{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_217-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"III ZR 217/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fc; SGB V § 75 Abs. 1 Satz 2 F: 23. Juni 1997; BayRDG Art. 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 1 Satz 1 F: 8. Januar 1998 Ist - wie in Bayern - die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, so sind auch Behandlungsfehler des \"Notarztes im Rettungsdiensteinsatz\" nach Amts- haftungsgrundsätzen zu beurteilen. Die Vorschriften des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch stehen dem nicht (mehr) entgegen, da nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Fällen des Notdienstes nur (noch) die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstun- denfreien Zeiten (Notfalldienst), nicht (mehr) die notärztliche Versorgung im Rah- men des Rettungsdienstes (Notarztdienst) umfaßt. Dies ist auch dann nicht an- ders zu beurteilen, wenn der Landesgesetzgeber - wie in Bayern - von der durch § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. eröffneten Möglichkeit, die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztli- chen Versorgung zu machen, Gebrauch gemacht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 217/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB § 839 Fc; SGB V § 75 Abs. 1 Satz 2 F: 23. Juni 1997;\nBayRDG Art. 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 1 Satz 1 F: 8. Januar 1998\n\nIst - wie in Bayern - die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl\nim Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, so sind\nauch Behandlungsfehler des \"Notarztes im Rettungsdiensteinsatz\" nach Amts-\nhaftungsgrundsätzen zu beurteilen. Die Vorschriften des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch stehen dem nicht (mehr) entgegen, da nach § 75 Abs. 1 Satz 2\nSGB V in der Fassung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997\n(BGBl. I S. 1520) die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Fällen\ndes Notdienstes nur (noch) die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstun-\ndenfreien Zeiten (Notfalldienst), nicht (mehr) die notärztliche Versorgung im Rah-\nmen des Rettungsdienstes (Notarztdienst) umfaßt. Dies ist auch dann nicht an-\nders zu beurteilen, wenn der Landesgesetzgeber - wie in Bayern - von der durch\n§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. eröffneten Möglichkeit, die notärztliche Versorgung\nim Rahmen des Rettungsdienstes (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztli-\nchen Versorgung zu machen, Gebrauch gemacht hat.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01 - OLG Nürnberg\n\n LG Regensburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa\n\nund Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers und seines Streithelfers gegen das Ur-\n\nteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.\n\nApril 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger aufer-\n\nlegt mit Ausnahme der durch den Streithelfer verursachten Ko-\n\nsten, die dieser selbst zu tragen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nAm 7. November 1998 verspürte der Kläger Schmerzen im Brustbereich.\n\nSeine Mutter verständigte hiervon über die Notfallrufnummer die Rettungs-\n\ndienstleitstelle in R. Gegen 15.00 Uhr traf die zum Notarztdienst eingeteilte\n\nBeklagte mit einem Rettungswagen beim Kläger ein. Sie führte bis 16.20 Uhr\n\neine Notfallbehandlung durch. Anschließend ließ sie den Kläger in ein Kran-\n\nkenhaus verbringen.\n\nDer Kläger, der eine schwere Hirnschädigung erlitten hat und im Wach-\n\nkoma liegt, behauptet, die Schädigung seiner Gesundheit sei auf Behand-\n\nlungsfehler der Beklagten bei dem Notarzteinsatz vom 7. November 1998 zu-\n\nrückzuführen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und\n\nmateriellem Schadensersatz in Anspruch.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der Rettungszweckver-\n\nband Regensburg, das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision des Klägers und seines Streithelfers hat keinen Erfolg. Die\n\nVorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß nach der in Bayern\n\ngeltenden Rechtslage ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen eines Rettungs-\n\ndiensteinsatzes nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu\n\nbeurteilen sind, sich mithin Schadensersatzansprüche des Verletzten nicht ge-\n\ngen den behandelnden Arzt persönlich richten.\n\nI.\n\nDer Rettungsdienst ist in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert mit der\n\nFolge, daß die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im\n\nGanzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Teil-\n\nnahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich mithin als Ausübung\n\neines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar. Das hat der Se-\n\nnat bereits für das Bayerische Gesetz über den Rettungsdienst vom 11. Januar\n\n1974 (GVBl. S. 1) ausgesprochen (BGHZ 120, 184, 187 ff). Für das auf den\n\nStreitfall anwendbare Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) in der Fas-\n\nsung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998 (GVBl. S. 9), in der die sich\n\naus dem Gesetz vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 779) mit Wirkung vom\n\n1. Januar 1998 ergebenden Änderungen aufgenommen sind, hat dies erst\n\nrecht zu gelten.\n\n1.\n\nNach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayRDG haben die Landkreise und die\n\nkreisfreien Gemeinden die als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskrei-\n\nses wahrzunehmende Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport flächen-\n\ndeckend sicherzustellen. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG sind der Kran-\n\nkentransport mit Hubschraubern und die Notfallrettung - deren Gegenstand\n\nnach Art. 2 Abs. 1 BayRDG die medizinische Versorgung des Notfallpatienten\n\nam Notfallort sowie die Beförderung in eine für die weitere Versorgung geeig-\n\nnete Einrichtung ist - ausschließlich öffentliche Aufgabe. Die Rettungsdienstbe-\n\nreiche und der Standort ihrer Rettungsleitstellen werden nach Art. 18 Abs. 2\n\nBayRDG durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festge-\n\nsetzt. Die zu einem Rettungsdienstbereich gehörenden Landkreise und kreis-\n\nfreien Gemeinden bilden nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayRDG einen Rettungs-\n\nzweckverband. Dieser überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes (pri-\n\nvaten) Hilfsorganisationen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind;\n\nandernfalls führt der Rettungszweckverband den Rettungsdienst selbst, durch\n\nseine Verbandsmitglieder oder Dritte, durch (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2\n\nBayRDG). Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayRDG wird das Rechtsverhältnis\n\nzwischen dem Rettungszweckverband und den Hilfsorganisationen oder son-\n\nstigen Dritten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, der insbesondere\n\nBestimmungen über die Einrichtungen des Rettungsdienstes - zu denen insbe-\n\nsondere eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen gehören (vgl. Art. 20\n\nAbs. 1 Satz 1 BayRDG) - und ihre Ausstattung zu enthalten hat. Die den\n\nDurchführenden des Rettungsdienstes entstehenden Anschaffungskosten wer-\n\nden vom Staat erstattet (Art. 23 BayRDG).\n\n2.\n\nDiesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß (unter Aus-\n\nnahme des Krankentransports mit Kraftfahrzeugen) die Aufgabe des Rettungs-\n\ndienstes - die vor allem eine öffentliche Aufgabe der Daseins- und Gesund-\n\nheitsvorsorge darstellt, aber auch der Gefahrenabwehr dient (vgl. die Amtliche\n\nBegründung zum Änderungsgesetz vom 9. Dezember 1997, LT-Drucks.\n\n13/8388 S. 13 unter 2.1) - in Bayern nicht mit privatrechtlichen Mitteln, sondern\n\nschlicht hoheitlich in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wird. Die von der Re-\n\nvision gegen diesen bereits von den Instanzgerichten eingenommenen Rechts-\n\nstandpunkt erhobenen Bedenken greifen nicht durch.\n\na) Die Meinung der Revision, im allgemeinen sei nur die Bereitstellung\n\nder zur generellen Gewährleistung der Notfallrettung erforderlichen Infrastruk-\n\ntur (Sicherstellungsauftrag nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) als hoheitliche\n\nBetätigung anzusehen, während die Durchführung des Rettungsdienstes nur in\n\nden Ausnahmefällen, in denen die Notfallrettung durch den Rettungszweckver-\n\nband oder eines seiner Mitglieder vorgenommen wird (Art. 19 Abs. 1 Satz 2\n\nBayRDG), die Ausübung eines öffentlichen Amtes darstelle, ist unvereinbar mit\n\nArt. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG. In dieser durch das Änderungsgesetz vom\n\n9. Dezember 1997 in das Rettungsdienstgesetz eingefügten Bestimmung ist,\n\nwie bereits erwähnt, ausdrücklich geregelt, daß der Krankentransport mit Hub-\n\nschraubern und die Notfallrettung ausschließlich öffentliche Aufgaben sind. Mit\n\ndieser Regelung sollte für den gesamten Rettungsdienst \"ein Verwaltungsmo-\n\nnopol\" errichtet werden (LT-Drucks. 13/8388 unter B 1. sowie Begründung zu\n\nArt. 18 S. 16 unter 1). Dies belegt eindeutig, daß nach dem Willen des Gesetz-\n\ngebers die gesamte Notfallrettung einheitlich einem öffentlich-rechtlichen Re-\n\ngime unterworfen sein soll.\n\nDem steht entgegen anderslautenden Stimmen in der Literatur (Oehler/\n\nSchulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, 2. Aufl. [Stand Januar 1999],\n\nArt. 19 Anm. 1.1; Art. 24 Anm. 2.2 und 2.4; vgl. auch Bloch, NJW 1993, 1513,\n\n1514 f; Conrad/Regorz, Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentrans-\n\nport für Schleswig-Holstein, 1996, § 6 Anm. 3) nicht entgegen, daß nach dem\n\nRegelungskonzept des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes die Durchführung\n\ndes Rettungsdienstes im Regelfalle auf Hilfsorganisationen zu übertragen ist\n\nund es sich bei den in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG namentlich aufgeführten\n\nOrganisationen zumeist um juristische Personen des Privatrechts handelt.\n\nAuch Privatpersonen können durch Gesetz oder aufgrund eines Geset-\n\nzes durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahr-\n\nnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, daß\n\nfür ein Fehlverhalten dieser Personen die Grundsätze der Amtshaftung gelten.\n\nDaß es sich vorliegend bei der Heranziehung von privaten Hilfsorganisationen\n\nzur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben um die Übertragung von hoheitli-\n\nchen Kompetenzen handelt, wird dadurch deutlich, daß das der Aufgaben-\n\nübertragung zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen\n\nund nicht durch privatrechtlichen Vertrag zu regeln ist (Art. 19 Abs. 3 Satz 1\n\nBayRDG).\n\nDabei kann dahinstehen, ob die mit Rettungsdienstaufgaben betrauten\n\nHilfsorganisationen als Verwaltungshelfer (so die Regelung in Nordrhein-West-\n\nfalen, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November\n\n1992, GV. NRW. S. 458, in der Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom\n\n15. Juni 1999, GV. NRW. S. 386) oder als Beliehene anzusehen sind (ausführ-\n\nlich zu dieser Frage Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 84 ff).\n\nb) Der hoheitliche Charakter des Rettungsdienstes steht entgegen der\n\nAuffassung der Revision auch nicht in Widerspruch zu der Regelung des Art. 3\n\nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayRDG, wonach die für das Betreiben\n\nvon Notfallrettung oder Krankentransport statuierte Genehmigungspflicht nicht\n\nfür Notfallrettung und Krankentransport \"in hoheitlicher Tätigkeit\" gilt. Die all-\n\ngemeinen Bestimmungen der Art. 1 bis 3 BayRDG betreffen Notfallrettung und\n\nKrankentransport gleichermaßen. Der Krankentransport mit Kraftfahrzeugen\n\n(Art. 4 ff BayRDG) ist jedoch nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG gerade nicht\n\nBestandteil des Verwaltungsmonopols. In diesem Bereich bleibt es vielmehr,\n\nungeachtet der auch hier gegebenen übergeordneten (öffentlich-rechtlichen)\n\nSicherstellungsverpflichtung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG, beim Neben-\n\neinander von öffentlichen und privaten Leistungserbringern bzw. von öffentlich-\n\nrechtlichen und privatrechtlichen Leistungsverhältnissen (vgl. LT-Drucks.\n\n13/8388 S. 13 unter 2.1.2). Daher ergibt die Vorschrift des Art. 3 BayRDG kei-\n\nneswegs nur dann einen Sinn, wenn die Durchführung von Rettungsdiensten\n\nals grundsätzlich privatrechtliche Tätigkeit qualifiziert wird. Daß im übrigen\n\nauch die von einem privaten Unternehmer als Drittem im Sinne des Art. 19\n\nAbs. 1 Satz 2 BayRDG erbrachten Rettungsdienste - und nicht etwa nur die\n\nvom Rettungszweckverband, von einem seiner Mitglieder oder von einer Hilfs-\n\norganisation im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG geleisteten Dienste -\n\ndem Verwaltungsmonopol des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG unterfallen, be-\n\nlegt darüber hinaus Art. 7 Abs. 2 BayRDG. Danach wird einem Unternehmer,\n\nder nicht nur Krankentransport betreiben, sondern auch im Bereich der Notfall-\n\nrettung unternehmerisch (d.h. nicht nur im Einzelfall auf Anordnung der Ret-\n\ntungsleitstelle, vgl. Art. 15 Abs. 2 BayRDG) tätig werden will, die dazu erforder-\n\nliche (weite) Genehmigung nur erteilt, wenn für das Fahrzeug ein öffentlich-\n\nrechtlicher Vertrag des Antragstellers mit dem Rettungszweckverband vorliegt\n\n(vgl. auch Art. 19 Abs. 3 BayRDG).\n\nc) Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe wie die\n\nDurchführung des Rettungsdienstes als hoheitliche Betätigung dar, so sind im\n\nallgemeinen auch die bei Erfüllung dieser Aufgabe entstehenden Rechtsbezie-\n\nhungen zu denjenigen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen - hier den\n\neinzelnen Notfallpatienten -, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Dafür, daß\n\nim Anwendungsbereich des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes etwas ande-\n\nres gelten könnte, bietet das Gesetz keinen hinreichenden Anhalt. Insbesonde-\n\nre ist insoweit, entgegen der Auffassung der Revision, ohne besondere Aussa-\n\ngekraft, daß nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayRDG die Durchführenden des Ret-\n\ntungsdienstes - also im Regelfall die (privaten) Hilfsorganisationen im Sinne\n\ndes Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG - für ihre Leistungen \"Benutzungsentgelte\"\n\nund keine Verwaltungsgebühr erheben. Der Wortwahl des Gesetzgebers bei\n\nder Regelung der mit der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen verbun-\n\ndenen Gegenleistungs(Zahlungs-)Ansprüche kommt bei der Beantwortung der\n\nFrage, ob diese Leistungen auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher\n\nGrundlage erbracht werden, keine entscheidende Bedeutung zu. So regelt et-\n\nwa Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayRDG die \"Vergütung\" des Leitenden Notarztes.\n\nDieser Begriff deutet noch mehr als die Formulierung \"Entgelt\" auf eine privat-\n\nrechtliche Tätigkeit hin. Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, daß der Leiten-\n\nde Notarzt ein öffentliches Amt ausübt (s. dazu nachfolgend unter II 5).\n\nII.\n\nDem hoheitlichen Charakter der Durchführung rettungsdienstlicher Auf-\n\ngaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall entspricht es, daß auch die ärztliche\n\nTätigkeit im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes als Ausübung eines\n\nöffentlichen Amtes zu beurteilen ist (im Ergebnis ebenso Fehn/Lechleuthner,\n\nMedR 2000, 114, 116 f; wohl auch Hausner, MedR 1994, 435). An der älteren\n\nSenatsrechtsprechung, nach der die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum\n\nNotfallpatienten auch dann auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis grün-\n\ndet, wenn in dem betreffenden Bundesland der Rettungsdienst öffentlich-\n\nrechtlich organisiert ist (Senats[Nichtannahme-]Beschluß vom 26. Oktober\n\n1989 - III ZR 99/88 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB - Notarzt 1 zu dem nord-\n\nrhein-westfälischen Gesetz über den Rettungsdienst vom 26. November 1974,\n\nGV. NW. S. 1481; vgl. auch Senatsurteile vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 -\n\nNJW 1991, 2954 sowie BGHZ 120, 184, 189 ff), hält der Senat nicht fest. Sie\n\nberuht auf einer Gesetzeslage, die mittlerweile überholt ist.\n\n1.\n\nBei der ärztlichen Behandlung eines Patienten in Notfällen ist zwischen\n\ndem Notarztdienst und dem allgemeinen (vertrags- bzw. kassen-)ärztlichen\n\nNotfalldienst zu unterscheiden. Der Notfallarzt stellt im Rahmen des durch die\n\nKassenärztlichen Vereinigungen und die Ärztekammern organisierten ambu-\n\nlanten Notfall- und Bereitschaftsdienstes die ambulante ärztliche Versorgung\n\nbei dringenden Behandlungsfällen in solchen Zeiträumen sicher, in denen die\n\nin freier Praxis niedergelassenen Ärzte üblicherweise keine Sprechstunden\n\nabhalten. Dagegen ist der Notarztdienst Bestandteil des Rettungsdienstes.\n\nSeine Aufgabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit diesem den Not-\n\nfallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte ärztliche Hilfe zu-\n\nkommen zu lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 184, 186 mit Nachweisen aus\n\nLiteratur und Rechtsprechung).\n\n2.\n\nWie ausgeführt ist es nach Art. 2 Abs. 1 BayRDG Gegenstand der Not-\n\nfallrettung, Notfallpatienten am Notfallort medizinisch zu versorgen sowie sie\n\nunter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete\n\nEinrichtung zu befördern. Das Hauptanliegen des Rettungsdienstes besteht\n\nsomit darin, den Notfallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte\n\n(vgl. § 21 Abs. 1 Satz 4 BayRDG) medizinische Hilfe zukommen zu lassen.\n\nBeim Einsatz kann der am Notfallort tätige Notarzt den im Rettungsdienst täti-\n\ngen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen (vgl. Art. 21 Abs. 2\n\nBayRDG). Mithin läßt sich feststellen, daß ein funktionsfähiges Rettungswesen\n\nohne Mitwirkung von Notärzten nicht denkbar ist (Senatsurteil BGHZ 120, 184,\n\n191 f). Notarzt und die sonstigen am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Perso-\n\nnen (insbesondere Rettungssanitäter und -fahrer) bilden eine Funktionseinheit,\n\nso daß es sachgerecht ist, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungs-\n\nregime zu unterwerfen. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtspre-\n\nchung des Senats, wonach der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Er-\n\nfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt\n\nwerden muß und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils\n\nhoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonder-\n\nten Beurteilung zu unterziehen (vgl. Senats[Nichtannahme-]Beschluß vom\n\n1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172, 3173).\n\n3.\n\nWenn der Senat gleichwohl in der Vergangenheit die Haftung des Not-\n\narztes anders (Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht, § 823 BGB) beurteilt\n\nhat als die der sonstigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlich organisierten\n\nRettungsdienstes tätigen Personen (Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG), so\n\nlagen dem Erwägungen zugrunde, die auf der Gesetzgebungskompetenzord-\n\nnung des Grundgesetzes beruhten:\n\nDurch Urteil vom 27. Oktober 1987 (MedR 1988, 106, 107 f) hat das\n\nBundessozialgericht noch zur Rechtslage nach der Reichsversicherungsord-\n\nnung entschieden, daß die ärztliche Behandlung von Versicherten in Notfällen\n\n(vgl. § 368 Abs. 3, 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) der kassenärztlichen Versorgung\n\nzugeordnet und mithin den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterwor-\n\nfen ist, und daß zur Notfallversorgung im Sinne der Reichsversicherungsord-\n\nnung auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes\n\ngehört. Hieraus hat das Bundessozialgericht den Schluß gezogen, daß der\n\närztliche Rettungsdiensteinsatz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereini-\n\ngung zu honorieren ist.\n\nDieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt und\n\nhat, bereits zur Rechtslage nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, ange-\n\nnommen, daß sich Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (die Be-\n\nstimmung entspricht § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) nicht auf die Inanspruchnahme\n\ndes von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V\n\n(a.F.) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistun-\n\ngen eines Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes erfassen\n\n(BVerwGE 99, 10, 13 f). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht\n\nden Gemeinden die Befugnis abgesprochen, für die bei Notfalleinsätzen im\n\nRahmen des Rettungsdienstes erbrachten ärztlichen Behandlungen von Mit-\n\ngliedern gesetzlicher Krankenkassen aufgrund kommunaler Satzungen (Benut-\n\nzungs-)Gebühren zu erheben.\n\nIm Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der\n\nSenat ausgesprochen, daß die Versorgung ambulanter Patienten einschließlich\n\nder Notfallpatienten bundesrechtlich den niedergelassenen Ärzten zugewiesen\n\n(vgl. Art. 74 Nr. 12 GG) und daher der Regelungsbefugnis der Länder entzogen\n\nist. Hieraus hat der Senat gefolgert, daß die Haftung des Arztes für eine fehler-\n\nhafte Behandlung im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes - wie bei jeder\n\nsonstigen vertragsärztlichen (damals: kassenärztlichen) Tätigkeit auch (vgl.\n\n§ 76 Abs. 4 SGB V, § 368d Abs. 4 RVO) - zivilrechtlich ausgestaltet ist und\n\nzwar auch dann, wenn der Rettungsdienst nach dem jeweils anzuwendenden\n\nLandesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senatsbeschluß vom 26. Okto-\n\nber 1989 aaO).\n\n4.\n\nDie generelle Einbeziehung der gesamten ärztlichen Tätigkeit in Notfäl-\n\nlen, und zwar auch im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes, in die vertrags-\n\nbzw. kassenärztliche Versorgung verfolgte vor allem den Zweck, die Versi-\n\ncherten bei einer Inanspruchnahme derartiger ärztlicher Leistungen vor zusätz-\n\nlichen, über die Kassenbeiträge hinaus anfallenden Honoraransprüchen des\n\nArztes zu bewahren und darüber hinaus den Krankenkassen die Möglichkeit zu\n\ngeben, bei der Festlegung der für solche Notfälle dem Arzt von der Kassen-\n\närztlichen Vereinigung zu erstattenden Vergütung mitzuwirken.\n\nEs kann dahinstehen, ob es angesichts dieser im wesentlichen nur die\n\nFrage der Vergütung in den Blick nehmenden Sicht des Verhältnisses des\n\n(Bundes-)Sozialversicherungsrechts zum (landesrechtlich geregelten) Ret-\n\ntungsdienstwesen von vornherein mit der grundgesetzlichen Kompetenzlage\n\nund den einfachgesetzlichen Regelungen unvereinbar gewesen wäre, die Fra-\n\nge der Haftung für ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen eines rettungs-\n\ndienstlichen Einsatzes nicht nach den allgemeinen vertrags- bzw. kassenärztli-\n\nchen Haftungsregeln zu beantworten, sondern danach, wie der jeweilige Lan-\n\ndesgesetzgeber die Notfallrettung im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnis-\n\nse ausgestaltet hat (vgl. auch BVerwGE 97, 79, wo es allgemein als unbedenk-\n\nlich angesehen wird, wenn der Landesgesetzgeber die Notfallrettung zur Ord-\n\nnungsaufgabe erklärt). Denn jedenfalls durch die 1997 erfolgte Änderung des\n\nFünften Buches Sozialgesetzbuch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend er-\n\nkannt hat, klargestellt worden, daß der \"Notarzt im Rettungsdienst\" eine grund-\n\nsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegende Rechtsfigur\n\nist, so daß die Haftung für Fehler des Notarztes an der in dem jeweiligen Bun-\n\ndesland anzutreffenden Organisationsform des Rettungsdienstes auszurichten\n\nist.\n\na) Durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I\n\nS. 1520) ist die den Inhalt und den Umfang der Sicherstellung der vertragsärzt-\n\nlichen Versorgung konkretisierende Norm des § 75 SGB V dahin geändert\n\nworden, daß die Sicherstellung auch die vertragsärztliche Versorgung zu den\n\nsprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versor-\n\ngung im Rahmen des Rettungsdienstes umfaßt, es sei denn, Landesrecht be-\n\nstimmt etwas anderes (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F.).\n\nGrund dieser Gesetzesänderung war die Erkenntnis, daß die notärztli-\n\nche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes keine typischerweise ver-\n\ntragsärztliche Aufgabe ist, sondern diese Leistungen vorrangig als Teil des\n\ndurch Landesrecht geregelten Rettungsdienstes anzusehen sind (BT-Drucks.\n\n13/7264 S. 63; BT-Drucks. 13/6578, Antrag der Fraktion der SPD zum Ret-\n\ntungsdienst in der gesetzlichen Krankenversicherung).\n\nb) Durch diese Gesetzesänderung wird für die Ausgestaltung der Aufga-\n\nben und Befugnisse des Notarztes im Rettungsdienst der Primat des Landes-\n\nrechts angeordnet und zwar, entgegen der Auffassung der Revision, unabhän-\n\ngig davon, ob der jeweilige Landesgesetzgeber - wie der bayerische (vgl.\n\nArt. 21 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) - von der ihm durch § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V\n\nn.F. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, also die notärztliche Ver-\n\nsorgung im Rettungsdienst (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztlichen\n\nVersorgung gemacht worden ist mit der Folge, daß diese Versorgung - wie bis-\n\nher (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 184, 189 ff) - vom Sicherstellungsauftrag der\n\nKassenärztlichen Vereinigung erfaßt wird (ebenso Staudinger/Wurm, BGB,\n\n13. Bearb., § 839 Rn. 601).\n\n5.\n\nNach dem Gesagten gelten für die Haftung wegen Pflichtverletzungen\n\ndes Notarztes gegenüber dem geschädigten Notfallpatienten die Regeln der\n\nAmtshaftung. Dadurch werden Unterschiede bei der Haftung für Fehler des\n\nNotarztes und des Leitenden Notarztes (vgl. Art. 21 Abs. 3 BayRDG) vermie-\n\nden. Bei Pflichtverletzungen des Leitenden Notarztes, der bei Schadensereig-\n\nnissen mit einer großen Anzahl Verletzter oder Kranker zum Einsatz kommt\n\n(Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayRDG) und auch gegenüber den anderen am Einsatz\n\nmitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen er-\n\nteilen kann (Art. 21 Abs. 3 Satz 4 BayRDG), wird in jedem Falle nach Amtshaf-\n\ntungsgrundsätzen gehaftet (so selbst Oehler/Schulz/Schnelzer aaO Art. 24\n\nAnm. 2.3.1, nach deren Auffassung die Haftung aller anderen am Rettungs-\n\ndiensteinsatz beteiligten Personen einschließlich des Notarztes nach den\n\n§§ 823 ff BGB zu beurteilen ist, aaO Anm. 2.4).\n\nEs wäre aber wenig einsichtig, wenn der Leitende Notarzt anderen Haf-\n\ntungsregeln unterworfen wäre als der \"einfache\" Notarzt.\n\nIII.\n\nNach alledem ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Das Beru-\n\nfungsurteil war unter Zurückweisung der Revision des Klägers und seines\n\nStreithelfers zu bestätigen.\n\nWurm Streck Schlick\n\n Kapsa Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/iii-zr-217-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/iii-zr-217-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:58:58.677103+00:00"}}