{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_199-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"III ZR 199/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG §§ 8, 9 Bd, Cb; BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002 Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikati- onsdienstleistungsunternehmens, in denen für das Stillegen des Telefon- anschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 199/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. April 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAGBG §§ 8, 9 Bd, Cb; BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002\n\nKlauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikati-\n\nonsdienstleistungsunternehmens, in denen für das Stillegen des Telefon-\n\nanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen\n\ngegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).\n\nBGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 - OLG Schleswig\n\n LG Itzehoe\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 19. Juli 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Ver-\n\nbraucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt ge-\n\nführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte ist ein\n\nTelekommunikationsdienstleistungsunternehmen, das im eigenen Namen und\n\nauf eigene Rechnung Dienste des D- und E-Netzes (Telekommunikationsnetze\n\nfür die mobile Nutzung) vermarktet. Sie bietet den Zugang zum D- und E-Netz\n\nan und gibt so ihren Kunden die Möglichkeit, mit Hilfe eines Mobiltelefons An-\n\nrufe zu tätigen und entgegenzunehmen.\n\nNach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben ihre\n\nKunden für die \"Dienstleistungen\" der Beklagten grundsätzlich die in der je-\n\nweils bei Einreichung des Antrags auf Freischaltung im D- oder E-Netz gültigen\n\nPreisliste aufgeführten Entgelte zu zahlen. Hierzu gehören insbesondere die\n\nnutzungsunabhängige Grundgebühr und die laufenden (Telefon-)Gebühren,\n\ndie durch die Nutzung des Mobiltelefons anfallen. Die bei Klageerhebung gülti-\n\nge Preisliste der Beklagten enthielt unter anderem folgende Gebührenrege-\n\nlung:\n\n\"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung\n\nDeaktivierungsgebühr 29,50 DM (exkl. MwSt.) 33,93 DM (inkl. MwSt.)\n\neinmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T. (= die Beklagte)\n-Anschlusses.\"\n\nDer Kläger, der diese Klausel für unwirksam hält, nimmt die Beklagte auf\n\nUnterlassung der Verwendung der genannten Deaktivierungsgebührenrege-\n\nlung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (ZIP\n\n2001, 1963). Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\n1.\n\nDer Kläger ist klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt\n\ngeführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Allerdings ergibt\n\nsich dies nicht mehr aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG.\n\nAn die Stelle dieser Bestimmungen sind die entsprechenden Regelungen des\n\nUnterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November 2001 (Art. 3 des\n\nGesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I S. 3138, 3173) getre-\n\nten, wobei nach § 16 Abs. 1 UKlaG am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren\n\nnach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes abzuschließen sind.\n\nEine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der nunmehr anzuwen-\n\ndende § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG ist inhaltsgleich mit § 13\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG.\n\n2.\n\nDie für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 AGBG und § 1\n\nUKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, daß die\n\nBeklagte die beanstandete Klausel inzwischen dahin geändert hat, daß die\n\nDeaktivierungsgebühr entfällt, sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachge-\n\nwiesen werden oder T. die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu\n\nvertreten hat.\n\nDie Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzuläs-\n\nsige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorlie-\n\ngen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsge-\n\nfahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig reichen weder die Än-\n\nderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Ver-\n\nwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus, die Wiederholungsgefahr entfal-\n\nlen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165 m.w.N.). Demgegenüber spricht es für das\n\nFortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier - noch\n\nim Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt\n\nund nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben\n\n(BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 487\n\nm.w.N.).\n\nII.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß mit\n\nder Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim\n\nkünftigen Abschluß neuer Verträge verlangt werden kann, sondern der Kläger\n\n- wie im vorliegenden Rechtsstreit auch beantragt worden ist - den Verwender\n\ngleichzeitig darauf in Anspruch nehmen kann, es zu unterlassen, sich bei der\n\nAbwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (BGHZ\n\n127, 35, 37 m.w.N.). Daher sind Prüfungsmaßstab bei der Inhaltskontrolle der\n\nklagegegenständlichen Klauseln sowohl die §§ 8 ff AGBG, die auf vor dem\n\n1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - bei Dauerschuldverhältnis-\n\nsen wie hier freilich nur bis zum 31. Dezember 2002 - weiter anzuwenden sind,\n\nals auch die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung\n\ndes Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ab-\n\ngelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Gesetzes). Dies\n\nwirkt sich indes bei der rechtlichen Beurteilung nicht aus, da die §§ 8 ff AGBG\n\nund die §§ 307 ff BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind.\n\nIII.\n\n1.\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen, daß es sich bei der streitigen Deaktivierungsgebühr nicht um eine kon-\n\ntrollfreie Preisvereinbarung handelt.\n\na) Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln in All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abwei-\n\nchen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG (§ 307\n\nAbs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB n.F.) entzogen. Da die Vertragsparteien nach\n\ndem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung\n\nund Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang\n\nder vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung\n\nunmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGHZ 143, 128, 138 f; 141, 380, 382 f;\n\nzuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - zur Veröffentlichung\n\nbestimmt). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Haupt-\n\nleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für\n\neine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine recht-\n\nlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30). Mithin stellen im nicht preis-\n\nregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im all-\n\ngemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschrif-\n\nten dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ\n\n141, 380, 383; 116, 117, 120 f).\n\nAllerdings führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk,\n\ndas - wie hier - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt,\n\nnoch nicht dazu, daß die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil ei-\n\nner \"Gesamtpreisabsprache\" jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut\n\ndes Gesetzes (§ 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) verlangt auch\n\ndann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder\n\nob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl\n\neine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Lei-\n\nstung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen. Daher ist die streitige Deaktivierungsklausel ohne Rücksicht auf\n\ndie Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise\n\ndaraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt\n\noder ob es sich um eine - zumeist als (etwas mißverständlich) Preisnebenab-\n\nrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf\n\nPreis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche\n\nRegelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383;\n\n137, 27, 29 f und 43, 45 ff; 136, 261, 264 m.w.N.).\n\nb) Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 8 AGBG\n\n(§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Deak-\n\ntivierungsklausel nicht entgegen.\n\naa) Nach Darstellung der Beklagten soll mit der Deaktivierungsgebühr\n\nder Arbeitsaufwand abgegolten werden, der nach Kündigung des Vertragsver-\n\nhältnisses mit der Abschaltung des Anschlusses und der Abwicklung des je-\n\nweiligen Vertragsverhältnisses entsteht. Diese Arbeitsabläufe hat die Beklagte\n\nwie folgt beschrieben: Sortieren und Zuordnen der eingehenden Post; EDV-\n\nErfassung und Verifizierung der Daten, Prüfung der Kündigungsmodalitäten\n\nund des Gebührenkontos; Umstellung des Kundenkontos und die Erstellung\n\neines erneut zu prüfenden Kündigungsreports mit anschließender Netzab-\n\nschaltung, worüber eine Benachrichtigung des Kunden erfolge.\n\nbb) Diese Verrichtungen stehen in keinem Zusammenhang zu den ver-\n\ntraglichen (Haupt-)Leistungspflichten, die der Beklagten aufgrund eines Ver-\n\ntragsschlusses mit einem Kunden obliegen.\n\nDurch den Abschluß eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden\n\nMobilfunkvertrags verpflichtet sich das Telekommunikationsdienstleistungsun-\n\nternehmen, dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen (hier:\n\nD- oder E-Netz) Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter\n\nAufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen\n\nmit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes\n\nSprache auszutauschen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2001 - III ZR\n\n5/01 - NJW 2002, 361, 362). Mit diesen vertragstypischen (Haupt-)Leistungs-\n\npflichten, die nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der In-\n\nstanzgerichte und der Literatur - für die vieles spricht - dienstvertraglicher Na-\n\ntur sind (so etwa, wenn auch ohne nähere Begründung, OLG Brandenburg\n\nNJW-RR 2000, 1082, 1083; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1363; eingehend zur\n\nRechtsnatur von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, insbesondere\n\ndes Mobilfunkvertrags Schöpflin, BB 1997, 106; Graf von Westphalen/Grote/\n\nPohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 ff; Eckert, in: Schuster, Vertrags-\n\nhandbuch Telemedia, 2001, Vierter Teil, Kap. 9, A Rn. 37 ff; Imping, in: Spind-\n\nler, Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil II, Rn. 12 ff),\n\nhaben die nach Darstellung der Beklagten der Deaktivierungsgebühr zuzuord-\n\nnenden Arbeitsabläufe nichts zu tun.\n\ncc) Darüber hinaus werden mit der Bearbeitung einer Kündigung, wie die\n\nRevision zutreffend geltend macht, keine Interessen des Kunden wahrgenom-\n\nmen. Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge im Hinblick auf etwaige\n\nspätere Beanstandungen von seiten des Kunden dient der Selbstkontrolle;\n\nauch die Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung nach den Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis (zu welchem Zeitpunkt?) wirk-\n\nsam beendet hat oder welche Gebührenforderungen noch offenstehen, dient\n\nausschließlich der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Mit der Abschaltung\n\ndes Netzzugangs schließlich schützt sich die Beklagte vor allem davor, daß ein\n\nKunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt.\n\nDaß mit diesen Tätigkeiten für den Kunden irgendwelche Vorteile ver-\n\nbunden sind, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht trifft diesbezüglich kei-\n\nne Feststellungen; auch die Revisionserwiderung bringt insoweit nichts vor.\n\ndd) Zur Rechtfertigung eines Vergütungsanspruchs läßt sich auch nicht\n\n§ 670 BGB heranziehen. Abgesehen davon, daß nach dem klaren Wortlaut der\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Entgelt und nicht ledig-\n\nlich der Ersatz von Aufwendungen verlangt wird, stellen die beschriebenen Ar-\n\nbeitsabläufe keine Geschäfte der Kunden, sondern solche der Beklagten dar.\n\n§ 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen,\n\nd.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäfts-\n\nherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu\n\nBGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).\n\nInsgesamt wird daher mit der Deaktivierungsgebühr kein Entgelt für Lei-\n\nstungen verlangt, die die Beklagte auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre\n\nKunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für\n\ndie Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzu-\n\nwälzen (im Ergebnis ebenso Lindacher, ZIP 2002, 49 f; Eckert aaO Rn. 114).\n\n2.\n\nNicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts,\n\ndie beanstandete Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die streitige Deakti-\n\nvierungsgebührenregelung ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken des\n\nGesetzes nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.)\n\nund benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise\n\n(§ 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).\n\na) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört,\n\ndaß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen\n\nhat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch\n\nauf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgese-\n\nhen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte ab-\n\ngewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertrags-\n\npartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den ein-\n\nzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Auf-\n\nwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders\n\nabzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb\n\ngegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146,\n\n377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indi-\n\nziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der\n\ngesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unange-\n\nmessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141,\n\n380, 390).\n\nb) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 146,\n\n377 gemeint hat, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nur für\n\nFälle, in denen der Verwender eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, die zu\n\nerbringen er von Gesetzes wegen dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet\n\nist, beruht dies auf einem Mißverständnis dieser Entscheidung. Nach der an-\n\ngeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einer Preisklausel\n\nnicht nur dann keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, wenn der Verwender\n\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Entgeltpflicht für ein\n\nVerhalten vorsieht, mit dem er lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rech-\n\nnung trägt. Eine - \"sonderentgeltfähige\" - Haupt- oder Nebenleistung für den\n\nKunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergü-\n\ntungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des\n\nVerwenders liegt (so ganz eindeutig BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).\n\nWenn in der Entscheidung BGHZ 146, 377 offengelassen worden ist, ob eine\n\nPreisklausel, mit der eine Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers\n\nüber die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nicht-\n\nausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen wegen fehlender Dek-\n\nkung ein Entgelt fordert, auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstößt, in de-\n\nnen die Bank zu einer entsprechenden Benachrichtigung ihrer Kunden nicht\n\nverpflichtet ist (aaO S. 385), so ist der Grund hierfür ersichtlich darin zu sehen,\n\ndaß in diesen Fällen regelmäßig ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des\n\nKunden vorhanden ist, umgehend von der Nichteinlösung oder Nichtausfüh-\n\nrung zu erfahren, um gegebenenfalls unverzüglich anderweitige notwendige\n\nDispositionen treffen zu können. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht\n\nvergleichbar.\n\nc) Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erschei-\n\nnen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\naa) Zwar ist es richtig, daß, wie die Revisionserwiderung ausführt, be-\n\nreits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu einem Kunden\n\nfeststeht, daß es irgendwann einmal zur Beendigung der vertraglichen Bezie-\n\nhungen durch Kündigung und damit zur Anschlußstillegung und zum Anfall der\n\ndamit einhergehenden Arbeitsabläufe kommen wird. Der Umstand aber, daß\n\ndie mit der Entgeltklausel abgegoltenen Tätigkeiten typischerweise bei jedem\n\nKunden anfallen - und damit für die Beklagte bei ihrer Preisgestaltung einen\n\nnotwendigerweise zu berücksichtigenden Kalkulationsbestandteil darstellen -,\n\nändert nichts an dem Befund, daß der Deaktivierungsgebühr keine echte (Ge-\n\ngen-)Leistung der Beklagten für ihre Kunden gegenübersteht.\n\nbb) Da die Deaktivierungsregelung der Beklagten schon deshalb gegen\n\n§ 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.) verstößt, weil es der Beklagten über-\n\nhaupt verwehrt ist, für die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein\n\ngesondertes Entgelt zu verlangen, kommt es auf die vom Berufungsgericht für\n\nentscheidungserheblich gehaltene - und verneinte - Frage, ob die Höhe der\n\nGebühr in Relation zu den sonst noch anfallenden Gebühren geeignet ist, das\n\nKündigungsverhalten der Kunden der Beklagten zu beeinflussen, nicht an.\n\n3.\n\nOb die Beklagte ihrem Anliegen, Deckung ihrer bei Beendigung eines\n\nVertrags entstehenden Aufwendungen zu erhalten, ohne Verstoß gegen § 10\n\nNr. 7 b AGBG (§ 308 Nr. 7 b BGB n.F.) durch die Aufnahme einer pauscha-\n\nlierten Aufwendungsersatzklausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\nhätte Rechnung tragen können, braucht nicht entschieden zu werden. Im Ver-\n\nbandsklageprozeß muß sich die Beklagte daran feshalten lassen, daß der\n\nWortlaut der Klausel und der Gesamtzusammenhang der Gebührenregelungen\n\nes nahelegen, sie als \"reine\" Entgeltabrede zu verstehen, und sie als solche\n\nder Inhaltskontrolle nicht standhält.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/iii-zr-199-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/iii-zr-199-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:07.066824+00:00"}}