{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_240-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"III ZR 240/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 240/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Dezember 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick\n\nund Dörr\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist\n\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil des\n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n1. Juni 2001 - 21 U 1995/01 - Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten zurückge-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger legte gegen das am 23. Juli 2001 zugestellte Urteil des\n\nOberlandesgerichts durch seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz mit\n\neinem am 23. August 2001 beim Bayerischen Obersten Landesgericht einge-\n\ngangenen Schriftsatz Revision ein. Das Bayerische Oberste Landesgericht\n\nentschied durch Beschluß vom 12. September 2001, daß der Bundesgerichts-\n\nhof zuständig sei. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des\n\nKlägers am 17. September 2001 zugestellt. Da die Revision nicht bis zum\n\n17. Oktober 2001 begründet wurde, verwarf der Senat sie durch Beschluß vom\n\n25. Oktober 2001, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am\n\n29. Oktober 2001 zugestellt wurde, als unzulässig. Mit am 12. November 2001\n\neingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger die versäumte Prozeßhandlung\n\nnachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nII.\n\n.\n\nDer in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellte Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag ist nicht begründet. Dem Kläger kann Wiedereinsetzung nicht erteilt wer-\n\nden, da nach seinem Vorbringen nicht auszuschließen ist, daß die Versäumung\n\nder Revisionsbegründungsfrist jedenfalls auch auf einem Verschulden seines\n\nProzeßbevollmächtigten zweiter Instanz beruht, das sich dieser nach § 85\n\nAbs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein\n\nRechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommen-\n\nder Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten\n\nund sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch ge-\n\neignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse\n\nmöglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB\n\n26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, daß der Prozeßb e-\n\nvollmächtigte des Klägers diesen Maßstäben in ausreichendem Umfang ge-\n\nrecht geworden wäre.\n\nNach dem innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemach-\n\nten Vorbringen des Klägers war in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten\n\nzweiter Instanz die Mitarbeiterin G. mit dem Öffnen der Eingangspost und bei\n\nder Zustellung von Urteilen mit der vorsorglichen Notierung der jeweils monatli-\n\nchen Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfrist im Fristenkalender be-\n\ntraut. Sie wurde zudem in dieser Sache durch den sachbearbeitenden Rechts-\n\nanwalt angewiesen, die Frist zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung ab\n\ndem Eingangsdatum 23. Juli 2001 einzutragen. Ferner bestand die Anweisung,\n\nbei Erhalt gerichtlicher Mitteilungen über den Eingang eines Rechtsmittels\n\nzwingend und unbedingt die Rechtsmittelbegründungsfrist zu notieren und eine\n\nvorsorglich notierte Frist gegebenenfalls zu korrigieren. Darüber hinaus wird in\n\nder eidesstattlichen Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts auf\n\neine Kanzleiübung hingewiesen, zusätzlich zu den eigentlichen Fristablaufter-\n\nminen jeweils eine Vorfrist von einer Woche zu notieren und die Akten entspre-\n\nchend vorzulegen. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde hier die Revisi-\n\nonsbegründungsfrist versäumt, weil die Mitarbeiterin G. weder bei Zustellung\n\ndes angefochtenen Urteils noch auf die Weisung des Prozeßbevollmächtigten\n\nhin noch bei Zugang der Eingangsbestätigung des Bayerischen Obersten Lan-\n\ndesgerichts die Frist zur Begründung des Rechtsmittels und eine hierauf bezo-\n\ngene Vorfrist notierte. Der Senat kann offen lassen, ob eine solche Kumulie-\n\nrung von Fehlern, die jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterlaufen\n\nsind, nicht gegen eine ausreichende Unterweisung und Überwachung des Bü-\n\nropersonals spricht. Auch wenn man diesen Gesichtspunkt außer Betracht läßt\n\nund insoweit allein ein Verschulden der Mitarbeiterin G. annimmt, das sich der\n\nKläger nicht zurechnen lassen müßte, ist hier nicht ausgeräumt, daß die Ve r-\n\nsäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist auch auf einem organisatorischen\n\nVerschulden des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz beruht, weil die Be-\n\nsonderheit der Revisionseinlegung gegen Urteile der bayerischen Oberlandes-\n\ngerichte nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Denn nach § 7 Abs. 5\n\nEGZPO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bayerischen Obersten\n\nLandesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird,\n\nder Lauf der Frist für die Revisionsbegründung von neuem. Innerhalb der Frist\n\ndes § 234 Abs. 1 ZPO ist nichts dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht, wel-\n\nche Anweisungen im Büro des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die\n\nnach § 7 Abs. 5 EGZPO ausgelöste Frist bestanden und was sonst konkret auf\n\nden Zugang dieses Beschlusses veranlaßt wurde.\n\nRinne Wurm Streck\n\n Schlick Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/iii-zr-240-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/iii-zr-240-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_240-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:52.878565+00:00"}}