{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_182-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"III ZR 182/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 (E, H); AufenthG/EWG § 4 Abs. 3; AuslG § 8 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten eines auf der Grundlage einer sofort vollziehbaren Ausweisungsverfügung in Abschiebehaft genommenen Griechen, durch geeignete Rechtsbehelfe der Ab- schiebung entgegenzuwirken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 182/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2002\nF r e i t a g\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 (E, H); AufenthG/EWG § 4 Abs. 3; AuslG § 8 Abs. 2; VwVfG § 48\n\nAbs. 1\n\nZu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten\n\neines auf der Grundlage einer sofort vollziehbaren Ausweisungsverfügung in\n\nAbschiebehaft genommenen Griechen, durch geeignete Rechtsbehelfe der Ab-\n\nschiebung entgegenzuwirken.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 182/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Krefeld\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Anschlußberufung der\n\nBeklagten stattgegeben worden ist.\n\nDie Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger\n\n96 v.H. und die Beklagte 4 v.H. zu tragen. Von den Kosten des\n\nRevisionsrechtszuges haben der Kläger 87 v.H. und die Beklagte\n\n13 v.H. zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDas Ordnungsamt der beklagten Stadt verlängerte dem am 3. Februar\n\n1991 in die Bundesrepublik eingereisten Kläger, einem Griechen, am 5. März\n\n1996 die Aufenthaltserlaubnis bis zum 5. März 2001. Zunächst war er in ab-\n\nhängiger Stellung in einem Arbeitsverhältnis tätig, ehe er im Jahr 1994 ein Ge-\n\nwerbe anmeldete, das er bis Juli 1996 ausübte. Von Juli 1996 bis Februar 1997\n\nbezog er von der Beklagten Sozialhilfe. Am 20. Februar 1997 gründete er mit\n\neinem Partner einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken und Lebensmitteln\n\nin Düsseldorf. Zum Jahresende 1997 gaben der Kläger und sein Partner die-\n\nsen Gewerbebetrieb auf. Der Kläger gründete am 1. Januar 1998 einen Ge-\n\ntränkehandel im Gebiet der beklagten Stadt.\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 3. März 1997 beschränkte die Beklagte\n\ndie Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 17. März 1997 und drohte ihm die\n\nAbschiebung für den Fall an, daß er die Bundesrepublik nicht innerhalb eines\n\nMonats nach dem 18. März 1997 verlasse. Zur Begründung wird in der Verfü-\n\ngung angeführt, der Kläger habe im Juli 1996 seine selbständige Tätigkeit als\n\nGastwirt freiwillig aufgegeben und beziehe seither Sozialhilfe. Der Bescheid\n\nwurde dem Kläger am 6. März 1997 durch Niederlegung zugestellt.\n\nIm Anschluß an eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Beklag-\n\nten am 5. März 1998 wurde der Kläger im Hinblick auf die Bestandskraft des\n\nBescheides vom 3. März 1997 durch Beschluß vom 6. März 1998 in Abschie-\n\nbehaft genommen und am 12. März 1998 nach Griechenland abgeschoben. Ein\n\nSchreiben seiner im März 1998 eingeschalteten Rechtsanwälte vom 5. März an\n\ndie Ausländerbehörde und ein von ihnen am 11. März eingereichter, mit einem\n\nWiedereinsetzungsantrag versehener Widerspruch gegen die Ordnungsverfü-\n\ngung vermochten die Abschiebung nicht mehr zu hindern. Nach erfolglosem\n\nWiderspruchsverfahren schlossen die Parteien auf Vorschlag des Verwal-\n\ntungsgerichts vom 6. November 1998 einen Vergleich, nach dem die Beklagte\n\ndem Kläger zusicherte, die Wirkungen der Abschiebung auf das Datum des\n\nZustandekommens des Vergleichs zu befristen, und die Parteien übereinka-\n\nmen, daß der Kläger nach Bekanntgabe der Befristungsentscheidung berech-\n\ntigt sei, als Freizügigkeitsberechtigter in die Bundesrepublik zurückzukehren\n\nund einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EWG zu stellen. Der\n\nKläger sah mit diesem Vergleich sein Begehren im Klage- und Eilverfahren vor\n\ndem Verwaltungsgericht insgesamt als erledigt an und übernahm dessen Ko-\n\nsten. In die Bundesrepublik kehrte er noch im November 1998 zurück.\n\nIm anhängigen Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte wegen der\n\nOrdnungsverfügung vom 3. März 1997 und der auf ihr beruhenden Abschie-\n\nbung vom 12. März 1998 wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in\n\nAnspruch. Seine erstinstanzlich mit 92.580,01 DM bezifferte Klage hatte vor\n\ndem Landgericht lediglich in Höhe von 3.168,45 DM nebst Zinsen Erfolg. Das\n\nBerufungsgericht wies seine Berufung, mit der er zuletzt weitere 86.842,89 DM\n\nverlangte, zurück und wies auf die unselbständige Anschlußberufung der Be-\n\nklagten die Klage in vollem Umfang ab. Der Senat hat die Revision des Klägers\n\nangenommen, soweit er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils\n\nbegehrt.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Dem Kläger steht ge-\n\ngen die Beklagte in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang ein Amtshaf-\n\ntungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu. Im einzelnen gilt folgendes:\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, daß die Ord-\n\nnungsverfügung der Beklagten vom 3. März 1997 materiell rechtswidrig gewe-\n\nsen ist. Das ist richtig. Es weist insoweit zutreffend darauf hin, daß der Kläger\n\nim Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung ein selbständiges Gewerbe aus-\n\nübte und keine Leistungen der Sozialhilfe mehr bezog. Ihm war damit als An-\n\ngehörigem eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG Freizügigkeit zu gewähren; er hatte nach\n\n§ 4 Abs. 1, 2 AufenthG/EWG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-\n\nerlaubnis von mindestens fünf Jahren, wie es 1996 für die Zeit bis zum 5. März\n\n2001 geschehen war. Eine zeitliche Beschränkung der Erlaubnis nach § 4\n\nAbs. 3 AufenthG/EWG kam im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht\n\nmehr in Betracht. Auch aus § 12 AufenthG/EWG ergaben sich keine Gründe,\n\nden Kläger auszuweisen und abzuschieben.\n\nAn dieser Beurteilung sind die Gerichte im Amtshaftungsprozeß nicht\n\nwegen der Bestandskraft der Ordnungsverfügung gehindert (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 113, 17, 19 f), über deren Rechtmäßigkeit im verwaltungsgerichtlichen\n\nVerfahren im Hinblick auf dessen vergleichsweise Erledigung nicht entschieden\n\nworden ist. Dabei kommt dem Vergleich nicht, wie die Beklagte in den Vorin-\n\nstanzen gemeint hat, die Bedeutung zu, der Kläger habe die Rechtmäßigkeit\n\nder Ordnungsverfügung anerkannt oder sei aus dem Gesichtspunkt der unzu-\n\nlässigen Rechtsausübung gehindert, Amtshaftungsansprüche geltend zu ma-\n\nchen.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte im Hinblick auf\n\ndie im März 1998 eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers verpflichtet war, die\n\nOrdnungsverfügung vom 3. März 1997 gemäß § 48 VwVfG NW zurückzuneh-\n\nmen. Dies ist zu bejahen.\n\nBereits mit Schreiben seines Anwalts vom 5. März 1998 wurde die Be-\n\nklagte darauf hingewiesen, daß der Kläger als Selbständiger über ein geregel-\n\ntes Einkommen verfüge. Das Schreiben enthält zwar keine näheren zeitlichen\n\nAngaben in bezug auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungs-\n\nverfügung. Dies beruhte jedoch darauf, daß der Kläger von diesem durch Nie-\n\nderlegung zugestellten Schriftstück noch keine Kenntnis hatte, weil es nach\n\nAblauf der Niederlegungsfrist wieder an die Beklagte als Absenderin zurückge-\n\ngangen war. Immerhin wird in dem Schreiben aber auch auf den Status des\n\nKlägers als EU-Bürger und den damit verbundenen höheren Ausweisungs-\n\nschutz hingewiesen. Angesichts der tief in die Rechtssphäre des Klägers ein-\n\ngreifenden Ordnungsverfügung, zu deren Vollziehung die Beklagte bereits er-\n\nste Schritte eingeleitet hatte, war sie verpflichtet, dem Hinweis auf eine selb-\n\nständige Erwerbstätigkeit des Klägers, die dem im Bescheid zugrunde gelegten\n\nSozialhilfebezug entgegenstand, nachzugehen. Erst recht ergab sich eine sol-\n\nche Pflicht aufgrund des Widerspruchs vom 11. März 1998 gegen die Ord-\n\nnungsverfügung, in dem alle für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen im\n\neinzelnen vorgetragen wurden. Bei der danach gebotenen Prüfung hätte die\n\nBeklagte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ohne weiteres\n\nfeststellen können, daß der Kläger, der während des gesamten maßgebenden\n\nZeitraums in ihrem Gemeindegebiet wohnte und dort seit dem 1. Januar 1998\n\nein Gewerbe angemeldet hatte, jedenfalls seit März 1997 keine Sozialhilfe\n\nmehr bezog. Die Beklagte wäre daher aufgrund einer nur wenig Zeit in An-\n\nspruch nehmenden Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ordnungs-\n\nverfügung schon im Zeitpunkt ihres Erlasses keine tragfähige Grundlage hatte.\n\nUm so weniger bestand im März 1998 ein beachtlicher Grund, den Kläger, der\n\nalle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als EU-Bürger erfüllte, aus-\n\nzuweisen und abzuschieben. Unter diesen Umständen wäre das nach § 48\n\nAbs. 1 VwVfG NW grundsätzlich bestehende Ermessen, die Ordnungsverfü-\n\ngung vom 3. März 1997 mit Wirkung ex tunc zurückzunehmen und damit die\n\nVoraussetzungen für die Abschiebung des Klägers zu beseitigen, \"auf Null\"\n\nreduziert gewesen.\n\nEine entsprechende Prüfung war der Beklagten aufgrund des Schrei-\n\nbens vom 5. März 1998 und des Widerspruchs vom 11. März 1998 aufgege-\n\nben, ohne daß es insoweit einer auf die Rücknahme der Ordnungsverfügung\n\nbezogenen ausdrücklichen Antragstellung bedurfte. Wenn ihre Sachbearbeiter\n\nglaubten, wegen der - zunächst nur aus ihrer Sicht bestehenden - Bestands-\n\nkraft der Ordnungsverfügung den Sachvortrag des Klägers ignorieren zu dürfen\n\nund nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, wäre dies eine Handhabung, die\n\nangesichts der klar für den Kläger sprechenden Sachlage und der für ihn auf\n\ndem Spiel stehenden Interessen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unverein-\n\nbar wäre und einen erheblichen Verschuldensvorwurf begründen würde. Voll-\n\nzogen die Sachbearbeiter der Beklagten die Abschiebung in Kenntnis der vom\n\nKläger vorgebrachten Umstände, wäre ein Verschulden wegen fehlerhafter Er-\n\nmessensausübung im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer Rücknahme\n\nder materiell rechtswidrigen Ordnungsverfügung gleichfalls zu bejahen.\n\n3.\n\nEin Amtshaftungsanspruch ist nicht, wie das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat, nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Rechtsmittels\n\nim Sinne dieser Bestimmung weit zu fassen. Er umfaßt alle Rechtsbehelfe, die\n\nsich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung\n\nselbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichti-\n\ngung bezwecken und ermöglichen (vgl. BGHZ 123, 1, 7; 137, 11, 23). Der Wi-\n\nderspruch gegen die Ordnungsverfügung war das gegebene Rechtsmittel, um\n\nsie auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Berufungsgericht weist im Aus-\n\ngangspunkt zwar zu Recht darauf hin, daß der Kläger den Widerspruch erst\n\nnach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt hat. Ob ihm Wiedereinsetzung zu\n\nerteilen gewesen wäre oder ob die Versäumung dem Kläger als Verschulden\n\nzuzurechnen ist, kann aber offenbleiben. Denn auch im letzteren Fall waren\n\nder Widerspruch und das Schreiben vom 5. März 1998, was das Berufungsge-\n\nricht übersieht, geeignete Rechtsbehelfe, um die Beklagte zu veranlassen, in\n\neine Prüfung über die Rücknahme der Ordnungsverfügung einzutreten. Auch\n\ndiese Prüfung hätte - wie ausgeführt - zum Ergebnis haben müssen, die Ord-\n\nnungsverfügung als Grundlage für die Abschiebung zu beseitigen.\n\n4.\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger\n\nstehe nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur\n\nVerfügung, weil er seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten wegen Ver-\n\nletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch nehmen könne.\n\nRichtig ist zwar die grundsätzliche Überlegung, daß ein Anwalt verpflichtet ist,\n\nden für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen, um dessen Rechte zu\n\nwahren und dessen Rechtsansprüche durchzusetzen. Das Berufungsgericht\n\nbeurteilt jedoch die Frage, ob der Anwalt des Klägers diesen Maßstäben ge-\n\nrecht geworden ist, ohne hinreichende Berücksichtigung der konkreten Situati-\n\non.\n\na) So kann der Senat schon in der Einlegung des mit einem Wiederein-\n\nsetzungsantrag verbundenen Widerspruchs kein Verhalten des Anwalts sehen,\n\nmit dem er die Interessen seines Mandanten nicht ausreichend wahrnahm.\n\nZwar hatte der Wiedereinsetzungsantrag im Widerspruchsverfahren keinen Er-\n\nfolg, und das Verwaltungsgericht ließ im Zusammenhang mit seinem Ver-\n\ngleichsvorschlag seine Auffassung durchblicken, der Kläger habe die ihn be-\n\ntreffende Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach bestandskräftig werden\n\nlassen, so daß die erhobenen Rechtsbehelfe wahrscheinlich keine Aussicht auf\n\nErfolg hätten. Dennoch fehlen Feststellungen, nach denen sich für den Verfah-\n\nrensbevollmächtigten des Klägers bei seiner Mandatierung - der Kläger befand\n\nsich zu diesem Zeitpunkt bereits in Polizeigewahrsam - die geringe Erfolgsaus-\n\nsicht dieses Antrags erschließen mußte. In der Sache hing die Erfolgsaussicht\n\ndes Wiedereinsetzungsantrags weitgehend von einer Würdigung von tatsächli-\n\nchen Gesichtspunkten ab, insbesondere ob der Benachrichtigungsschein über\n\ndie Niederlegung in den Besitz des Klägers gelangt war.\n\nb) Das Berufungsgericht hat es für den sichereren Weg gehalten, dem\n\nKläger zur Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Rück-\n\nnahme der Ordnungsverfügung zu raten.\n\nDieses Begehren war jedoch in den beiden für den Kläger angebrachten\n\nRechtsbehelfen ohne weiteres enthalten. Denn hierin wurde die Rechtmäßig-\n\nkeit der Ausweisungsverfügung mit Umständen bestritten, aus denen sich klar\n\nergab, daß es der Ordnungsverfügung von vornherein an einer tragfähigen\n\nGrundlage mangelte. Wäre sie - wie geboten - nach § 48 VwVfG NW zurück-\n\ngenommen worden, hätte es des vom Berufungsgericht für notwendig erachte-\n\nten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bedurft. Zudem hätte\n\neinem solchen Antrag, wenn man von der Bestandskraft der Ausweisungsver-\n\nfügung oder ihrer sofortigen Vollziehbarkeit ausgeht, grundsätzlich die Bestim-\n\nmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegengestanden, der auch die Aufent-\n\nhaltserlaubnis-EWG unterliegt (vgl. BVerwG DVBl. 2000, 429, 432). Dem ent-\n\nsprach es, daß der Kläger nach seiner Abschiebung erst wieder in die Bundes-\n\nrepublik einreisen konnte, nachdem die Beklagte - im Vergleichsweg - die\n\nAusweisungswirkungen entsprechend befristet hatte. Die Überlegung des Be-\n\nrufungsgerichts, der Beklagten wäre durch einen Antrag auf Erteilung einer\n\nAufenthaltserlaubnis die Prüfung der Sach- und Rechtslage \"quasi aufgezwun-\n\ngen\" worden, geht daher an der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG vor-\n\nbei. Auch wenn man eine solche Antragstellung - wie das Berufungsgericht -\n\nlediglich als \"Vehikel\" betrachtet, um die Sachbearbeiter der Beklagten zu einer\n\nÜberprüfung ihrer Ordnungsverfügung unter dem Blickwinkel ihrer Rücknahme\n\nnach § 48 VwVfG NW zu bewegen, könnte dem Verfahrensbevollmächtigten\n\ndes Klägers das Unterlassen einer entsprechenden Antragstellung nicht als\n\nFehler seiner anwaltlichen Pflichten vorgeworfen werden.\n\nc) Das Berufungsgericht wirft dem Verfahrensbevollmächtigten des Klä-\n\ngers schließlich vor, er hätte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes eine Aus-\n\nsetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis\n\nund eine Rücknahme der Ordnungsverfügung erwirken müssen.\n\nHieran ist richtig, daß dann, wenn man die Ausweisungsverfügung als\n\nbestandskräftig ansah, ihre Rücknahme ein geeigneter Weg gewesen wäre,\n\nden Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik sicherzustellen. Unterließ\n\ndie Beklagte eine Überprüfung im Rahmen des § 48 VwVfG NW, hätte dem\n\nKläger die Möglichkeit offengestanden, sich gemäß § 123 VwGO mit einem\n\nAntrag an das Verwaltungsgericht zu wenden. Bei einer rückschauenden Be-\n\nurteilung hätte eine solche Antragstellung die Abschiebung am 12. März 1998\n\nmöglicherweise verhindern können.\n\nWenn auch nicht zu übersehen ist, daß eine solche Maßnahme durch\n\ndie zur Sicherung der Abschiebung vorgenommene Inhaftnahme des Klägers\n\nnahegelegt sein konnte, sieht der Senat in ihrem Unterlassen unter Würdigung\n\naller Umstände keinen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag\n\nund keine Grundlage für eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Kläger.\n\nDer Verfahrensbevollmächtigte des Klägers stand selbst unter hohem Zeit-\n\ndruck. Wie sich aus der vom Berufungsgericht beigezogenen Akte des Ver-\n\nwaltungsgerichts über einen am 19. März 1998 eingegangenen Antrag auf\n\nWiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs\n\nergibt, wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auf seine Eingabe\n\nvom 5. März 1998 erst mit Schreiben der Beklagten vom 10. März 1998 über\n\nEinzelheiten des Verwaltungsverfahrens informiert. Er gab, noch ehe er über\n\ndie Ordnungsverfügung unterrichtet war, erste Hinweise, die diese in Frage\n\nstellten. Mit dem Widerspruch erhob er auch das Rechtsmittel, das ihm gegen\n\ndie Verfügung zu Gebote stand. Darüber hinaus stellte er die Sachlage so ein-\n\ndrücklich dar, daß er - gerade auch in der nur knapp bemessenen Zeit - davon\n\nausgehen durfte, die Beklagte werde ihre Ordnungsverfügung überprüfen, was\n\nihr angesichts des einfach strukturierten Sachverhalts und des Umstandes, daß\n\nihr in ihrem Bereich alle notwendigen Informationen zugänglich waren, ohne\n\nweiteres möglich war. Er mußte daher nicht damit rechnen, daß sich die Be-\n\nklagte gegen Recht und Gesetz über seinen Vortrag hinwegsetzte und ihre Tä-\n\ntigkeit offenbar als bereits abgeschlossen betrachtete, ehe sie sie überhaupt\n\nbegonnen hatte. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Abschiebehaft des\n\nKlägers bis zum 20. März 1998 befristet war, mußte der Verfahrensbevoll-\n\nmächtigte des Klägers nicht in Rechnung stellen, sich bereits vor dem 12. März\n\n1998 - dem Tag der Abschiebung - mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweili-\n\ngen Anordnung an das Verwaltungsgericht wenden zu müssen.\n\nd) Daß der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der knapp bemes-\n\nsenen Zeit noch einen anderen Rechtsbehelf hätte ergreifen können, um die\n\nBeklagte von einer Aussetzung der Vollziehung abzuhalten, ist angesichts ih-\n\nres Verhaltens nicht erkennbar. Als ein solcher Rechtsbehelf wäre noch in Be-\n\ntracht gekommen, die Befristung der Ausweisungswirkungen zu beantragen.\n\nGrundsätzlich ist zwar eine Befristung der Ausweisungswirkungen erst nach\n\neiner Ausreise möglich (§ 8 Abs. 2 Satz 3, 4 AuslG). Kraft des Anwendungsvor-\n\nrangs des Gemeinschaftsrechts ist die Behörde jedoch dann, wenn ein Freizü-\n\ngigkeitsberechtigter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG hat, verpflich-\n\ntet, die Befristung so vorzunehmen, daß sich das dem Betroffenen zustehende\n\nFreizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann. Insoweit darf die Behörde ihre Ent-\n\nscheidung daher nicht von der Voraussetzung einer vorherigen Ausreise (§ 8\n\nAbs. 2 Satz 4 AuslG) abhängig machen (vgl. BVerwG DVBl 2000, 429, 432 f).\n\nDie tatsächlichen Abläufe verdeutlichen jedoch, daß die Stellung eines\n\nsolchen Antrags, über den die Beklagte durch Bescheid zu befinden gehabt\n\nhätte, nur theoretischer Natur gewesen wäre. Auch insoweit hätte das Verwal-\n\ntungsgericht - wie in dem eingeleiteten Eilverfahren nach § 80 VwGO - nicht\n\nmehr rechtzeitig angerufen werden können.\n\n5.\n\nHat die Beklagte dem Kläger hiernach nach Amtshaftungsgrundsätzen\n\nfür das Fehlverhalten ihrer Beamten einzustehen, hat sie diesem die vom\n\nLandgericht zuerkannten Schadenspositionen, gegen deren Höhe die Beklagte\n\nin ihrer Anschlußberufung keine Einwände erhoben hat, zu ersetzen. Insoweit\n\ngilt folgendes:\n\na) Das Berufungsgericht versagt dem Kläger einen Ersatzanspruch für\n\ndie von ihm aufgewendeten Anwaltskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfah-\n\nren unter Hinweis auf den dort geschlossenen Vergleich. In ihm hatte der Klä-\n\nger die Kosten des Klage- und Eilverfahrens übernommen. Das Berufungsge-\n\nricht sieht hierin eine endgültige Kostenregelung, die es dem Kläger verwehre,\n\nsich auf eine andere Kostenverteilung aus Amtshaftungsgesichtspunkten zu\n\nberufen. Jedenfalls hätte er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine ent-\n\nsprechende Klarstellung vornehmen müssen.\n\nDie tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs unterliegt der revi-\n\nsionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrund-\n\nsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-\n\nletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94 - NJW-RR 1995,\n\n1201, 1202). Die Frage, ob Prozeßvergleiche vom Revisionsgericht in weiter-\n\ngehendem Umfang ausgelegt werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil\n\nsich die Auslegung des Berufungsgerichts, ohne daß es einer dahingehenden\n\nRüge der Revision bedürfte, schon aufgrund einer beschränkten Nachprüfung\n\nals rechtsfehlerhaft erweist. Der geschlossene Vergleich enthält eine Kosten-\n\nregelung für die beiden anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfah-\n\nren. Dabei ist dem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts zu entneh-\n\nmen, daß einerseits dem Kläger eine Wiedereinreise ermöglicht werden sollte,\n\nweil er \"kurz vor Erlaß der angefochtenen Ordnungsverfügung bis zu seiner\n\nAbschiebung wohl wieder einer selbständigen Beschäftigung nachgegangen\n\nsein dürfte\", andererseits berücksichtigt werden sollte, daß der Kläger die Ord-\n\nnungsverfügung aller Voraussicht nach habe bestandskräftig werden lassen,\n\nso daß die erhobenen Rechtsbehelfe wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg\n\nhätten. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, daß die Kostenregelung im\n\nVergleich nur das berücksichtigt, was sich aufgrund der Prozeßlage in den bei-\n\nden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergab. Daß auch etwaige Amtshaf-\n\ntungsansprüche des Klägers Gegenstand des Vergleichs gewesen seien, ist\n\nweder erkennbar noch vorgetragen. Schon deshalb bedurfte es im Rahmen\n\ndes Vergleichsschlusses keines Vorbehalts des Klägers. Auch die Beklagte hat\n\nnicht geltend gemacht, daß der Vergleich speziell in bezug auf die Anwaltsko-\n\nsten einen Schadensersatzanspruch ausschließe. Sie hat vielmehr lediglich die\n\nnicht zutreffende, oben zu 1 bereits wiedergegebene Auffassung vertreten, die\n\nvergleichsweise Erledigung schließe jeden Amtshaftungsanspruch dem Grunde\n\nnach aus. Die Ersatzfähigkeit der aufgewendeten Kosten ergibt sich daraus,\n\ndaß der Kläger gegen seine rechtswidrige Ausweisung anwaltliche Hilfe in An-\n\nspruch nehmen durfte, um wieder in die Bundesrepublik einreisen zu können.\n\nb) Das Landgericht hat dem Kläger einen Betrag von 300 DM zuerkannt,\n\nder diesem als Kostenbeitrag zur Finanzierung seiner Abschiebung einbehal-\n\nten worden war. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen entsprechenden\n\nAnspruch versagt, weil dieser seine Klage auf diese Schadensposition weder in\n\nerster noch in zweiter Instanz gestützt habe.\n\nDem ist nicht beizutreten. Richtig ist zwar, daß die Klageschrift eine ent-\n\nsprechende Schadensposition nicht enthält. In der ersten mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Landgericht wurde der Kläger auf Schlüssigkeitsbedenken auf-\n\nmerksam gemacht, die ihm Anlaß gaben, seinen Schaden näher zu erläutern.\n\nIn diesem Zusammenhang wies er auf diese Schadensposition hin, ohne frei-\n\nlich seine Schadensberechnung grundsätzlich zu überarbeiten. Selbst wenn\n\nman daher der Auffassung wäre, das Landgericht habe unter Verstoß gegen\n\n§ 308 Abs. 1 ZPO dem Kläger diese Schadensposition zuerkannt, hat dieser\n\nsich diese Berechnung jedenfalls im Berufungsverfahren zu eigen gemacht.\n\nDenn er hat im zweiten Rechtszug seinen Schaden in anderer Weise begrün-\n\ndet und mit seiner Berufung nur das zusätzlich verlangt, was ihm nicht bereits\n\ndas Landgericht zuerkannt hatte. Indem er die Zurückweisung der Anschlußbe-\n\nrufung der Beklagten begehrt hat, hat er die ihm vom Landgericht zuerkannte\n\nSchadensposition zum Streitgegenstand in zweiter Instanz gemacht.\n\nc) Gegen die Zuerkennung von Beträgen für die Kosten des Rückflugs\n\nund eine erforderliche Übernachtung sind keine Bedenken ersichtlich. Die An-\n\nschlußberufung der Beklagten ist daher ohne Erfolg.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\n Dörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_182-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/iii-zr-182-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_182-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_182-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/iii-zr-182-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_182-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:48.640485+00:00"}}