{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_205-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"III ZR 205/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 209 Abs. 1 i.d.F. bis 31.12.2001; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung, die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum Schmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung eine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streit- gegenstands anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen geknüpft werden könnten. BGB § 843 Abs. 1 erste Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BSHG § 2 Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens durch einen Sozialhilfeempfänger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 205/01\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 209 Abs. 1 i.d.F. bis 31.12.2001; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nStellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung,\n\ndie nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum\n\nSchmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung\n\neine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren\n\nGrößenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streit-\n\ngegenstands anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen\n\ngeknüpft werden könnten.\n\nBGB § 843 Abs. 1 erste Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BSHG § 2\n\nZur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens\n\ndurch einen Sozialhilfeempfänger.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - OLG Karlsruhe\n\n LG Karlsruhe\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-\n\nkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger erlitt während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe einen\n\nSchlaganfall, der von den Ärzten des beklagten Landes unsachgemäß behan-\n\ndelt worden ist. Die Haftung des Landes für die hierdurch eingetretenen Schä-\n\nden des Klägers nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)\n\nist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit gewesen.\n\nDer Kläger ging vor Antritt seiner Haft unregelmäßig sozialversiche-\n\nrungspflichtigen Tätigkeiten nach und war vorwiegend als Kellner tätig. Diese\n\nTätigkeit kann er wegen der nach dem Schlaganfall verbliebenen Beeinträchti-\n\ngungen nicht mehr ausüben. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seitdem von\n\nLeistungen der Sozialhilfe.\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich Zahlung eines Schmerzensgeldes in der\n\nGrößenordnung von 15.000 DM, Zahlung entgangener Einkünfte bis ein-\n\nschließlich April 1995 in Höhe von 44.044 DM sowie die Feststellung begeht,\n\ndaß ihm das Land den aus der Fehlbehandlung ab Mai 1995 entstandenen und\n\nnoch entstehenden materiellen und den zukünftigen immateriellen Schaden zu\n\nersetzen habe. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von\n\n10.000 DM und Verdienstausfall (bis April 1995) von 8.084 DM zugesprochen\n\nsowie die begehrte Feststellung getroffen. In der Berufungsinstanz hat der Klä-\n\nger Schmerzensgeld von mindestens 60.000 DM und unter teilweisem Über-\n\ngang zur Leistungsklage für die Zeit ab Mai 1995 bis zum Eintritt in das Ren-\n\ntenalter Ersatz eines monatlichen Verdienstausfalls von 480 DM verlangt. Das\n\nBerufungsgericht hat dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zu-\n\ngesprochen und einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch für verjährt\n\ngehalten. Die Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit von Mai 1995\n\nbis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hat es abgewiesen, während der\n\nAusspruch zur Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes im übrigen\n\nunangetastet blieb. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dies ist, da das be-\n\nklagte Land im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil\n\nauszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).\n\nI. Schmerzensgeld\n\n1.\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Berufung\n\ndes Klägers ausgegangen. Denn der Kläger, der ein angemessenes Schmer-\n\nzensgeld unter Angabe einer Größenordnung von 15.000 DM begehrt hat,\n\nwurde durch das Urteil des Landgerichts, das ihm insoweit nur 10.000 DM zu-\n\ngesprochen hat, um 5.000 DM beschwert (vgl. BGHZ 132, 341, 352; 140, 335,\n\n340 f).\n\n2.\n\na) Das Berufungsgericht hat sich aus Rechtsgründen gehindert gese-\n\nhen, dem Kläger \"ein wesentlich höheres Schmerzensgeld\" als 15.000 DM zu-\n\nzusprechen. Die Angabe der Größenordnung bestimme im Sinn des § 253\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand des unbezifferten Begehrens. Vor die-\n\nsem Hintergrund stelle sich die Forderung nach weiteren 45.000 DM in der Be-\n\nrufungsinstanz bei gleichgebliebenem Sachverhalt als Klageerweiterung dar. In\n\nwelchem Umfang eine Klage die Verjährung unterbreche, richte sich nach dem\n\nden prozessualen Anspruch bildenden Streitgegenstand der Klage. Bei einer\n\n- offenen oder verdeckten - Klage über einen Teilbetrag des Anspruchs werde\n\ndie Verjährung nur bezüglich des geltend gemachten Teils unterbrochen. So-\n\nweit der Kläger erst mit der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageer-\n\nweiterung einen über 15.000 DM hinausgehenden Betrag begehre, sei ein\n\nmöglicher Anspruch - auf die begründete Einrede des beklagten Landes - ver-\n\njährt.\n\nb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\naa) Richtig sind allerdings die Überlegungen des Berufungsgerichts zur\n\nverjährungsunterbrechenden Wirkung einer Teilklage nach § 209 Abs. 1 BGB\n\nin der für die Beurteilung des Streitfalls maßgebenden Fassung bis zum\n\n31. Dezember 2001. Danach sind die Grenzen der Verjährungsunterbrechung\n\nmit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daß auch bei einer\n\n\"verdeckten Teilklage\", bei der es weder für den Beklagten noch für das Ge-\n\nricht erkennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden ab-\n\ndeckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im be-\n\nantragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178) und eine nachträgliche Mehrforde-\n\nrung verjährungsrechtlich selbständig beurteilt wird (vgl. BGHZ 66, 142, 147 f;\n\nSenatsurteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - NJW 2002, 2167 f, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nbb) Das Berufungsgericht trägt jedoch den Besonderheiten nicht hin-\n\nreichend Rechnung, die für die Geltendmachung eines Schmerzensgeld-\n\nanspruchs bestehen. Seiner Auffassung, die Angabe einer höheren Größen-\n\nordnung in zweiter Instanz sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als eine\n\nÄnderung des Streitgegenstands anzusehen, ist nicht zu folgen.\n\n(1) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der die bestimmte Angabe des Gegenstan-\n\ndes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten An-\n\ntrag verlangt, steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nicht ent-\n\ngegen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensaus-\n\nübung des Gerichts mitgeteilt werden. Die Frage, ob das Bestimmtheitsgebot\n\ndarüber hinaus die Angabe einer Größenordnung verlangt, ist in der Entwick-\n\nlung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wor-\n\nden (vgl. zum Ganzen v. Gerlach, VersR 2000, 525 ff). Ließ der Bundesge-\n\nrichtshof diese Frage in seinem Urteil vom 1. Februar 1966 noch offen (BGHZ\n\n45, 91, 93), verlangte er mit Urteil vom 9. Juli 1974, auch wenn es in ihm ent-\n\nscheidend nur auf das Vorliegen einer Beschwer ankam, die Angabe einer\n\nGrößenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, wel-\n\nchen Umfang letztlich der Streitgegenstand haben solle (VI ZR 263/73 - VersR\n\n1974, 1182, 1183). Deutlicher wird im Urteil vom 28. Februar 1984 formuliert,\n\nes fehle an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des un-\n\nbezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine verbindlichen Angaben zur\n\nGrößenordnung des begehrten Schmerzensgeldes mache; dann sei der Klage-\n\nantrag unzulässig (VI ZR 70/82 - NJW 1984, 1807, 1809).\n\n(2) Diese Rechtsprechung hat für die hier vorliegende Fallgestaltung\n\ndurch das Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. April 1996 eine rechtliche Präzisie-\n\nrung erfahren. Danach wird zwar daran festgehalten, der Kläger müsse, um\n\ndem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, auch bei\n\nunbezifferten Leistungsanträgen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, son-\n\ndern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie\n\nmöglich angeben; zugleich wird jedoch befunden, die Ausübung des richterli-\n\nchen Ermessens werde durch die Angabe eines Mindestbetrages nach oben\n\nnicht begrenzt; die Überschreitung einer angegebenen Größenordnung sei mit\n\n§ 308 Abs. 1 ZPO vereinbar, solange der Kläger für sein Begehren keine\n\nObergrenze angebe (vgl. BGHZ 132, 341, 350, 351). Dem tritt der erkennende\n\nSenat bei.\n\n(3) Ist der Richter ohne Verstoß gegen das allgemein geltende Verbot,\n\neiner Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, befugt, über eine von\n\nder Partei geäußerte Größenordnungsvorstellung hinauszugehen, die nicht als\n\nAngabe einer Obergrenze aufzufassen ist, kann der Umfang des den prozes-\n\nsualen Anspruch bildenden Streitgegenstands nicht - wie das Berufungsgericht\n\nmeint - durch die Angabe der Größenordnung begrenzt sein. Es fehlt damit\n\nauch die Grundlage für die Annahme einer in erster Instanz verfolgten (ver-\n\ndeckten) Teilklage. Hätte der durch das erstinstanzliche Urteil beschwerte Klä-\n\nger in der Berufung seinen früheren Antrag unverändert weiterverfolgt, hätten\n\nkeine Rechtsgründe entgegengestanden, ihm einen Anspruch zuzuerkennen,\n\nder über die angegebene Größenordnung hinausging. Nicht anders ist es zu\n\nbeurteilen, wenn der Kläger - wie hier - in zweiter Instanz eine höhere Größen-\n\nordnungsvorstellung äußert. Daß der Kläger in einer nach § 308 Abs. 1 ZPO\n\nbeachtlichen Weise seinen Anspruch nach oben begrenzt hätte, ist nicht er-\n\nsichtlich. Daran ändert auch nichts, daß ein Prozeßkostenhilfeantrag des Klä-\n\ngers auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM zurückgewiesen worden ist\n\nund daß der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 einen Antrag auf\n\nSchmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 DM angekündigt, in der\n\nmündlichen Verhandlung dann aber nicht gestellt hat. Entscheidend ist, daß er\n\nin der mündlichen Verhandlung die Größenordnung von 15.000 DM angegeben\n\nhat, ohne insoweit die Formulierung in dem Beschluß des Landgerichts vom\n\n13. Januar 1995 zu übernehmen, wonach Prozeßkostenhilfe für Schmerzens-\n\ngeld in der Größenordnung \"von nicht mehr als\" 15.000 DM bewilligt worden\n\nist. Läßt sich demnach der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag nicht als\n\neine Änderung des Streitgegenstands ansehen, weil auch der erstinstanzlich\n\ngestellte Antrag die rechtliche Möglichkeit bot, dem Kläger bei Vorliegen der\n\nmateriellen Voraussetzungen ein Schmerzensgeld von 60.000 DM zuzuspre-\n\nchen, ist für eine selbständige verjährungsrechtliche Betrachtung kein Raum.\n\n(4) Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch\n\nzum Urteil des VI. Zivilsenats vom 2. Februar 1999 (BGHZ 140, 335). In dieser\n\nEntscheidung wird zwar - auch unter Bezug auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - die\n\nAuffassung geäußert, der Angabe der Größenordnung komme auch nach der\n\nEntscheidung BGHZ 132, 341 Bedeutung zu. Dem näheren Zusammenhang\n\nder Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es in dem angeführten Urteil\n\nnicht im eigentlichen Sinn um Fragen des Streitgegenstandes geht, sondern\n\num die Verdeutlichung von Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs für die Feststellung einer durch das Rechtsmittelverfahren zu be-\n\nseitigenden Beschwer seit jeher geprägt haben (vgl. nur BGHZ 45, 91, 93; Ur-\n\nteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 263/73 - VersR 1974, 1182, 1183; BGHZ 140, 335,\n\n341).\n\n3.\n\nWas die Bemessung des Schmerzensgeldes angeht, rügt die Revision\n\nmit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger vorgelegten\n\nStellungnahme des Dr. B. zu dem gerichtlichen Gutachten des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. D. nicht verfahrensfehlerfrei auseinandergesetzt hat.\n\nDas Berufungsgericht stellt zwar fest, daß der Sachverständige Dr. B. \n\nin zwei Punkten der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht\n\nbeitritt und insoweit von schwereren Folgen der Fehlbehandlung für den Kläger\n\nausgeht, insbesondere ihn für im höheren Maße behindert hält. Diesen Ein-\n\nwänden begegnet das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise,\n\nwenn es ausführt, der Sachverständige Dr. B. habe den Kläger nicht\n\nuntersucht und der Sachverständige Prof. Dr. D. sei ihm als fachlich\n\nkompetenter, zuverlässiger und gründlicher Gutachter bekannt. Da es bei der\n\nunterschiedlichen Beurteilung der beiden Sachverständigen um medizinische\n\nFachfragen geht, kann sich das Berufungsgericht hierüber nicht aus eigener\n\nSachkunde hinwegsetzen, sondern ist gehalten, mit sachverständiger Hilfe auf\n\neine weitere Aufklärung hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom 24. September\n\n1996 - VI ZR 303/95 - NJW 1997, 794, 795; vom 13. Februar 2001 - VI ZR\n\n272/99 - NJW 2001, 2796, 2797).\n\nDas weitere Verfahren gibt dem Kläger auch Gelegenheit, in bezug auf\n\nseine Neigung zu epileptischen Anfällen als Folge der Narbe im Bereich des\n\nSchläfenlappens die - wohl erstmals in der Revisionsinstanz in dieser Weise\n\naufgeworfene - Frage klären zu lassen, ob die Narbe auch bei sachgerechter\n\nmedizinischer Behandlung und richtiger Diagnose entstanden wäre.\n\nII. Verdienstausfall\n\n1.\n\nDas Landgericht ist bei seiner Bemessung des Verdienstausfallscha-\n\ndens bis April 1995 davon ausgegangen, der Kläger sei vor seiner Schädigung\n\nin der Lage gewesen, als Kellner unter Einschluß des Trinkgeldes ein monatli-\n\nches Einkommen von 1.100 DM zu erzielen. Auch nach seiner Schädigung sei\n\nihm eine Tätigkeit möglich und zumutbar, die ihm ein Entgelt in der Größen-\n\nordnung eines \"620 DM-Jobs\" vermittle. Es verbleibe ihm daher ein monatlicher\n\nErwerbsschaden von 480 DM.\n\nDas Berufungsgericht verneint für die Zeit ab Mai 1995 einen Erwerbs-\n\nschaden. Es übernimmt zwar aus dem landgerichtlichen Urteil, ohne im einzel-\n\nnen Feststellungen zu treffen, im wesentlichen die Grundlagen für eine Scha-\n\ndensschätzung. Dem Kläger stehe jedoch gleichwohl ein Anspruch nicht zu, da\n\ner unstreitig Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Diese Soziallei-\n\nstungen seien mit dem Schaden wegen Verminderung bzw. Aufhebung der Er-\n\nwerbsfähigkeit gemäß § 843 BGB kongruent, so daß der Anspruch auf Scha-\n\ndensrente in Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach § 116 SGB X auf den Trä-\n\nger der Sozialhilfe übergehe. Unter diesen Umständen stehe dem Kläger ein\n\nAnspruch nur zu, wenn sein Verdienstausfall um 480 DM mehr betrage, als er\n\nan Sozialhilfe erhalte. Dazu fehle indes jeder Vortrag. Anderes sei auch für die\n\nZeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Denn die So-\n\nzialhilfeleistungen hätten schon 1994 deutlich über dem gelegen, was der Klä-\n\nger jemals verdient habe.\n\n2.\n\nMit dieser Begründung läßt sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz\n\nseines Erwerbsschadens nach § 843 Abs. 1 erste Alternative BGB nicht ver-\n\nneinen.\n\na) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht sei an die vom beklagten Land in der Berufungsinstanz nicht angefochte-\n\nne Beurteilung des Landgerichts gebunden gewesen. Auch wenn man davon\n\nausgeht, daß das beklagte Land die Feststellung seiner Ersatzpflicht nicht an-\n\ngegriffen hat, folgt hieraus für die Höhe eines möglichen Leistungsanspruchs\n\nnichts.\n\nb) Das Berufungsgericht, das zutreffend die Kongruenz zwischen dem\n\nErwerbsschaden und der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt bejaht, hat je-\n\ndoch den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nicht hinrei-\n\nchend beachtet. Ebenso wie durch ein ausreichendes Erwerbseinkommen\n\nvermieden werden kann, daß Hilfebedürftigkeit im Sinn des Sozialhilferechts\n\nentsteht, kann auch derjenige Sozialhilfe nicht beanspruchen, dem wegen ei-\n\nnes eingetretenen Erwerbsschadens gegen den Schädiger ein Schadenser-\n\nsatzanspruch zusteht, der laufend erfüllt wird. Der Schädiger kann sich nicht\n\ndamit entlasten, daß er den Geschädigten auf den Bezug von Sozialhilfe ver-\n\nweist. Darauf läuft aber die Beurteilung des Berufungsgerichts hinaus.\n\nDer Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X\n\nschließt nicht aus, daß der Kläger seinen Erwerbsschadensersatzanspruch\n\nselbst verfolgt. Denn der Bundesgerichtshof hat aus dem Grundsatz des Nach-\n\nrangs der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG\n\neine Ermächtigung des Geschädigten entnommen, die Ersatzleistung nach\n\ndem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfebe-\n\ndürftigkeit im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (vgl. BGHZ 131,\n\n274, 282 ff; 133, 129, 135). Danach könnte der Geschädigte mit seiner Lei-\n\nstungsklage erreichen, daß ihm in Höhe des Erwerbsschadens Sozialhilfe nicht\n\nmehr gewährt werden müßte. Für die Vergangenheit, in der seine Bedürftigkeit\n\ndurch Sozialhilfe behoben wurde, kann er Zahlung seines Ersatzanspruchs an\n\nden Sozialhilfeträger begehren.\n\nIm weiteren Verfahren wird daher zu klären sein, in welcher Höhe dem\n\nKläger ein Erwerbsschadensersatzanspruch zusteht. Dabei wird der Kläger,\n\nsoweit es um einen Zeitraum geht, für den er bereits Sozialhilfe erhalten hat,\n\nallerdings nicht beantragen können, daß der zu ersetzende Betrag im Hinblick\n\nauf eine Abtretung an seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gezahlt\n\nwird. Nach Aktenlage erscheint eine Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten\n\nzweiter Instanz hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auch deshalb als\n\nnicht erforderlich, da dessen Ansprüche bereits durch die vom Berufungsge-\n\nricht vorgenommene Tenorierung zum Schmerzensgeld, das gleichfalls an die-\n\nsen ausgezahlt werden soll, mehr als ausgeschöpft sind. Der Kläger hat im\n\nweiteren Verfahren Gelegenheit, seine Anträge entsprechend anzupassen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/iii-zr-205-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/iii-zr-205-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:16.556242+00:00"}}