{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_207-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"III ZR 207/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KSchG § 14 BGB § 620 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Der zum ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers bestellte Geschäfts- führer einer Handwerkskammer ist Organvertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Eine Befristung seines Anstellungsvertrags war daher, ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsverhältnis vorlag, jedenfalls vor dem Inkrafttre- ten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Än- derung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 207/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVerkündet am:\n25. Juli 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKSchG § 14\n\nBGB § 620 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung\n\nDer zum ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers bestellte Geschäfts-\n\nführer einer Handwerkskammer ist Organvertreter im Sinne des § 14 Abs. 1\n\nNr. 1 KSchG. Eine Befristung seines Anstellungsvertrags war daher, ohne\n\nRücksicht darauf, ob ein Arbeitsverhältnis vorlag, jedenfalls vor dem Inkrafttre-\n\nten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Än-\n\nderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember\n\n2000 (BGBl. I S. 1966) zulässig.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - III ZR 207/01 -OLG Oldenburg\n\n LG Osnabrück\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nSchlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. August 2001 (in der\n\nFassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2001) im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 21. Dezember 2000 wird in\n\nvollem Umfang zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nAm 17. Mai 1995 wurde der Kläger von der Vollversammlung der be-\n\nklagten Handwerkskammer neben dem Hauptgeschäftsführer zum weiteren\n\nGeschäftsführer und zugleich ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers\n\ngewählt. Gemäß § 24 Abs. 3 der Kammersatzung hat der ständige Stellvertre-\n\nter im Falle der Vertretung gleiche Rechte und Pflichten wie der Hauptge-\n\nschäftsführer. Organe der Kammer sind nach § 3 ihrer Satzung die Mitglieder-\n\nversammlung (Vollversammlung), der Vorstand und die Ausschüsse. Der Vor-\n\nstandsvorsitzende (Präsident) und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinde-\n\nrungsfall ihre Vertreter, vertreten gemeinsam die Handwerkskammer in allen\n\nöffentlich- und zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich\n\n(§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Einstellung des Klägers als Geschäfts-\n\nführer wurde in § 1 seines Anstellungsvertrags auf fünf Jahre, beginnend mit\n\ndem 17. Mai 1995, befristet. Nach § 8 des Vertrags sollte der Dienstvertrag\n\nnicht fortgesetzt werden, falls nicht spätestens zwölf Monate vor Vertragsbeen-\n\ndigung eine Vereinbarung über die Verlängerung der Anstellung zustande ge-\n\nkommen war.\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß\n\nder Vorstand einer Verlängerung seines Anstellungsvertrags nicht zustimme.\n\nGleichzeitig kündigte sie vorsorglich das Vertragsverhältnis zum 17. Mai 2000,\n\nhilfsweise zum 30. Juni 2000.\n\nDer Kläger hält die Befristung wie die erklärte Kündigung für unwirksam.\n\nMit seiner Klage begehrt er die Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis über\n\nden 17. Mai 2000 hinaus unverändert und unbefristet fortbestehe und auch\n\nnicht durch die Kündigung vom 6. Juli 1999 aufgelöst worden sei; außerdem\n\nverlangt er seine Weiterbeschäftigung. Das von ihm zunächst angerufene Ar-\n\nbeitsgericht hat unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG seine Zuständigkeit\n\nverneint und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen; die sofortige Be-\n\nschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Klage\n\nabgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr mit einer geringfügigen Abwei-\n\nchung stattgegeben und den von der Beklagten gestellten Hilfsantrag, das Ar-\n\nbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen,\n\nzurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung\n\ndes erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Befristung des Anstellungsvertrags aus\n\nallgemeinen arbeitsrechtlichen Gründen für unwirksam. Der Kläger falle in den\n\nSchutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Die Ausnahmeregelung in § 14\n\nAbs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes gelte für ihn nicht, da er kein Organ der Beklag-\n\nten sei. Organe der Handwerkskammer seien nach § 3 Abs. 1 ihrer Satzung\n\nausschließlich die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.\n\nEs sei kein Grund ersichtlich, diese Bestimmung erweiternd auszulegen oder\n\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG hier entsprechend anzuwenden. Die von der Beklag-\n\nten vorsorglich ausgesprochene Kündigung sei mangels sozialer Rechtferti-\n\ngung wegen § 1 Abs. 1 KSchG gleichfalls unwirksam. Der Kläger sei auch kein\n\nleitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG. Auf die Darlegung be-\n\nsonderer Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1\n\nSatz 2 KSchG könne daher nicht verzichtet werden. Somit habe der Kläger\n\nauch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\n\nBefristung der Einstellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und\n\nständiger Vertreter ihres Hauptgeschäftsführers auf einen Zeitraum von fünf\n\nJahren ist wirksam, sein Anstellungsverhältnis darum zum 17. Mai 2000 been-\n\ndet. Auf die von der Beklagten vorsorglich erklärte Kündigung kommt es eben-\n\nsowenig an wie auf ihren Hilfsantrag, das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG\n\naufzulösen.\n\n1.\n\nNach § 620 Abs. 1 BGB endigt ein Dienstverhältnis mit dem Ablaufe der\n\nZeit, für die es eingegangen ist. Die Vorschrift ist auf den Streitfall anwendbar,\n\nohne Rücksicht darauf, ob der Anstellungsvertrag mit dem Kläger als freier\n\nDienstvertrag oder - wie zugunsten des Klägers unterstellt werden mag und\n\nwovon auch die Parteien ausgehen - als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Die\n\ndurch Art. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge\n\nund zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21.\n\nDezember 2000 (BGBl. I S. 1966) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in das Bür-\n\ngerliche Gesetzbuch eingefügte abweichende Bestimmung des § 620 Abs. 3\n\nBGB gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, bei denen - wie hier - der Ver-\n\ntragsschluß vor dem 31. Dezember 2000 lag (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl.,\n\n§ 620 Rn. 6). Daher war die Befristung des zwischen den Parteien eingegan-\n\ngenen Anstellungsvertrags grundsätzlich zulässig.\n\n2.\n\nDie Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge hat die Rechtsprechung des\n\nBundesarbeitsgerichts allerdings mit Rücksicht auf das besondere Schutzbe-\n\ndürfnis des Arbeitnehmers stark eingeschränkt. Das Bundesarbeitsgericht hat\n\nentschieden, daß schon eine einmalige Befristung des Vertrags dem Arbeit-\n\nnehmer den zwingenden Bestandsschutz nehmen kann und wegen objektiver\n\nUmgehung von Kündigungsschutzbestimmungen unwirksam ist, wenn die Be-\n\nfristung nicht auf einem sachlich gerechtfertigten Grund beruht (BAGE [GS] 10,\n\n65, 70 ff.; Urteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77, AP Nr. 47 zu § 620 BGB\n\nBefristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77, AP\n\nNr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. Müller-Glöge in: Erfurter\n\nKommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rn. 30 ff.). Auf die vorliegen-\n\nde Fallgestaltung lassen sich diese Erwägungen indes entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, das ohne weitere Begründung ersichtlich dem\n\nBundesarbeitsgericht folgen will, nicht übertragen. Wegen seiner besonderen\n\nRechtsstellung als Geschäftsführer und ständiger Vertreter des Hauptge-\n\nschäftsführers der Beklagten genießt der Kläger nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG\n\nkeinen Kündigungsschutz. Er kann darum hieraus auch keinen Bestandsschutz\n\nfür seinen Anstellungsvertrag herleiten (zur Zulässigkeit einer Befristung bei\n\nfehlendem gesetzlichen Kündigungsschutz vgl. etwa BAG, Urteil vom 11. No-\n\nvember 1982 - 2 AZR 552/81, AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsver-\n\ntrag; Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84, AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befri-\n\nsteter Arbeitsvertrag). Ob die Befristung jedenfalls im Hinblick auf die besonde-\n\nre Aufgabenstellung des Klägers sachlich gerechtfertigt wäre, wie es die Revi-\n\nsion geltend macht, ist ohne Belang.\n\n3.\n\na) Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten\n\nAbschnitts über den allgemeinen Kündigungsschutz von Arbeitnehmern nicht in\n\nBetrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur ge-\n\nsetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Maßgebend für diese\n\nAbgrenzung ist der Gedanke, daß der gesetzliche Vertreter das Willensorgan\n\nder juristischen Person ist, durch das sie handelt und das für sie somit notwen-\n\ndig zugleich Arbeitgeberfunktionen ausübt (vgl. BAGE 39, 16, 25; Biebl in:\n\nGroßkommentar zum Kündigungsrecht, § 14 KSchG Rn. 3). Organvertreter ju-\n\nristischer Personen sind deshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers im\n\nallgemeinen schon begrifflich keine Arbeitnehmer; jedenfalls aber werden sie\n\nkraft unwiderleglicher Vermutung (\"negativer Fiktion\") - unabhängig von ihrer\n\nsozialen Schutzbedürftigkeit - von den Schutzbestimmungen des Kündigungs-\n\nschutzrechts nicht erfaßt (BAGE 39, 16, 25; Biebl aaO Rn. 2 f.). Aus denselben\n\nGründen gelten sie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch für die Zuständigkeit\n\nder Arbeitsgerichte nicht als Arbeitnehmer (hierzu etwa BAGE 49, 81, 88; BAG,\n\nBeschluß vom 11. April 1997 - 5 AZB 32/96, NZA 1997, 902, 903). Die Anwen-\n\ndungsbereiche beider Vorschriften stimmen deshalb überein (vgl. BAGE 39,\n\n16, 26 f.; BAG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR 96/84, AP Nr. 2 zu § 5\n\nArbGG 1979).\n\nb) Von dieser gesetzgeberischen Zielsetzung her kommt es für die Aus-\n\nlegung nicht entscheidend darauf an, ob die Satzung der Anstellungskörper-\n\nschaft, auf die das Berufungsgericht abstellt, oder das die Rechtsverhältnisse\n\nder juristischen Person regelnde Gesetz (hier: § 92 HandwO) den Funktionsbe-\n\nreich, mit dem der Angestellte betraut war, ausdrücklich den Organen der Kör-\n\nperschaft zuordnet. Ausschlaggebend ist vielmehr - für das Kündigungsschutz-\n\ngesetz nicht anders als für das Arbeitsgerichtsgesetz -, ob er als gesetzlicher\n\nVertreter nach außen Repräsentant der juristischen Person ist. Schon aufgrund\n\ndieser Rechtsstellung gehört er in dem hier maßgebenden organisationsrecht-\n\nlichen Sinn zu ihren (Leitungs-)Organen mit Arbeitgeberfunktionen, die das\n\nGesetz aus diesem Grund vom Kündigungsschutz ebenso wie der arbeitsge-\n\nrichtlichen Zuständigkeit ausnimmt. Hierauf beruht auch die Rechtsprechung\n\ndes Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. BAG, Beschluß\n\nvom 11. April 1997 aaO).\n\nc) Der Kläger war nicht nur rechtsgeschäftlich, wie die Revisionserwide-\n\nrung meint, sondern kraft Satzung (§§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 3) und damit gesetz-\n\nlich zur Vertretung der Handwerkskammer berufen; er war deswegen Organ-\n\nvertreter im Sinn des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Von der Beklagten war er zum\n\nständigen Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers bestellt und hatte damit,\n\nwenn auch nach innen nur im Falle der Vertretung, dieselben Rechte und\n\nPflichten wie dieser (§§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 3 der Satzung). Dem Hauptge-\n\nschäftsführer obliegt nach § 18 Abs. 1 der Satzung und § 109 Abs. 1 Satz 1\n\nHandwO gemeinsam mit dem Präsidenten die Vertretung der Kammer in allen\n\nAngelegenheiten; in den Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt er die\n\nHandwerkskammer sogar allein (§ 18 Abs. 5 der Satzung). Er ist deshalb deren\n\nverfassungsmäßiger Vertreter (Musielak/Detterbeck, Das Recht des Hand-\n\nwerks, 3. Aufl., § 109 HandwO Rn. 4). Diese Befugnisse genügen für einen\n\nAusschluß des Kündigungsrechts. Auf den Umfang der gesetzlichen Vertretung\n\nkommt es nicht an; weder § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG noch § 14 Abs. 1 Nr. 1\n\nKSchG verlangen eine Alleinvertretungsbefugnis des Dienstverpflichteten\n\n(BAGE 9, 313, 316 f.; BAG, Beschluß vom 11. April 1997 aaO für das Arbeits-\n\ngerichtsgesetz). Zu Recht haben deswegen das Bundesarbeitsgericht in dem\n\ngenannten Beschluß sowie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf für § 14\n\nAbs. 1 Nr. 1 KSchG (LAGE § 14 KSchG Nr. 3; ebenso v. Hoyningen-\n\nHuene/Linck, KSchG, 13. Aufl., § 14 Rn. 10 mit Fn. 20) den Hauptgeschäftsfüh-\n\nrer einer Kreishandwerkerschaft (§§ 86 ff. HandwO) als gesetzlichen Vertreter\n\nim Sinne dieser Vorschriften qualifiziert. Auch der Aufgabenbereich eines stän-\n\ndigen Vertreters reicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR\n\n96/84, AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979 für den stellvertretenden Geschäftsführer\n\neiner GmbH). So haben es im Streitfall auch das Arbeitsgericht Osnabrück und\n\ndas Landesarbeitsgericht Niedersachsen gesehen und den Rechtsstreit zu-\n\ntreffend an die ordentlichen Gerichte verwiesen.\n\nd) Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden. Unter Aufhebung des Berufungsurteils ist die Berufung\n\ndes Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuwei-\n\nsen.\n\nRinne\n\nSchlick\n\nKapsa\n\n Dörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/iii-zr-207-01","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 620","ref_norm":"620","n":7},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/iii-zr-207-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:55.390129+00:00"}}