{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_248-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"III ZR 248/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 248/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. September 2001 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin suchte im Jahre 1994 gemeinsam mit ihrem Ehemann für\n\ndie Erweiterung von dessen metallverarbeitendem Betrieb ein geeignetes Ge-\n\nwerbegrundstück. Sie entschied sich für ein im Eigentum des Landwirts M. \n\n stehendes, in der beklagten Gemeinde belegenes Areal in der Ge-\n\nsamtgröße von 7.259 m². Aufgrund eines Kaufvertrages vom 9. März 1995 er-\n\nwarb sie hieraus eine Teilfläche von 2.000 m² (das spätere Flurstück 66/1) und\n\naufgrund eines weiteren Kaufvertrages vom 18. Mai 1995 die Restfläche (das\n\nspätere Flurstück 66/2), und zwar jeweils zu einem Kaufpreis von 13 DM/m².\n\nIn der Folgezeit wurde das größere Grundstück 66/2 mit einer Halle be-\n\nbaut. Das kleinere Flurstück blieb ungenutzt.\n\nDie Klägerin behauptet, der stellvertretende Gemeindedirektor L. \n\nder Beklagten habe ihr zu dieser Art des Erwerbsvorganges geraten, da auf\n\ndiese Weise lediglich für die kleinere Parzelle 66/1 Erschließungskosten und\n\nAbgaben anfallen würden. Tatsächlich ist die Klägerin jedoch - unstreitig -\n\nzu Erschließungskosten und Beiträgen für das Gesamtgelände herangezogen\n\nworden. Ihre hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe\n\nblieben erfolglos. Die Klägerin macht geltend, statt der von ihr im Vertrauen auf\n\ndie Erklärungen L. kalkulierten Erwerbskosten von 153.230 DM belaufe\n\nsich der Gesamtaufwand für die Anschaffung beider Grundstücke einschließ-\n\nlich Erschließungskosten auf 298.128,52 DM. Sie nimmt daher die Beklagte\n\naufgrund der Erklärungen L. auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverlet-\n\nzung in Anspruch, und zwar in Höhe von 75.862,56 DM nebst Zinsen auf Zah-\n\nlung, in Höhe eines Betrages von 84.628,72 DM auf Freistellung von weiteren\n\nErschließungskosten. Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte\n\nsie auch von weiteren Erschließungskosten freizustellen habe.\n\nDie Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung bestritten. Die Klage ist in\n\nbeiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin\n\nihre Ansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, die behauptete\n\nErklärung des damaligen stellvertretenden Gemeindedirektors, bei einer Tei-\n\nlung der zu erwerbenden Grundstücksfläche müßten nur für die kleinere Par-\n\nzelle Erschließungskosten und Abgaben entrichtet werden, sei eine fehlerhafte\n\nAuskunft gewesen. Diese konnte den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung\n\nerfüllen. Denn die Pflicht der Amtsträger einer Gemeinde, Auskünfte richtig,\n\nwahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen, besteht auch und gerade bei Fra-\n\ngen nach dem Umfang zu erwartender Erschließungskosten (Senatsurteil vom\n\n3. Mai 2001 - III ZR 191/00 = NVwZ 2002, 373).\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht stützt die Abweisung der Amtshaftungsklage dar-\n\nauf, es habe sich nicht feststellen lassen, daß die behauptete Auskunft für den\n\nErwerb des Grundstücks durch die Klägerin ursächlich gewesen sei. Das Be-\n\nrufungsgericht weist darauf hin, daß die Klägerin nach ihrem eigenen Sach-\n\nvortrag ein Grundstück in der Nachbargemeinde B. zum Preise von\n\n42.000 DM an der Hand gehabt und sich gleichwohl für den Erwerb des hier in\n\nRede stehenden Areals in O. entschlossen habe, welches nach ih-\n\nren eigenen Angaben, d.h. unter Nichtberücksichtigung der erhöhten tatsächli-\n\nchen Erschließungslast, bereits 153.000 DM hatte kosten sollen. Danach trifft\n\nes zu, daß selbst unter Berücksichtigung der von der Gemeinde gewährten\n\nWirtschaftsförderung in Höhe von 30.000 DM die Klägerin einen Mehraufwand\n\nvon 81.000 DM gehabt hätte. Dies allein rechtfertigt jedoch, wie die Revision\n\nmit Recht rügt und wie die Klägerin in den Vorinstanzen durchgängig geltend\n\ngemacht hat, noch nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung. Die\n\nKlägerin kann sich vielmehr darauf berufen, daß der Wert des \"Standortvor-\n\nteils\", für den sie die 81.000 DM aufzubringen bereit war, sich in eben diesem\n\nBetrag erschöpfte. Tatsächlich kostete das gesamte erschlossene Grundstück\n\njedoch nicht 153.000 DM, sondern knapp 300.000 DM. Danach liegt klar zuta-\n\nge - und dem Senat ist nicht erkennbar, was die Klägerin sonst noch vortragen\n\nsollte -, daß sie Belastungen in dieser Größenordnung nicht auf sich geno m-\n\nmen hätte, wenn sie von vornherein über deren Umfang ordnungsgemäß auf-\n\ngeklärt worden wäre.\n\n3.\n\nDas Berufungsgericht beanstandet ferner die Schadensberechnung der\n\nKlägerin. Dabei mag ihm im Ausgangspunkt darin beizupflichten sein, daß die\n\nKlägerin hier das positive Interesse geltend macht, also verlangt, so gestellt zu\n\nwerden, wie wenn die behaupteten Erklärungen L. richtig gewesen wä-\n\nren und sie von den Erschließungskosten für den größeren Grundstücksteil\n\nverschont geblieben wäre. Dies allein genügt aber nicht, um die Klage in vol-\n\nlem Umfang abzuweisen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Zahlenmateri-\n\nal läßt sich nämlich - erforderlichenfalls nach richterlichem Hinweis und notfalls\n\nmit Hilfe eines Sachverständigen - eine schlüssige Schadensberechnung vor-\n\nnehmen: Die Klägerin kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn L. \n\ndie entsprechenden Auskünfte nicht erteilt hätte. Dann hätte sie von dem\n\nGrundstückskauf Abstand genommen, weil sie, wie oben bereits dargelegt,\n\nnicht damit hätte rechnen dürfen, von einem über die kalkulierten 153.000 DM\n\nhinausgehenden Gesamtaufwand verschont zu bleiben. Dies bedeutet, daß\n\nGrundlage der Schadensersatzforderung der gesamte getätigte Aufwand ist,\n\nabzüglich des ihm in Form des Vorteilsausgleichs gegenüberzustellenden\n\nVermögenszuwachses, den die Klägerin durch den Wert des erworbenen\n\nGrundbesitzes erlangt hat. Ergibt diese Gegenüberstellung, daß das Grund-\n\nstück den gezahlten Gesamtpreis tatsächlich wert gewesen ist, würde ein\n\nSchaden gleichwohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein: Die Klägerin\n\nmacht nämlich geltend, daß das erworbene Grundstück für ihre Zwecke viel zu\n\ngroß sei. Dies bedeutet, daß ihr die Nutzungsvorteile des an sich bestehenden\n\nobjektiven Wertes des Grundstücks nicht in vollem Umfang zugute kommen.\n\nDies mindert den auf den Schaden anzurechnenden Vorteil und wirkt sich in-\n\nsoweit zu Lasten der Beklagten aus. Der Senat sieht auch keine durchgreifen-\n\nden Bedenken dagegen, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe insoweit\n\neine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Im übrigen betreffen die Erwä-\n\ngungen des Berufungsgerichts zur Schadensberechnung nicht die in diese ein-\n\ngestellten Prozeßkosten, die die Klägerin hatte aufwenden müssen, um im\n\nVerfahren des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Herabsetzung\n\nder Erschließungskostenlast zu erreichen. Diese Aufwendungen werden be-\n\nreits durch das negative Interesse gedeckt.\n\n4.\n\nMit der jetzigen Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch\n\nzur Nichtannahme der Revision in der Parallelsache III ZR 96/01 (Vorinstan-\n\nzen: LG Osnabrück, 2 O 261/00/OLG Oldenburg, 6 U 268/00). Denn jene Sa-\n\nche war auf der Grundlage des dortigen Parteivorbringens und der getroffenen\n\ntatrichterlichen Feststellungen revisionsrechtlich anders zu beurteilen als die\n\nvorliegende.\n\n5.\n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches die noch erfor-\n\nderliche tatrichterliche Aufklärung nachzuholen haben wird.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Richter am Bundesgerichtshof\n Streck ist im Urlaub und kann\n daher nicht unterschreiben.\n\nRinne\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/iii-zr-248-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/iii-zr-248-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:21:04.863761+00:00"}}