{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_287-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"III ZR 287/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8 Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Ent- wässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Ge- schäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstat- tungsanspruchs zustehen. ZPO § 263 Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchs- grundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach öffentlichem Recht beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 287/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nFStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8\n\nNimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die\n\ngemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür\n\nin Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Ent-\n\nwässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik\n\nDeutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstat-\n\ntungsanspruchs zustehen.\n\nZPO § 263\n\nEine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche\n\nVergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchs-\n\ngrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung)\n\nberuft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach\n\nöffentlichem Recht beurteilen.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie klagende rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde beseitigt durch\n\neinen Eigenbetrieb das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser. Sie schließt\n\nhierzu auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung und der ergänzenden\n\n\"Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser\" mit den Eigentümern der\n\nangeschlossenen Grundstücke privatrechtliche Verträge und verlangt von ih-\n\nnen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte\n\n(\"Abwassergebühren\").\n\nDie beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Träger der Straßenbaulast\n\nfür die das Gebiet der Klägerin durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge der\n\nBundesstraßen 260 und 261. Diese Straßenteile entwässern überwiegend in\n\ndas Kanalsystem der Klägerin. Für den Großteil der Streckenabschnitte haben\n\ndie Parteien gesonderte Verträge mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung des\n\nBundes geschlossen. Das auf den restlichen Teilflächen von insgesamt\n\n5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine Ver-\n\neinbarung und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche Ab-\n\nwasserkanalisation ein.\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte insoweit als\n\nEigentümer der Bundesstraßen und Straßenbaulastträger auf Zahlung eines\n\nEntgelts für die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen.\n\nSie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedin-\n\ngungen sei mit der Beklagten wie mit jedem anderen Eigentümer angeschlos-\n\nsener Grundstücke ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlung\n\nlaufender Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der ent-\n\nwässerten Flächen verpflichte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In\n\nzweiter Instanz hat sich die Klägerin hilfsweise auf Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die Klageforderung\n\naufgrund entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM erhöht. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nNach der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche Grundlage für\n\njedes Verlangen der Klägerin nach Zahlung eines Entgelts für die Abwasse-\n\nrentsorgung - sei es als öffentlich-rechtliche Gebühr, sei es als privatrechtli-\n\nches Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz\n\n(RhPfKAG in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch Satzung\n\nund Allgemeine Entsorgungsbedingungen könnten die kommunalen Gebiets-\n\nkörperschaften keine über das Kommunalabgabengesetz hinausgehenden\n\nZahlungspflichten begründen. Auf der Grundlage des Kommunalabgabenge-\n\nsetzes lasse sich aber für Rheinland-Pfalz eine Beitragspflicht des Bundes für\n\ndie \n\nInanspruchnah-\n\nme der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1\n\nRhPfKAG 1996 blieben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebühren-\n\nund Beitragsschuldnern zugute kämen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen\n\nKosten außer Ansatz. Hierzu gehörten nach der Gesetzesbegründung auch die\n\nAufwendungen für die Straßenentwässerung. Diese Kosten könnten damit we-\n\nder zum Gegenstand einer Gebührenerhebung noch eines privatrechtlichen\n\nEntgelts gemacht werden.\n\n2.\n\nWeitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag, Bereicherungsrecht) kämen nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung\n\nsei sowohl für die Beklagte als Straßenbaulastträger als auch für die Klägerin\n\ngemäß § 52 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz eine sich aus\n\ndem öffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe.\n\nRechte und Pflichten seien daher grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Danach\n\nrichte sich auch der Charakter möglicher gesetzlicher Schuldverhältnisse. Die\n\nKlägerin sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zu\n\nändern.\n\n3.\n\nZugunsten der Klägerin komme allerdings ein öffentlich-rechtlicher Er-\n\nstattungsanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Soweit\n\ndie Klägerin indes ihr Begehren hilfsweise hierauf stütze, handele es sich um\n\neine Klageänderung gemäß § 263 ZPO, da die Voraussetzungen für einen An-\n\nspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag einen grund-\n\nlegend anderen Tatsachenvortrag erforderten als für einen Anspruch aus ei-\n\nnem privatrechtlichen Entsorgungsvertrag. Diese Klageänderung sei nicht\n\nsachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend ge-\n\nmacht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte für eine Ent-\n\nscheidung hierüber nicht zuständig, so daß entgegen dem Wortlaut des § 17 a\n\nAbs. 5 GVG gemäß § 17 a Abs. 2 GVG einen Verweisung an das zuständige\n\nVerwaltungsgericht erfolgen müßte.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1.\n\nDer Senat versteht das Berufungsgericht so, daß es mit Blick auf § 8\n\nAbs. 4 Satz 1 RhPfKAG nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das Zu-\n\nstandekommen eines Vertrags über den Anschluß der streitigen Straßengrun d-\n\nstücke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin und die Ableitung des\n\ndort anfallenden Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die Klägerin\n\nkann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwässerungssatzung\n\nund den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Benutzung ihres Kanal-\n\nnetzes durch die Beklagte verlangen.\n\na) Der Umstand allein, daß die Beklagte faktisch die Kanalisation der\n\nKlägerin für die hier nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund auch hinsichtlich der\n\nOrtsdurchfahrten obliegende Straßenentwässerung in Anspruch nimmt, vermag\n\neinen Vertragsschluß nicht zu begründen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der bis\n\nzum Jahre 1996 geltenden Entwässerungssatzung der Klägerin vom 10. De-\n\nzember 1991 sollte zwar dafür selbst eine nur tatsächliche Inanspruchnahme\n\nihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung genügen. Die Regeln des bürgerlichen\n\nRechts über den Abschluß von Verträgen (§§ 145 ff. BGB), die beiderseitige\n\nWillenserklärungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Dispo-\n\nsition der Gemeinde. Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in einigen älte-\n\nren Entscheidungen angenommen, daß Vertragsverhältnisse, etwa im Bereich\n\nsozialer Daseinsfürsorge, nicht bloß durch rechtsgeschäftlichen Vertrags-\n\nschluß, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch durch rein\n\ntatsächliches Verhalten entstehen können (sogenannte faktische Vertragsver-\n\nhältnisse; BGHZ 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsun-\n\nternehmen]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu MünchKomm/Kramer, BGB,\n\n4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ein-\n\nführung Rn. 25 vor § 145). Der Bundesgerichtshof löst diese Fälle aber nun-\n\nmehr mit rechtsgeschäftlichen Kategorien (vgl. BGHZ 95, 393, 399).\n\nb) Ein Vertragsschluß während des streitigen Zeitraums von 1996 bis\n\n1998 durch beiderseits schlüssiges Verhalten (s. hierzu Senatsurteil vom\n\n28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - LM Nr. 2 zu § 17 a GVG = WM 1991, 1394,\n\n1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 RhPfKAG und\n\nzuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a\n\nRhPfKAG vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103).\n\nNach § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG vom 20. Juni 1995 bleiben bei der Er-\n\nmittlung der entgeltsfähigen Kosten für Benutzungsgebühren die (nicht nur un-\n\nerheblichen) Kosten für solche Leistungen außer Ansatz, die nicht den Gebüh-\n\nrenschuldnern zugute kommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung gehören\n\nhierzu auch diejenigen Kostenanteile, die auf öffentliche Verkehrsanlagen ent-\n\nfallen und von deren Trägern zu übernehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4\n\nNr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom\n\n5. Mai 1986 noch ausdrücklich bestimmt und sollte durch die Neufassung in-\n\nhaltlich nicht geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, LT-\n\nDrucks. 12/5443 S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001\n\n- 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kosten\n\nkönnen in Rheinland-Pfalz darum nicht Gegenstand einer Abwassergebühr der\n\nGemeinde sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO; ebenso Driehaus/Lichtenfeld,\n\nKommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 a für Niedersachsen und Sachsen-\n\nAnhalt; anders: Jeromin in Jeromin/Prinz, Kommentar zum Landeswasserge-\n\nsetz Rheinland-Pfalz und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 LWG Rn. 7; für\n\ndas nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998,\n\n330, 331 ff. mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das\n\nBundesverwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; Drie-\n\nhaus/Schulte/\n\nWiesemann, aaO, § 6 Rn. 352 d; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Entspre-\n\nchendes gilt für die von den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 9 RhPfKAG anstelle\n\nvon Benutzungsgebühren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibt\n\nsich zugleich, daß auch auf der \"Benutzerseite\" keine Straßenbaulastträger\n\n(als Eigentümer angeschlossener Straßengrundstücke) stehen können (Drie-\n\nhaus/\n\nLichtenfeld aaO). Weder die Beklagte noch die Klägerin konnten daher objektiv\n\nein Interesse an einer solchen rechtlich unzulässigen Gestaltung haben. In-\n\nwieweit der Beklagten angesichts des jahrzehntelang zurückliegenden Ka-\n\nnalanschlusses und der seitdem ständig und widerspruchslos unentgeltlich ge-\n\nduldeten Einleitung des Abwassers insofern überhaupt eine entsprechende\n\nWillenserklärung und ein Erklärungsbewußtsein unterstellt werden darf oder\n\ndieses ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. dazu BGHZ 109, 171, 177), kann\n\noffenbleiben.\n\n2.\n\nÜber gesetzliche Ausgleichsansprüche der Klägerin (insbesondere aus\n\nGeschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat das\n\nBerufungsgericht in der Sache nur entschieden, soweit sie von der Klägerin\n\naus Privatrecht hergeleitet wurden. Im übrigen - hinsichtlich einer Klagebe-\n\ngründung mit Ansprüchen wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einen\n\nanderen Streitgegenstand und eine unzulässige Klageänderung gemäß § 263\n\nZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und ver-\n\nletzt zugleich die in § 17 Abs. 2 GVG normierte Pflicht des Gerichts, den\n\nRechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten\n\nzu entscheiden.\n\na) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in\n\nständiger Rechtsprechung vertretenen prozeßrechtlichen Auffassung ist Ge-\n\ngenstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch\n\ndas allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich\n\naus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klage-\n\ngrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil\n\nvom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.). Auf die materiell-\n\nrechtliche Begründung der Klage kommt es dabei regelmäßig nicht an. Der\n\neinheitliche Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß\n\nunterschiedliche konkurrierende Ansprüche zu ihrer Schlüssigkeit zwangsläufig\n\neinen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit Rück-\n\nsicht hierauf ist es anerkannt, daß bei einer auf Vertragserfüllung gestützten\n\nKlage das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluß verneint, auch\n\ngesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfer-\n\ntigter Bereicherung zu prüfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich er-\n\nbrachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. Selbst\n\ndann, wenn das Gericht dies übersieht, erfaßt nach § 322 Abs. 1 ZPO die\n\nRechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen An-\n\nspruch, daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - Umdruck S. 7, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer privat-\n\nrechtlicher Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum im\n\neinzelnen abgehandelt und beschieden.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im Streitfall\n\nauch nicht insoweit anders, als es um öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen\n\nfür die Klageforderung geht. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte\n\nLebenssachverhalt wird durch die tatsächliche Nutzung ihres Kanalnetzes sei-\n\ntens der Beklagten als Eigentümer und Straßenbaulastträger der Bundesstra-\n\nßen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht\n\nangehört oder zivilrechtlich geprägt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtli-\n\nchen Würdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuordnung ändert in-\n\ndessen nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatsächlichen\n\nBegründung der Klage.\n\nÜber den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zustän-\n\ndigen Zivilgerichte gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfassend und abschließend zu\n\nurteilen.\n\nIII.\n\nDer Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Weder läßt sich das Beru-\n\nfungsurteil aus anderen Gründen aufrechterhalten noch kann der Senat zugun-\n\nsten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden.\n\n1.\n\nGesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche der Klägerin bestimmen\n\nsich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach öffentlichem Recht.\n\nDie Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe, ohne Rücksicht darauf,\n\nob sie vom Straßenbaulastträger oder der Gemeinde wahrgenommen wird; sie\n\nerfolgt daher grundsätzlich auch in den Formen des öffentlichen Rechts. Daß\n\ndie Klägerin ihr Verhältnis zu den Anschlußnehmern in ihrer Entwässerungs-\n\nsatzung hier zulässigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im Verhältnis zur\n\nBeklagten ohne Belang. Der Bund unterfällt mit seinen an die Abwasseranlage\n\nder Klägerin angeschlossenen Straßenflächen, wie ausgeführt, gerade nicht\n\nder Satzungsgewalt der Klägerin.\n\n2.\n\nAls Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 RhPfLStrG aus. Die Vorschrift\n\nsieht zwar eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers auch an den laufenden\n\nKosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers\n\nvon der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwässerung nicht in eine stra-\n\nßeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber nicht\n\nfür die Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 6 RhPfLStrG). Das Klagebegehren könn-\n\nten hier somit nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher\n\nGeschäftsführung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der Beklagten durch die\n\ntatsächliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Klägerin zuge-\n\nflossenen Bereicherung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) rechtferti-\n\ngen. Zu den Voraussetzungen solcher Ansprüche hat das Berufungsgericht\n\ninsgesamt nichts festgestellt. Der Senat sieht im gegenwärtigen Verfahrenssta-\n\ndium deswegen keinen Anlaß, hierauf näher einzugehen.\n\n3.\n\nBundesrecht oder das maßgebende rheinland-pfälzische Landesrecht\n\nschließen derartige Forderungen nicht aus.\n\na) Die Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1\n\nund in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des Bundes mit Abwassergebüh-\n\nren für die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei der\n\nOberflächenentwässerung von Bundesstraßen nicht entgegen. Das hat das\n\nBundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Beschluß vom 6. März\n\n1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende\n\nSenat schließt sich dem an. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier in Rede\n\nstehenden Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher Grundlage übertra-\n\ngen.\n\nb) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 RhPfKAG entfaltet entgegen der\n\nRevisionserwiderung keine Sperrwirkung derart, daß wegen der Unzulässigkeit\n\neiner Gebührenerhebung gegenüber dem Bund als Straßenbaulastträger auch\n\nalle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagener-\n\nsatzansprüche der Gemeinde unbegründet wären. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 fin-\n\ndet zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz\n\nentsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im Zusammen-\n\nhang mit Gebührentatbeständen stehende Kosten. Außerhalb dieser Bestim-\n\nmungen gelten die allgemeinen Regeln.\n\nc) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen An-\n\nsicht sind Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für den hier allein streiti-\n\ngen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat\n\nZahlung laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinba-\n\nrungen erfaßten Teilflächen der Bundesstraßen zwar erst mit Schreiben vom\n\n25. November 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Rechts-\n\nvorgänger die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jahr-\n\nzehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf für eine Verwirkung\n\naller - auch erst in späteren Jahren entstandener - Zahlungsansprüche ausrei-\n\nchen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu müßten je-\n\ndenfalls besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände\n\ntreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte\n\nwerde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil\n\nvom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649 m.w.N.). Daran fehlt\n\nes im Streitfall schon deswegen, weil über eine grundsätzliche Verpflichtung\n\nder Beklagten zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindli-\n\nchen Abwasserkanalisation kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte. Nach\n\nNr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesministers für Verkehr\n\nvom 2. Januar 1976 (VkBl 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 (VkBl\n\n1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., An-\n\nhang B 1 und B 1 a), kann sich der Bund an den Baukosten durch Zahlung ei-\n\nnes einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehend\n\nauch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflächen sind dabei übergangen wor-\n\nden. Die Beklagte hatte folglich keinen begründeten Anlaß, damit zu rechnen,\n\ndie Klägerin werde ihr gesetzlich zustehende Ansprüche - welchen Inhalts auch\n\nimmer - insoweit überhaupt nicht mehr geltend machen.\n\n4.\n\nDie Revisionserwiderung stellt noch zur Überprüfung durch den Senat,\n\nob die Beklagte für Ansprüche der Klägerin auf nichtvertraglicher Grundlage\n\npassivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da gemäß Art. 90 Abs. 2\n\nGG die Verwaltungstätigkeit und insbesondere die straßenbaulichen Maßna h-\n\nmen bei Bundesstraßen in den Händen der Landesbehörden lägen, könne die\n\nKlägerin mit der Oberflächenentwässerung auch nur ein Geschäft für diese\n\ngeführt haben. Richtiger Beklagter sei damit, unabhängig von einem etwaigen\n\ninternen Rückgriffsrecht, das Land Rheinland-Pfalz.\n\nDem folgt der Senat nicht. Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 FStrG Träger\n\nder Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen und damit auch zu deren En t-\n\nwässerung verpflichtet. Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen\n\nSelbstverwaltungsorgane verwalten zwar die Bundesfernstraßen im Auftrage\n\ndes Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Den Bund trifft dabei aber gemäß § 104 a\n\nAbs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast;\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980,\n\n48; BVerwGE 52, 226, 229). Die Länder gehen darum bei ihrer Straßenver-\n\nwaltung Zahlungspflichten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ein, wie\n\nes auch die vorgelegten Verträge mit der Klägerin oder der Ortsgemeinde Bad\n\nE. belegen. Ferner soll der Bund Gebührenschuldner bei der Einleitung von\n\nAbwasser in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 =\n\nNVwZ 1998, 130; OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, 330; Nolte, NVwZ\n\n2001, 1378, 1380). Für das anstelle einer solchen Gebühr erhobene privat-\n\nrechtliche Entgelt müßte dasselbe gelten, worauf der Senat beiläufig bereits in\n\nseinem Beschluß vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen\n\nhat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt).\n\nAuch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Senat\n\naber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Bundes-\n\nrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast im Zusammenhang mit\n\ndem Bau von Bundesfernstraßen \n\nfür denkbar gehalten \n\n(Urteil vom\n\n15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 = DÖV 1978, 688\n\nm. Anm. Püttner). Nicht anders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Rede\n\nstehende auftragslose Geschäftsführung der Gemeinde durch tatsächliche\n\nÜbernahme der Straßenentwässerung für den Bund zu behandeln. Die den\n\nLändern dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse\n\nsind dadurch gewahrt, daß sie die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit\n\nvertreten.\n\nIV.\n\nHiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der\n\nRechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur\n\nHilfsbegründung der Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann.\n\nRinne\n\nRichter am Bundesgerichtshof Streck\nist im Urlaub und kann daher nicht un-\nterschreiben.\n\nRinne\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/iii-zr-287-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/iii-zr-287-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:20:50.029292+00:00"}}