{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_234-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"III ZR 234/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 K; SGB VII § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebs- stätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 234/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB § 839 K; SGB VII § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des\n\n§ 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit\n\nvon Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebs-\n\nstätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Wuppertal\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2001 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie klagende Bundesrepublik Deutschland hatte der G. GmbH Reini-\n\ngungsarbeiten auf dem Luftwaffenstandort Köln-Wahn übertragen. Am 4. Ja-\n\nnuar 1998 erlitt eine bei der beklagten Berufsgenossenschaft gesetzlich unfall-\n\nversicherte Mitarbeiterin jener Firma einen Unfall, als sie im Sanitätszentrum\n\ndes Standorts Müll entsorgte. Sie verletzte sich an einer Infusionsnadel, die\n\nvorschriftswidrig ungesichert in einem Müllsack abgelegt worden war und die-\n\nsen durchstoßen hatte. Die Beklagte erbrachte Behandlungskosten in Höhe\n\nvon 3.587,27 DM, die ihr die Klägerin zunächst erstattete.\n\nDie Klägerin macht nunmehr geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet\n\ngewesen zu sein, da der Unfall der Regelung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3\n\nSGB VII unterlegen habe. Sie nimmt daher die Beklagte auf Rückzahlung in\n\nAnspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Be-\n\nrufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nEin Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Lei-\n\nstungskondiktion) steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.\n\n1.\n\nDurch den Unfall ist in der Person der Verletzten ein Amtshaftungsan-\n\nspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Klägerin begründet wor-\n\nden, der kraft Legalzession nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die beklagte Berufs-\n\ngenossenschaft übergegangen ist.\n\na) Beide Vorinstanzen gehen - in Übereinstimmung mit den eigenen An-\n\ngaben der Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz - davon aus, daß\n\nder Unfall durch einen im Sanitätsbereich der Luftwaffensanitätsstaffel einge-\n\nsetzten Sanitätssoldaten fahrlässig verursacht worden ist, indem dieser die\n\nbetreffende Infusionsnadel ungesichert in dem Müllsack abgelegt hat. Als Sol-\n\ndat unterfiel der Täter dem haftungsrechtlichen Amtsträgerbegriff des Art. 34\n\nGG (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 13). Der Einsatz des\n\nSoldaten in dem Sanitätsbereich war zugleich unmittelbar Ausübung eines an-\n\nvertrauten öffentlichen Amtes.\n\nb) Demgegenüber deutet die Klägerin sowohl im Berufungsrechtszug als\n\nauch in der Revisionsbegründung die Möglichkeit an, daß als Täterin auch eine\n\nzivile Mitarbeiterin des Sanitätsbereichs, insbesondere eine Krankenschwester,\n\nin Betracht kommt. Auch in diesem Falle sind die Voraussetzungen des Amts-\n\nhaftungsanspruchs erfüllt. Der Einsatz in einem Sanitätszentrum oder -bereich\n\nder Bundeswehr ist grundsätzlich Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe\n\nund damit Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (BGHZ\n\n108, 230; 120, 176, 178). Auch ein ziviler Mitarbeiter erlangt dadurch Amtsträ-\n\ngereigenschaft im haftungsrechtlichen Sinne.\n\n2.\n\na) Die Klägerin beruft sich darauf, daß der Täter und die Verletzte be-\n\ntriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten.\n\nDeswegen gelte der Haftungsausschlußtatbestand des § 106 Abs. 3 Fallgrup-\n\npe 3 i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII.\n\nb) Das Berufungsgericht meint, dieser Haftungsausschluß betreffe nicht\n\nden vorliegenden Fall. Die Klägerin als Dienstherrin des Schädigers sei als\n\n\"Unternehmer\" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Die Haf-\n\ntungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer ge-\n\nmeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII\n\ngelte aber nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers (BGH,\n\nTeilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 = BGHZ 148,\n\n214). Sie komme einem solchen versicherten Unternehmer nur zugute, wenn\n\ndieser selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsa-\n\nmen Betriebsstätte verrichte und dabei den Versicherten eines anderen Unter-\n\nnehmens verletze (BGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 = NJW 2001,\n\n3127 = BGHZ 148, 209) .\n\nc) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts vermag der\n\nerkennende Senat nicht zu teilen. Für das Haftungsprivileg ist nicht auf die\n\nPerson der Klägerin als des Unternehmers, sondern auf die des Schädigers\n\nabzustellen. Dies folgt aus der Eigenart der Amtshaftung als einer übergelei-\n\nteten Beamtenhaftung. Sie beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfas-\n\nsungsrechtlich normierten befreienden Schuldübernahme, aufgrund deren der\n\nAmtswalter selbst (hier der Sanitätssoldat oder die Krankenschwester) von sei-\n\nner persönlichen Schadensersatzpflicht befreit und die Bundesrepublik mit ihr\n\nbelastet wird. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche\n\nHaftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegrün-\n\ndende, Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm (BVerfGE 61, 149). Diese\n\npersonale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daß der Staat grund-\n\nsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müß-\n\nte, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Dies bedeutet, daß sämtliche auf\n\ndie persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzli-\n\nchen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien mittelbar auch\n\ndem Staat zugute kommen (Senatsurteil BGHZ 146, 385, 388 f). Daraus hat\n\nder Senat beispielsweise die Folgerung gezogen, daß die die persönliche\n\nHaftpflicht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der Kfz-\n\nHaftpflichtversicherung auch der Bundesrepublik zugute kommen muß (§ 10\n\nAKB; BGHZ aaO). Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen bedeutet dies,\n\ndaß auch hier zu fragen ist, ob der Schädiger selbst gegenüber der Verletzten\n\noder im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB\n\nX gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig wäre, wenn\n\nes die gesetzliche Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG nicht gäbe.\n\n3.\n\nIm Ergebnis hält das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Prüfung\n\ngleichwohl stand (§ 563 ZPO a.F.). Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß\n\nhier in der Person des Schädigers selbst die Voraussetzungen der Haf-\n\ntungsprivilegierung erfüllt waren.\n\na) Nach § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelten die Haftungsbe-\n\nschränkungen der §§ 104, 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die betei-\n\nligten Unternehmen Tätigen untereinander dann, wenn Versicherte mehrerer\n\nUnternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen\n\nBetriebsstätte verrichten. Voraussetzung ist damit, daß \"Versicherte\" im Sinne\n\ndes SGB VII auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind (OLG Hamm r+s\n\n2001, 195; Lauterbach/Watermann/Dahm, Unfallversicherung, Loseblattausga-\n\nbe, Stand Oktober 2001, SGB VII § 106 Rn. 22; Kater/Leube, SGB VII, 1997,\n\n§ 106 Rn. 20; Risthaus, VersR 2000, 1203; Lemcke, r+s 1999, 376 f). Der ab-\n\nweichenden Auffassung von Ricke (Kasseler Kommentar zum Sozialversiche-\n\nrungsrecht, Loseblattausgabe, Stand 1. Januar 2002, SGB VII § 106 Rn. 11)\n\nkann nicht gefolgt werden. Der VI. Zivilsenat hat bereits entschieden (Urteil\n\nvom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/99 = NJW 2001, 3127, 3128 = BGHZ 148, 209),\n\ndaß der Haftungsausschluß des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII auch für\n\nden versicherten und auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer\n\ngilt. Unabdingbare Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung nach dieser\n\nFallgruppe ist daher, daß der Schädiger selbst zu den versicherten Personen\n\nzählt. Dies gilt in gleicher Weise für den hier zu beurteilenden Fall, daß Schä-\n\ndiger nicht der Unternehmer, sondern der Mitarbeiter eines anderen Unterneh-\n\nmens ist. Dies erschließt sich zwanglos bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Die\n\nEntstehungsgeschichte des § 106 Abs. 3 SGB VII läßt nichts Gegenteiliges\n\nerkennen (vgl. BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001,\n\n3125 f = BGHZ 148, 214). Auch aus der Verweisung auf §§ 104, 105 SGB VII\n\nläßt sich nicht schließen, daß nicht versicherte Schädiger in den Anwendung s-\n\nbereich miteinbezogen sind. Im Gegenteil machen gerade diese Vorschriften\n\ndeutlich, daß der Gesetzgeber bewußt nach Versicherten und Nichtversiche r-\n\nten unterschieden hat. So hat er den Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1\n\nSatz 1 auf Versicherte und Personen, die zu ihren Unternehmen in einer son-\n\nstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, beschränkt, wäh-\n\nrend er in § 105 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich auch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1\n\nSGB VII nicht versicherte Beamte einbezogen hat. Auch Sinn und Zweck der\n\nVorschrift gebieten nicht die Einbeziehung von nicht versicherten Personen.\n\nDas Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII beruht auf dem\n\nGesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Es bewirkt, daß demjenigen, der als\n\nSchädiger von Haftungsbeschränkungen profitiert, als Geschädigtem zugemu-\n\ntet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen, daß er selbst bei\n\neiner Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personen-\n\nschäden geltend machen kann (BGH, VI ZR 284/00 aaO). Eine solche Gefah-\n\nrengemeinschaft besteht indessen nicht von vornherein, wenn an einem Unfall\n\nauf der einen Seite ein Versicherter, auf der anderen ein nicht versicherter Be-\n\namter oder Soldat beteiligt sind. Ein Beamter hat aus Anlaß eines Dienstunfalls\n\ngegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten Ansprü-\n\nche (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; für Soldaten vgl. § 91 a Abs. 1 SVG); weite-\n\nre Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen\n\neinen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenversorgungs-\n\ngesetzes oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend\n\ngemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte\n\nHandlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Be-\n\namtVG) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen\n\nVerkehr ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Ge-\n\nsetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei\n\nDienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, RGBl. I S. 674). Soweit der\n\nSchädiger nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht, ist er\n\nuneingeschränkt den Ansprüchen auch des verletzten Beamten persönlich\n\nausgesetzt, da ein Haftungsausschluß insoweit nicht vorgesehen ist (§ 46\n\nAbs. 3 BeamtVG; § 91 a Abs. 3 SVG). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden\n\nwürde dies bedeuten, daß im umgekehrten Falle einer Verletzung des Sani-\n\ntätssoldaten durch die Reinigungsmitarbeiterin diese uneingeschränkt den per-\n\nsönlichen und auf die Klägerin übergegangenen Ansprüchen (§ 87 a Satz 1\n\nBBG) ausgesetzt wäre. Dann aber fehlt es an einer inneren Rechtfertigung\n\ndafür, sie selbst im Falle der Schädigung durch eine nicht versicherte Person\n\nauf die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beschränken.\n\nb) Im vorliegenden Fall war der als Täter in Betracht kommende Sani-\n\ntätssoldat gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherungsfrei, weil er gemäß\n\n§ 80 SVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes\n\nAnspruch auf Unfallfürsorge hatte. Die Ausnahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a und\n\nb SGB VII liegen nicht vor.\n\nc) War dagegen der Unfall durch eine in der gesetzlichen Unfallversi-\n\ncherung versicherte zivile Mitarbeiterin der Klägerin (Krankenschwester) verur-\n\nsacht worden, so würde eine Haftungsprivilegierung nicht schon aus den vor-\n\nstehend aufgezeigten Gründen ausgeschlossen sein. Der Prüfung der weiteren\n\nTatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII, insbe-\n\nsondere der Frage, ob in diesem Falle Versicherte mehrerer Unternehmen vor-\n\nübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstelle verrichtet ha-\n\nben, bedarf es indessen nicht. Die Klägerin selbst hat keine näheren Angaben\n\nzur Person des Schädigers gemacht, vielmehr, wie oben bereits dargelegt, in\n\nder vorprozessualen Korrespondenz selbst darauf hingewiesen, daß es sich\n\num einen Sanitätssoldaten gehandelt hatte. Der Beklagten konnten keine nä-\n\nheren Angaben über die Person des Schädigers zugemutet werden. Ohnehin\n\nbrauchte sie den einzelnen Amtsträger, der gegenüber der bei ihr versicherten\n\nPerson die Pflichtverletzung begangen hatte, nicht konkret zu bezeichnen.\n\nZwar ist im Hinblick auf das Wesen der übergeleiteten Haftung erforderlich,\n\ndaß der gesamte Haftungstatbestand in der Person irgendeines Amtsträgers\n\nerfüllt ist; es bedarf deshalb aber nicht auch der Feststellung der Identität einer\n\nPerson. Vielmehr ist es ausreichend, wenn feststeht, daß irgendein Amtsträger\n\nin seiner Person den gesamten Haftungstatbestand verwirklicht hat. Weiterge-\n\nhende Darlegungen sind dem Geschädigten, der die Interna des Behördenbe-\n\ntriebs nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, häufig nicht möglich und\n\ndeshalb auch nicht zumutbar (BGHZ 116, 312, 314 f). Da es sich bei dem Haf-\n\ntungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII um eine Einwendung\n\nhandelt, die einen an sich begründeten Amtshaftungsanspruch zu Fall bringen\n\nsoll, hätte bereits auf der Ebene der unmittelbaren Inanspruchnahme der Klä-\n\ngerin durch die beklagte Berufsgenossenschaft die Klägerin als Dienstherrin\n\ndes schuldigen Amtsträgers darlegen und beweisen müssen, daß für diesen\n\ndie Haftungsprivilegierung gegolten hätte. Erst recht trifft in dem hier zu beur-\n\nteilenden Fall der Rückforderung bereits erbrachter Leistungen die Klägerin die\n\nDarlegungs- und Beweislast dafür, daß es insoweit an einem Rechtsgrund ge-\n\nfehlt \n\nhatte, \n\nd.h. \n\nder \n\nSchädiger\n\ngesetzlich unfallversichert gewesen war. Da es insoweit an konkretem Sach-\n\nvortrag der Klägerin fehlt, war die Sache im Sinne einer Klageabweisung - und\n\ndamit einer Bestätigung des Berufungsurteils - entscheidungsreif.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Streck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_234-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/iii-zr-234-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_234-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_234-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/iii-zr-234-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_234-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:47.554758+00:00"}}