{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_305-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"III ZR 305/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"SGB IV § 25 Abs. 1 Satz 2 Beiträge zur Sozialversicherung werden im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Li- quidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitrags- pflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Ar- beitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen ei- ne Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nIII ZR 305/01\n\nVerkündet am:\n20. März 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nSGB IV § 25 Abs. 1 Satz 2\n\nBeiträge zur Sozialversicherung werden im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2\n\nSGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Li-\n\nquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitrags-\n\npflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Ar-\n\nbeitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen ei-\n\nne Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 20. März 2003 - III ZR 305/01 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 24. August 2001 aufgehoben,\n\nsoweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 33\n\ndes Landgerichts Berlin vom 9. März 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte, Alleingesellschafter und zeitweise auch Geschäftsführer\n\nder 1988 gegründeten Z. GmbH,\n\nverbürgte sich am 20. Januar 1993 gegenüber der Klägerin, einer Einzugsstelle\n\nfür die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, selbstschuldnerisch für die Beiträ-\n\nge der Gesellschaft zur Sozialversicherung und für die Umlagebeiträge gemäß\n\n§ 14 LFZG. Die Erklärung bezog sich auf in der Zeit vom 1. Juli bis zum\n\n31. Dezember 1992 entstandene Beitragsschulden der Gesellschaft in Höhe\n\nvon mehr als 180.000 DM nebst Nebenforderungen und auf die ab Januar\n\n1993 entstehenden Beitragsforderungen. Die Gesellschaft führte ihre Tätigkeit\n\nbis Anfang 1994 fort. Ein vom Beklagten als Geschäftsführer am 20. Dezember\n\n1993 gestellter Antrag, das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesell-\n\nschaft zu eröffnen, wurde durch Beschluß vom 21. Januar 1994 mangels einer\n\ndie Kosten des Verfahrens deckenden Masse nach § 107 Abs. 1 KO zurückge-\n\nwiesen.\n\nGegenstand der Klage über insgesamt 276.873,05 DM nebst Zinsen\n\nsind Ansprüche der Klägerin aus dieser Bürgschaft wegen offener Beitragsfor-\n\nderungen der Klägerin aus der Zeit von Herbst 1992 bis Februar 1994. Dem\n\nBeklagten ist der Mahnbescheid vom 22. Dezember 1998 über einen Hauptsa-\n\nchebetrag von 248.160,85 DM am 26. März 1999 und die eine Erweiterung um\n\n28.712,20 DM enthaltende Klagebegründung am 29. Oktober 1999 zugestellt\n\nworden. Das Landgericht hat die erhobene Verjährungseinrede des Beklagten\n\nfür unbegründet erachtet und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht\n\nhat der Klage nur in Höhe der Arbeitnehmeranteile entsprochen und sie im üb-\n\nrigen abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Dies ist, da der Revisionsbeklagte\n\nim Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszuspre-\n\nchen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).\n\n1.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Gesellschaft\n\nder Einzugsstelle Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagebeiträge gemäß\n\n§ 14 LFZG nebst Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 276.873,05 DM\n\nschuldig geblieben ist. Die Klägerin hat diese Forderung im wesentlichen\n\n- nämlich bis einschließlich Dezember 1993 - auf Beitragsnachweise gegrün-\n\ndet, die ihr die Beitragsschuldnerin nach § 28 f Abs. 3 SGB IV eingereicht hat.\n\nLediglich für den nicht ins Gewicht fallenden Zeitraum von Januar bis Februar\n\n1994 beruht die erhobene Beitragsforderung nach der unbestritten gebliebenen\n\nBehauptung der Klägerin auf Feststellungen einer Betriebsprüfung. Danach ist\n\nes nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das pauschale Bestreiten\n\ndes Beklagten zur Höhe der Forderung als unzureichend angesehen hat; als\n\nAlleingesellschafter und seit dem 14. Dezember 1993 erneut berufener Ge-\n\nschäftsführer konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf ein einfaches Be-\n\nstreiten mit Nichtwissen zurückziehen.\n\n2.\n\nDie vom Beklagten als Bürgen nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässi-\n\ngerweise erhobene Verjährungseinrede (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003\n\n- XI ZR 243/02 - zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) ist nicht begründet. Die\n\nBeitragsansprüche sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen insgesamt noch nicht verjährt.\n\na) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der auch auf Umlagebeiträge ge-\n\nmäß § 14 LFZG anzuwenden ist (§ 17 LFZG), verjähren Ansprüche auf Beiträ-\n\nge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden\n\nsind. Das ist bei Beiträgen, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitsein-\n\nkommen zu bemessen sind, spätestens der 15. des Folgemonats (§ 23 Abs. 1\n\nSatz 2 SGB IV). Gemessen hieran verjährten die 1992 fällig gewordenen An-\n\nsprüche nach dem 31. Dezember 1996, die 1993 fällig gewordenen Ansprüche\n\nnach dem 31. Dezember 1997 und die 1994 fällig gewordenen Ansprüche, die\n\nnur einen kleinen Teil der Klageforderung ausmachen, nach dem 31. Dezem-\n\nber 1998. Die Zustellung des Mahnbescheids vom 22. Dezember 1998 konnte\n\ndaher hinsichtlich der in den Jahren 1992 und 1993 fällig gewordenen Ansprü-\n\nche keine Unterbrechung der Verjährung mehr bewirken (vgl. § 25 Abs. 2 a.F.,\n\njetzt Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.). Die Zustellung\n\nder Klageerweiterung am 29. Oktober 1999 lag ebenfalls in verjährter Zeit,\n\nauch für die erst 1994 fällig gewordenen Ansprüche. Hiernach könnte die Ver-\n\njährung allein für die 1994 fällig gewordenen Ansprüche unterbrochen worden\n\nsein, wenn diese im Mahnbescheid hinreichend individualisiert gewesen wären.\n\nEiner abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage jedoch nicht, weil die\n\nAnsprüche der Klägerin insgesamt einer 30jährigen Verjährungsfrist unterlie-\n\ngen.\n\nb) Dies beruht allerdings nicht, wie die Revision in einer Hilfserwägung\n\nangeführt hat, auf § 52 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Zwar\n\nwird nach § 52 Abs. 2 SGB X ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt,\n\nder zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers\n\nerlassen wird, in seiner Wirkung einem rechtskräftig festgestellten Anspruch\n\ngleichgestellt, der nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in 30 Jahren verjährt,\n\nauch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Die Revision meint,\n\nweil gemäß § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV der Beitragsnachweis für die Vollstrek-\n\nkung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gelte, liege ein Verwaltungsakt\n\nvor, der mangels Erhebung eines Widerspruchs durch die Beitragsschuldnerin\n\nunanfechtbar geworden sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Nach § 31 SGB X\n\nist unter einem Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere ho-\n\nheitliche Maßnahme zu verstehen, die eine Behörde zur Regelung eines Ein-\n\nzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare\n\nRechtswirkung nach außen gerichtet ist. Gemessen an dieser Vorschrift, die\n\ninhaltlich mit § 35 VwVfG übereinstimmt, läßt sich nicht feststellen, daß die\n\nKlägerin gegenüber der Beitragsschuldnerin durch Bescheid bestimmt hätte, in\n\nwelcher Höhe diese zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist. Auf eine solche\n\nBescheidung war die Klägerin nicht angewiesen, weil der Beitragsnachweis\n\ngemäß § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid\n\nder Einzugsstelle \"gilt\". Der Einzugsstelle steht damit kraft dieser gesetzlichen\n\nVorschrift eine Vollstreckungsmöglichkeit offen, die einem Leistungsbescheid,\n\ndurch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, im Sinn des § 3\n\nAbs. 2 Buchst. a VwVG gleichsteht. Die gesetzliche Fiktion (\"gilt\") macht jedoch\n\ndeutlich, daß der Beitragsnachweis nur in bezug auf die Vollstreckungsmög-\n\nlichkeit einen anderen Titel entbehrlich macht, daß er aber nicht einem Ver-\n\nwaltungsakt, sei es in feststellender Form, sei es in der Form eines Leistungs-\n\nbescheids, allgemein gleichgestellt werden kann. Dies verbietet sich auch des-\n\nhalb, weil das Gesetz nicht vorsieht, daß der Beitragsschuldner gegen seinen\n\neigenen Beitragsnachweis Widerspruch erhebt und hierüber durch die Ein-\n\nzugsstelle entschieden wird. Es fehlt damit an einer behördlichen Regelung,\n\ndie für die Beitragsschuldnerin Rechtspflichten begründet hätte und Gegen-\n\nstand eines Rechtsbehelfs hätte sein können, wie er sonst gegenüber Bei-\n\ntragsbescheiden der Einzugsstellen eröffnet ist (vgl. § 28h Abs. 2 Satz 1\n\nSGB IV).\n\nc) Die Verjährungsfrist beträgt jedoch deshalb 30 Jahre, weil es sich\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier um \"vorsätzlich vorent-\n\nhaltene Beiträge\" im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV handelt.\n\naa) Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das gelte nur für die je-\n\nweiligen Arbeitnehmeranteile der Beiträge. Die Gesellschaft habe bis zum\n\nKonkursantrag die Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten nahezu\n\nvollständig und die monatliche Miete von 3.900 DM bis zur endgültigen Ein-\n\nstellung des Geschäftsbetriebs gezahlt. Vor diesem Hintergrund sei eine den\n\nVorenthaltungsvorsatz ausschließende Zahlungs- und Handlungsunfähigkeit\n\nder Gesellschaft bezüglich der Arbeitnehmeranteile nicht ersichtlich. Der Bun-\n\ndesgerichtshof habe im Rahmen der strengen Anforderungen seiner Recht-\n\nsprechung zu § 266a StGB verlangt, daß der Geschäftsführer einer GmbH für\n\neine vorrangige Abführung der Arbeitnehmeranteile sorgen müsse. Dabei kön-\n\nne er auch gehalten sein, andere zivilrechtliche Verpflichtungen bis hin zur\n\nKürzung der auszuzahlenden Löhne zurückzustellen. Hingegen könne der Ge-\n\nschäftsführung der GmbH die Nichtzahlung der Arbeitgeberanteile nicht als\n\nvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich trotz Kenntnis der\n\nBeitragsschuld in wirtschaftlicher Bedrängnis veranlaßt gesehen habe, die\n\nebenfalls geschuldete Miete zu zahlen und die berechtigten Arbeitnehmeran-\n\nsprüche zu befriedigen. Insoweit habe die Klägerin nicht dargelegt, daß der\n\nGesellschaft eine über die Erfüllung dieser Ansprüche hinausgehende Liquidi-\n\ntät im Umfang von mehr als 138.000 DM zur Verfügung gestanden habe.\n\nbb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem\n\nUmfang stand. Sie übersieht insbesondere, daß das Merkmal des \"vorsätzli-\n\nchen Vorenthaltens\" in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 266a Abs. 1 StGB\n\nnicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist.\n\n(1) In der Verjährungsvorschrift des § 25 Abs. 1 SGB IV wird zwischen\n\nden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge\n\nnicht unterschieden. Die Frage, ob fällige Beiträge vorsätzlich oder fahrlässig\n\nvorenthalten wurden, hat nur Bedeutung für die Dauer der Verjährung, läßt\n\naber im übrigen die (alleinige) Verpflichtung des Beitragsschuldners unberührt.\n\nDie Regelung erfaßt darüber hinaus als Annex etwaige Säumniszuschläge und\n\nandere Nebenforderungen, die der dreißigjährigen Verjährungsfrist dann unter-\n\nliegen, wenn die eigentlichen Beitragsansprüche vorsätzlich vorenthalten wur-\n\nden (vgl. BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4). Demgegenüber han-\n\ndelt es sich bei § 266a Abs. 1 StGB um eine Strafvorschrift, die als Schutzge-\n\nsetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB auch von haftungsrechtlicher Bedeutung\n\nist. Sie erweitert, sofern es sich bei der Beitragsschuldnerin um eine juristische\n\nPerson handelt, den Kreis der straf- und haftungsrechtlich verantwortlichen\n\nPersonen, die in bezug auf die \"primäre\" Pflicht zur Beitragsentrichtung nicht\n\npersönlich angesprochen sind, beschränkt diese Pflichtenstellung jedoch zu-\n\ngleich auf die Arbeitnehmeranteile. Für das Verständnis und die Auslegung der\n\nals Unterlassungsdelikt ausgestalteten Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB\n\nist wesentlich, daß nicht allein auf die verspätete oder ausgebliebene Zahlung\n\nder Arbeitnehmeranteile abzustellen ist, sondern daß als ungeschriebene Tat-\n\nbestandsvoraussetzung hinzutreten muß, daß dem Handlungspflichtigen die\n\nErfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist. Eine unmögliche\n\nLeistung darf dem Verpflichteten nicht abverlangt werden. Unmöglichkeit in\n\ndiesem Sinn liegt insbesondere dann vor, wenn der Handlungspflichtige zah-\n\nlungsunfähig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02 -\n\nNJW 2002, 2480, 2481 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen;\n\nBGHZ 134, 304, 307). Dabei ist grundsätzlich eine auf die jeweilige Beitrags-\n\nfälligkeit bezogene Prüfung anzustellen, wobei für die straf- und haftungsrecht-\n\nliche Verantwortlichkeit von Bedeutung sein kann, daß der Handlungspflichtige\n\ndie Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt pflichtwidrig herbeigeführt\n\nhat, indem er etwa andere Verbindlichkeiten beglichen hat, die nicht den glei-\n\nchen Rang beanspruchen wie die strafbewehrte Pflicht zur fristgerechten Er-\n\nfüllung der Arbeitnehmeranteile (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Mai 2002 aaO;\n\nBGHZ 134, 304, 308).\n\n(2) Für die Anwendung der Verjährungsregelung des § 25 Abs. 1 SGB IV\n\nkommt es hingegen nicht darauf an, daß der Vorsatz hinsichtlich des Vorent-\n\nhaltens gerade im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitragsanspruchs vorliegt oder\n\nob dem Beitragsschuldner ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, das\n\nAuswirkungen auf seine Fähigkeit hat, die Beitragsansprüche bei Fälligkeit er-\n\nfüllen zu können. Das Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit ist für die Anwendung\n\nder Verjährungsregelung nur insoweit von Bedeutung, als es den Beginn der\n\nVerjährungsfrist (\"nach Ablauf des Kalenderjahres\") festlegt. Im übrigen hängt\n\ndie dreißigjährige Verjährungsfrist allein davon ab, daß es sich um \"vorsätzlich\n\nvorenthaltene Beiträge\" handelt. Dementsprechend hat das Bundessozialge-\n\nricht entschieden, für die Anwendung der langen Verjährungsfrist genüge es,\n\nwenn der Vorsatz des Beitragsschuldners spätestens bis zum Ablauf der vier-\n\njährigen Verjährungsfrist vorliege (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 33 f).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat\n\nanschließt, werden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, wenn der Zahlungspflich-\n\ntige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewußt und gewollt keine Beiträge an\n\nden Versicherungsträger abführt. Dabei genügt es für die Annahme eines vor-\n\nsätzlichen Vorenthaltens, daß der Beitragspflichtige die Verletzung seiner Bei-\n\ntragspflicht, d.h. den rechtswidrigen Erfolg, für möglich gehalten, die Nichtab-\n\nführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (vgl. BSG SozR 3-\n\n2400 § 25 Nr. 6 S. 26; BSG Die Beiträge 1991, 112, 114; ähnlich Felix, in:\n\nWannagat, SGB IV, § 25 Rn. 19; Udsching, in: Hauck/Haines, SGB IV, § 25\n\nRn. 4; \n\nZweng/\n\nScheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil I Band 1,\n\n§ 25 SGB IV Rn. 6). Daß die Beitragsschuldnerin hier ihre Beitragspflicht kann-\n\nte, steht außer Frage. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den von ihr selbst bei\n\nder Einzugsstelle eingereichten Beitragsnachweisen und folgt auch für die kur-\n\nze Zeit im Jahr 1994 aus der Fortdauer der Arbeitsverhältnisse ihrer versiche-\n\nrungspflichtigen Arbeitnehmer. Daß die Versicherungs- und Beitragspflicht in\n\nirgendeiner Beziehung zweifelhaft gewesen wäre, so daß man die Beitrags-\n\nschuldnerin für gutgläubig hätte halten dürfen, ist nicht ersichtlich. Dies wird\n\ninsbesondere durch den Umstand belegt, daß die Klägerin den Beitragsnach-\n\nweisen der Beitragsschuldnerin ohne weiteres gefolgt ist. Danach erweisen\n\nsich die Beiträge nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung bereits des-\n\nhalb als vorsätzlich vorenthalten, weil die Beitragsschuldnerin trotz Kenntnis\n\nihrer Verpflichtung die in Rede stehenden Beiträge nicht abgeführt hat (vgl. von\n\nMaydell, in: GK-SGB IV, § 25 Rn. 7; VDR-Verbandskommentar zum Recht der\n\nGesetzlichen Rentenversicherung, § 25 SGB IV Rn. 3; Pohlmann, Die Beiträge\n\n1977, 161, 171; Hutterer, Die Beiträge 1977, 193, 204; Marburger, SGb 1986,\n\n365, 366).\n\nOb der Einwand eines Beitragsschuldners, er habe zwar seiner Bei-\n\ntragspflicht nachkommen wollen, sei hierzu aber wegen mangelnder Liquidität\n\naußer Stande gewesen, unter dem Gesichtspunkt beachtlich sein kann, daß\n\nzum Vorsatz auch die gewollte Nichtabführung der Beiträge gehört, ist in der\n\nRechtsprechung zu § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV noch nicht höchstrichterlich ge-\n\nklärt. Soweit ersichtlich hat sich das für Fragen dieser Art primär zuständige\n\nBundessozialgericht bisher nur mit Fällen beschäftigen müssen, in denen zu\n\nentscheiden war, ob dem Beitragsschuldner die jeweilige Beitragsschuld min-\n\ndestens im Sinne eines bedingten Vorsatzes bewußt war, ohne daß seine Lei-\n\nstungsfähigkeit in Frage stand (vgl. BSG Die Beiträge 1991, 112, 114; BSG\n\nSozR 3-2400 § 25 Nr. 6 und 7).\n\nDer Streitfall nötigt nicht dazu, die Frage allgemein zu beantworten, ob\n\neine Zahlungsunfähigkeit - ähnlich wie im Rahmen des § 266a Abs. 1 StGB -\n\nein vorsätzliches Vorenthalten ausschließt. Denn nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts befand sich die Beitragsschuldnerin nicht in einer solchen\n\nLage. Ihre Beitragsschuld rührte zunächst aus der zweiten Jahreshälfte 1992\n\nher, die im Zusammenhang mit Stundungsanträgen im Januar 1993 zur Ver-\n\nbürgung des Beklagten führte. Im Anschluß daran wurde der seinerzeit offene\n\nBetrag von rund 190.000 DM bis Juli 1993 kontinuierlich auf rund 120.000 DM\n\nzurückgeführt. Erst danach blieben weitere Zahlungen aus, so daß die Bei-\n\ntragsschuld auf mehr als 276.000 DM anwuchs. Ungeachtet dieser auf Liquidi-\n\ntätsprobleme hindeutenden Entwicklung wurden die Löhne und Gehälter im\n\nwesentlichen bis Dezember 1993 ausbezahlt. Unter diesen Umständen ist aber\n\nklar ersichtlich, daß sich die Beitragsschuldnerin - aus welchen Gründen auch\n\nimmer - in einem bewußten und in ihren Willen aufgenommenen Vorgang für\n\neine Zahlung an ihre Arbeitnehmer und, selbst wenn ihre Liquidität nicht aus-\n\nreichte, allen Verpflichtungen nachzukommen, gegen eine Abführung der Bei-\n\nträge entschieden hat. Mögen die Arbeitgeberanteile auch anders als die Ar-\n\nbeitnehmeranteile keinen Vorrang gegenüber anderen zivilrechtlichen Verbind-\n\nlichkeiten beanspruchen, so haben sie doch nicht hinter diesen zurückzutreten,\n\nsondern sind in gleicher Weise zu erfüllen. Entscheidet sich daher ein Bei-\n\ntragsschuldner, der über eine für die Beitragszahlung genügende Liquidität\n\nverfügt, bewußt hiergegen und zieht die Erfüllung anderer Verbindlichkeiten\n\nvor, enthält er der Einzugsstelle die Beiträge vorsätzlich vor. Es besteht kein\n\ninnerer Grund, ihn unter solchen Umständen verjährungsrechtlich besser zu\n\nbehandeln als einen Beitragsschuldner, der aus anderen als Liquiditätsgrün-\n\nden in Kenntnis seiner Beitragsschuld von einer Abführung der Beiträge ab-\n\nsieht.\n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte eine\n\nwirksame Bürgschaftsverpflichtung eingegangen ist, aus der er für die Bei-\n\ntragsschuld der Gesellschaft haftet.\n\nRinne\n\n Wurm\n\n Kapsa\n\n Dörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_305-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/iii-zr-305-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":5},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28f","ref_norm":"28f","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28h","ref_norm":"28h","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_305-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_305-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/iii-zr-305-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_305-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:44.303853+00:00"}}