{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_224-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"III ZR 224/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 14 Cc, 34; BGB § 839 A, Fd a) Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Reli- gionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Aus- übung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG b) Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungs- gleichen Eingriffs. GG Art. 4, 5; BGB § 839 Ca, Fd Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsge- meinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 224/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Februar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n\nja\nja\nja\n\nGG Art. 14 Cc, 34; BGB § 839 A, Fd\n\na) Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Reli-\ngionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in\nden Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Aus-\nübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG\n\nb) Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG\nauslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungs-\ngleichen Eingriffs.\n\nGG Art. 4, 5; BGB § 839 Ca, Fd\n\nDer Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsge-\nmeinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über\nandere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der\nBetroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten.\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2001, soweit\n\nzum Nachteil des Klägers zu 1 erkannt worden ist, aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger), ein ausgebildeter Heilpraktiker\n\nund Sozialpädagoge, ist seit den achtziger Jahren als Psychotherapeut tätig.\n\nEr betreibt eine Praxis in N. , bietet Einzel- und Gruppentherapien an und\n\nveranstaltet Seminare, wobei ein Schwerpunkt der Therapie in Naturerlebnis-\n\nsen bei Unternehmungen auf dem Land (unter anderem Ausritten mit vom Klä-\n\nger gestellten Pferden) liegt. Der von der beklagten Erzdiözese Beauftragte für\n\nSekten- und Weltanschauungsfragen im Bereich der Stadtkirche N. ,\n\nL. , setzte sich im Rahmen seiner Amtstätigkeit des öfteren\n\nkritisch in der Öffentlichkeit mit den Aktivitäten des Klägers (und des zwischen-\n\nzeitlich aus dem Prozeß ausgeschiedenen früheren Klägers zu 2) auseinander.\n\nMit der im Frühjahr 2000 eingereichten Klage hat der Kläger (zusammen\n\nmit dem früheren Kläger zu 2) die Beklagte als Anstellungskörperschaft auf\n\nmateriellen und immateriellen Schadensersatz wegen Beeinträchtigung seines\n\nPersönlichkeitsrechts und seines Gewerbebetriebs durch eine - wie er geltend\n\nmacht - jedenfalls seit 1990 andauernde \"Sektenkampagne\" des L. \n\nin Anspruch genommen. Eine während des Prozesses - im April 2000 - bei ihm\n\naufgetretene Querschnittslähmung führt der Kläger ebenfalls auf diese \"Kam-\n\npagne\" zurück.\n\nDer Kläger hat behauptet, obwohl er keine Weltverbesserungsideologie\n\nverfolge und seine Klientel in keiner Weise organisiert sei, habe ihn\n\nL. - ohne ihn jemals angehört oder sich sonst hinreichend informiert\n\nzu haben - systematisch als \"Sektenführer\" bezeichnet und bekämpft. Dazu\n\nhabe er sich journalistischer Handlanger bedient. Der Kläger verweist insoweit\n\nauf Artikel in den N. Nachrichten vom 6./7. Oktober 1990, den\n\nF. Nachrichten vom 24. November 1995 und in der Wochenendausgabe\n\ndes N. Tagblatts vom 1./3. Mai 1998 bzw. auszugsweise der\n\nM. Zeitung vom 1. Mai 1998, in denen teilweise unter wörtlicher Zitie-\n\nrung L. 's und/oder des Sektenbeauftragten der evangelisch-\n\nlutherischen Kirche, teilweise unter Bezugnahme auf die angeblichen Schilde-\n\nrungen von Teilnehmern der Veranstaltungen des Klägers mit unterschiedli-\n\nchen Formulierungen - unter Anspielung auf eine etwa 200 bis 300 Personen\n\numfassende, hierarchisch strukturierte Gruppe um den Kläger als einer charis-\n\nmatischen Führerfigur mit entsprechendem Gruppendruck und Abhängigkei-\n\nten - vor einem im Kommen befindlichen \"pseudoreligiösen Mischmasch\" bzw.\n\neinem \"grauen Psychomarkt\" gewarnt wurde. Ausweislich der Artikel vom\n\n6./7. Oktober 1990 hatte L. die Gruppe um den Kläger als \"eindeuti-\n\nge Psychosekte\" bezeichnet und \n\nihr \n\nlaut F. Nachrichten vom\n\n24. November 1995 \"sektenartigen Charakter\" zuerkannt. Der Kläger macht die\n\nBeklagte für die Folgen der genannten Zeitungsartikel auch deshalb verant-\n\nwortlich, weil ihr Sektenbeauftragter im Rahmen seiner Amtstätigkeit bis in die\n\njüngste Zeit diese Artikel an Interessenten weitergegeben habe. Die Übersen-\n\ndung der Artikel vom 6./7. Oktober 1990 und vom 24. November 1995 an das\n\nZentrum \"W. - Forum \" in K. im Januar 1997\n\ndurch eine Teilnehmerin aus N. habe zur Herausnahme von drei für diesen\n\nVeranstaltungskreis vorgesehenen Kursen des Klägers (Reiten auf Islandpfer-\n\nden) geführt. Als weiteren Beitrag des Sektenbeauftragten der Beklagten zu\n\nder beschriebenen \"Kampagne\" gegen den Kläger verweist dieser auf die Mit-\n\nwirkung L. 's bei einer Sendung des B. Rundfunks vom\n\n28. Mai 1997, in der er unter anderem äußerte, bei der \"Gruppe um\n\nS. \" handele es sich um einen \"versekteten Psychokult\", und in\n\nderen Verlauf gesagt wurde, L. kenne \"Geschädigte, die zehn Jahre\n\nabhängig waren und über 100.000 DM für Therapiestunden gezahlt haben\".\n\nDer Kläger behauptet, infolge der von L. gegen ihn entfachten\n\n\"Kampagne\" seien Klienten weggeblieben; andere seien geblieben, hätten aber\n\nden Kläger nicht mehr weiterempfohlen (Gesamtschaden: 1.690.453 DM).\n\nAußerdem seien ihm 30 Ausbildungsteilnehmer verlorengegangen (Schaden:\n\n1.200.000 DM). Andererseits hätten die Angriffe gegen ihn verstärkte Werbe-\n\nmaßnahmen in Form von Inseraten (25.000 DM) und Rundbriefen (60.000 DM)\n\nerforderlich gemacht. Der Wegfall der Kurse bei der \"Wirkstatt\" in Karlsruhe\n\nhabe zu einem Verlust von 71.800 DM geführt. Von dem - ursprünglich mit\n\n3.097.253 DM bezifferten, im Revisionsverfahren um 50.000 DM reduzierten -\n\nGesamtschaden macht der Kläger einen Teilbetrag von (zuletzt) 55.000 DM\n\ngeltend. Zusätzlich verlangt er wegen der durch die \"Kampagne\" verursachten\n\npsychischen Belastung ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; soweit zum Nachteil\n\ndes Klägers erkannt worden ist.\n\nI.\n\n1.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Sektenbeauf-\n\ntragte L. bei den ihm vorliegend angelasteten Handlungen in Aus-\n\nübung eines \"öffentlichen Amtes\" tätig wurde mit der Folge, daß eine Ein-\n\nstandspflicht der beklagten Erzdiözese als Anstellungskörperschaft unter dem\n\nGesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht\n\nkommt (Senatsurteile BGHZ 22, 383, 387 ff und vom 30. Januar 1961 - III ZR\n\n227/59 - VersR 1961, 437; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1989 - VI ZR\n\n269/59 - NJW-RR 1989, 921). Das steht im Einklang mit der neueren Recht-\n\nsprechung, die Abwehransprüche gegen ein derartiges - wenn auch nicht ho-\n\nheitliches - Wirken der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaf-\n\nten im gesellschaftlichen Raum als öffentlich-rechtliche Streitigkeit qualifiziert\n\nund dementsprechend für sie den Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BGHZ 148,\n\n307; BayVGH NVwZ 1994, 598; vgl. auch BVerwGE 68, 62, 65; BVerwGE 105,\n\n117, 119). Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf neuerdings (NVwZ 2001,\n\n1449) den Standpunkt vertreten hat, abgesehen von den Fällen, in denen die\n\nKirche Staatsaufgaben erfülle oder auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts\n\ntätig werde, seien die Bediensteten der Kirche nicht in Ausübung eines öffentli-\n\nchen Amtes im Sinne des § 839 BGB tätig, weil sie insoweit \"keine Hoheitsge-\n\nwalt\" ausübten, die mit der staatlichen vergleichbar wäre, kann ihm nicht ge-\n\nfolgt werden. Aus der Entscheidung BVerfG NVwZ 1994, 159, auf die sich das\n\nOberlandesgericht Düsseldorf für seine Ansicht stützt, ergibt sich in dieser\n\nRichtung nichts. Für die vorliegende Beurteilung ist weiterhin davon auszuge-\n\nhen, daß der Begriff der Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von §\n\n839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gerade nicht auf die Ausübung staatlicher Gewalt\n\nbeschränkt ist (vgl. Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. § 839 Rn. 710 ff m.w.N.).\n\n2.\n\nAus diesen Erwägungen ergibt sich andererseits zugleich, daß als An-\n\nspruchsgrundlage für den Klageanspruch nicht das (verschuldensunabhängi-\n\nge) Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. Senatsurteile BGHZ\n\n90, 17, 31; 99, 24, 27; 125, 258, 264) in Betracht kommt (insoweit zutreffend\n\nOLG Düsseldorf NVwZ 2001, 1449). Denn dieses Haftungsinstitut gewährt ei-\n\nnen Entschädigungsanspruch nur bei (rechtswidrigen) unmittelbar oder mittel-\n\nbar staatlichen hoheitlichen Eingriffen, um die es, wie gesagt, hier nicht geht.\n\nEs besteht kein rechtlicher Grund und auch kein Bedürfnis, in dem sich aus\n\nden Besonderheiten der Kirchenverfassung ergebenden (öffentlich-rechtlichen)\n\nRaum zwischen einerseits dem eigentlichen kirchlichen Innenbereich und and-\n\nrerseits demjenigen der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Befugnisse ent-\n\nsprechend dem Staatshaftungsregime eine Haftungsgrundlage zu schaffen, die\n\nan die bloße Rechtswidrigkeit des kirchlichen Handelns anknüpft, zumal als\n\nVerschulden für eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen bereits ein ob-\n\njektiver Sorgfaltsverstoß ausreicht (siehe auch unten II.3.a).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht vermag keine Amtspflichtverletzungen des - von\n\nihm als Zeugen vernommenen - Sektenbeauftragten der Beklagten im Sinne\n\neiner (schuldhaft) rechtswidrigen Verletzung von Rechtsgütern des Klägers\n\nfestzustellen. Die beanstandeten Äußerungen des Zeugen L. seien,\n\nwie das Berufungsgericht näher darlegt, entweder dem Zeugen schon nicht\n\nnachweislich zuzuordnen oder sie seien entweder als wahre/bewiesene Tatsa-\n\nchenbehauptungen oder bloße Werturteile nicht rechtswidrig, teilweise seien\n\nsie für den Kläger nicht einmal ehrenrührig. Soweit der Zeuge L. \n\nAngaben aus anderen Quellen weitergegeben habe, hätten ihn keine besonde-\n\nren Prüfungspflichten - wie etwa die Presse - getroffen. Für die Meinungsäuße-\n\nrungen des Sektenbeauftragten habe wie sonst bei Werturteilen der Kirche im\n\nBereich ihres religiösen Wirkens in der Welt als Verbotsgrenze nur die der\n\n\"Schmähkritik\" bestanden, die L. aber nicht überschritten habe. Eine\n\nzum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung sei auch nicht darin\n\nzu sehen, daß der Sektenbeauftragte der Beklagten die Zeitungsartikel vom\n\n6./7. Oktober 1990, 24. Oktober 1995 und 1./3. Mai 1998 auf Anfrage ver-\n\nschickt habe, ohne sich von deren Inhalt zu distanzieren. Insoweit fehle es je-\n\ndenfalls an einem Verschulden des Zeugen L. . An letzterem Um-\n\nstand scheitere auch eine Haftung der Beklagten für die Erkrankung des Klä-\n\ngers, die nicht voraussehbar gewesen sei.\n\nDarüber hinaus - so das Berufungsgericht weiter - habe der Kläger sei-\n\nnen Schaden nicht hinreichend dargelegt, zumindest wegen eines wesentli-\n\nchen Teils des Schadensersatzanspruchs greife die Einrede der Verjährung\n\ndurch. Schließlich scheitere der Klageanspruch daran, daß der Kläger es un-\n\nterlassen habe, sich mit einem Rechtsmittel gegen die von ihm behaupteten\n\nBeeinträchtigungen zu wehren.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen\n\nPunkten nicht stand.\n\n1.\n\na) Aus dem Zeitungsartikel vom 6./7. Oktober 1990 lastet das Beru-\n\nfungsgericht dem Sektenbeauftragten (nur) an, gegenüber den Journalisten\n\nbestätigt zu haben, daß sich bei ihm Anfragen von Betroffenen - darunter auch\n\nsolchen, die von der Tätigkeit des Klägers betroffen gewesen seien - gehäuft\n\nhätten. Ansonsten, führt das Berufungsgericht aus, sei offen, ob der Zeitungs-\n\nartikel Äußerungen L. 's oder sonstige Rechercheergebnisse der\n\nJournalisten enthalte. Ob L. die Klienten des Kläger als \"eindeutige\n\nPsychosekte\" bezeichnet habe, sei ebensowenig sicher wie, ob er den Journa-\n\nlisten das in dem Zeitungsartikel zitierte, Psychosekten betreffende, Urteil des\n\nBundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76 = NJW 1989,\n\n2272) zur Verfügung gestellt habe.\n\naa) Die Revision rügt mit Recht als Verfahrensfehler, daß das Beru-\n\nfungsgericht sich nicht mit folgenden Umständen auseinandergesetzt hat:\n\n- daß einzelne Aussagen in dem Zeitungsartikel ausdrücklich - durch Anfüh-\n\nrungszeichen - dem Sektenbeauftragten der Beklagten zugeschrieben wor-\n\nden waren und daß der Journalist R. als Zeuge bekundet hat, alle als\n\nZitate des Sektenbeauftragten gekennzeichneten Aussagen seien von die-\n\nsem - zumindest sinngemäß - auch gemacht worden,\n\n- daß der Zeuge L. bei seiner Vernehmung bestätigt hat, den Jour-\n\nnalisten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts übergeben zu haben,\n\nund\n\n- daß L. nach dem Vortrag der Beklagten in einem Schreiben vom\n\n16. Oktober 1990 an den Redakteur der N. Nachrichten zwar eini-\n\nge inhaltlich falsche Zitate monierte, jedoch nicht die hier in Rede stehenden\n\nZitate.\n\nbb) Mit der Revision ist deshalb im Revisionsverfahren zu unterstellen,\n\ndaß auch die Behauptungen in dem Artikel vom 6./7. Oktober 1990, es gebe\n\neine etwa 200 bis 300 Personen umfassende Gruppe um den Kläger, die eine\n\n\"eindeutige Psychosekte\" darstelle, und daß der Kläger mit seinem Wirken alle\n\nin dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1989 aufgeführten\n\nnegativen Merkmale von Jugend- und Psychosekten erfülle, von dem Sekten-\n\nbeauftragten der Beklagten herrühren; darüber hinaus auch davon, daß\n\nL. von \"pseudoreligiösem Mischmasch\" gesprochen und den Kläger als\n\n\"sogenannten Psychotherapeuten\" bezeichnet, ferner erklärt hat, es gebe ei-\n\nnen seelisch und finanziell geschädigten Exklienten des Klägers, zu dessen\n\nFall er - L. - überlege, das Gesundheitsamt und das Finanzamt ein-\n\nzuschalten.\n\nb) Aus dem Artikel vom 24. November 1995 schreibt das Berufungsge-\n\nricht L. (nur) die Äußerung zu, er wisse von Leuten, die seit zehn\n\nJahren vom Kläger abhängig seien und 100.000 DM für Therapiestunden an\n\nihn bezahlt hätten. Es passierten bei diesem Dinge, die es sonst im Therapie-\n\nbereich nicht gebe. Klienten müßten sich die Gunst des Klägers durch das\n\nTragen einheitlicher Kleidung oder den Kauf von Pferden erwerben. Er\n\n- L. - schätze das Jahreseinkommen des Klägers auf zwischen 500.000\n\nund 750.000 DM.\n\naa) In Übereinstimmung mit der insoweit erhobenen Revisionsrüge ist\n\nindessen im Revisionsverfahren dem Sektenbeauftragten L. auch\n\nnoch die Äußerung über den \"sektenartigen Charakter\" der Gruppe um den\n\nKläger zuzuordnen, die L. als Zeuge eingeräumt hat, ohne daß sich\n\ndas Berufungsgericht mit diesem Teil der Aussage konkret auseinandersetzt.\n\nbb) Nicht berechtigt ist dagegen die weitere Rüge der Revision, das Be-\n\nrufungsgericht habe den Kläger verfahrensfehlerhaft hinsichtlich seiner Be-\n\nhauptung für beweisfällig erachtet, daß auch der übrige Inhalt des Artikels auf\n\nÄußerungen des Sektenbeauftragten zurückgehe. Von einer Begründung sieht\n\nder Senat insoweit ab (§ 565 ZPO a.F.).\n\nc) Was den Zeitungsartikel vom 1./3. Mai 1998 und die Rundfunksen-\n\ndung vom 28. Mai 1997 angeht, so ist revisionsrechtlich von der Feststellung\n\ndes Berufungsgerichts auszugehen, daß der Zeitungsartikel - als solcher - dem\n\nSektenbeauftragten der Beklagten überhaupt nicht und die Rundfunksendung\n\nnur mit der Äußerung zuzuordnen ist, bei dem Geschehen um den Kläger han-\n\ndele es sich um einen \"versekteten Psychokult\". Die Verfahrensrüge der Revi-\n\nsion, die dem Sektenbeauftragten den gesamten Inhalt des Zeitungsartikels\n\nund der Rundfunksendung anlasten will, ist unbegründet. Von einer Begrün-\n\ndung sieht der Senat auch insoweit ab (§ 565a ZPO a.F.).\n\n2.\n\nAbgesehen davon, daß nach den vorstehenden Ausführungen die Tat-\n\nsachengrundlage, auf der das Berufungsgericht die gegen den Kläger gerich-\n\nteten Auftritte des Sektenbeauftragten der Beklagten in den Medien auf ihre\n\nRechtmäßigkeit überprüft hat, unvollständig ist, erweist sich auch die rechtliche\n\nWürdigung des Berufungsgerichts im übrigen als nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Es ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die\n\nin dem Artikel vom 6./7. Oktober 1990 enthaltene Aussage, Anfragen von Be-\n\ntroffenen (verzweifelt Ratsuchenden) hätten sich bei L. gehäuft, als\n\nwahre - und damit unbeschadet ihres das Persönlichkeitsrecht und das berufli-\n\nche Ansehen des Klägers beeinträchtigenden Charakters grundsätzlich zuläs-\n\nsige (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; Seyfarth, NJW 1999, 1287,\n\n1292) - Tatsachenbehauptung angesehen hat.\n\naa) Zu Unrecht meint die Revision, die betreffende Tatsachenbehaup-\n\ntung müsse zusammen mit dem Hinweis auf \"jahrelange Beobachtungen\" und\n\n\"ständige Gespräche\" L. 's gelesen und geprüft werden; dieser Zu-\n\nsatz in dem Zeitungsartikel ist - nach dem Stand des Revisionsverfahrens -\n\nL. nicht zwingend zuzuordnen.\n\nbb) Es liegen entgegen der Revision auch keine Verfahrensfehler vor,\n\nsoweit das Berufungsgericht dem Zeugen L. geglaubt hat, daß vor\n\ndem Erscheinen des Zeitungsartikels mehrere Angehörige von (mehreren)\n\nKlienten des Klägers zu ihm gekommen waren. Von einer Begründung wird\n\nabgesehen (§ 565a ZPO a.F.).\n\ncc) Schließlich ist es entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden,\n\nwenn der Tatrichter in diesem Zusammenhang keinen wesentlichen Unter-\n\nschied zwischen \"Betroffenen\" persönlich und ihren Angehörigen sieht, son-\n\ndern auch letztere als \"verzweifelt Ratsuchende ... Betroffene\" behandelt.\n\nb) Dagegen hält den Angriffen der Revision nicht die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts stand, die in diesem Zusammenhang im Berufungsurteil\n\nunterstellte Bezeichnung des Klägers und seiner Klienten als \"eindeutige Psy-\n\nchosekte\" beinhalte eine nach dem Grundgesetz zulässige Meinungsäußerung\n\nbzw. Religionsausübung.\n\naa) Das Berufungsgericht meint, trotz des gleichzeitigen Hinweises auf\n\nin einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgelistete Merkmale für Ju-\n\ngend- und Psychosekten und trotz des Adjektives \"eindeutig\" handele es sich\n\nnicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, das durch\n\nElemente des Meinens und der Stellungnahme geprägt sei. Als Werturteil, das\n\nhier auch nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite (vgl. BVerfG NJW\n\n1995, 3303), könne die vorliegende Äußerung der Kirche im Bereich religiösen\n\nWirkens nicht rechtswidrig sein, ohne daß das Gericht auf die \"Plausibilität\" der\n\nEinstufung als Psychosekte einzugehen brauche.\n\nbb) Dem kann nicht gefolgt werden.\n\n(1) Es ist schon nicht unbedenklich, daß das Berufungsgericht die be-\n\ntreffende Äußerung des Sektenbeauftragten der Beklagten als bloßes Wertur-\n\nteil angesehen hat. Bei der Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als\n\nTatsachenbehauptung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nund des Bundesverfassungsgerichts für die Beurteilung von Eingriffen in das\n\nGrundrecht auf Meinungsfreiheit - und gleichermaßen in die Religionsfreiheit\n\n(vgl. BVerfG NJW 1989, 3269 ff) - von weichenstellender Bedeutung ist (vgl.\n\nBVerfG ZIP 2002, 2230 f m.w.N.), kommt es für die Einstufung als Tatsachen-\n\nbehauptung wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre\n\nRichtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäu-\n\nßerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äu-\n\nßernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der\n\nStellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb\n\nnicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 14; BGH,\n\nUrteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736 f.). Indes kann\n\nauch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, sich als Tatsachenbehaup-\n\ntung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung\n\nvon konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird\n\n(BGH, Urteile vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193 f und\n\nBGHZ 132, 13, 21), was im Streitfall insbesondere durch die Anspielung auf\n\nangebliche in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angeführte Sekten-\n\nmerkmale geschehen sein könnte. Umgekehrt ändert freilich die Fundierung\n\neines Werturteils in tatsächlichen Erhebungen an seiner rechtlichen Einord-\n\nnung als Werturteil grundsätzlich nichts (BVerfG ZIP 2002, 2230 f). Das Beru-\n\nfungsgericht will ersichtlich entscheidend auf einen Vergleich mit dem Gutach-\n\nten eines in einem gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren bestell-\n\nten Sachverständigen abstellen, das regelmäßig ein Werturteil darstellt, auch\n\nsoweit der Sachverständige in dem Gutachten über das Vorliegen konkreter\n\nTatsachen zu befinden hatte (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR\n\n140/98 - NJW 1999, 2736 f). Soweit das Berufungsgericht die Äußerung des\n\nSektenbeauftragten der Beklagten über den \"eindeutigen Sektencharakter\"\n\nhiermit gleichstellt, läßt es allerdings unerwähnt, daß es von dem dargestellten\n\ngrundsätzlichen Ansatz in Einzelfällen Ausnahmen gibt, etwa dann, wenn die\n\nder Schlußfolgerung des Sachverständigen vorausgehende methodische Un-\n\ntersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse\n\nund Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden\n\nist; dann kann das Gutachten seinen Charakter als Werturteil verlieren (BGH,\n\nUrteil vom 23. Februar 1999 aaO). Im Streitfall wirft der Kläger dem Sektenbe-\n\nauftragten vor, sein Urteil, hier sei eine \"eindeutige Psychosekte\" nach den\n\nMerkmalen einer maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidung aktiv, abge-\n\ngeben zu haben, ohne sich von der Arbeit des Klägers ein persönliches Bild zu\n\nmachen oder sonst nähere Informationen eingeholt zu haben. Mit diesem Ge-\n\nsichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt.\n\n(2) Selbst wenn man die vom Berufungsgericht vorgenommene Einstu-\n\nfung der in Rede stehenden Äußerung des Sektenbeauftragten im Sinne einer\n\nbloßen Meinungsäußerung als richtig zugrunde legt, ist die Rechtswidrigkeits-\n\nprüfung des Berufungsgerichts unzureichend.\n\nEs ist zwar richtig, daß bei Werturteilen, die eine die Öffentlichkeit we-\n\nsentlich berührende Frage betreffen, eine Vermutung für die Freiheit der Rede\n\nspricht. Auch Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wir-\n\nkens in die Welt können nicht schon dann untersagt werden, wenn sie grund-\n\nlos, falsch oder emotional, nicht rational geprägt sind (vgl. BVerfG NJW 1993,\n\n1845; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790). Regelmäßig treten die Belange der Mei-\n\nnungsfreiheit dann zurück, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Men-\n\nschenwürde als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt (BVerfGE 93,\n\n266, 293 f = NJW 1995, 3303), wobei an eine solche Einstufung strenge Anfor-\n\nderungen zu stellen sind (Seyfarth aaO S. 1290). Das schließt allerdings (wei-\n\ntere) Beschränkungen von Werturteilen unter besonderen Umständen nicht\n\naus (BVerfG ZIP 2002, 2230 f; BVerfGE 85, 1, 16 f = NJW 1992, 1439), so daß\n\neine Abwägung zwischen den Belangen des Ehrenschutzes und der Mei-\n\nnungsfreiheit erforderlich ist. Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten der\n\nBeklagten auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religions-\n\nausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten wie\n\nfür die Meinungsfreiheit (BVerfG NVwZ 1994, 159; BayVGH NVwZ 1994, 787,\n\n790; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2669) - und auf seiten des Klägers auch der\n\nSchutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl.\n\n§ 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwä-\n\ngung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Sektenbeauftragte der Be-\n\nklagten im vorliegenden Zusammenhang in \"amtlicher\" Eigenschaft für eine\n\nöffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäu-\n\nßert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden\n\nBindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der ein-\n\nzelne Bürger: Zwar gelten für die Kirche, soweit sie nicht ausnahmsweise ho-\n\nheitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinan-\n\ndersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen,\n\nnicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die\n\neinzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselben\n\nBeschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informatio-\n\nnen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu BVerfG NJW 1989,\n\n3269; BVerfG NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272;\n\nBayVGH NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung;\n\nVerhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit). Andererseits muß für einen\n\ninteressengerechten und dem Grundrechtssystem entsprechenden Ausgleich\n\nder betroffenen Rechtspositionen auch Berücksichtigung finden, daß die öf-\n\nfentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften allgemein einen er-\n\nhöhten Einfluß in Staat und Gesellschaft haben und nutzen. Mit Recht verweist\n\ndie Revision darauf, daß gerade auch die kirchlichen Sektenbeauftragten in\n\nFragen der hier in Rede stehenden Art in den Augen der Öffentlichkeit eine\n\ngesteigerte Sachkompetenz genießen (vgl. BayVGH NVwZ 1994, 787, 789).\n\nDamit korrespondiert aber auch eine erhöhte Verantwortung. Wie das Bundes-\n\nverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat, liegen den korporierten Religi-\n\nonsgemeinschaften, die über besondere Machtmittel und einen erhöhten Ein-\n\nfluß in Staat und Gesellschaft verfügen, die besonderen Pflichten des Grund-\n\ngesetzes näher als anderen Religionsgemeinschaften (BVerfG NJW 2001, 429,\n\n432; BVerfG NVwZ 2001, 908, 909). Auch nach Auffassung des Bundesge-\n\nrichtshofs wird von den korporierten Religionsgemeinschaften - auch außerhalb\n\ndes ihnen übertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse (Kirchensteuer,\n\nFriedhofswesen etc.) - in weitergehendem Umfang als von jedem Bürger\n\nRechtstreue verlangt, insbesondere die Achtung der fundamentalen Rechte der\n\nPerson, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist (BGHZ 148, 307, 311).\n\nDies bedeutet nach Auffassung des erkennenden Senats für den vorliegenden\n\nFragenkreis: Setzt sich, wie hier, die Kirche im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsar-\n\nbeit als anerkannte Autorität kritisch mit sozialen Phänomenen derart ausein-\n\nander, daß Konflikte nicht nur mit anderen Religionsgemeinschaften, sondern\n\nganz allgemein mit anderen Menschen und wirtschaftlichen Unternehmen vor-\n\ngezeichnet sind, so muß sie auf das Persönlichkeitsrecht und die wirtschaftli-\n\nche Existenz der Betroffenen Rücksicht nehmen. Es kann von ihr zwar nicht\n\nNeutralität verlangt werden, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt,\n\nSachlichkeit und Wahrhaftigkeit. Das bedeutet im Streitfall unter anderem, daß\n\nder Sektenbeauftragte der Beklagten ein den Kläger persönlich wie auch als\n\nwirtschaftlichen Unternehmer existentiell berührendes Urteil wie das, um den\n\nKläger herum habe sich (eindeutig) eine \"Psychosekte\" gebildet, nicht abgeben\n\ndurfte, ohne sich zuvor hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche\n\nAbqualifizierung verschafft zu haben. Dazu, ob der Sektenbeauftragte der Be-\n\nklagten letzteres getan hatte, enthält das Urteil des Berufungsgerichts keine\n\nFeststellungen.\n\nc) aa) Aus den vorstehenden Ausführungen (zu b) ergibt sich, daß auch\n\ndie in dem Artikel vom 24. November 1995 wiedergegebene Äußerung\n\nL. 's, die Gruppe um den Kläger habe \"sektenartigen Charakter\", nicht\n\nohne weiteres als bloßes Werturteil rechtmäßig war.\n\nbb) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch die weitere aus die-\n\nsem Artikel dem Sektenbeauftragten L. zugeschriebene Äußerung,\n\nes gebe Leute, die seit zehn Jahren vom Kläger abhängig seien und rund\n\n100.000 DM für Therapiestunden an ihn gezahlt hätten, er - L. -\n\nschätze das Jahreseinkommen des Klägers auf 500.000 bis 750.000 DM,\n\nrechtlich nicht haltbar beurteilt.\n\n(1) Mit der Revision ist zunächst zu beanstanden, daß das Berufungsge-\n\nricht in diesem Zusammenhang die weitere von ihm festgestellte Äußerung\n\nL. 's, es passierten beim Kläger Dinge, die es sonst im Therapiebe-\n\nreich nicht gebe, Klienten müßten sich die Gunst des Klägers durch das Tra-\n\ngen einheitlicher Kleidung oder den Kauf von Pferden erwerben, gänzlich un-\n\nberücksichtigt gelassen hat.\n\n(2) Im übrigen wendet sich die Revision mit Recht dagegen, daß das\n\nBerufungsgericht im vorliegenden Zusammenhang zwar Tatsachenbehauptun-\n\ngen des Sektenbeauftragten annimmt, aus diesen jedoch die von L. \n\nangesprochene \"Abhängigkeit\" der Klienten vom Kläger als vermeintlich bloßes\n\n- erlaubtes - Werturteil herauslöst. Dafür gibt es nach dem Gesamtzusammen-\n\nhang, aus dem nicht ein Teil der Verlautbarungen herausgenommen und einer\n\nrein isolierten Betrachtung zugeführt werden durte (vgl. BGH, Urteil vom\n\n30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - NJW 1996, 1131, 1133), keinen Grund.\n\n(3) Dementsprechend vermag der Senat die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht zu teilen, die Nachrede eines Jahreseinkommens von\n\n500.000 DM bis 750.000 DM oder auch der Honorarzahlungen einzelner Pati-\n\nenten von 100.000 DM im Laufe von zehn Jahren sei nicht ehrenrührig und\n\nkönne nicht das berufliche Ansehen eines Psychotherapeuten beeinträchtigen.\n\nEs liegt im Gegenteil auf der Hand, daß solche Angaben insbesondere im Zu-\n\nsammenhang mit der Behauptung, daß es sich um \"abhängige\" Patienten han-\n\ndele, ehrverletzende Qualität haben konnten.\n\n(4) Die Bewertung der in Rede stehenden Angaben L. 's durch\n\ndas Berufungsgericht läßt sich auch nicht mit dessen Erwägung halten, es rei-\n\nche zur Rechtfertigung aus, daß L. \"von Leuten erfahren\" habe,\n\n\"daß sie ihrerseits Personen kennen\", die 100.000 DM für Therapiestunden\n\nbeim Kläger bezahlt hätten.\n\n(a) Zwar war es entgegen der Rüge der Revision nicht verfahrensfehler-\n\nhaft, daß das Berufungsgericht zu diesem Punkt dem Zeugen L. \n\nunbeschadet dessen geglaubt hat, daß der Zeuge die Frage, hinsichtlich wel-\n\ncher (beiden) Klienten ihm von Honorarzahlungen von mehr als 100.000 DM\n\nberichtet worden sei, unter Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht nicht\n\nbeantwortet hat. Die Frage, ob dem Zeugen L. insoweit ein Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zustand, stellt sich nicht,\n\nweil der Kläger nach der betreffenden Zeugnisverweigerung durch den Zeugen\n\nL. vor dem Oberlandesgericht ohne Rüge zur Hauptsache verhan-\n\ndelt und damit nach § 295 ZPO das Recht verloren hat, eine Entscheidung des\n\nGerichts über die Berechtigung zur Weigerung zu verlangen (vgl. BGH, Urteile\n\nvom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/53 - LM ZPO § 295 Nr. 9 und vom 18. No-\n\nvember 1986 - IVa ZR 99/85 - VersR 1987, 149).\n\n(b) Verfehlt ist aber die - jedenfalls der Tendenz nach zum Ausdruck ge-\n\nbrachte - Annahme des Berufungsgerichts, der Sektenbeauftragte der Beklag-\n\nten hätte die ihm von anderen gemachten Angaben vor einer Weitergabe an\n\ndie Presse nicht näher überprüfen müssen, weil ihn etwa mit der (erhöhten)\n\nSorgfaltspflicht der Presse (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR\n\n266/64 - NJW 1966, 2010, vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - NJW 1987,\n\n2225 f, vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - NJW 1996, 1131 und vom 7. De-\n\nzember 1999 - VI ZR 51/99 - NJW 2000, 1036 f) vergleichbare Informations-\n\npflichten nicht getroffen hätten. Ebenso wie der weittragende Einfluß der Pres-\n\nse auf die Meinungsbildung eine gesteigerte Prüfungspflicht der Presse be-\n\ngründet - die um so weiter geht, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des\n\nBetroffenen durch die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung beein-\n\nträchtigt wird -, trifft die als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfaßten Reli-\n\ngionsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Gesellschaft\n\neine erhöhte Sorgfaltspflicht. Es gilt insoweit für die Verbreitung von Tatsa-\n\nchenbehauptungen im wesentlichen dasselbe wie für mit kirchlicher Autorität\n\nversehene abfällige Werturteile (dazu oben b) bb) (2)).\n\nd) Soweit der Sektenbeauftragte der Beklagten in der Rundfunksendung\n\nvom 28. Mai 1997 von einem \"versekteten Psychokult\" gesprochen hat, mag\n\nzweifelhaft sein, ob darin zugleich, wie die Revision anführt, eine Tatsachen-\n\nbehauptung in dem Sinne lag, es gebe eine einheitliche Gruppe um den Klä-\n\nger. Die Bewertung des Berufungsgerichts - da die Grenze der Schmähkritik\n\nnicht überschritten werde, handele es sich um ein ohne weiteres zulässiges\n\nWerturteil - ist jedenfalls aus den vorstehend bereits genannten Gründen (oben\n\nb) bb) (2)) unzureichend.\n\n3.\n\nNicht frei von Rechtsfehlern ist es auch, daß das Berufungsgericht in der\n\nvom Kläger behaupteten, teils unstreitigen, Weitergabe der Zeitungsartikel vom\n\n6./7. Oktober 1990, 24. November 1995 und 1./3. Mai 1998 keine schuldhafte\n\nAmtspflichtverletzung des Sektenbeauftragten der Beklagten gesehen hat.\n\na) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß, wie im Be-\n\nreich des Ehrenschutzes anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe der\n\nAussage eines Dritten dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen\n\nkann, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerungen erkennbar zu eigen\n\ngemacht hat. Bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist\n\neine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es\n\nan einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der eine Äußerung\n\nweitergibt, fehlt (BGHZ 132, 13, 18 f). Das alles hat im Grundsatz auch und\n\ngerade für den Fall zu gelten, daß Zeitungsartikel \"amtlich\" (geschäftsmäßig)\n\nverbreitet werden, in denen, wenn auch neben anderen Stimmen, der die Arti-\n\nkel Verbreitende selbst zu Wort gekommen ist, wie es hier - wie im Revisions-\n\nverfahren anzunehmen ist: bis auf den Artikel vom 1./3. Mai 1998 - der Fall\n\nwar.\n\nb) Das Berufungsgericht verneint gleichwohl eine haftungsrechtliche\n\nEinstandspflicht der Beklagten, weil auch bei Anlegung eines im Zusammen-\n\nhang mit der Amtshaftung gebotenen objektivierten Sorgfaltsmaßstabes (vgl.\n\nnur BGHZ 117, 240, 249; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 -\n\nNJW 1998, 1307 f m.w.N.) den Sektenbeauftragten jedenfalls kein Verschulden\n\ntreffe. Es sei nicht dargelegt, wieso L. hätte wissen sollen, daß der\n\nInhalt der einzelnen Zeitungsartikel möglicherweise unrichtig sei. Für die Un-\n\nbedenklichkeit der Texte habe aus seiner Sicht gesprochen, daß der Kläger\n\nkeine rechtlichen Schritte gegen die Veröffentlichungen unternommen habe.\n\nL. habe sich auf die \"unwidersprochen gebliebenen\" Presseberichte\n\nverlassen dürfen, soweit es um Tatsachenbehauptungen gegangen sei, die\n\nnicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammten. Selbst wenn L. \n\nBedenken gekommen wären und er sich an fachkundiger Stelle erkundigt hätte,\n\nob die Verbreitung der Zeitungsartikel auf rechtliche Bedenken stoße, könne\n\nnicht ohne weiteres angenommen werden, daß er die eindeutige Antwort er-\n\nhalten hätte, die Weiterverbreitung sei rechtswidrig. Immerhin hätten seinerzeit\n\ngewichtige Stimmen im juristischen Schrifttum die Auffassung vertreten, als\n\nFolge der Ausweitung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Kosten des Persön-\n\nlichkeitsrechts des Betroffenen durch das Bundesverfassungsgericht sei der\n\nEhrenschutz \"praktisch nicht mehr durchsetzbar\".\n\n(aa) Diese Ausführungen zum Verschulden sind schon mit dem Mangel\n\nbehaftet, daß, wie oben (unter b) bb) (2) und (4)) ausgeführt, der Ausgangs-\n\npunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der (objektiven) Berechtigung des\n\nSektenbeauftragten einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemein-\n\nschaft zu \"amtlichen\" ehrverletzenden Meinungsäußerungen und Tatsachen-\n\nbehauptungen in der Öffentlichkeit bzw. zu den ihn in diesem Zusammenhang\n\ntreffenden Prüfungspflichten nicht richtig ist. Infolgedessen läßt das Beru-\n\nfungsgericht bei der Beurteilung der Verbreitung der Zeitungsartikel ganz au-\n\nßer acht, daß diese - bis auf denjenigen vom 1./3. Mai 1998 - maßgeblich auf\n\neigene Äußerungen des Sektenbeauftragten gegenüber den Journalisten zu-\n\nrückgehen; soweit jene Äußerungen rechtswidrig gewesen sein sollten - was,\n\nwie gesagt, bisher noch nicht hinreichend geprüft ist -, kann also ein Verschul-\n\nden L. 's nicht mit dem Hinweis ausgeschlossen werden, er habe auf\n\ndie Richtigkeit der Zeitungsartikel vertraut. Da die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts - wie auch schon des Landgerichts -, die in Rede stehenden Amtshand-\n\nlungen seien rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen und\n\nrechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, kann ein Verschulden des Sekten-\n\nbeauftragten der Beklagten nicht schon unter Berufung auf die sogenannte\n\nKollegialgerichts-Richtlinie verneint werden, die besagt, daß einen Beamten in\n\nder Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen (Be-\n\nrufsrichtern) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig\n\nangesehen hat (vgl. Staudinger/Wurm aaO Rn. 216 ff, 218 m.w.N.).\n\n(bb) Die Revision beanstandet darüber hinaus mit Recht, daß bei\n\nZugrundelegung eines objektivierten Sorgfaltsmaßstabes ein Verschulden des\n\nSektenbeauftragten selbst insoweit in Betracht kommt, als in den von ihm wei-\n\nterverbreiteten Zeitungsartikeln Angriffe gegen den Kläger enthalten sind, die\n\nzwar nicht als Äußerungen des Sektenbeauftragten der Beklagten gekenn-\n\nzeichnet sind, aber noch weit schwerer wiegen; wie etwa in dem Artikel vom\n\n1./3. Mai 1998, wo der Sektenbeauftragte der evangelisch-lutherischen Kirche\n\nin B. mit der Behauptung zitiert wird, bei ihm hätten sich Frauen gemel-\n\ndet, die erklärt hätten, so unter dem Einfluß des Klägers gestanden zu haben,\n\ndaß sie für Geschlechtsverkehr den Therapeutensatz bezahlt hätten. Zeitungs-\n\nartikel mit einem für den Betroffenen derartig schwerwiegenden Inhalt durfte\n\nder Sektenbeauftragte - wie sich für L. aufdrängen mußte - nicht in\n\nseiner amtlichen Funktion an die interessierten Kreise weiterleiten, ohne sich\n\nhinsichtlich der Richtigkeit - etwa über die von seinem evangelischen Amtskol-\n\nlegen vorgenommenen Recherchen - näher zu informieren.\n\n(cc) Ein \"Vertrauen\" des Sektenbeauftragten auf die Richtigkeit der Zei-\n\ntungsberichte ergab sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht\n\nschon daraus, daß der Kläger hiergegen zunächst keine gerichtlichen Schritte\n\nunternahm, zumal dieser nach den eigenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts vor dem Erscheinen des ersten Zeitungsartikels erklärt hatte, die gegen\n\nihn erhobenen Vorwürfe seien \"nicht ernstzunehmen\" - worin alles andere als\n\neine Billigung gesehen werden konnte -, und diese ausweislich der späteren\n\nZeitungsartikel auch später ausdrücklich in Abrede stellte.\n\n(dd) Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Rechtsauskünfte\n\nfachkundiger Kreise, falls L. sich vor seinen öffentlichen Auftritten\n\nund Äußerungen gegen den Kläger hinsichtlich seiner diesbezüglichen Rechte\n\nund Pflichten erkundigt hätte, schließen den Verschuldensvorwurf gegen den\n\nSektenbeauftragten der Beklagten ebenfalls nicht aus. L. ist bereits\n\nvorzuwerfen, daß er sich - wovon revisonsrechtlich auszugehen ist - in der vom\n\nBerufungsgericht beschriebenen, rechtlich nicht leicht zu durchschauenden\n\nSituation nicht rechtlich informiert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs kann zwar dann, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene\n\nRechtsansicht des Amtswalters als rechtlich vertretbar angesehen werden\n\nkann, und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, aus\n\nder nachträglichen Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte\n\nein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. nur BGHZ 119, 365, 369). Die\n\nVerneinung des Schuldvorwurfs setzt allerdings voraus, daß die letztlich als\n\nunzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch auf-\n\ngrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war.\n\nFehlt es an dieser weiteren Voraussetzung, kann ein Schuldvorwurf bereits\n\nunter diesem Gesichtspunkt begründet sein (BGHZ 119, 365, 370).\n\n4.\n\nDie zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, daß es (al-\n\nlemal) hinsichtlich der im Laufe des Prozesses aufgetretenen Erkrankung des\n\nKlägers an einem Verschulden des Sektenbeauftragten fehle - ohne daß es\n\ndarauf ankomme, ob die Krankheit durch die Äußerungen des Zeugen\n\nL. gegenüber den Medien und die Weiterverbreitung der Pressebe-\n\nrichte ausgelöst worden sei -, sind, wie die Revision zutreffend rügt, schon\n\ndeshalb verfehlt, weil der Fahrlässigkeitsvorwurf sich im Rahmen des § 839\n\nAbs. 1 BGB nur auf die Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestandes\n\ndurch die Amtspflichtverletzung, nicht dagegen auf den daraus entstandenen\n\nSchaden zu erstrecken braucht (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 34, 375, 381 und\n\nvom 8. Februar 1965 - III ZR 170/63 - NJW 1965, 962 f). Eine andere Frage,\n\nmit der das Berufungsgericht sich aber nicht befaßt hat, ist die, ob die be-\n\nhauptete Erkrankung im Sinne einer adäquaten Kausalität - also nicht außer-\n\nhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegend (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl.\n\nVorbem. vor § 249 Rn. 58 ff) - auf die behaupteten (psychischen) Beeinträchti-\n\ngungen des Klägers zurückzuführen ist.\n\nIII.\n\nDie die Klage (insgesamt) abweisende Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts wird auch nicht durch die weitere - hilfsweise - Begründung des Beru-\n\nfungsurteils getragen.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage, was die Darlegung des dem Kläger\n\ndurch die behauptete Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens angeht,\n\nfür \"wenigstens teilweise\" beziehungsweise \"jedenfalls nicht hinsichtlich even-\n\ntueller Schadensereignisse in unverjährter Zeit, also aus den letzten drei Jah-\n\nren vor der Klageeinreichung\" unschlüssig, ohne allerdings insoweit die erfor-\n\nderliche nähere Aufgliederung vorzunehmen.\n\nIm übrigen trifft zwar die Beanstandung des Berufungsgerichts hinsicht-\n\nlich der entgangenen Einnahmen schon deshalb zu, weil weder der vom Kläger\n\nauf 1.690.453 DM \"geschätzte\" Betrag an entgangenen Entgelten seiner Pra-\n\nxis, noch der im Zusammenhang mit dem Verlust von 30 Ausbildungsteil-\n\nnehmern genannte Betrag von 40.000 DM pro Teilnehmer, noch der durch\n\ndie Ausbootung des Klägers bei der \"Wirkstatt\" eingetretene Verlust von\n\n71.800 DM hinreichend aufgeschlüsselt worden sind. Nicht ohne weiteres gilt\n\ndiese Beanstandung jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, für die weiteren\n\ngeltend gemachten Schadenspositionen von insgesamt 85.000 DM wegen ver-\n\nstärkter Werbemaßnahmen einschließlich Rundbriefen. Darüber hinaus trifft\n\ndie Rüge der Revision zu, daß das Berufungsgericht nach dem besonderen\n\nVerlauf des gerichtlichen Verfahrens, in dem das erstinstanzliche (klageabwei-\n\nsende) Urteil des Landgerichts auf die Berechnung des Schadens überhaupt\n\nnicht eingegangen ist und auch im Berufungsverfahren unvermittelt in eine Be-\n\nweisaufnahme zur Frage des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung eingetre-\n\nten worden ist, eine Bestätigung des klageabweisenden Urteils nicht entschei-\n\ndend auf Mängel in der Schadensberechnung stützen durfte, ohne dem Kläger\n\nGelegenheit zu einer Ergänzung seines Vortrags zu geben (§ 139 ZPO a.F.).\n\nSchließlich rechtfertigten die Mängel im Vortrag des Klägers hinsichtlich seines\n\nmateriellen Schadens auf keinen Fall die Klageabweisung bezüglich des weiter\n\ngeltend gemachten immateriellen Schadensersatzanspruchs.\n\n2.\n\nAuch der vom Berufungsgericht weiter angeführte Gesichtspunkt eines\n\nHaftungsausschlusses nach § 839 Abs. 3 BGB rechtfertigt - jedenfalls nach\n\ndem bisherigen Sachstand - nicht die von ihm ausgesprochene (vollständige)\n\nAbweisung des Amtshaftungsanspruchs.\n\na) Das Berufungsgericht lastet dem Kläger an, auf die von ihm bean-\n\nstandeten Handlungen des Zeugen L. nicht mit einer Unterlassungs-\n\nklage bzw. mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO\n\nreagiert zu haben. Auch wenn, so führt es aus, ein solches Verfahren eine ge-\n\nwisse Zeit in Anspruch genommen hätte, wäre doch - \"die Rechtswidrigkeit der\n\nAktivitäten des Zeugen L. unterstellt\" - verhindert worden, daß die\n\nArtikel vom 24. November 1995 und vom 1./3. Mai 1998 sowie die Rundfunk-\n\nsendung vom 28. Mai 1997 unter dessen Mitwirkung hätten entstehen können.\n\nAuch hätte die Verbreitung der Zeitungsartikel durch den Zeugen unterbunden\n\nwerden können.\n\nb) Indessen machen diese Ausführungen schon nicht hinreichend deut-\n\nlich, welche gerichtliche Schritte des Klägers im einzelnen - insbesondere was\n\ndie spätere Verbreitung der Zeitungsartikel durch den Zeugen L. \n\nangeht - das Berufungsgericht sich vorstellt beziehungsweise von welchen\n\nkonkreten (hypothetischen) Geschehensabläufen es ausgeht.\n\nIm übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geeignet,\n\nsämtliche Zweifel zu beseitigen, ob für den Kläger in seiner Situation ein ge-\n\nrichtliches Vorgehen zumutbar war.\n\naa) Der Senat hat im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anlaß, nä-\n\nher darauf einzugehen, ob und inwieweit im allgemeinen die vom Berufungsge-\n\nricht in Betracht gezogene Unterlassungsklage oder die Einholung entspre-\n\nchenden einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes (zu letzterem vgl. Senat\n\nBGHZ 130, 332, 338 und Beschluß vom 7. November 1996 - III ZR 283/95 -\n\nVersR 1997, 238 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 13) ein\n\n\"Rechtsmittel\" im Sinne des § 839 Abs. 3 darstellt, nämlich einen Rechtsbehelf,\n\nder darauf gerichtet und geeignet ist, einen Schaden durch eine bereits erfolgte\n\nAmtspflichtverletzung dadurch abzuwenden oder zu mindern, daß das schädi-\n\ngende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (vgl. Staudinger/Wurm aaO\n\nRn. 354). Bezogen auf den Streitfall könnten sich diesbezügliche Zweifel mög-\n\nlicherweise daraus ergeben, daß eine solche Unterlassungsklage nicht unmit-\n\ntelbar gegen die (ersten) öffentlichen Äußerungen von Seiten der Beklagten\n\nhätte gerichtet sein können, sondern nur vorbeugend gegen etwaige zukünftige\n\n(weitere) Amtspflichtverletzungen, und daß sie jedenfalls nicht den durch den\n\n(ersten) Zeitungsartikel bereits verwirklichten Schaden insgesamt hätte abweh-\n\nren können (zu letzterem Gesichtspunkt vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1986\n\n- III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924; Ossenbühl Staatshaftungsrecht 5. Aufl.\n\nS. 93 f). Eine andere, gegebenenfalls nach § 254 BGB zu beurteilende Frage\n\nwäre, ob dem Kläger nicht weitergehende presserechtliche (etwa Gegendar-\n\nstellungs-)Ansprüche gegen die beteiligten Medien zustanden.\n\nDarüber hinaus ist offen, ob eine Unterlassungsklage - erst recht eine\n\nWiderrufsklage, auf die die Revisionserwiderung verweist - des Klägers Erfolg\n\ngehabt hätte. Das Berufungsgericht legt dies zwar für die - aus seiner Sicht -\n\ntheoretische Alternative, daß die Aktivitäten des Zeugen L. rechts-\n\nwidrig waren, wie selbstverständlich zugrunde. Es berücksichtigt hierbei aber\n\nnicht die - keineswegs fernliegende - Möglichkeit, daß die mit einer Unterlas-\n\nsungsklage des Klägers befaßten Gerichte die Frage der Rechtmäßigkeit des\n\nVerhaltens des Sektenbeauftragten der Beklagten ebenso beurteilt hätten wie\n\ndie beiden Vorinstanzen im vorliegenden Amtshaftungsprozeß. Im Bereich des\n\n§ 839 Abs. 3 BGB kann der bei der Feststellung der Ursächlichkeit einer Amts-\n\npflichtverletzung für die Frage, wie die Entscheidung eines Gerichts oder einer\n\nBehörde ausgefallen wäre, geltende Grundsatz, daß allein auf die sachlich\n\nrichtige, nicht auf die tatsächliche Entscheidung abzustellen ist, nicht uneinge-\n\nschränkt gelten (Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986,\n\n1924 f). Dies hat der Senat in dem genannten Urteil zwar in erster Linie für\n\nFälle ausgesprochen, in denen es nicht um die Anrufung eines Gerichts (gegen\n\neinen Verwaltungsakt) ging, sondern darum, ob eine Verwaltungsbehörde\n\ndurch Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung ih-\n\nres eigenen Handelns veranlaßt werden sollte. Ähnliche Erwägungen sind aber\n\nnicht ausgeschlossen, wenn es - wie hier - um die (hypothetische) Entschei-\n\ndung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Be-\n\nurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres\n\nmöglich ist (vgl. Staudinger/Wurm aaO Rn. 362).\n\nbb) Die vorstehend aufgeworfenen Fragen belassen jedenfalls Zweifel\n\nan einem Verschulden des Klägers in bezug auf die Nichteinlegung eines\n\nRechtsmittels (außer der erfolglos gebliebenen Eingabe des Klägers vom\n\n5. November 1998 an den N. Stadtdekan). Es fehlt am Verschulden,\n\nwenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder zweifelhaft ist, daß\n\ndem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (Staudinger/Wurm aaO\n\nRn. 358 m.w.N.). Im Streitfall kommt zu den oben angesprochenen Unwägbar-\n\nkeiten - und der bis zur Entscheidung BGHZ 148, 307 noch bestehenden Unsi-\n\ncherheit hinsichtlich des Rechtswegs - hinzu, daß der Kläger vorgetragen hat,\n\nRechtsanwälte hätten ihm von einer Unterlassungsklage abgeraten, weil ein\n\nauch nur teilweise verlorener \"Zivilprozeß\" die Sache für den Betroffenen\n\n\"schlimmer mache als zuvor\". Ein solcher - im Revisionsverfahren zu unter-\n\nstellender - Ratschlag muß in der damaligen Situation des Klägers nicht unbe-\n\ndingt falsch gewesen sein.\n\n3.\n\nDie Notwendigkeit einer differenzierteren tatrichterlichen Beurteilung\n\n- unter Zuhilfnahme des § 287 ZPO - gilt auch für die Frage des Durchgreifens\n\nder Einrede der Verjährung, die das Berufungsgericht \"zumindest wegen eines\n\nwesentlichen Teiles der Schadenspositionen\", jedoch wiederum ohne eine nä-\n\nhere Eingrenzung, angenommen hat.\n\nNach dem hier noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der\n\nAnspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Scha-\n\ndens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem\n\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Grundsätzlich\n\nzutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei wiederholten\n\nunerlaubten Handlungen die Verjährung hinsichtlich des jeweiligen schädigen-\n\nden Einzelaktes gesondert einsetzt. Jede schädigende Teilhandlung oder Un-\n\nterlassung stellt eine verjährungsrechtlich selbständige neue Schädigung dar,\n\ndie einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt.\n\nDer Umstand, daß die wiederholten schadenstiftenden Handlungen Ausfluß\n\neines einheitlichen Entschlusses sind - etwa im Sinne einer \"Kampagne\" -, be-\n\nwirkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß die Verjäh-\n\nrung von Schadensersatzansprüchen erst mit der letzten unerlaubten Handlung\n\nfür alle beginnt; strafrechtliche Begriffe, wie die natürliche Handlungseinheit\n\nund die fortgesetzte Handlung, sind für die Verjährung deliktischer Ansprüche\n\nunmaßgeblich (BGHZ 71, 86, 94). Die Ansicht der Revision, im Streitfall sei der\n\nVerjährungsbeginn unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer \"Dauerhand-\n\nlung\" hinausgeschoben, trifft daher nicht zu. Es ist auch nicht richtig, daß nur\n\ndeshalb, weil der Sektenbeauftragte der Beklagten sich seit Erscheinen des\n\nersten Zeitungsartikels nicht öffentlich von den ihm zugeschriebenen Äußerun-\n\ngen distanziert hat, eine solche \"Dauerhandlung\" anzunehmen wäre.\n\nWenn es mithin naheliegen mag, daß - wie das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat - wegen der durch die (dem Kläger bekannten) Zeitungsartikel von\n\n1990 und von 1995 eingetretenen Schäden Verjährung eingetreten ist, so gilt\n\ndies jedenfalls nicht für einen etwa damit zusammenhängenden, nicht voraus-\n\nsehbaren Gesundheitsschaden und, wie das Berufungsgericht selbst sieht,\n\nnicht für die weiteren in Betracht zu ziehenden Amtspflichtverletzungen zumin-\n\ndest ab 1997. Die insoweit erforderlichen näheren Abgrenzungen müssen dem\n\nTatrichter überlassen werden.\n\nIV.\n\nDa der Rechtsstreit im Revisionsverfahren nicht entscheidungsreif ist,\n\nmuß die Sache nach allem zur erneuten Prüfung des Klageanspruchs an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen werden.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Streck\n\n Schlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/iii-zr-224-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/iii-zr-224-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:33.676281+00:00"}}