{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_253-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"III ZR 253/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 253/01\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Mai 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Verbindungs-\n\nentgelt in Höhe von 16.654,67 DM nebst Zinsen für Telefongespräche, die\n\nnach Behauptung der Klägerin in der Zeit von Oktober 1994 bis Juli 1996 unter\n\nBenutzung zweier Telefonanschlüsse des Beklagten geführt wurden.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nÜber die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnis-\n\nurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79,\n\n81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die in\n\nden Rechnungen der Klägerin aufgeführten eminent hohen Telefongebühren\n\nberuhten darauf, daß nach Anwahl von überwiegend 0190-, vereinzelt auch\n\n0180-Sondernummern Sextelefonate geführt worden seien. Eine Abgrenzung\n\nzu anderen Telefonaten habe die Klägerin nicht vorgenommen; eine solche\n\nlasse sich auch nicht aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen durch-\n\nführen.\n\nHinsichtlich der geführten Sextelefonate stehe der Klägerin ein Entgelt\n\nnicht zu, da sie sich in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber in vorwerfbarer Wei-\n\nse an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäfts beteiligt\n\nhabe.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n2.\n\nWie der erkennende Senat bereits durch das nach Erlaß der Berufungs-\n\nentscheidung ergangene Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW\n\n2002, 361) ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann ge-\n\nschuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem\n\nZweck angewählt worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu füh-\n\nren.\n\nDas zwischen dem Betreiber eines Fest- oder Mobilfunknetzes und ei-\n\nnem Anschlußnehmer bestehende Vertragsverhältnis ist nach seinem aus der\n\nZusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Ge-\n\nsamtcharakter nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil bereits bei\n\nVertragsschluß objektiv die Möglichkeit bestand, unter Benutzung des An-\n\nschlusses Telefonsex zu betreiben. Der Telefondienstvertrag und die bei\n\nDurchführung dieses Vertrags erbrachten Leistungen des Netzbetreibers (Her-\n\nstellen und Aufrechterhalten von Verbindungen) stellen unabhängig davon\n\nwertneutrale Hilfsgeschäfte dar, ob die (sittenwidrigen) Telefonsexleistungen\n\nunter Verwendung eines normalen Telefonanschlusses oder nach Anwahl einer\n\n0190-Sondernummer erbracht werden. Das ergibt sich daraus, daß auch im\n\nletzteren Falle der Netzbetreiber für den Inhalt der angebotenen Sexdienstlei-\n\nstungen nicht verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegeset-\n\nzes). Die Wertneutralität der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden\n\nund dem jeweiligen Netzbetreiber erstreckt sich auf die getroffenen Preisabre-\n\nden, auch wenn dabei - wie dies bei 0190-Sondernummern der Fall ist - die\n\nVerbindungsleistung und die weitere Dienstleistung zu deutlich höheren Ge-\n\nsamt- (einheitlichen, d.h. nicht weiter aufgeschlüsselten) Entgelten als Telefon-\n\noder Sprachmehrwertdienste angeboten und in Anspruch genommen werden\n\n(eingehend hierzu Senatsurteil aaO S. 362 f).\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben.\n\nEine abschließende sachliche Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3\n\nZPO a.F.) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstan-\n\nzen geltend gemacht, er habe die in den Einzelverbindungsnachweisen der\n\nKlägerin aufgeführten 0190-Sondernummer-Gespräche nicht geführt; er könne\n\nsich diese Aufstellung nur dadurch erklären, daß er Opfer betrügerischer Mani-\n\npulationen geworden sei. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens und Vernehmung mehrerer Zeugen die Klage mit der Be-\n\ngründung abgewiesen, der für die Klägerin streitende Beweis des ersten An-\n\nscheins, daß die durch automatische Gebührenzähler den Telefonanschlüssen\n\ndes Beklagten zugeordneten Tarifeinheiten tatsächlich durch über diese An-\n\nschlüsse geführte Gespräche angefallen seien, sei durch die erhobenen Be-\n\nweise erschüttert worden. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts hat die\n\nKlägerin in der Berufungsbegründung angegriffen. Damit hat sich das Beru-\n\nfungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaßt. Das\n\nist nachzuholen.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/iii-zr-253-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/iii-zr-253-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:14.004524+00:00"}}