{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_214-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"III ZR 214/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WHG § 22 Der Inhaber eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte haftet grundsätzlich nicht nach § 22 WHG, wenn die Anlage von Dritten zur Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln mißbraucht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 214/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. September 2002\nFreitag,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR : ja\n\nWHG § 22\n\nDer Inhaber eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte\n\nhaftet grundsätzlich nicht nach § 22 WHG, wenn die Anlage von Dritten zur\n\nBeseitigung von Pflanzenschutzmitteln mißbraucht wird.\n\nBGH, Urteil vom 12. September 2002 - III ZR 214/01 - OLG Jena\nLG Erfurt\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Juli 2001 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer klagende Verein ist Pächter des Fischereirechts an der Ilm zwischen\n\nDi. und K. . Bei Di. mündet der M.bach in die Ilm. Die\n\ndrei Beklagten sind Eigentümer eines an den M.bach angrenzenden Grund-\n\nstücks, das von den Beklagten zu 2 und 3 für ihren landwirtschaftlichen Betrieb\n\ngenutzt wird. Auf dem Grundstück befinden sich eine Halle und ein frei zu-\n\ngänglicher betonierter Vorplatz mit einer Frischwasserzuleitung. Über einen\n\nGully und eine kurze Rohrleitung entwässert diese Fläche in den M.bach.\n\nAm 5. Juni 1998 kam es in dem vom Kläger angepachteten Flußab-\n\nschnitt zu einem ausgedehnten Fischsterben. Der Kläger hat dies auf die Ein-\n\nleitung größerer Mengen von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere DDT und\n\nEndosulfan, zurückgeführt und als Ausgangspunkt das Entwässerungsrohr der\n\nBeklagten bezeichnet. Er hat vorgetragen, der Vorplatz habe den Beklagten\n\nund Dritten zur Befüllung von Tankwagen sowie zur Reinigung landwirtschaftli-\n\ncher Geräte gedient. Bei einer dieser Gelegenheiten seien die Pestizide in den\n\nM.bach gelangt.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf\n\nSchadensersatz in Höhe von 72.321,78 DM sowie auf Feststellung ihrer Er-\n\nsatzpflicht für alle weiteren Schäden in Anspruch genommen. Die Beklagten\n\nhaben sich unter anderem damit verteidigt, die festgestellten hohen Konzentra-\n\ntionen von Endosulfan ließen sich nur durch eine vorsätzliche Beseitigung grö-\n\nßerer Mengen von Pflanzenschutzmitteln seitens Dritter erklären. Landgericht\n\nund Oberlandesgericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin Klage-\n\nabweisung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDie von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Vorinstanzen insgesamt\n\nein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen durften, ist zu verneinen. Ein\n\nGrundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag scheidet in aller Re-\n\ngel aus (BGH, Urteil vom 12. Juli 2002 - V ZR 441/00, Umdruck S. 4 f., zur\n\nVeröffentlichung bestimmt). Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über eine\n\nFeststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise\n\ngeltend gemacht wird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe\n\ndes Anspruchs \n\nführen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2001\n\n- IX ZR 246/00 - NJW 2001, 3477, 3479 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist\n\nhier nicht gegeben. Es kommt deswegen lediglich in Betracht, das vom Beru-\n\nfungsgericht bestätigte \"Grundurteil\" des Landgerichts hinsichtlich der Fest-\n\nstellungsklage als Teilendurteil (Feststellungsurteil) oder allein die Entschei-\n\ndung über den bezifferten Zahlungsanspruch aufrechtzuerhalten. Welcher Weg\n\nprozessual gangbar wäre, mag dahinstehen. Denn das Berufungsurteil kann\n\ninsgesamt auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht (OLG Jena OLG-Report 2001, 543) hält die Be-\n\nklagten verschuldensunabhängig als Inhaber einer wassergefährdenden Anla-\n\nge gemäß § 22 Abs. 2 WHG für einstandspflichtig. Es führt dazu aus:\n\nBei dem der Entwässerung des betonierten Vorplatzes dienenden Rohr\n\nhandele es sich um eine Anlage, die dazu bestimmt sei, wassergefährdende\n\nStoffe in ein Gewässer zu leiten. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten\n\nBeweisaufnahme stehe fest, daß der Platz von den Beklagten zur Reinigung\n\nlandwirtschaftlicher Geräte genutzt worden sei. Somit habe die Rohrleitung\n\nauch dazu gedient, beim Waschen anfallende Rückstände von Öl und Pflan-\n\nzenschutzmitteln wegzuleiten. Daß es sich dabei um andere Stoffe als das hier\n\nschadensursächliche Endosulfan gehandelt habe, sei ohne Belang. Ebenso sei\n\nerwiesen, daß das giftige Endosulfan über die Rohrleitung der Beklagten in\n\nden M.bach und von da in die Ilm gelangt sei. Inhaber der Anlage seien alle\n\nBeklagten als Miteigentümer des Grundstücks, auch wenn der Beklagte zu 1\n\nbereits vor dem Schadenszeitpunkt aus der den landwirtschaftlichen Betrieb\n\nführenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei. Auf höhere\n\nGewalt wegen eines vorsätzlichen Eingriffs Dritter könnten sich die Beklagten\n\nnicht berufen. Sie hätten nämlich den Waschplatz einschließlich seiner Ent-\n\nwässerungsanlage ungesichert gelassen und dadurch einem möglichen scha-\n\ndenstiftenden Verhalten Dritter den Boden bereitet.\n\n2.\n\nMit diesen Erwägungen überdehnt das Berufungsgericht auf der Grund-\n\nlage des für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachverhalts\n\ndie Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 WHG.\n\na) Bei dem der Entwässerung des Hallenvorplatzes dienenden Kanal-\n\neinlauf und der sich anschließenden, in den M.bach mündenden Rohrleitung\n\nhandelt es sich zwar um eine der Wegleitung von Stoffen dienende Anlage. Es\n\nsind jedoch im Falle des von den Beklagten behaupteten Mißbrauchs nicht\n\n\"derartige\" Stoffe in das Gewässer gelangt.\n\nb) Diese weitere Voraussetzung wäre, wie auch das Berufungsgericht\n\nnicht verkennt, mindestens dann zu verneinen, wenn die Verrohrung lediglich\n\nder Ableitung von Regenwasser und außerdem des bei der Füllung von Tank-\n\nwagen abfließenden unkontaminierten Frischwassers gedient hätte. Zu Recht\n\nhat sich das Berufungsgericht für diese Auslegung auf das Urteil des erken-\n\nnenden Senats vom 3. Juli 1975 (III ZR 61/73 - VersR 1976, 43, 44) bezogen,\n\nin dem es um den Mißbrauch einer gemeindlichen Regenwasserkanalisation\n\nzur Beseitigung häuslicher Abwässer ging. In einer solchen Fallgestaltung ist\n\ndie Anlage nicht dazu bestimmt, das in sie eingeleitete Abwasser und die darin\n\nenthaltenen Schadstoffe wegzuleiten. Allein die Möglichkeit eines Mißbrauchs\n\nvermag eine Haftung des Anlagenbetreibers nach § 22 Abs. 2 WHG nicht zu\n\nbegründen.\n\nc) Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Beklagten zu 1\n\nund 2 den Vorplatz außerdem als Waschgelegenheit für Traktoren und Geräte\n\ngenutzt hätten und der Schadensfall bei einer derartigen bestimmungsgemä-\n\nßen Verwendung eingetreten wäre. Eine dahingehende Nutzung stellt das Be-\n\nrufungsgericht unter Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme tat-\n\nrichterlich fest; die Revision erhebt hiergegen Verfahrensrügen. Ob diese be-\n\nrechtigt wären, kann offenbleiben. Die Revision dringt nämlich jedenfalls mit\n\nihrem weiteren Einwand durch, es liege selbst dann ein - vom Berufungsgericht\n\nnicht ausgeschlossener - Fall eklatanten Mißbrauchs der Anlage durch Dritte\n\nvor, der den Beklagten nicht zuzurechnen sei.\n\naa) Die Haftung nach § 22 Abs. 2 WHG stellt einen Fall der Gefähr-\n\ndungshaftung für die besonderen Gefahren der Gewässerverunreinigung dar,\n\ndie das Betreiben der beschriebenen Anlagen typischerweise mit sich bringt\n\n(Senatsurteil BGHZ 76, 35, 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht,\n\n2. Aufl., Rn. 815). Diese Begründung und ihre inhaltliche Begrenzung auf typi-\n\nsche Gefahrenlagen beschränkt zugleich die Haftung des Betreibers normativ;\n\ndenn nur aus der Schaffung einer solchen typischen Gefahrenlage rechtfertigt\n\nsich die Haftung des Anlageninhabers (Senatsurteil vom 2. Dezember 1982\n\n- III ZR 121/81 - NJW 1983, 2029, 2030; Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22\n\nRn. 4). Eine spezifische Gefährdung dieser Art hat der Senat auch in einem\n\nFall verneint, in dem in einer Halle Kunststoffteile lagerten und erst durch de-\n\nren Verbrennung wasserbeeinträchtigende Stoffe entstanden waren (Urteil vom\n\n2. Dezember 1982 aaO).\n\nbb) Im Streitfall geht es auf dem Boden der tatsächlichen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts um das Gefahrenpotential, das aus der Einleitung von\n\nAbwässern eines landwirtschaftlichen Waschplatzes in oberirdische Gewässer\n\ntypischerweise erwächst. Hätte sich diese Gefahr hier verwirklicht, wären - von\n\nden genannten Verfahrensrügen der Revision abgesehen - Bedenken gegen\n\neine Haftung der Anlageninhaber nicht zu erheben. Die Beklagten haben in-\n\ndessen unter Beweisantritt behauptet, nach der im Ermittlungsverfahren er-\n\nfolgten fachtechnischen Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts E. vom\n\n3. August 1998 sei mindestens eine Menge von 1,7 bis 4,9 kg reines Endosul-\n\nfan in die Ilm gelangt. Diese hohe Konzentration könne weder durch das Reini-\n\ngen von Geräten noch durch sonstiges Hantieren in die Rohrleitung gelangt\n\nsein, sondern sei allein dadurch zu erklären, daß sich jemand vorsätzlich der\n\nPestizide habe entledigen wollen. Legt man dies, wie revisionsrechtlich gebo-\n\nten, als richtig zugrunde, handelt es sich nicht mehr um die derartigen Wasch-\n\nvorgängen \n\ninnewohnende Gefährdung. Bei diesen geht es um abge-\n\nschwemmte Rückstände von Öl und Pflanzenschutzmitteln, allenfalls noch\n\nnach dem Vortrag des Klägers um kleinere Mengen unverdünnter Schadstoffe\n\nwie beim Umkippen eines Kanisters, falls die Beklagten - was das Berufungs-\n\ngericht allerdings nicht feststellt - den Vorplatz auch zur Befüllung ihrer Spritz-\n\nfahrzeuge mit Pflanzenschutzmitteln benutzt haben sollten. Mit dieser zwar\n\nnicht zu vernachlässigenden, aber dennoch verhältnismäßig geringen Gewäs-\n\nsergefährdung ist das vorsätzliche Einleiten großer Mengen unverdünnter\n\nPflanzenschutzmittel weder quantitativ noch qualitativ vergleichbar. Diese Form\n\nrechtswidriger Abfallbeseitigung bedeutet vielmehr einen Mißbrauch der\n\nWaschanlage, der, ähnlich wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall\n\neines gemeindlichen Regenwasserkanals (Senatsurteil vom 3. Juli 1975 aaO),\n\naußerhalb ihrer Zweckbestimmung steht und nur eine lose und eher zufällige\n\nVerknüpfung mit der Anlage aufweist. Demnach hat sich, wie der Revision zu-\n\nzugeben ist, vorliegend nicht das mit dem Betrieb eines Waschplatzes verbun-\n\ndene spezifische Risiko verwirklicht, sondern ein allgemeines Lebensrisiko,\n\nnicht anders, als wenn der bislang nicht festgestellte Täter die Giftstoffe un-\n\nmittelbar in den Bach oder die Ilm geschüttet hätte. Dieses Risiko ist auch un-\n\nter Berücksichtigung des mit dem Wasserhaushaltsgesetz verfolgten umfas-\n\nsenden Gewässerschutzes nicht Teil des vom Inhaber der Anlage übernomme-\n\nnen\n\nWagnisses. Auf die vom Berufungsgericht erörterte - nachrangige - Frage, ob\n\nandernfalls dessen Haftung wegen höherer Gewalt ausgeschlossen wäre,\n\nkommt es nicht an.\n\nMit der gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher\n\nnicht bestehenbleiben.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 563 ZPO a.F.). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine\n\nVerhaltenshaftung der Beklagten gemäß § 22 Abs. 1 WHG abgelehnt. Auf an-\n\ndere Rechtsgrundlagen läßt sich die Klage ebensowenig stützen.\n\n1.\n\nDie Beklagten sind nicht ohne weiteres im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG\n\nEinleiter sämtlicher über ihre Rohrleitung in den M.bach gelangender Flüssig-\n\nkeiten. Einleiten setzt ein auf die Gewässerbenutzung zweckgerichtetes Ver-\n\nhalten voraus. Ein haftungsbegründendes Handeln im Sinne der Vorschrift liegt\n\nerst bei einem Tun oder Unterlassen vor, das nach seiner objektiven Eignung\n\ndarauf abzielt, daß Stoffe in ein Gewässer gelangen, wobei ein funktioneller\n\nZusammenhang mit einer Gewässerbenutzung vorliegen muß (Senatsurteil\n\nBGHZ 124, 394, 396). Derartiges hat der Senat zwar für die Abwasserkanali-\n\nsation einer Gemeinde angenommen und ihr insoweit zugleich das Risiko eines\n\nMißbrauchs ihres Kanalsystems zugewiesen (vgl. BGHZ 55, 180, 183 ff.; 57,\n\n170, 174 f.; 62, 351, 355 ff.; Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 38/73 -\n\nNJW 1976, 804 f.; s. auch BGHZ 103, 129, 134 f.; Czychowski, § 22 Rn. 11).\n\nDas beruht aber auf der Erwägung, daß die Gemeinden fremdes Abwasser\n\nsammeln, durch die Konzentration dessen Gefahren vergrößern und es\n\nschließlich als Ganzes bewußt in ein oberirdisches Gewässer leiten (BGHZ 55,\n\n180, 184; 62, 351, 355). Schon für die verrohrte Straßenentwässerung einer\n\nBundesautobahn, durch die nach einem Verkehrsunfall Heizöl in das Grund-\n\nwasser gelangt war, hat der Senat im Gegensatz zu dem damals angefochte-\n\nnen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZfW 1980, 318) eine Haftung des\n\nBundes nach § 22 Abs. 1 WHG nur unterstellt (Beschluß vom 19. September\n\n1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980, 48; s. ferner BGHZ 124, 394, 399). Im\n\nStreitfall fehlt es - ausgehend von dem oben angenommenen Mißbrauch - an\n\ndem in jedem Fall notwendigen funktionellen Zusammenhang zwischen der\n\nZweckbestimmung der Anlage und der tatsächlich erfolgten Schadstoffeinlei-\n\ntung. Für die Beklagten haftungsbegründend könnte darum allenfalls eine kon-\n\nkrete Beteiligung an dem zweckfremden Eingriff sein.\n\n2.\n\nNach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Nachweis eines\n\neigenen wassergefährdenden Verhaltens der Beklagten nicht geführt und auf\n\nder Grundlage des Klagevortrags auch nicht zu führen. Das zieht auch die Re-\n\nvisionserwiderung nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, die Beklagten\n\nhätten ihnen mögliche und zumutbare Vorkehrungen gegen Eingriffe Außen-\n\nstehender unterlassen und dadurch die Einleitung von Pflanzenschutzmitteln\n\ndurch Dritte in einer eigenem positiven Tun gleichstehenden Weise geduldet.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß der Tatbestand\n\ndes Einleitens auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann (Senatsurteile\n\nBGHZ 65, 221, 223 ff.; 124, 394, 396; Urteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR\n\n99/84 - NJW 1986, 2312, 2314; Czychowski, § 22 Rn. 8). Das setzt zunächst\n\neine Rechtspflicht zum Handeln voraus, die unter anderem aus der Verant-\n\nwortung für Gefahrenquellen und somit aus der allgemeinen Verkehrssiche-\n\nrungspflicht nach § 823 BGB folgen kann (BGHZ 65, 221, 224 f.; Senatsurteil\n\nvom 17. Oktober 1985 aaO; Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2002,\n\n§ 22 WHG Rn. 38 f.). Bereits hierfür fehlt es im Streitfall an einer Grundlage.\n\nDas Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dahin getroffen - und die\n\nParteien haben insoweit auch nichts Konkretes vorgetragen -, daß sich den\n\nBeklagten vor dem Schadensfall das Risiko eines derartigen Mißbrauchs ihrer\n\nWaschanlage hätte aufdrängen müssen. Unter diesen Umständen waren die\n\nBeklagten jedenfalls seinerzeit nicht gehalten, entsprechende Sicherungsmaß-\n\nnahmen zu treffen. Damit scheidet zugleich eine Ersatzpflicht der Kläger auf\n\nder Grundlage von § 823 BGB aus. Die Anlagenhaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG\n\nschließlich erfaßt ihrer Zweckbestimmung zufolge nicht den Fall, daß der\n\nSchaden aus der Beschaffenheit der in der Anlage transportierten Flüssigkeit\n\nentsteht (Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 99/84 - NJW 1986, 2312,\n\n2314 f.; Filthaut, HPflG, 5. Aufl., § 2 Rn. 25).\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Be-\n\nrufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen über das Ausmaß\n\nder eingeleiteten Pflanzenschutzmittel nachzuholen. Gegebenenfalls wird das\n\nBerufungsgericht weiter zu prüfen haben, inwieweit seine Feststellungen zur\n\nNutzung des Vorplatzes mit Rücksicht auf die von der Revision erhobenen\n\nVerfahrensrügen aufrechterhalten werden können.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_214-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-12/iii-zr-214-01","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_214-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_214-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-12/iii-zr-214-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_214-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:35:01.884211+00:00"}}