{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_212-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-01-10","aktenzeichen":"III ZR 212/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VwVfG § 28 Abs. 1 Nr. 4; VwVfG § 45 Abs. 3; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 5 a) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Anhörung vor dem Erlaß eines Umlegungsbeschlusses, durch den einzelne Grund- eigentümer besonders (nachteilig) betroffen werden. b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungs- beschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Ver- waltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG Beschluß vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144, 210). c) Der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG betrifft das Auf- sichtsratmitglied einer am Verwaltungsverfahren beteiligten juristi- schen Person (hier: Grundstücksgesellschaft) auch dann, wenn diese zu 100 % der das Verwaltungsverfahren betreibenden Körperschaft (hier: Gemeinde als Umlegungsstelle) gehört.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 212/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Januar 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVwVfG § 28 Abs. 1 Nr. 4; VwVfG § 45 Abs. 3; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 5\n\na) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Anhörung vor\n\ndem Erlaß eines Umlegungsbeschlusses, durch den einzelne Grund-\n\neigentümer besonders (nachteilig) betroffen werden.\n\nb) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungs-\n\nbeschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Ver-\n\nwaltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG Beschluß vom\n\n31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144,\n\n210).\n\nc) Der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG betrifft das Auf-\n\nsichtsratmitglied einer am Verwaltungsverfahren beteiligten juristi-\n\nschen Person (hier: Grundstücksgesellschaft) auch dann, wenn diese\n\nzu 100 % der das Verwaltungsverfahren betreibenden Körperschaft\n\n(hier: Gemeinde als Umlegungsstelle) gehört.\n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 212/01 - OLG Dresden\n\n LG Chemnitz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beteiligten zu 3 gegen das Urteil des Senats für\n\nBaulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beteiligte zu 3 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Umlegungsausschuß der Stadt C. (Beteiligter zu 3) beschloß am\n\n9. September 1997 die Einleitung der Umlegung für das im Westen an die C.\n\nangrenzende Gebiet \"K. 25\", in dem auch das den Beteiligten zu 1 und 2 gehö-\n\nrende Flurstück 468 der Gemarkung Sch. (F. Straße 35) liegt. Der Umlegungs-\n\nbeschluß wurde am 12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt C. bekannt\n\ngemacht.\n\nIm Anschluß an einen Schriftwechsel, wegen dessen Inhalt auf den Tat-\n\nbestand des ersten Revisionsurteils des Senats vom 13. April 2000 (III ZR\n\n165/99 - BGHZ 144, 210) verwiesen wird, legten die Beteiligten zu 1 und 2 am\n\n9. Dezember 1997 Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. Sep-\n\ntember 1997 ein und beantragten vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist. Zur Begründung\n\nmachten sie unter anderem geltend, sie hätten erst am 4. Dezember 1997 te-\n\nlefonisch erfahren, daß der Umlegungsausschuß sich über die von ihnen g e-\n\näußerten Bedenken hinwegsetzen wolle. Das Regierungspräsidium wies den\n\nWiderspruch der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig (verfristet) zurück.\n\nDen hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gericht-\n\nliche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zurück-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesge-\n\nricht (Senat für Baulandsachen) unter Gewährung von Widereinsetzung in den\n\nvorigen Stand den Umlegungsbeschluß aufgehoben. Mit der hiergegen ge-\n\nrichteten Revision erstrebt der Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Urteils\n\nder Kammer für Baulandsachen. Das erste Revisionsurteil des Senats vom\n\n13. April 2000, das dem Revisionsantrag des Beteiligten zu 3 entsprach (abge-\n\ndruckt in BGHZ 144, 210), ist durch Beschluß der 3. Kammer des Ersten Se-\n\nnats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 (DVBl. 2001, 1747)\n\naufgehoben worden.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beteiligten zu 1\n\nund 2 gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 als zulässig\n\nbehandelt.\n\n1.\n\nAllerdings haben - wie im ersten Revisionsurteil im einzelnen ausgeführt\n\nwird - die Beteiligten zu 1 und 2 die Frist für einen Widerspruch gegen den\n\nUmlegungsbeschluß versäumt.\n\n2.\n\nIndessen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beteiligten\n\nzu 1 und 2 wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. Es hat zutreffend angenommen, daß den Beteiligten zu 1 und 2\n\ndie Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG zugute kommt.\n\na) Nach dieser Bestimmung, die auch auf die Wiedereinsetzung für den\n\nWiderspruch gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO anzu-\n\nwenden ist, gilt unter anderem dann, wenn die erforderliche Anhörung eines\n\nBeteiligten vor Erlaß eines Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die\n\nrechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist, die Ver-\n\nsäumung als nicht verschuldet (Satz 1); das für die Wiedereinsetzungsfrist\n\n(\"nach § 32 Abs. 2\") maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung\n\nder unterlassenen Verfahrenshandlung ein (Satz 2).\n\nb) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht hier einen solchen An-\n\nhörungsmangel an. Zwar sieht § 28 Abs. 2 Nr. 4 des in Sachsen gemäß § 1\n\nSächsVwVfG geltenden Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor, daß\n\n(u.a.) vor dem Erlaß einer Allgemeinverfügung, als die sich der Umlegungsbe-\n\nschluß regelmäßig darstellt (Dieterich, Baulandumlegung 4. Aufl. Rn. 126), von\n\nder Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des\n\nEinzelfalles nicht geboten ist. Bei der betreffenden Beurteilung ist jedoch ein\n\nstrenger Maßstab anzulegen (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG\n\n6. Aufl. § 28 Rn. 47 m.w.N.). Im übrigen ergibt sich für die gegebenenfalls der\n\nVerwaltung eröffnete Ermessensentscheidung das Erfordernis, daß zusätzlich\n\neine Abwägung der für und der gegen die Anhörung sprechenden Umstände\n\nunter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen muß (Bonk/\n\nKallerhoff aaO). Im Streitfall stellt das Berufungsgericht bereits einen \"Ermes-\n\nsensausfall\" des Umlegungsausschusses in bezug auf eine vorherige Anhö-\n\nrung der Beteiligten zu 1 und 2 fest, ohne daß die Revision des Beteiligten zu 3\n\ndies begründet angreift. Darüber hinaus führt das Berufungsgericht besondere\n\n(gewichtige) Umstände an, die im Streitfall einer Beurteilung, die vorherige An-\n\nhörung der Beteiligten zu 1 und 2 sei nicht geboten, gerade entgegenstanden:\n\nDanach lag es für den Umlegungsausschuß auf der Hand, daß die Beteiligten\n\nzu 1 und 2 besonders (nachteilig) von der angestrebten Umlegung betroffen\n\nsein würden, weil beabsichtigt war, ihr Grundstück im Rahmen des Umle-\n\ngungsverfahrens mit einer Abstandsflächenbaulast zu belasten, um auf diese\n\nWeise das benachbarte Bauvorhaben der Beteiligten zu 4 voranzubringen und\n\nes rechtlich abzusichern. Die Revision des Beteiligten zu 3 rügt zwar, die Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts, aus denen sich - von vornherein - die be-\n\nsondere \"Betroffenheit\" der Beteiligten zu 1und 2 durch das beabsichtigte Um-\n\nlegungsverfahren ergab, beruhten auf Rechts- und Verfahrensfehlern, sie ver-\n\nmag aber in diesem Zusammenhang durchgreifende Mängel nicht aufzuzeigen.\n\nc) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß sich als\n\nFolge dieses Anhörungsmangels ergibt, daß die Versäumung der Wider-\n\nspruchsfrist durch die Beteiligten zu 1 und 2 nach § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG\n\nals nicht verschuldet gilt.\n\naa) Der Anhörungsmangel war, wie schon im ersten Revisionsurteil des\n\nSenats ausgeführt worden ist, (mit)ursächlich dafür, daß die Beteiligten zu 1\n\nund 2 den - durch ortsübliche Bekanntmachung wirksam gewordenen - Umle-\n\ngungsbeschluß nicht fristgerecht (§§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, 70 Abs. 1 Satz 1\n\nVwGO) mit einem Widerspruch angefochten haben.\n\nbb) Der Senat hat zwar in seinem ersten Revisionsurteil angenommen,\n\ndie Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greife nur so lange ein, als ein Ursachen-\n\nzusammenhang zwischen dem Anhörungsmangel und dem (weiteren) Unter-\n\nbleiben der Anfechtung gegeben sei; wer - wie hier die Beteiligten zu 1 und 2 -\n\nmit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Anfechtung\n\neines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses anführe, im Falle\n\neiner vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaß des Umlegungsbeschlusses\n\nnicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig angefochten, könne von dem Zeit-\n\npunkt an nicht mehr als an einer Nachholung der Anfechtung \"gehindert\" ange-\n\nsehen werden, zu dem ihm der Umlegungsbeschluß und dessen wesentliche\n\nZielsetzung persönlich bekannt gegeben worden sei (BGHZ 144, 210 = LM\n\nVwVfG Nr. 18 m. Anm. Manssen = JR 2001, 366 m. Anm. Ennuschat = NJ\n\n2000, 599 m. Anm. Flint). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auf die\n\nVerfassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ausgesprochen, daß eine\n\nsolche Auslegung mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht ver-\n\neinbar sei und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße (Beschluß vom 31. Juli 2001\n\n- 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747). Daran ist der Senat gebunden.\n\nII.\n\nAuch die vom Berufungsgericht getroffene Sachentscheidung ist nicht zu\n\nbeanstanden. Es hat den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 mit\n\nRecht aufgehoben, denn der Beschluß ist rechtswidrig und verletzt die Betei-\n\nligten zu 1 und 2 in ihrem Eigentum.\n\n1.\n\nAuf die vom Berufungsgericht geäußerten - jedoch nicht abschließen-\n\nden - materiellrechtlichen Bedenken gegen den Umlegungsbeschluß unter dem\n\nGesichtspunkt, daß die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff BauGB als eine\n\nverfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigen-\n\ntums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) auf die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse\n\nin dem betroffenen Gebiet - im Sinne eines Ausgleichs der insoweit gleichge-\n\nrichteten privaten Interessen, nicht im Sinne der einseitigen Durchsetzung ei-\n\nnes \"Fremdinteresses\" - abzielen muß (vgl. BVerfG ZfIR 2001, 756; Senat\n\nBGHZ 113, 139, 143), kommt es nicht an.\n\n2.\n\nWie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, leidet der Umlegungsbe-\n\nschluß nämlich schon an dem formellen Fehler, daß an ihm eine gemäß § 20\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 VwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,\n\nwobei die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne diesen Verfahrensmangel\n\ndie Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. § 46 VwVfG; BVerwGE 69,\n\n256, 269 f).\n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der am Umle-\n\ngungsbeschluß mitwirkende Vorsitzende des Umlegungsausschusses - ein Bei-\n\ngeordneter der Stadt C. - seinerzeit auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der\n\nGrundstücks- und Gebäudewirtschaftsgesellschaft mbH (G.G. GmbH; Alleinge-\n\nsellschafterin: die Stadt C.), einer (damaligen) Eigentümerin von Grundbesitz in\n\ndem als Umlegungsgebiet in Betracht gezogenen Bereich.\n\nb) Mithin war der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\n\nHalbs. 1 VwVfG gegeben, wonach in einem Verwaltungsverfahren für eine Be-\n\nhörde unter anderem nicht tätig werden darf, wer bei einem Beteiligten als Mit-\n\nglied des Aufsichtsrats tätig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverwaltungsgerichts, der der Senat sich anschließt, stellt die Vorschrift nicht\n\ndarauf ab, ob der Amtsträger dem Aufsichtsrat einer verfahrensbeteiligten\n\nGesellschaft in privatem Interesse oder in amtlicher Eigenschaft angehört\n\n(BVerwGE 69, 256, 263 ff, 265; BVerwG NVwZ 1988, 530). Der für diese Aus-\n\nlegung vor allem maßgebliche Gesichtspunkt, daß Ausschluß- und Befange n-\n\nheitsregelungen grundsätzlich nicht nur Bedeutung haben, wenn eine Interes-\n\nsenkollision wirklich vorliegt, sondern darauf abzielen, daß schon der \"böse\n\nSchein\" möglicher Parteilichkeit vermieden wird (BVerwGE 69, 256, 266),\n\nkommt entgegen der Auffassung der Revision auch im Streitfall zum Tragen,\n\nunbeschadet des Umstandes, daß die G.G. GmbH eine 100 %ige Tochter der\n\nStadt C. war.\n\nDer zuletzt erörterte Umstand führt auch im Blick auf den zweiten Halb-\n\nsatz von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zu keiner anderen Beurteilung. Da-\n\nnach gilt das beschriebene Mitwirkungsverbot nicht \"für den, dessen Anstel-\n\nlungskörperschaft Beteiligte ist\". Mit dieser Ausnahme soll verhindert werden,\n\ndaß ganze Behörden lahmgelegt werden und ihre Bediensteten und Funktion-\n\nsträger von einer Aufgabenwahrnehmung gegenüber ihrer Anstellungskörper-\n\nschaft ausgeschlossen wären (vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs\n\nVwVfG 6. Aufl. § 20 Rn. 38; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 20 Rn. 30; als\n\nBeispiel wird die Bearbeitung eines Baugenehmigungsantrags des Kreises\n\ndurch den Oberkreisdirektor als Genehmigungsbehörde genannt). Die Aus-\n\nnahmeregelung ist nach ihrer Zwecksetzung nicht analog auf den Fall anzu-\n\nwenden, daß ein Amtsträger aufgrund seiner Dienstfunktion zur Wahrnehmung\n\nöffentlicher Interessen Mitglied des Vorstands usw. ist (Bonk/Schmitz aaO;\n\nRamsauer aaO). Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall einer\n\n100 %igen Beteiligung der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers/Organs an\n\nder von dem Verwaltungsverfahren betroffenen Gesellschaft.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/iii-zr-212-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/iii-zr-212-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:51:16.141483+00:00"}}