{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_206-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"III ZR 206/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 (Ba), 662 Gibt ein Rechtsanwalt, der von einer Bank den Treuhandauftrag hat, über ihm ausgehändigte Bürgschaftserklärungen nur unter bestimmten Bedingun- gen zu \"verfügen\", die Bürgschaften pflichtwidrig vorzeitig weiter und kommt es zu einer Inanspruchnahme der Bank, so muß er die Bank im Wege des Schadensersatzes so stellen, als wäre diese keine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen; die Schadensersatzpflicht läßt sich nicht im Hinblick auf den Zweck des Treuhandgeschäfts und der einzelnen Treuhandauflagen ein- schränken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 206/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB §§ 249 (Ba), 662\n\nGibt ein Rechtsanwalt, der von einer Bank den Treuhandauftrag hat, über\n\nihm ausgehändigte Bürgschaftserklärungen nur unter bestimmten Bedingun-\n\ngen zu \"verfügen\", die Bürgschaften pflichtwidrig vorzeitig weiter und kommt\n\nes zu einer Inanspruchnahme der Bank, so muß er die Bank im Wege des\n\nSchadensersatzes so stellen, als wäre diese keine Bürgschaftsverpflichtung\n\neingegangen; die Schadensersatzpflicht läßt sich nicht im Hinblick auf den\n\nZweck des Treuhandgeschäfts und der einzelnen Treuhandauflagen ein-\n\nschränken.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie klagende Bank nimmt den Beklagten, einen Rechtsanwalt, wegen\n\nVerletzung eines Treuhandvertrages in Anspruch.\n\nDer Beklagte vertrat die Interessen der SAL A. N. GmbH\n\n(im folgenden: SAL). SAL stand in Geschäftsbeziehungen zur Autovermietung\n\nA. , der sie im Rahmen eines sog. \"Buy-back-Systems\" Neuwagen lieferte\n\nund verpflichtet war, die Fahrzeuge nach einer gewissen Zeit zu festgelegten\n\nPreisen zurückzukaufen. Im Juni 1997 vereinbarte SAL mit der Kfz-B. -\n\nGmbH (im folgenden: B. -GmbH), daß letztere die Abwicklung des Ge-\n\nschäftes mit der A. übernehmen und künftig sämtliche von SAL zurückzu-\n\nnehmenden Fahrzeuge selbst ankaufen und bezahlen sollte. Zur Absicherung\n\nder Verbindlichkeiten der SAL gegenüber A. , die bisher durch Bürgschaften\n\nder C. -Bank erfolgt war, sollte die B. -GmbH neue Bankbürgschaf-\n\nten stellen.\n\nUnter dem 14. Juli 1997 übersandte die Klägerin, die Hausbank der B. \n\n-GmbH, dem Beklagten sieben Bankbürgschaften zum Gesamtbetrag von\n\n1,5 Mio. DM mit einem - vom Beklagten am 15. Juli 1997 unterzeichneten -\n\nTreuhandauftrag, wonach der Beklagte über die Unterlagen nur verfügen durf-\n\nte, wenn sichergestellt war, daß u.a. folgende Bedingungen erfüllt wurden:\n\n\"a) Rückgabe sämtlicher bei A. für die ... SAL bestehende(n)\n\nBankbürgschaften an die C. -Bank ...\n\n b) Zahlung eines Betrag(s) in Höhe von DM 1.776.100,36 ge-\nmäß Schreiben der SAL vom 10.6.1997 an die ... B. -\nGmbH auf das bei uns bestehende Konto ...\n\n c) Zustimmung der SAL zur Übernahme der Bürgschaften durch\n\nuns und Freistellung der C. -Bank\n\n...\"\n\nZu b) war bis dahin ein Betrag von 1.600.000 DM gezahlt. Der Ge-\n\nschäftsführer der B. -GmbH, der dem Beklagten das Schreiben der Kläge-\n\nrin vom 14. Juli 1997 im Rahmen einer Besprechung vom 15. Juli 1997 über-\n\ngab, erklärte, den Restbetrag von gut 176.000 DM stunde sein Unternehmen.\n\nDaraufhin gab der Beklagte die Bürgschaften an die A. weiter.\n\nIn der Folgezeit zahlte die SAL an die B. -GmbH weitere\n\n76.100,36 DM. Der Restbetrag von 100.000 DM blieb offen. SAL geriet in Ver-\n\nmögensverfall. Da SAL auch die Verträge mit A. nicht mehr erfüllte, nahm\n\ndiese die Klägerin aus den Bürgschaften in Anspruch. Die Klägerin zahlte an\n\nA. insgesamt 792.695,46 DM.\n\nNachdem sie in einem Vorprozeß den Beklagten zunächst auf Zahlung\n\nvon Schadensersatz in Höhe von 100.000 DM verklagt und im Berufungs-\n\nrechtszug ein Anerkenntnisurteil erstritten hatte, hat die Klägerin den Beklagten\n\nauf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 692.695,46 DM nebst\n\nZinsen in Anspruch genommen, und zwar in erster Instanz Zug um Zug gegen\n\nAbtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die B. -GmbH,\n\nim Berufungsverfahren hilfsweise mit einem solchen Zug-um-Zug-Vorbehalt.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nAusgangspunkt ist, daß nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu\n\nlegenden Sachverhalt der Beklagte (schuldhaft) seine - schriftlich klar und\n\ndeutlich niedergelegten - Pflichten aus dem Treuhandvertrag vom 14. Juli 1997\n\nverletzt hat. Er hat über die ihm zu treuen Händen übergebenen Bürgschafts-\n\nurkunden \"verfügt\", nämlich sie weitergegeben und dadurch den Rechtsakt der\n\nErteilung der Bürgschaftserklärungen der Klägerin an die A. (§ 766 Satz 1\n\nBGB) vollendet, obwohl die Bedingung zu b) (Zahlung von 1.776.100,36 DM\n\ndurch die SAL an die B. -GmbH) \n\nim Hinblick auf noch offene\n\n176.100,36 DM nicht voll erfüllt war.\n\nSoweit die Revisionserwiderung dem entgegenhält, der Beklagte hätte\n\nden Umständen nach annehmen dürfen, die Klägerin sei mit der betreffenden\n\nAbweichung von der Treuhandauflage einverstanden gewesen (vgl. § 665\n\nBGB), handelt es sich um einen Einwand des Beklagten, mit dem das Beru-\n\nfungsgericht sich nicht befaßt hat und den, da es insoweit einer umfassenden\n\ntatrichterlichen Würdigung bedürfte, der Senat als Revisionsgericht nicht ab-\n\nschließend beurteilen kann. Für die Revisionsinstanz muß daher unterstellt\n\nwerden, daß der Beklagte nicht berechtigt war, in dem hier in Rede stehenden\n\nPunkt von den schriftlichen Treuhandauflagen der Klägerin abzuweichen.\n\nAusgehend hiervon steht (im Revisionsverfahren) auch außer Frage,\n\ndaß nach den Regeln der haftungsausfüllenden Kausalität eine Ein-\n\nstandspflicht des Beklagten gegeben ist. Hätte er sich vertragsgemäß verhal-\n\nten, so hätte er - da die Treuhandauflagen der Klägerin nicht voll erfüllt waren -\n\ndie Bürgschaftsurkunden nicht an die A. herausgegeben; es hätte mithin\n\nnicht zu einer Inanspruchnahme der Klägerin aus diesen Bürgschaften kom-\n\nmen können. Daraus ergibt sich zugleich, daß einer Schadensersatzpflicht des\n\nBeklagten auch nicht der Gesichtspunkt des sogenannten rechtmäßigen Alter-\n\nnativverhaltens (vgl. BGHZ 96, 157, 172 f; Senatsurteil BGHZ 143, 362, 365 f;\n\nPalandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 105) entgegenstehen\n\nkann.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage damit, daß\n\nder Schaden, dessen Ersatz die Klägerin von dem Beklagten im vorliegenden\n\nRechtsstreit verlangt, nicht vom Schutzzweck der Pflichten erfaßt werde, die\n\nder Beklagte gegenüber der Klägerin in dem Treuhandvertrag vom 14./15. Juli\n\n1997 übernommen habe. Die Treuhandauflage zu b) habe nämlich nur den\n\nSinn gehabt, sicherzustellen, daß der Betrag von knapp 1,8 Mio. DM von der\n\nSAL an die B. -GmbH floß. Nicht hingegen habe die Treuhandauflage die\n\nKlägerin davor schützen sollen, aus den gegenüber der A. übernommenen\n\nBürgschaften seitens dieser Firma in Anspruch genommen zu werden. Letzte-\n\nres ergebe sich schon daraus, daß der Klägerin nach ihren eigenen Ausfüh-\n\nrungen durch die Transaktion zwischen der SAL und der B. -GmbH kei-\n\nnerlei Sicherheit für etwaige Rückgriffansprüche gegen die letztgenannte Firma\n\nhätten verschafft werden sollen. Damit fehle es an einem inneren Zusammen-\n\nhang zwischen der von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzung des\n\nBeklagten und dem durch Inanspruchnahme der Bürgschaften bei ihr einge-\n\ntretenen Schaden. Dieser Schaden sei letztlich nur deshalb eingetreten, weil\n\ndie B. -GmbH entgegen der mit der SAL getroffenen Vereinbarung nicht in\n\nderen Pflichten gegenüber der A. eingetreten sei, dieser die Gebrauchtwa-\n\ngen gegen Zahlung des für den Rückkauf vorgesehenen Preises abzunehmen.\n\nAus der Sicht des Beklagten habe es sich hier um einen Kausalverlauf gehan-\n\ndelt, der außerhalb seines Pflichtenkreises gestanden habe und von ihm nicht\n\nmehr habe beeinflußt werden können. Zumindest fehle der erforderliche\n\nRechtswidrigkeitszusammenhang insoweit, als die Klägerin über den im Vor-\n\nprozeß eingeklagten Betrag von 100.000 DM hinaus den Ersatz weiterer Schä-\n\nden begehre. Die Zahlungen der SAL hätten den in der Treuhandauflage ge-\n\nnannten Betrag letztlich nur um 100.000 DM unterschritten. Nachdem der Diffe-\n\nrenzbetrag Gegenstand des Vorprozesses gewesen und inzwischen vom Be-\n\nklagten an die Klägerin gezahlt worden sei, stehe sich die Klägerin wirtschaft-\n\nlich nicht schlechter als sie stünde, wenn im Jahre 1997 der volle Betrag nach\n\nder Treuhandauflage an die B. -GmbH gezahlt worden wäre. Hätte der Be-\n\nklagte damals die fehlenden 100.000 DM aus eigener Tasche an die B. \n\n-GmbH gezahlt, dann wäre die Klägerin ebenso wie tatsächlich geschehen in\n\nAnspruch genommen worden und hätte gegebenenfalls ihrerseits Rückgriffan-\n\nsprüche gegen die B. -GmbH.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\ntatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts über den Sinn und Zweck\n\nder dem Beklagten erteilten Treuhandauflagen beruhen auf einer fehlerhaften\n\nWertung.\n\n1.\n\nRichtig ist, daß nach der vom Bundesgerichtshof grundsätzlich für Scha-\n\ndensersatzansprüche aller Art anerkannten Schutzzwecklehre eine Schadens-\n\nersatzpflicht nur besteht, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und\n\nEntstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fällt.\n\nBei Vertragsverletzungen muß es sich also um Nachteile handeln, die aus dem\n\nBereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche\n\nPflicht übernommen worden ist (Palandt/Heinrichs aaO Rn. 62 mit umfangrei-\n\nchen Rechtsprechungsnachweisen).\n\n2.\n\nMit Recht rügt jedoch die Revision den Standpunkt des Berufungsge-\n\nrichts als rechtsfehlerhaft, die hier verletzte Treuhandauflage habe nicht die\n\nKlägerin davor schützen sollen, aus den gegenüber der A. übernommenen\n\nBürgschaften seitens dieses Unternehmens in Anspruch genommen zu wer-\n\nden. Das Berufungsgericht stellt maßgeblich auf die Zwecke des Geschäfts ab,\n\ndem (auch) die vorliegende Treuhandabrede diente und auf das die Treuhand-\n\nauflagen abgestimmt waren (\"Hintergrund der gesamten Transaktion\"). Es be-\n\nrücksichtigt aber nicht, daß in der treuhänderischen Hingabe der Bürgschaften\n\nmit der Ermächtigung zur Weitergabe - nur - unter bestimmten Bedingungen\n\nwesensgemäß zugleich eine Sicherung für die Klägerin (Treugeberin) lag.\n\na) Die Rechtsbeziehungen der Partner eines (wie hier: unentgeltlichen)\n\nTreuhandvertrages richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Auftrags\n\n(§§ 662 ff BGB). Nach den dafür geltenden Vorschriften muß dann, wenn das\n\nvereinbarte Geschäft bestimmungsgemäß dazu geführt hat, daß der Auftra g-\n\nnehmer vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags etwas erhalten hat, der\n\nAuftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene (wieder) herausgeben, soweit\n\ner es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht\n\nhat (§ 667 BGB). Ist der Auftraggeber zur Herausgabe nicht mehr in der Lage,\n\nohne sich insoweit entlasten zu können (vgl. Palandt/Sprau aaO § 667 Rn. 10),\n\nso haftet er auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei einem Treuhand-\n\nauftrag mit dem Inhalt, daß der Beauftragte (Treuhänder) unter bestimmten\n\nBedingungen ermächtigt sein soll, über einen ihm vom Auftraggeber (Treuge-\n\nber) übergebenen Gegenstand zu verfügen, kommt eine Herausgabepflicht des\n\nBeauftragten gemäß § 667 BGB bis zum Eintritt der maßgeblichen - aufschie-\n\nbenden - Bedingung grundsätzlich immer in Betracht, denn ein solcher Auftrag\n\nist seiner Art nach bis dahin jederzeit widerruflich (vgl. Senatsurteil vom\n\n21. Dezember 1959 - III ZR 180/58 - VersR 1960, 231, 234; BGH, Urteile vom\n\n19. März 1987 - IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201 f und vom 8. Februar 1990\n\n- IX ZR 63/89 - DNotZ 1990, 661, 663 ff m. Anm. Tönnies). Folgerichtig hat der\n\nBundesgerichtshof für den Fall des Treuhandauftrags einer Bank an einen\n\nNotar ausgesprochen, Zweck der den Notar durch den Treuhandauftrag tref-\n\nfenden Pflichten sei es (auch), den Treugeber dagegen zu schützen, daß der\n\nNotar den noch zulässigen Widerruf des Treuhandauftrags und die Rücker-\n\nstattung des Treuguts vereitelt (Urteil vom 8. Februar 1990 aaO); das begrün-\n\ndete die Rechtsfolge, daß der Notar die Bank so stellen mußte, als hätte er\n\npflichtgemäß nicht über das Treugut verfügt.\n\nEs gibt keinen Grund, bei einer vergleichbaren Treuhandabrede einer\n\nBank mit einem Rechtsanwalt die vertraglichen Pflichten und deren Schutz-\n\nzweck - abgesehen von der Einordnung eines solchen Geschäfts ins Privat-\n\nrecht statt ins öffentliche Recht wie beim Notar - grundsätzlich anders zu be-\n\nurteilen. Es gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, die im Streitfall er-\n\nfolgte Hinterlegung \"der Bürgschaften\" anders zu behandeln als die treuhände-\n\nrische Hingabe einer Sache. Zwar hatte die Übergabe der Bürgschaftsurkun-\n\nden sachenrechtlich nicht dieselbe Bedeutung wie die Übergabe eines Gegen-\n\nstandes (vgl. § 952 BGB). Wirtschaftlich bedeutete die Einräumung der \"Verfü-\n\ngungs\"-Befugnis über die Bürgschaften aber nichts anderes als die Übergabe\n\neiner Sache: Der Beklagte konnte durch Weitergabe der Urkunden an die A. \n\nbefugtermaßen die \"Erteilung\" der Bürgschaften an die Gläubigerin im Rechts-\n\nsinne bewirken und dadurch die Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin auslö-\n\nsen.\n\nb) Wenn aber nach dem typischen Sinn und Zweck eines derartigen\n\nTreuhandauftrages der dem Treuhänder zu treuen Händen übergebene Ge-\n\ngenstand für den Treugeber verfügbar bleiben muß - auch im Streitfall hat das\n\nBerufungsgericht eine gegenteilige Einigung der Parteien nicht festgestellt -, so\n\nkommt es für die haftungsrechtliche Reichweite des Schutzes der Treuhandab-\n\nsprache auf die sonstigen mit den Treuhandauflagen verfolgten wirtschaftlichen\n\nZwecke nicht entscheidend an. Der Zurechnungszusammenhang zwischen\n\ndem pflichtwidrigen Verhalten des Treuhänders und dem eingetretenen Scha-\n\nden des Treugebers kann mithin auch unter wertenden Gesichtspunkten grund-\n\nsätzlich nicht verneint werden. Der Treuhänder hat den Treugeber so zu stel-\n\nlen, als hätte er sich pflichtgemäß nach dem Treuhandvertrag verhalten (BGH,\n\nUrteil vom 8. Februar 1990 aaO).\n\nc) Damit verbieten sich auch die weiteren Überlegungen des Berufungs-\n\ngerichts im Sinne der Verneinung oder einer Begrenzung der Schadensersatz-\n\npflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt, daß den Schaden \"letztlich\" die\n\nB. -GmbH verursacht habe und daß die Klägerin heute wirtschaftlich nicht\n\nanders dastünde als sie jetzt dasteht, wenn die offengebliebene Treuhandauf-\n\nlage erfüllt worden und erst dann die Freigabe der Bürgschaften durch den Be-\n\nklagten erfolgt wäre. Es ist - entgegen der Revisionserwiderung - für den Fall\n\ndes Verstoßes gegen schriftlich klar und eindeutig festgelegte Treuhandaufla-\n\ngen auch kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes, daß ein Auftragge-\n\nber unter Umständen gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er eine wei-\n\nsungswidrige Ausführung eines Auftrags nicht als Erfüllung gelten lassen will,\n\nobwohl die Abweichung sein Interesse überhaupt nicht verletzt hat (vgl. hierzu\n\nBGH, Urteil vom 4. Februar 1980 - II ZR 119/79 - WM 1980, 587, 588).\n\nIII.\n\nDa der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist,\n\nmuß die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.).\n\nEs bleibt dem Berufungsgericht auch überlassen, für den Fall, daß ein\n\nweiterer Schadensersatzanspruch der Klägerin in Betracht kommen sollte, zu\n\nprüfen, inwieweit sich Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die B. \n\n-GmbH auf ihren Anspruch gegen den Beklagten auswirken. Grundsätzlich wird\n\nein Vermögensschaden nicht durch die Möglichkeit eines anderweitigen Aus-\n\ngleichs ausgeschlossen. Denkbar ist aber - als Ausdruck des schadensersatz-\n\nrechtlichen Bereicherungsverbots - ein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers,\n\nmit dem die Abtretung einer anderweitigen Ausgleichsforderung nach § 255\n\nBGB geltend gemacht wird, wobei die Möglichkeit eines solchen Anspruchs\n\ngenügt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95 - NJW 1997,\n\n1008, 1012).\n\nRinne\n\nWurm\n\n Streck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_206-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/iii-zr-206-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_206-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_206-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/iii-zr-206-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_206-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:14:33.138422+00:00"}}