{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_259-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"III ZR 259/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe Eine amtliche Auskunft, in der ein Bauvorhaben fälschlicherweise grundsätz- lich für zulässig erklärt, zugleich aber ausdrücklich auf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird, be- gründet für den Bauherrn kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, mit den Bau- arbeiten vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen zu dürfen. Dies gilt bei ei- nem insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhaben auch für solche Einzel- maßnahmen, die - isoliert betrachtet - einer Genehmigung nicht bedurft hät- ten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 259/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Fe\n\nEine amtliche Auskunft, in der ein Bauvorhaben fälschlicherweise grundsätz-\n\nlich für zulässig erklärt, zugleich aber ausdrücklich auf die Erfordernisse einer\n\nBaugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird, be-\n\ngründet für den Bauherrn kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, mit den Bau-\n\narbeiten vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen zu dürfen. Dies gilt bei ei-\n\nnem insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhaben auch für solche Einzel-\n\nmaßnahmen, die - isoliert betrachtet - einer Genehmigung nicht bedurft hät-\n\nten.\n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - OLG Celle\n\n LG Verden (Aller)\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Oktober 2001 auf-\n\ngehoben und das Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Verden (Aller) vom 2. August 2000 abgeändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines im Gebiet der beklagten Stadt bele-\n\ngenen Grundstücks, das mit einem Haupt- und einem rückwärtigen, bis zur\n\nGrenze reichenden Nebengebäude bebaut ist. Mit einem als \"Bauvoranfrage\"\n\nbezeichneten Schreiben vom 20. August 1992 erbat sie vom Bauamt der be-\n\nklagten Stadt Auskünfte, die die Außensanierung des Hauptgebäudes und ei-\n\nnen Umbau des Nebengebäudes betrafen. Zu diesem letzteren Punkt hieß es\n\nin dem Schreiben:\n\n\"Welche Äußerlichkeiten/Auflagen wären für das Nebengebäude\nzu beachten, damit der beauftragte Architekt nicht von vornherein\nan der Realität vorbeiplant und kalkuliert? (Die bestehende\nGrenzbebauung soll erhalten bleiben, das Mauerwerk jedoch von\ninnen isoliert, verstärkt und wärmegedämmt werden, von außen\nist momentan noch nichts festgelegt. Es sollen zwei Wohnungen\nà ca. 80 qm geschaffen werden oder nur eine Wohnung von ca.\n80 qm und im Erdgeschoss Garagen).\"\n\nDie Beklagte beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 28. Septem-\n\nber 1992 wie folgt:\n\n\"Das hintere Nebengebäude wurde zuletzt als Werkstatt und La-\nger genutzt. Bei einem Umbau zu einer Wohnung ist in jedem\nFalle eine Baugenehmigung erforderlich. Da das Gebäude un-\nmittelbar auf der Grenze steht, wäre eine Beteiligung der Nach-\nbarn erforderlich.\n\nStellplatzfragen wären zu klären, ebenso Fragen des Wärme- und\nBrandschutzes, falls das Obergeschoß genutzt werden soll.\"\n\nAb September 1993 begann die Klägerin, in dem Nebengebäude Um-\n\nbauarbeiten vorzunehmen. Diese wurden aufgrund einer Stillegungsverfügung\n\ndes Bauamts der Beklagten vom 1. August 1995 eingestellt. Die Verfügung\n\nwurde damit begründet, daß durch die ohne Baugenehmigung durchgeführten\n\nBaumaßnahmen die Standsicherheit des Nebengebäudes nicht mehr gewähr-\n\nleistet sei und Einsturzgefahr bestehe. Am 12. September 1995 beantragte die\n\nKlägerin eine Baugenehmigung für die \"Sanierung eines Nebengebäudes\". Die\n\nBeklagte erteilte ihr am 15. November 1995 eine Teilbaugenehmigung, die\n\nunter anderem die Bestimmungen enthielt, daß (1) die Grenzwände als Brand-\n\nwände ohne Öffnungen herzustellen seien und (2) das Dach im Abstand von\n\nzwei Metern von der östlichen Grundstücksgrenze von innen nach außen feu-\n\nerhemmend ohne Öffnungen herzustellen sei. Gegen diese Nebenbestimmun-\n\ngen legte die Klägerin unter dem 21. Dezember 1995 Widerspruch ein. Darauf-\n\nhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 1996 die - nach Auf-\n\nfassung beider Parteien rechtswidrige - Teilbaugenehmigung zurück. Der ge-\n\ngen die Rücknahme eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde durch Be-\n\nscheid der Bezirksregierung vom 17. März 1997 zurückgewiesen. Die hierge-\n\ngen gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage nahm die Klägerin zurück.\n\nSie nimmt nunmehr die Beklagte aus Amtshaftung auf Ersatz des ihr\n\ndurch die Umbaumaßnahmen entstandenen Schadens in Anspruch. Die Amts-\n\npflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten erblickt sie darin, daß durch\n\ndie am 28. September 1992 auf ihr Schreiben vom 20. August 1992 erteilte\n\nAuskunft sowie in folgenden Gesprächen der unzutreffende Eindruck erweckt\n\nworden sei, der Umbau des Nebengebäudes zu Wohnzwecken oder für eine\n\ngewerbliche Nutzung sei grundsätzlich möglich. Eine weitere Pflichtverletzung\n\nbestehe in der Erteilung der rechtswidrigen Teilbaugenehmigung. Ihren bis\n\nzum 1. März 1996 entstandenen Schaden hat sie auf 165.190,30 DM beziffert\n\nund außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr\n\nalle weiterhin entstehenden Schäden zu ersetzen, die aus den Amtspflichtver-\n\nletzungen bezüglich des Nebengebäudes resultierten, insbesondere Zinszah-\n\nlungen für die zur Finanzierung der Bauarbeiten aufgenommenen Darlehen.\n\nDas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die\n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet. Der Klägerin steht nach dem von den Vorin-\n\nstanzen festgestellten Sachverhalt der geltend gemachte Amtshaftungsan-\n\nspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen die Beklagte nicht zu. Daher ist\n\ndie Sache im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif, ohne daß es ei-\n\nner Zurückverweisung bedarf.\n\n1.\n\nAllerdings mag - insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsge-\n\nricht - zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß die schriftliche\n\nErklärung der Beklagten vom 28. September 1992 zu dem Mißverständnis An-\n\nlaß geben konnte, dem geplanten Umbau des Nebengebäudes stünden grund-\n\nsätzlich keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere fehlte\n\nein Hinweis darauf, daß das Vorhaben - wenn überhaupt - nur bei Bewilligung\n\nvon Baulasten seitens der betroffenen Nachbarn verwirklicht werden konnte.\n\nDementsprechend konnte die Beklagte gegen ihre Amtspflicht verstoßen ha-\n\nben, der Klägerin eine deren Anfrage gerecht werdende unmißverständliche\n\nund vollständige Antwort zu erteilen.\n\n2.\n\nDem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es\n\nannimmt, diese Auskunft habe für die Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen\n\ndahin begründet, das Bauvorhaben in Angriff nehmen zu können und diejeni-\n\ngen Aufwendungen zu tätigen, deren Ersatz sie nunmehr beansprucht.\n\na) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß selbst dann,\n\nwenn einem Bauherrn eine rechts- und amtspflichtwidrige Baugenehmigung\n\nerteilt worden ist, er doch den Ersatz nur solcher Schäden verlangen kann, de-\n\nren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist. In sol-\n\nchen Fällen richtet sich, soweit es um öffentlich-rechtliche Genehmigungen wie\n\ndie Baugenehmigung geht, die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begren-\n\nzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks nach dem Ver-\n\ntrauen, das die Maßnahme begründen soll. Das bedeutet, daß Aufwendungen,\n\ndie ein Bauherr im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer in Wahrheit rechts-\n\nwidrigen Baugenehmigung macht, nur ersatzfähig sein können, wenn sie in\n\nAusnutzung der Baugenehmigung erfolgen. Dagegen liegen Aufwendungen,\n\ndie auf wesentlichen Abweichungen von der genehmigten Planung beruhen,\n\ngrundsätzlich nicht mehr im Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. In derar-\n\ntigen Fällen genügt es deshalb für die Haftungsbegründung nicht, daß zwi-\n\nschen der rechtswidrigen Erteilung der Baugenehmigung und den vom Bau-\n\nherrn getätigten Aufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der\n\nBauherr kann sich dann auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ohne die be-\n\ntreffende Genehmigung das Bauvorhaben überhaupt unterblieben wäre (s. ins-\n\nbesondere Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 97/92 = BGHR BGB § 839\n\nAbs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11 = NVwZ 1994, 821 = VersR 1994, 560 m.w.N.).\n\nb) Diese Grundsätze müssen auch - und erst recht - für den hier zu be-\n\nurteilenden Fall einer bloßen Auskunft gelten. Dies bedeutet, daß eine Ver-\n\ntrauenshaftung der öffentlichen Hand für eine unrichtige Auskunft nur für sol-\n\nche Aufwendungen in Betracht kommen kann, die der Auskunft \"kongruent\"\n\nsind. Hält sich der Empfänger dagegen nicht an die in der Auskunft enthaltenen\n\nVorgaben und Hinweise, so handelt er auf eigenes Risiko, das er nicht auf die\n\nauskunfterteilende Körperschaft abwälzen kann. Insoweit ist hier von aus-\n\nschlaggebender Bedeutung, daß in der Erklärung der Beklagten ausdrücklich\n\nauf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nach-\n\nbarn hingewiesen worden war. Dementsprechend hatte die Klägerin gerade\n\nkeinen Freibrief erhalten, die Arbeiten auf eigene Faust, ohne eine Genehmi-\n\ngung, in Angriff zu nehmen. Dies gilt auch, soweit der geplante Umbau lediglich\n\neine Nutzung als Büroräume betraf. Eine derartige Nutzung war nicht Gegen-\n\nstand der Anfrage der Klägerin vom 20. August 1992 gewesen; deswegen be-\n\nstand für die Beklagte kein Anlaß, überhaupt dazu Stellung zu nehmen. Uner-\n\nheblich ist, daß nach dem Sachvortrag der Klägerin die Umbauarbeiten zum\n\nweitaus größten Teil, mit Ausnahme der Treppen, nicht genehmigungspflichtig\n\ngewesen sein sollen. Jedenfalls bestand die Genehmigungsbedürftigkeit hin-\n\nsichtlich der Treppen, von denen die Durchführbarkeit des Vorhabens insge-\n\nsamt abhing. Ein Bauherr, der ein insgesamt genehmigungsbedürftiges Vorha-\n\nben in Angriff nimmt, handelt vor Erteilung der Genehmigung grundsätzlich\n\nauch bei solchen Maßnahmen auf eigenes Risiko, die - isoliert betrachtet -\n\nnicht genehmigungsbedürftig gewesen wären. Ebenso wurde durch den Hin-\n\nweis auf die erforderliche Beteiligung der Nachbarn für die Klägerin erkennbar\n\ndie Möglichkeit und damit das Risiko angesprochen, daß diese nachbarrecht-\n\nlich begründete Einwände gegen das Vorhaben vorbringen konnten. Endlich ist\n\nnicht ohne Bedeutung, daß auch die Fragen des Brandschutzes angesprochen\n\nworden waren, die sich dann später in den die Klägerin belastenden und von\n\nihr angefochtenen Nebenbestimmungen niedergeschlagen haben.\n\nc) Dies hat die Konsequenz, daß ein Vertrauenstatbestand frühestens\n\ndurch die Teilbaugenehmigung vom 15. November 1995 hatte geschaffen wer-\n\nden können. Alle zuvor getätigten Aufwendungen gehören daher von vornher-\n\nein nicht zu dem zu ersetzenden Schaden. Die Aufwendungen im folgenden\n\nZeitraum werden von einer etwaigen Ersatzpflicht nur insoweit umfaßt, als sie\n\nin Ausnutzung der Teilbaugenehmigung getätigt worden sind. Dies gilt indes-\n\nsen nur für das Vorhaben in seiner genehmigten Form, d.h. unter Einhaltung\n\nder belastenden Nebenbestimmungen, die untrennbarer Bestandteil der Ge-\n\nnehmigung waren. Soweit die Klägerin dagegen mit ihren Aufwendungen das\n\nZiel verfolgte, den Umbau in der von ihr geplanten Gestalt zu verwirklichen,\n\nliegt wiederum eine wesentliche Abweichung von der genehmigten Planung\n\nvor, die nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze dazu führen muß,\n\ndaß insoweit eine Ersatzpflicht von vornherein ausscheidet.\n\nd) Eine derartige Beziehung zu dem Bauvorhaben in seiner genehmig-\n\nten Form ist bei keiner der in die Schadensberechnung der Klägerin einge-\n\nstellten bezifferten Positionen hinreichend dargetan. Im übrigen muß die Kläge-\n\nrin sich entgegenhalten lassen, daß sie selbst die Teilbaugenehmigung wegen\n\nder Nebenbestimmungen als rechtswidrig angesehen und angefochten hat.\n\nDadurch hatte sie sich selbst eine etwaige Vertrauensgrundlage entzogen. Ins-\n\nbesondere mußte sie - auch ohne daß die Beklagte gehalten gewesen wäre,\n\nihr diesbezügliche Rechtsbelehrungen oder Hinweise zu erteilen - damit rech-\n\nnen, daß die Genehmigung ohne die Nebenbestimmungen insgesamt keinen\n\nBestand haben konnte. Deshalb sind die bezifferten Schadenspositionenen\n\nnicht ersatzfähig. Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet, da als weitere\n\nSchadenspositionen, die noch nicht in dem bezifferten Antrag enthalten sind,\n\nlediglich Zinsmehrbelastungen in Betracht kommen und sonstige nach Maßga-\n\nbe der vorstehend entwickelten Grundsätze ersatzfähige Schäden nicht er-\n\nkennbar sind.\n\n3.\n\nDer Senat ist befugt, über den gesamten Streitgegenstand, einschließ-\n\nlich des Feststellungsantrags, zu entscheiden. Zwar hatte das Landgericht ein\n\n\"Grundurteil\" erlassen, ohne den Feststellungsantrag ausdrücklich mitzube-\n\nscheiden. Andererseits ist den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deut-\n\nlichkeit zu entnehmen, daß der gesamte Anspruchsgrund erledigt werden und\n\ndie Entscheidung über das Feststellungsbegehren nicht etwa ausgeklammert\n\nsein sollte. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine durchgreifenden\n\nBedenken dagegen, das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Grundsätze\n\ndes Senatsurteils vom 7. November 1991 (III ZR 118/90 = BGHR ZPO § 304\n\nAbs. 1 Feststellungsantrag 2) dahin auszulegen, daß das Landgericht seine\n\nEntscheidung nicht lediglich auf den Zahlungsantrag beschränken, sondern\n\nzugleich auch - durch stattgebendes Teilendurteil (§ 301 ZPO) - über den\n\nFeststellungsantrag befinden wollte. Das Berufungsurteil hat dieses Grundurteil\n\nbestätigt und alle Schäden für ersatzfähig gehalten, \"deren Ursache in der Zeit\n\nvom 28. September 1992 bis zum 1. März 1996 gesetzt worden\" ist. Auch diese\n\nEntscheidung kann dahin ausgelegt werden, daß sie den Feststellungsantrag\n\nmitumfaßt, soweit die mit ihm geltend gemachten Schadenspositionen ihre\n\nGrundlage in dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitraum finden. Da-\n\ngegen spricht nicht entscheidend, daß das Berufungsgericht durch Beschluß\n\nvom 30. November 1990 den Wert des Streitgegenstandes nach Maßgabe des\n\nbezifferten Antrags auf 165.190 DM festgesetzt und diese Festsetzung später\n\nnicht geändert hat (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 aaO).\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGalke ist im Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nDörr\n\nRinne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/iii-zr-259-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/iii-zr-259-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:21.220630+00:00"}}