{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_181-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"III ZR 181/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BKleingG § 11; BGB § 195, § 558 Abs. 1 in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung, § 548 Abs. 2 in der ab dann geltenden Fassung a) Endet das Besitzrecht des Endpächters einer Kleingartenparzelle infolge der Kündigung des Zwischenpachtvertrags durch den Hauptverpächter, so kann der Endpächter hinsichtlich der von ihm eingebrachten oder ge- gen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen gemäß § 11 Abs. 2 BKleingG unmittelbar vom kündigenden Hauptverpächter oder demjenigen, der die kleingärtnerisch genutzte Fläche in Anspruch nimmt, eine angemessene Entschädigung nach § 11 Abs. 1 BKleingG verlangen. b) Der Kündigungsentschädigungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, nicht in der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB a.F./§ 548 Abs. 2 BGB n.F.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 181/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBKleingG § 11; BGB § 195, § 558 Abs. 1 in der bis zum 1. September 2001\n\ngeltenden Fassung, § 548 Abs. 2 in der ab dann geltenden Fassung\n\na) Endet das Besitzrecht des Endpächters einer Kleingartenparzelle infolge\n\nder Kündigung des Zwischenpachtvertrags durch den Hauptverpächter,\n\nso kann der Endpächter hinsichtlich der von ihm eingebrachten oder ge-\n\ngen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen gemäß § 11\n\nAbs. 2 BKleingG unmittelbar vom kündigenden Hauptverpächter oder\n\ndemjenigen, der die kleingärtnerisch genutzte Fläche in Anspruch\n\nnimmt, eine angemessene Entschädigung nach § 11 Abs. 1 BKleingG\n\nverlangen.\n\nb) Der Kündigungsentschädigungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1\n\nBKleingG verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,\n\nnicht in der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB a.F./§ 548\n\nAbs. 2 BGB n.F.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 181/01 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 21. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger war Unterpächter einer Parzelle in der Kleingartenkolonie\n\n\"B. \" in B. -C. . Dieses Gelände sowie einige weitere\n\nKolonien hatte der Bezirksverband C. der Kleingärtner e.V. von dem\n\nbeklagten Land gepachtet.\n\nDurch Schreiben vom 21. Januar 1997 kündigte das beklagte Land die\n\nmit dem Bezirksverband bestehenden Zwischenpachtverträge für den 30. No-\n\nvember 1997 bezüglich derjenigen Kleingartenparzellen, die für den im Rah-\n\nmen des Ausbaus der Wasserstraße S. -W. anstehenden\n\nNeubau der Schleuse C. benötigt wurden. Von dieser Kündigung\n\nwurde auch die Parzelle des Klägers erfaßt. Der Bezirksverband setzte die be-\n\ntroffenen Kleingärtner von der Kündigung der Zwischenpachtverträge in Kennt-\n\nnis und informierte sie weiter darüber, daß die Parzellen bis zum 1. Dezember\n\n1997 für den Schleusenneubau zur Verfügung gestellt werden müßten. Der\n\nKläger räumte die von ihm gepachtete Parzelle erst am 20. April 1998.\n\nDer Kläger, der die von dem Beklagten gezahlte Entschädigung\n\nvon 25.983,65 DM für unzureichend erachtet, verlangt Zahlung weiterer\n\n26.576,31 DM nebst Zinsen. Landgericht und Kammergericht haben die Klage\n\nabgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zah-\n\nlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nAls Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein § 11\n\nAbs. 1 Satz 1 BKleingG in Betracht. Danach hat der Pächter, wenn ein Klein-\n\ngartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG gekündigt wird, An-\n\nspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder\n\ngegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im\n\nRahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm sind erfüllt, insbesondere\n\nist, wie das Berufungsgericht, wenn auch ohne nähere Begründung, zutreffend\n\nangenommen hat, der Kläger anspruchsberechtigt.\n\nAllerdings ist das zwischen dem Bezirksverband und dem Kläger beste-\n\nhende (Unter-)Pachtverhältnis zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden. Gekün-\n\ndigt wurde lediglich der (auch) die Parzelle des Klägers betreffende Zwischen-\n\npachtvertrag zwischen dem Bezirksverband und dem beklagten Land. Dies\n\nsteht jedoch der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen.\n\nSchon nach seinem Wortlaut knüpft das Gesetz den Entschädigungsan-\n\nspruch nicht daran, daß es sich bei dem gekündigten Kleingartenpachtvertrag\n\num den Pachtvertrag handeln muß, den der anspruchsberechtigte Pächter ge-\n\nschlossen hat. Es genügt die Kündigung \"eines\" Kleingartenpachtvertrags,\n\nwenn und soweit diese Kündigung - wie hier - das Besitzrecht des Pächters\n\nzum Erlöschen gebracht hat. Allein dieses weite Normverständnis entspricht\n\ndem Gesetzeszweck.\n\na) Da die kleingärtnerisch genutzten Flächen vorliegend für den Ausbau\n\neiner Wasserstraße zur Verfügung gestellt werden sollten, ergab sich das\n\nRecht des beklagten Landes zur Kündigung der Zwischenpachtverträge aus\n\n§ 9 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 6 Buchst. a BKleingG. Mit Wirksamwerden dieser\n\nKündigung entfiel nicht nur das Besitzrecht des Bezirksverbands an den von\n\nder Kündigung betroffenen Flächen der von ihm angepachteten Kleingarten-\n\nkolonien, sondern auch das Besitzrecht der einzelnen Kleingärtner an den von\n\nder Kündigung räumlich erfaßten Einzelparzellen, ohne daß es (auch) einer\n\nKündigung der zwischen ihnen und dem Bezirksverband bestehenden (End-\n\n)Pachtverträge bedurfte. Denn § 10 Abs. 3 BKleingG, wonach bei Beendigung\n\neines Zwischenpachtvertrags durch eine Kündigung des Verpächters dieser in\n\ndie Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern eintritt, betrifft nur\n\nKündigungen nach § 10 Abs. 1 BKleingG, nicht aber nach § 9 Abs. 1 BKleingG\n\n(BGHZ 119, 300, 302 ff). Dies hat zur Folge, daß dann, wenn bei mehrfach ge-\n\nstuften Pachtverhältnissen der Zwischenpachtvertrag - wie hier - durch eine\n\nKündigung des Hauptverpächters nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 6 Buchst. a\n\nBKleingG beendet wird, der Kleingärtner die von ihm genutzte Kleingartenpar-\n\nzelle nach § 4 Abs. 1 BKleingG, §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt:\n\n§ 546 Abs. 2 BGB i.d.F. des am 1. September 2001 in Kraft getretenen\n\nMietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1149) unmittelbar an\n\nden Hauptverpächter herauszugeben hat.\n\nb) Durch § 11 BKleingG soll sichergestellt werden, daß der Pächter in\n\nden Fällen, in denen er das Nutzungsrecht an der kleingärtnerisch genutzten\n\nFläche im weit verstandenen Allgemeininteresse ohne eigenes Zutun verliert,\n\nalso die Beendigung des Pachtverhältnisses nicht auf eine Kündigung des\n\nPächters, eine einvernehmliche Vertragsaufhebung oder auf eine vom Pächter\n\ndurch schuldhaftes Verhalten herbeigeführte Verpächterkündigung zurückzu-\n\nführen ist, eine angemessene Entschädigung für den vorzeitigen Verlust seines\n\nNutzungsrechts erhält (eingehend hierzu Mainczyk, BKleingG, 7. Aufl., § 11\n\nRn. 1 unter Hinweis auf BT-Drucks. 9/2232 S. 16). In der Praxis erfolgt die Nut-\n\nzung von Kleingärten ganz überwiegend aufgrund gestufter Pachtverhältnisse\n\n(vgl. Mainczyk aaO § 4 Rn. 31; Stang, BKleingG, 2. Aufl., § 4 Rn. 19). Darüber\n\nhinaus sind wohl in den meisten Fällen, in denen die in § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6\n\nBKleingG aufgeführten Kündigungsgründe greifen, nicht nur einzelne Klein-\n\ngartenparzellen, sondern große Teile der Kleingartenanlage betroffen, so daß\n\nvielfach von vornherein allein der Hauptverpächter daran interessiert ist, von\n\nden durch § 9 Abs. 1 BKleingG eröffneten besonderen Kündigungsmöglichkei-\n\nten Gebrauch zu machen. Geschieht dies, so dürfte des weiteren in den Fällen,\n\nin denen die Kündigung des Hauptpachtvertrags auf die Endpächter \"durch-\n\nschlägt\", der Zwischenpächter regelmäßig - wie hier - im Hinblick auf den mit\n\n\"Folgekündigungen\" verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand von einer\n\nKündigung (auch) der Pachtverträge über die einzelnen Kleingartenparzellen\n\nabsehen und es mit einer Information seiner (End-)Pächter über die erfolgte\n\nKündigung des Hauptpachtvertrags bewenden lassen. Bei dieser Sachlage\n\nwürde bei einer einschränkenden Auslegung des § 11 BKleingG dahin, daß nur\n\nder Pächter entschädigungsberechtigt ist, der selbst und unmittelbar Adressat\n\neiner Kündigungserklärung ist, das gesetzgeberische Ziel, den Pächter im\n\nFalle eines von ihm nicht zu verantwortenden Besitzverlusts zu entschädigen,\n\nin beträchtlichem Umfang verfehlt.\n\nc) Dem sozialpolitischen Gesetzeszweck wird daher allein die, vom\n\nWortlaut des Gesetzes ohne weiteres gedeckte, Auslegung des § 11 Abs. 1\n\nSatz 1 BKleingG gerecht, daß bei einer auf bestehende Endpachtverträge\n\n\"durchschlagenden\" Kündigung eines Zwischenpachtvertrags der jeweils be-\n\ntroffene Endpächter unmittelbar von dem kündigenden Hauptverpächter (§ 11\n\nAbs. 2 Satz 1 BKleingG) oder dem begünstigten Fachplanungsträger (§ 11\n\nAbs. 2 Satz 2 BKleingG) eine Entschädigung für die vorzeitige Beendigung\n\nseines Nutzungsrechts verlangen kann (ebenso Otte, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-\n\nberg/Krautzberger, BauGB Bd. V, § 11 BKleingG [Stand: März 1998] Rn. 4;\n\na.A. Stang aaO § 11 Rn. 20; danach soll allein der gekündigte Zwischenpäch-\n\nter entschädigungsberechtigt sein, wobei allerdings bei der Berechnung der\n\nHöhe der Entschädigung auch die von den einzelnen Kleingärtnern einge-\n\nbrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen\n\nwertmäßig zu berücksichtigen sein sollen).\n\nDieses Auslegungsergebnis entspricht im übrigen der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Kündigungs-\n\nschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften (KSchVO) in der Fassung\n\nvom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347), also der Vorschrift, auf die die Be-\n\nstimmung des § 11 BKleingG zurückgeht (vgl. Stang aaO § 11 Rn. 1). Nach § 3\n\nAbs. 1 Satz 1 KSchVO war dem Pächter für den Fall der Kündigung, weil das\n\nGrundstück für Zwecke der Reichsverteidigung oder aus anderen überwiegen-\n\nden Gründen des Gemeinwohls verwendet werden sollte, eine angemessene\n\nEntschädigung sowie eine geeignete Ersatzfläche auf einem zur dauernden\n\nkleingärtnerischen Nutzung vorgesehenen Gelände zu gewähren. Dieser Ent-\n\nschädigungsanspruch stand im Falle der Kündigung eines Hauptpachtvertrags\n\nauch und gerade dem betroffenen Unterpächter zu (BGH, Urteil vom 14. Ok-\n\ntober 1964 - V ZR 112/62 - WM 1964, 1273 f).\n\n2.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil ein möglicher Ent-\n\nschädigungsanspruch in Anwendung des § 558 Abs. 1 BGB a.F. (§ 548 Abs. 2\n\nBGB n.F.) mit Ablauf des 20. Oktober 1998, also noch vor Klageerhebung,\n\nverjährt gewesen sei. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nDie Vorschrift bezwecke, Nebenforderungen der Miet- oder Pachtvertragspar-\n\nteien zügig abzuwickeln. Bei der gebotenen weiten Auslegung unterfalle auch\n\nder Entschädigungsanspruch des Pächters nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG,\n\nder dem Verwendungsersatzanspruch des Mieters oder Pächters nach § 547\n\nBGB a.F. (§ 536 a Abs. 2, § 539 Abs. 1 BGB n.F.). i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB\n\nähnele, dem Anwendungsbereich des § 558 Abs. 1 BGB a.F. (§ 548 Abs. 2\n\nBGB n.F.). Dabei sei die kurze Verjährung auch dann sach- und interessenge-\n\nrecht, wenn der Entschädigungsanspruch nicht gegen den Verpächter (§ 11\n\nAbs. 2 Satz 1 BKleingG), sondern gegen denjenigen gerichtet sei, der die\n\nkleingärtnerisch genutzten Flächen für seine Zwecke in Anspruch nehmen will\n\n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 BKleingG).\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\na) Allerdings gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs der Zweck des § 558 Abs. 1 BGB a.F. (§ 548 BGB Abs. 1 und 2\n\nn.F.), die mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses ver-\n\nbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen, den An-\n\nwendungsbereich der Norm weit zu fassen. Daher unterliegen nicht nur der\n\nvertragliche Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Veränderungen\n\noder Verschlechterungen der Mietsache der kurzen Verjährung, sondern sämt-\n\nliche konkurrierenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus dem Ei-\n\ngentum. Dies gilt bezüglich der Ansprüche aus Eigentum selbst dann, wenn der\n\nEigentümer nicht selbst Vermieter ist, sondern lediglich einem Dritten die Ver-\n\nmietung gestattet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 217/95 -\n\nNJW 1997, 1983, 1984 m. Nachw. aus der Rechtsprechung). Auch bezüglich\n\nder Ansprüche des Mieters wird § 558 Abs. 1 BGB a.F. (§ 548 Abs. 2 BGB\n\nn.F.) weit ausgelegt, sofern es sich um Sachverhalte handelt, die den in § 558\n\nBGB a.F. genannten (insbesondere §§ 547, 547 a Abs. 1 BGB a.F.) vergleich-\n\nbar sind (vgl. Gramlich, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-\n\nraummiete, 3. Aufl., VI Rn. 25; Gather, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl.,\n\n§ 558 BGB Rn. 54 ff; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearb., § 558 Rn. 33 f).\n\nb) Trotz seines grundsätzlich weiten Anwendungsbereichs kann § 558\n\nBGB a.F. (§ 548 Abs. 2 BGB n.F.) nicht auf den Entschädigungsanspruch nach\n\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG erstreckt werden, weil dieser Anspruch eine der-\n\nartige Nähe zum öffentlich-rechtlichen Enteignungsentschädigungsanspruch\n\naufweist, daß nach Auffassung des Senats die Anwendung der für Ansprüche\n\nauf Entschädigung aus Enteignung geltenden (allgemeinen) Verjährungsfrist\n\n(vgl. hierzu BGHZ 72, 273, 275) gerechtfertigt ist.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 Abs. 1\n\nKSchVO handelte es sich bei dieser Anspruchsnorm, die - wie ausgeführt -\n\ndem Pächter eine angemessene Geldentschädigung im Falle einer auf Ge-\n\nmeinwohlgründe zurückzuführenden außerordentlichen Kündigung eines\n\nKleingartenpachtvertrags zubilligte, um eine \"dem Bürgerlichen Gesetzbuch an\n\nsich fremde\", als Enteignungsentschädigung anzusehende Sonderbestimmung,\n\nwobei dahingestellt sein könne, ob es sich um eine Enteignung \"im technischen\n\nSinne\" handele (vgl. BGHZ 32, 1, 3 f).\n\nWenn auch die ausschließliche Gemeinwohlbezogenheit der gesetzli-\n\nchen Kündigungsgründe nicht bei allen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG auf-\n\ngeführten Tatbeständen gleichermaßen festzustellen ist (so zutreffend Stang\n\naaO § 11 Rn. 5), so ist das doch gerade bei den vorliegend einschlägigen\n\nKündigungsgründen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BKleingG uneingeschränkt der\n\nFall. Bei einer hierauf gestützten Kündigung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3\n\nBKleingG \"darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden\n\nGrundsätze zu beachten\". Mit dieser Vorschrift soll nach dem ausdrücklichen\n\nWillen des Gesetzgebers sichergestellt werden, daß der Pächter im Falle einer\n\nKündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 BKleingG so entschädigt wird, wie er\n\nim Falle einer Enteignung zu entschädigen wäre (BT-Drucks. 9/1900 S. 17).\n\nDer gewollte Gleichklang beider Entschädigungsvarianten (Kündigungsent-\n\nschädigung und Enteignungsentschädigung) ist jedoch nur dann gewährleistet,\n\nwenn auch bezüglich der Verjährungsfrage der sich aus einer solchen Kündi-\n\ngung ergebende Entschädigungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG\n\nso behandelt wird, wie ein (fiktiver) Anspruch auf Entschädigung nach voran-\n\ngegangener Enteignung zu behandeln wäre.\n\nbb) Von diesem Ansatz her ist es weiter sachgerecht, den Anspruch\n\nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG - dessen Verjährung nicht unterschiedlich\n\nnach einzelnen Fallgruppen beurteilt werden kann - insgesamt den allgemei-\n\nnen Verjährungsbestimmungen zu unterstellen. Dafür spricht, daß auch in den\n\nFällen einer Kleingartenpachtvertragskündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4\n\nBKleingG der Entschädigungsanspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG der\n\nEnteignungsentschädigung näher steht als dem mietvertraglichen Verwen-\n\ndungsersatzanspruch nach § 547 BGB a.F. (§ 536 a Abs. 2, § 539 Abs. 1 BGB\n\nn.F.; a.A. Stang aaO § 11 Rn. 57). Dies ist auch die Auffassung des Gesetzge-\n\nbers, nach dessen Vorstellungen der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BKleingG sicher-\n\ngestellte Gleichlauf zwischen Kündigungs- und Enteignungsentschädigung \"in\n\nder Regel schon bei einer Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2\" besteht\n\n(BT-Drucks. 9/1900 aaO).\n\nII.\n\nDa nach dem Gesagten für den Kündigungsentschädigungsanspruch\n\nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG nicht die kurze Verjährung des § 558 Abs. 1\n\nBGB a.F. (§ 548 Abs. 2 BGB n.F.) gilt, sondern es mangels Eingreifens einer\n\nspeziellen Regelung bei der regelmäßigen Verjährungsfrist verbleibt - diese\n\nwährte nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\n\ndreißig Jahre -, war ein etwaiger weitergehender Entschädigungsanspruch des\n\nKlägers, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, bei Zustellung der Klage\n\nam 8. November 1999 noch nicht verjährt.\n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Zu einer eigenen Sachent-\n\nscheidung ist der Senat nicht in der Lage, da die Vorinstanzen keine Feststel-\n\nlungen getroffen haben, die dem Senat ein Urteil darüber erlauben würden, ob\n\nder Wert der von dem Kläger eingebrachten oder gegen Entgelt übernomme-\n\nnen Anpflanzungen und Anlagen mit der von dem beklagten Land bereits er-\n\nstatteten Summe abgegolten ist oder dem Kläger eine darüber hinausgehende\n\nEntschädigung zusteht.\n\nDies ist, unter Beachtung wirksam erlassener Landes-Entschädigungs-\n\nrichtlinien (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG), nachzuholen.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Streck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_181-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/iii-zr-181-01","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":22},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_181-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_181-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/iii-zr-181-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_181-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:14:41.358278+00:00"}}