{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_269-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"III ZR 269/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe Zum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen - Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 269/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Fe\n\nZum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige\n\nBaugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen -\n\nVersuch einer arglistigen Täuschung begangen hat.\n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR 269/01 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2001\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des\n\nbeklagten Landes erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Mutter des Klägers, Frau K. N. , ist Eigentümerin des mit\n\neinem Wohnhaus bebauten Grundstücks B. Straße 23 \n\nin M. -\n\nB. (Flurstück 340/6). Der Kläger beabsichtigte, das vorhandene Wohnhaus\n\ndurch einen Anbau zu erweitern, der die nach der Landesbauordnung erforder-\n\nlichen Grenzabstände zu den südwestlichen und westlichen Nachbargrund-\n\nstücken Flurstücke 340/5 und 340/3 sowie dem nordöstlichen Nachbargrund-\n\nstück Flurstück 346/1 nicht einhielt. Die Nachbarin E. M. , die Eigentümerin\n\ndes Flurstücks 346/1, war mit dem Vorhaben des Klägers nicht einverstanden\n\nund hatte dies dem Kläger auch ausdrücklich erklärt.\n\nUnter dem 12. September 1990 beantragte der Kläger bei der Kreisver-\n\nwaltung M. -B. nach einem vorangegangenen Bauvoranfrageverfahren\n\ndie Baugenehmigung. Der Lageplan und die Bauzeichnungen trugen jeweils\n\ndie handschriftlichen Vermerke: \"Einverständnis der Nachbarn: Flur 1 340/3\n\nund 5 sowie Flur 1 346/1\". Bei den Flurstücken 340/3 und 5 war die Unterschrift\n\ndes Nachbarn beigefügt; bei dem Flurstück 346/1 jedoch nicht diejenige der\n\nGrundstückseigentümerin Frau M. , sondern der Mutter des Klägers. Die\n\nGemeindeverwaltung B. erteilte am 9. Oktober 1990 ihr Einvernehmen.\n\nDabei wies sie darauf hin, daß die Unterschrift des Nachbarn zu dem Grund-\n\nstück Flur 1 Nr. 346/1 nicht von der Grundstückseigentümerin stamme; Frau\n\nK. N. sei Eigentümerin des Baugrundstücks.\n\nAm 11. Dezember 1990 stellte der Kläger einen Befreiungsantrag, be-\n\ntreffend die Einhaltung der Abstandsflächen zu den Parzellen 340/3 und 340/5.\n\nEr erklärte, hinsichtlich dieser Grundstücke werde teilweise direkt an den\n\nGrenzen angebaut; die Eigentümer seien jedoch mit der Bebauung einverstan-\n\nden und hätten dies durch ihre Unterschrift bestätigt.\n\nDaraufhin erteilte die Kreisverwaltung ihm am 17. Dezember 1990 die\n\nBaugenehmigung unter Befreiung von den Vorschriften des § 8 Abs. 6 LBauO.\n\nDie Nachbarin E. M. rügte mit Schriftsatz vom 6. März 1991, sie sei\n\nnicht ordnungsgemäß am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden, und\n\nlegte mit Schriftsatz vom 19. März 1991 Widerspruch gegen die Baugenehmi-\n\ngung ein. Über den Widerspruch wurde der Kläger am 28. März 1991 unter-\n\nrichtet. Am 5. April 1991 stellte die Nachbarin beim Verwaltungsgericht einen\n\nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; dieser\n\nAntrag gelangte am 10. April 1991 zur Kenntnis des Klägers. Dieser stellte\n\ndaraufhin die bereits begonnenen und weit fortgeschrittenen Bauarbeiten ein.\n\nDas Verwaltungsgericht gab dem Antrag durch Beschluß vom 7. Mai 1991 statt;\n\ndie Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Am 18. November 1994 nahm die\n\nKreisverwaltung die Baugenehmigung zurück.\n\nDer Kläger verlangt nunmehr von dem beklagten Land Schadensersatz\n\nfür Planungs-, Abriß-, Rohbau-, Anwalts- und Gerichtskosten. Er trägt vor, die-\n\nse Aufwendungen seien ihm entstanden, weil er im berechtigten Vertrauen auf\n\ndie erteilte Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen habe.\n\nBeide Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben, und\n\nzwar das Berufungsgericht in Höhe von 119.218,80 DM nebst Zinsen. Mit der\n\nRevision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision des beklagten Landes führt, soweit zum Nachteil des be-\n\nklagten Landes erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nDaß die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1990 rechtswidrig war und\n\nihre Erteilung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Amtsträgern des be-\n\nklagten Landes gegenüber dem Kläger als einem geschützten Dritten gewesen\n\nist, steht im Revisionsrechtszug außer Streit. Es geht nur noch um die Fragen,\n\nob und inwieweit die Baugenehmigung eine Verläßlichkeitsgrundlage für die\n\nvom Kläger getätigten Aufwendungen gebildet hat und ob dem Kläger ein mit-\n\nwirkendes Verschulden zur Last fällt. Beide Vorinstanzen haben hinsichtlich\n\nder noch im Streit befindlichen Schadenspositionen die erste Frage bejaht, die\n\nzweite verneint. In beiden Punkten kann ihnen nach dem der revisionsrechtli-\n\nchen Beurteilung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht gefolgt\n\nwerden.\n\n2.\n\nZutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nur inso-\n\nweit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung geeignet war, bei dem Kläger\n\nein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, daß er, auf sie gestützt, die\n\nVerwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen dürfe (st. Rspr.; vgl. z.B.\n\nSenatsurteile BGHZ 123, 191, 198 m.zahlr.w.N.; Senatsurteil vom 11. Oktober\n\n2001 - III ZR 63/00 = NJW 2002, 432, 433 = BGHZ 149, 50, 53 f). Dies ist nicht\n\nerst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, son-\n\ndern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch\n\ndas Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (Senatsurteil vom\n\n11. Oktober 2001 aaO).\n\na) Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdi-\n\ngen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in\n\nbereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise -\n\nentgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch\n\nsubjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des\n\nEmpfängers in Betracht (Senatsurteil BGHZ 134, 268; Senatsurteil vom 11. Ok-\n\ntober 2001 aaO). Derartige Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten, die eine\n\nVertrauensgrundlage bereits tatbestandsmäßig ausschließen, können insbe-\n\nsondere dann zu bejahen sein, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Män-\n\ngeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48\n\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsakt\n\ndurch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt\n\nhat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder\n\nwenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober\n\nFahrlässigkeit nicht kannte (Senatsurteil BGHZ 134, 268, 284; Senatsurteil\n\nvom 11. Oktober 2001 aaO).\n\nb) Für die revisionsrechtliche Beurteilung muß zugunsten des beklagten\n\nLandes davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei der Einreichung sei-\n\nnes Bauantrags zumindest den Versuch einer arglistigen Täuschung begangen\n\nhat, indem er der Baugenehmigungsbehörde vorspiegelte, daß alle Nachbarn\n\ndurch ihre Unterschrift ihr Einverständnis mit dem geplanten Vorhaben erteilt\n\nhätten. Unstreitig stammte indessen die das Flurstück 346/1 betreffende Unter-\n\nschrift gerade nicht von dessen Eigentümerin, sondern von der Mutter des Klä-\n\ngers. Die Grundstückseigentümerin selbst hatte gegenüber dem Kläger ihr Ein-\n\nverständnis bestimmt und eindeutig verweigert; dies hatte der Kläger sogar\n\nin einem seinem Architekten übermittelten Vermerk schriftlich festgehalten.\n\nAußerdem war der Kläger durch seinen Architekten nachdrücklich auf das Er-\n\nfordernis der Zustimmung aller betroffenen Nachbarn hingewiesen worden.\n\nc) Dieser Täuschungsversuch war indessen in der Erklärung der Ge-\n\nmeinde B. vom 9. Oktober 1990, durch die das gemäß §§ 36, 34 BauGB\n\nerforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde, offengelegt worden.\n\nDie Annahme beider Vorinstanzen, der Täuschungsversuch habe im Ergebnis\n\nobjektiv nicht zum Erfolg geführt, ist daher revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dieser objektive\n\nFehlschlag des Täuschungsversuchs indessen nicht geeignet, nunmehr bei\n\ndem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der erteilten Bauge-\n\nnehmigung zu begründen. Spiegelbildlich zu dem oben wiedergegebenen\n\nGrundsatz, wonach subjektive Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten dem\n\nEntstehen einer Vertrauensgrundlage entgegenstehen können, kommt es näm-\n\nlich auch für die Heilung einer bereits begangenen arglistigen Täuschung auf\n\ndie subjektive Sicht des durch die betreffende Maßnahme Begünstigen an.\n\nDies bedeutet, daß der Kläger, um sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen\n\nzu können, entweder von sich aus die unrichtigen Angaben hätte richtigstellen\n\nmüssen oder zumindest positiv Kenntnis davon hätte haben müssen, daß seine\n\nbegangene Täuschung sich auf den Erlaß der Maßnahme objektiv nicht aus-\n\ngewirkt hatte. Dafür trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit\n\nfehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Ob der klarstellende\n\nHinweis der Gemeinde Budenheim vom 9. Oktober 1990 überhaupt zur Kennt-\n\nnis des Klägers gelangt ist, ist nicht dargetan. Der Befreiungsantrag des Klä-\n\ngers vom 11. Dezember 1990 war nicht geeignet, die Täuschung aus der Welt\n\nzu schaffen. Zwar ist dort lediglich von den Parzellen 340/3 und 340/5 die Re-\n\nde, also nicht von der Parzelle 346/1. Gleichwohl wurde auf diese Weise der\n\nunzutreffende Eindruck erweckt und bestätigt, daß sämtliche betroffenen Nach-\n\nbarn einverstanden seien. Die bloße Nichterwähnung des Flurstücks 346/1 be-\n\nsagte nichts darüber, daß die vorangegangenen Erklärungen des scheinbaren\n\nGrundstückseigentümers ihre Wirksamkeit hätten verlieren sollen.\n\ne) Dementsprechend läßt der weitere Geschehensablauf zwanglos die\n\nDeutung zu, daß aus der Sicht des Klägers die Täuschung gerade nicht rich-\n\ntiggestellt worden war, sondern im Gegenteil Erfolg gehabt hatte, indem die\n\nBehörde sich hatte irreführen lassen. Sollte dies die Vorstellung des Klägers\n\ngewesen sein, wäre einem schutzwürdigen Vertrauen in die Baugenehmigung\n\nvon vornherein jegliche Grundlage entzogen.\n\n3.\n\nSollte die somit erforderliche weitere tatrichterliche Aufklärung zu dem\n\ndem Kläger günstigen Ergebnis führen, daß er auf die Baugenehmigung ver-\n\ntrauen durfte, so kann die Verurteilung des beklagten Landes jedenfalls der\n\nHöhe nach keinen Bestand haben. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß\n\nunter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) diejeni-\n\ngen Aufwendungen des Klägers möglicherweise nicht ersatzfähig sind, die er\n\nnach Kenntniserlangung vom Widerspruch der Nachbarin (28. März 1991) ge-\n\ntätigt hat; die Vorinstanzen wollen demgegenüber auf den 10. April 1991 ab-\n\nstellen, als der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des\n\nWiderspruchs dem Kläger bekannt wurde.\n\na) Allerdings kommt, wenn und soweit eine Genehmigung geeignet ist,\n\nschutzwürdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu begründen, die-\n\nse Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung des Bescheids durch Dritte\n\nnicht ohne weiteres völlig in Wegfall. Jedoch wird ab dem Vorliegen von Dritt-\n\nanfechtungen grundsätzlich eine größere Eigenverantwortung des Bauherrn\n\nunter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulässigerwei-\n\nse Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem Antrag auf\n\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr die Mög-\n\nlichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann\n\nernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden,\n\nderen Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt er in\n\neiner solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort,\n\nohne die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache über die Wiederher-\n\nstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Dritt-\n\nanfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom 11. Oktober\n\n2001 aaO S. 434 = BGHZ 149, 50, 55 f m.w.N.).\n\nb) Aus diesen Grundsätzen kann indessen nicht gefolgert werden, daß\n\neine derartige Risikoüberwälzung auf den Bauherrn stets nur und erst durch\n\neinen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung begründet wird.\n\nVielmehr sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen; die-\n\nse Würdigung kann zu dem Ergebnis führen, daß bereits der Widerspruch für\n\nsich allein genommen, ohne Antrag auf aufschiebende Wirkung, dem Bauherrn\n\nhinreichenden Anlaß bieten mußte, von weiteren kostenträchtigen Maßnahmen\n\nabzusehen. So konnte es hier gelegen haben: Der Widerspruch stammte gera-\n\nde von derjenigen Nachbarin, deren Widerstand gegen das Bauvorhaben von\n\nvornherein klar zutage gelegen und den Kläger zu seinem erfolglosen Täu-\n\nschungsversuch veranlaßt hatte. In Verbindung mit den vorangegangenen Be-\n\nlehrungen durch seinen Architekten hätten daher bei dem Kläger \"die Alarm-\n\nglocken läuten\" müssen. Ihm hätte spätestens jetzt klar sein müssen, daß die\n\nDurchführbarkeit des Bauvorhabens gefährdet war.\n\nc) Indem der Kläger das Bauvorhaben gleichwohl zunächst weiterführte,\n\nhat er daher möglicherweise auf eigenes Risiko gehandelt. Dies betrifft insbe-\n\nsondere die in die Zeitspanne zwischen dem 28. März und dem 10. April 1991\n\nfallenden kostenträchtigen Aufwendungen für die Herstellung des Rohbaus.\n\n4.\n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem, soweit es zum Nachteil des be-\n\nklagten Landes ergangen ist, keinen Bestand haben. Die erforderliche Zurück-\n\nverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, der von der Revision\n\naufgeworfenen Frage näher nachzugehen, ob die vom Kläger durchgeführten\n\nAbrißarbeiten einer separaten Genehmigung bedurft hätten.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/iii-zr-269-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/iii-zr-269-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:53.210187+00:00"}}