{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_201-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"III ZR 201/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Cb, Fe; DDR-StHG § 1 Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Auf- sichtsbehörde auslösen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 201/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Cb, Fe; DDR-StHG § 1\n\nDie kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch\n\ngegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten\n\nbegründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können\n\nauch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der\n\nGemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der\n\nGemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten\n\nkönnen Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Auf-\n\nsichtsbehörde auslösen.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 - OLG Dresden\n\n LG Görlitz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2001 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie klagende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der inzwischen in sie\n\neingemeindeten ehemaligen Gemeinde N. (im folgenden durch-\n\ngängig nur: die Klägerin). Diese beabsichtigte im Jahre 1992 den Neubau einer\n\ngemeindlichen Sporthalle. Wegen fehlender Eigenmittel entschloß sie sich,\n\nden Neubau als kommunales Investorenvorhaben zu realisieren, und zwar in\n\nZusammenarbeit mit der E. GbR. Diese sollte die Sporthalle auf einem Erb-\n\nbaugrundstück errichten und langfristig an die Gemeinde vermieten. Zu diesem\n\nZweck erwarb die Gemeinde mit Vertrag vom 20. Dezember 1996 das Erbbau-\n\nrecht an dem Baugrundstück und veräußerte es mit Vertrag vom 27. Dezember\n\n1996 für 100 DM an die E. weiter. Durch einen weiteren Vertrag vom\n\n27. Dezember 1996 verpflichtete sich die E. , die Sporthalle für 3,9 Mio. DM\n\nzu errichten und für 30 Jahre an die Gemeinde zu vermieten. Vorgesehen war,\n\ndaß der Mietzins bis zum Ende der Vertragslaufzeit stetig anstieg. Außerdem\n\nsollte die Gemeinde das Ankaufsrecht nach Ablauf der Mietzeit erhalten.\n\nSchließlich gewährte die Gemeinde nach § 12 dieses Vertrages der E. ne-\n\nben dem Mietzins ein Mieterdarlehen.\n\nMit zwei Bescheiden vom 21. April 1997 erteilte der beklagte Landkreis\n\nauf Antrag der Klägerin die für beide Verträge vom 27. Dezember 1996 erfor-\n\nderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigungen.\n\nIm Februar 1999 stellte der Sächsische Rechnungshof in einem Prüfbe-\n\nricht, betreffend das Objekt Sporthalle N. , fest, daß die als Leasing-\n\nmodell eingestufte Finanzierung der Sporthalle unwirtschaftlich und im Ver-\n\ngleich zu einer Kreditfinanzierung zu teuer gewesen sei.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, daß der beklagte Landkreis unter die-\n\nsen Umständen das Vertragswerk nicht hätte genehmigen dürfen. Sie erblickt\n\nin den gleichwohl erteilten Genehmigungen eine Amtspflichtverletzung ihr ge-\n\ngenüber und begehrt, gestützt auf Amtshaftung und Haftung nach dem Staats-\n\nhaftungsgesetz der DDR, die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr\n\nden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und in Zukunft ent-\n\nstehen werde, daß der Beklagte den Mietvertrag zwischen der Gemeinde\n\nN. und der E. , betreffend die Anmietung der Sporthalle, sowie den\n\nErbbaurechtsveräußerungsvertrag genehmigt habe. Das Landgericht hat die\n\nKlage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die begehrte\n\nFeststellung getroffen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-\n\nweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten wegen der Erteilung der hier in\n\nRede stehenden Genehmigungen vom 21. April 1997 gegenüber der Klägerin\n\nfür schadensersatzpflichtig gehalten. Die Anspruchsgrundlage hat es in § 1 des\n\nStaatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrages (An-\n\nlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III, BGBl. 1990 II S. 885, 1168) er-\n\nblickt, das zwar mittlerweile in Sachsen durch Gesetz vom 17. April 1998\n\n(SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden ist, aber auf den Streitfall weiterhin\n\nAnwendung findet. Daneben hält das Berufungsgericht ersichtlich auch einen\n\nmit dem Staatshaftungsanspruch konkurrierenden Amtshaftungsanspruch\n\n(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für gegeben. Hiergegen wendet sich die Revisi-\n\non ohne Erfolg.\n\n1.\n\nIm Revisionsrechtszug steht außer Streit, daß eine Finanzierung des\n\nVorhabens \"Sporthalle N. \" über Kommunalkredit für die Klägerin\n\ngünstiger gewesen wäre als die hier gewählte Form eines Leasingmodells.\n\nDeswegen stellt auch die Revision nicht in Abrede, daß die Genehmigungen\n\nnicht hätten erteilt werden dürfen. Dabei sind die abgeschlossenen Einzelver-\n\nträge als Bestandteile eines einheitlichen Vertragswerks zu werten, so daß es\n\nfür die haftungsrechtliche Würdigung einer Unterscheidung nach der Geneh-\n\nmigung des Mietvertrages einerseits und derjenigen des Erbbaurechtsveräuße-\n\nrungsvertrages andererseits nicht bedarf. Die Revision nimmt auch die weitere\n\nFeststellung des Berufungsgerichts hin, daß der für die Erteilung verantwortli-\n\nche Amtsleiter des Beklagten schuldhaft gehandelt hat und somit das für den\n\nAmtshaftungs-, nicht dagegen für den Staatshaftungsanspruch geltende Ver-\n\nschuldenserfordernis erfüllt ist.\n\n2.\n\nIm Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung des Falles stehen vielmehr die\n\n- auch für die staatshaftungsrechtliche Beurteilung entscheidenden (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 142, 259, 273 m.w.N.) - Fragen, ob die bei der Erteilung der\n\nGenehmigungen wahrzunehmenden Amtspflichten des Beklagten zugunsten\n\nder Klägerin drittgerichtet waren und ob der entstandene Schaden in den sach-\n\nlichen Schutzbereich der verletzten Pflichten fällt. Beides ist - entgegen der\n\nRevision und in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - zu bejahen.\n\na) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß \"Dritter\" im Sin-\n\nne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen\n\nRechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Be-\n\nhörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung\n\nseiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis\n\nzwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger ande-\n\nrerseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und\n\neine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen\n\ngemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einan-\n\nder widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser\n\nAufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene\n\nPflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam ange-\n\nstrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen wer-\n\nden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschä-\n\ndigten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 139,\n\n147; 116, 312, 315 jew. m.w.N.).\n\nb) Im vorliegenden Fall war das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehör-\n\nde nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO tätig geworden. Das Genehmi-\n\ngungserfordernis für den Mietvertrag folgte aus § 82 Abs. 5 SächsGemO, da\n\ndie durch diesen Vertrag begründeten Zahlungsverpflichtungen unstreitig wirt-\n\nschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkamen. Die Veräußerung des Erbbau-\n\nrechts war nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO genehmigungspflichtig. Die bei\n\nder Erteilung der Genehmigung einzuhaltenden Prüfungsmaßstäbe ergaben\n\nsich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung in Verbindung\n\nmit der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeri-\n\nums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur\n\nkommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im\n\nkommunalen Bereich (KommInvestVwV vom 18. Dezember 1996, Sächsisches\n\nAmtsblatt 1997 S. 74). Nach Nr. 3.1.4 durfte die Genehmigung nur erteilt wer-\n\nden, wenn der Vertragsschluß den Grundsätzen einer geordneten Haushalts-\n\nwirtschaft entsprach (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO). Die Genehmi-\n\ngung setzte insbesondere voraus, daß die übernommenen Verpflichtungen mit\n\nder dauernden Leistungsfähigkeit des kommunalen Aufgabenträgers in Ein-\n\nklang standen (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO), das Investorenvorha-\n\nben dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung\n\nentsprach (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) und die Aufgabenerfüllung seitens des\n\nkommunalen Aufgabenträgers sichergestellt war. Außerdem war zu beachten,\n\ndaß die Gemeinde Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen\n\nWert veräußern durfte (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO).\n\nc) Mit dieser Zielrichtung erlegt die Rechtsaufsicht der zuständigen Be-\n\nhörde Schutzfunktionen auch zugunsten der zu beaufsichtigenden Gemeinde\n\nauf. Dies hat in allgemeiner Form bereits das Reichsgericht ausgesprochen:\n\nDie Beaufsichtigung der Selbstverwaltungskörper durch staatliche Behörden\n\nsoll sicherstellen, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Vor-\n\nschriften der Gesetze gemäß geführt wird und stets in geordnetem Gange\n\nbleibt. Trotz dieses Zweckes der Kommunalaufsicht haben die mit ihr betrauten\n\nBeamten bei ihrer Ausübung auch auf die Belange der Gemeinde die gebüh-\n\nrende Rücksicht zu nehmen und sie vor Schädigungen zu bewahren. Sie ver-\n\nletzen, wenn sie es nicht tun, die ihnen den Gemeinden gegenüber obliegende\n\nAmtspflicht. Das gilt nicht bloß für Zwangsmaßnahmen im Aufsichtswege, son-\n\ndern für jede Art von Betätigung der Kommunalaufsicht. Eine bloße Ratertei-\n\nlung an eine Gemeinde, eine ihr erteilte Genehmigung, Maßnahmen, die auf\n\ndie Entschließung der Gemeinden von erheblichem Einfluß zu sein pflegen,\n\nkönnen schon eine Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber enthalten (RGZ\n\n118, 94, 99). Auch der Senat hat, wenn auch - wie der Revision zuzugeben ist -\n\neher beiläufig, darauf hingewiesen, daß die Kommunalaufsicht des Staates den\n\nGemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht\n\nbegründet, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert oder\n\ngeschützt werden sollen (BGHZ 35, 44, 50).\n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für belasten-\n\nde Maßnahmen der Aufsicht, die von der Gemeinde mit verwaltungsrechtlichen\n\noder verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnten und\n\nbei denen daher die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bereits nach\n\ndem im Senatsurteil BGHZ 125, 258 niedergelegten Grundsatz bejaht werden\n\nkann, daß sie in der Regel mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu-\n\nsammenfällt. Besondere Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde\n\nkönnen vielmehr auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also sol-\n\nchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, wie bei der hier in Rede\n\nstehenden Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. Auch insoweit obliegt es der\n\nKommunalaufsicht, die Gemeinde vor möglichen Selbstschädigungen zu be-\n\nwahren. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit der staatlichen Stiftungs-\n\naufsicht, bei der ebenfalls anerkannt ist, daß sie Amtspflichten auch gegenüber\n\nder Stiftung selbst begründen kann, die insbesondere den Inhalt haben kön-\n\nnen, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen (Senatsurteil BGHZ\n\n68, 142, 146; BayObLGZ 1990, 264). Der Revision kann nicht gefolgt werden,\n\nwenn sie dem Senatsurteil BGHZ 148, 139 entnehmen will, eine öffentlich-\n\nrechtliche Körperschaft könne nur dann geschützter \"Dritter\" sein, wenn sie\n\ndurch das schädigende Verwaltungshandeln in einer Weise betroffen werde,\n\ndie der eines einzelnen Bürgers entspreche. Vielmehr kommt es auch im amts-\n\nhaftungsrechtlichen Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften\n\nuntereinander entscheidend auf den Schutzzweck der jeweils wahrzunehmen-\n\nden Amtspflicht an.\n\ne) Der Einbeziehung des durch die hier in Rede stehenden Genehmi-\n\ngungen verursachten Schadens in den Schutzbereich der wahrzunehmenden\n\nAmtspflichten steht insbesondere nicht entgegen, daß das genehmigte Han-\n\ndeln der Gemeinde in den Bereich kommunaler Selbstverwaltung fiel. Denn\n\nauch in diesem Bereich war die Klägerin verpflichtet, ihre finanziellen Disposi-\n\ntionen an den vorstehend wiedergegebenen Rechts- und Verwaltungsgrund-\n\nsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und der Einhaltung ihrer wirtschaft-\n\nlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Mißachtung dieser Grenzen be-\n\ngründete daher in besonderem Maße die Gefahr von Selbstschädigungen im\n\nvorbezeichneten Sinne. Deswegen hatte die Rechtsaufsicht auch den Zweck,\n\ndie Gemeinde in diesem Bereich vor vermeidbaren Schädigungen zu bewah-\n\nren. Das entspricht auch einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (z.B.\n\nCromme, DVBl. 1996, 1230; Oebbecke, DÖV 2001, 406; Schmidt-Aßmann, Be-\n\nsonderes Verwaltungsrecht 11. Aufl. IV Rn. 49; jeweils m.w.N.).\n\n3.\n\nEine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Anspruchs gegen\n\nden ehemaligen Bürgermeister, die zum Nichtentstehen des Amtshaftungsan-\n\nspruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Staatshaftungsanspruchs nach\n\n§ 3 Abs. 3 DDR-StHG hätte führen können, ist vom Berufungsgericht mit zu-\n\ntreffender Begründung verneint worden und wird von der Revision auch nicht\n\nmehr geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ferner eine - vom Ansatz her\n\nin Betracht zu ziehende - Anspruchskürzung wegen mitwirkenden Verschul-\n\ndens nach den Besonderheiten des Falles rechtsfehlerfrei verneint.\n\nRinne\n\n Wurm\n\nKapsa\n\n Dörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_201-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/iii-zr-201-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_201-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_201-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/iii-zr-201-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_201-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:02.667785+00:00"}}