umfang entfällt und daher nachfol-\n\ngende Investitionen sich nicht mehr im Schutzbereich der Amtspflicht halten.\n\nAllerdings wird doch ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundsätzlich\n\neine größere Eigenverantwortung des Bauherrn oder des Unternehmers unter\n\ndem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulässigerweise\n\nWiderspruch eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem Antrag auf\n\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Unternehmer die\n\nRechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in\n\nBetracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren Rich-\n\ntigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt der Unternehmer\n\nin einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort,\n\nohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Wiederherstel-\n\nlung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittan-\n\nfechtung liegende Risiko bewußt auf sich. Lehnt das Gericht der Hauptsache\n\ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, so können sich aus der\n\nBegründung der gerichtlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür ergeben, ob\n\nder Unternehmer noch davon ausgehen kann, sein Vorhaben ohne übermäßi-\n\nges Risiko ausführen zu können (Schlick in Schlick/Rinne NVwZ-Beilage\n\nII/2000 S. 21, 28; Senatsurteile vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 = WM\n\n1997, 375, 393, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt; vom 21. Juni\n\n2001 - III ZR 313/99 = BauR 2001, 1566; vom 5. Juli 2001 - III ZR 11/00 =\n\nBauR 2001, 1570).\n\nII.\n\nDie Anschlußrevision des beklagten Landes:\n\nDer Erfolg der Anschlußrevision liegt darin, daß auch sie mit Recht ge l-\n\ntend machen kann, daß die Klage nicht als \"zur Zeit unbegründet\" hätte abge-\n\nwiesen werden dürfen. Die Aufhebung des Berufungsurteils eröffnet daher dem\n\nbeklagten Land den Weg, seine Einwände gegen den Amtshaftungsanspruch,\n\ndie diesen endgültig zu Fall bringen sollen, weiterzuverfolgen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__13-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/iii-zr-13-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__13-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__13-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/iii-zr-13-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__13-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:01.956433+00:00"}}