{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_160-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"III ZR 160/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BauGB §§ 95 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 2 Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung, ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nut- zung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich an- derweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 160/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2002 \nF i t t e r e r \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBauGB §§ 95 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 2 \n\nWird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes \n\nBauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung, \n\nob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nut-\n\nzung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers \n\nführen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben, \n\nob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich an-\n\nderweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient. \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beteiligten zu 3 wird das Urteil des 9. Zivilse-\n\nnats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Beteiligten streiten um die Höhe der Enteignungsentschädigung für \n\nein 1.713 m² großes Grundstück in Berlin-T. (Flurstück 3754), über des-\n\nsen Übertragung auf das Land Berlin die Beteiligte zu 1, ein Wohnungsbauun-\n\nternehmen, sich im Laufe des Enteignungsverfahrens mit dem zu 4 beteiligten \n\nBezirksamt - für eine Entschädigung von mindestens 69.000 DM - geeinigt hat \n\n(Teileinigung vom 12. August 1998). \n\nDie Beteiligte zu 1 hatte im Mai 1980 zusammen mit dieser Fläche ins-\n\ngesamt 15.695 m² Bauland im L. -Viertel von der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland zum Zwecke des Wohnungsbaus gekauft; weitere 5.634 m² hatte sie in \n\ndiesem Bereich vom Land Berlin erworben. Der übergeleitete Bebauungsplan \n\nfür das mit im Krieg zerstörten mehrgeschossigen Mietshäusern bebaute Ge-\n\nlände wies ein Kerngebiet der Baustufe V/3 (GFZ 1, 5) aus. In der Folgezeit \n\nwandelte sich dieser Bereich jedoch - begleitet von den Flächennutzungsplä-\n\nnen von Berlin vom 8. April 1984 bzw. vom 23. Juni 1994 sowie dem (einfa-\n\nchen) Bebauungsplan II-B3 vom 4. Juni 1996 für den Bereich T. S. \n\nzwischen dem L. -Kanal, der F. -Straße, der K. -Straße und \n\ndem L. -Platz - zu einem allgemeinen Wohngebiet um. \n\nDie Beteiligte zu 1 realisierte ihre Bauvorhaben. Ihr auf das Flurstück \n\n3754 bezogener Bauantrag vom 31. Januar 1985 scheiterte jedoch daran, daß \n\n- nach Zurückstellung des Gesuchs und Anordnung einer Veränderungssperre - \n\ndieses Grundstück durch Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 als \n\nGrünfläche (Spielplatz) ausgewiesen wurde. Die auf Erteilung einer Baugeneh-\n\nmigung gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage der Beteiligten zu 1 blieb er-\n\nfolglos. \n\nIm Enteignungsverfahren hat die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) \n\nmit Beschluß vom 6. November 1998 die vom Land Berlin an die Beteiligte zu 1 \n\nzu leistende Enteignungsentschädigung unter Zugrundelegung der Qualität von \n\n\"Brachland/Nichtbauland\" als ausgeübter Nutzung auf 69.000 DM festgesetzt. \n\nDer Auffassung der Beteiligten zu 1, für die Höhe der Enteignungsentschädi-\n\ngung sei auf eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks vor der Nutzungsände-\n\nrung durch den Bebauungsplan vom 1. November 1988 abzustellen, ist die Be-\n\nteiligte zu 3 unter Hinweis auf die über die Sieben-Jahres-Frist nach § 42 \n\nAbs. 3 BauGB hinaus unterbliebene Bebauung des Grundstücks entgegenge-\n\ntreten. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\ngestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Kammergericht (Senat \n\nfür Baulandsachen) haben das Land Berlin (den Beteiligten zu 2) verurteilt, an \n\ndie Beteiligte zu 1 weitere 2.315.000 DM nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen. \n\nMit der Revision erstrebt die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung ihrer Ent-\n\nscheidung zur Höhe des Enteignungsentschädigung. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nA. \n\n1. \n\nDie Revision ist zulässig. \n\na) Die Enteignungsbehörde, die hier die Revision eingelegt hat, ist im ge-\n\nrichtlichen Verfahren in Baulandsachen als diejenige Stelle, die den Verwal-\n\ntungsakt erlassen hat, Beteiligte (§ 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Sie ist darüber \n\nhinaus - als zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen - \n\nohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwal-\n\ntungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den \n\nVorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteile vom 5. Mai \n\n1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638, 1640 und vom 22. Februar 1990 - III ZR \n\n196/87 - WM 1990, 1173 f). \n\nb) Die Revision ist auch fristgerecht, nämlich (am 21. Juni 2001) binnen \n\neines Monats seit der am 21. Mai 2001 mittels Empfangsbekenntnisses erfolg-\n\nten Zustellung des Berufungsurteils an die Beteiligte zu 3 (§ 212 a ZPO a.F. \n\ni.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB), eingelegt worden. Soweit die Senatsverwaltung für \n\nStadtentwicklung bereits mit Eingangsstempel vom 16. Mai 2001 die \"persönli-\n\nche Zustellung durch besonderen Wachtmeister\" bestätigt hat, handelt es sich, \n\nwie der Beteiligte zu 3 im einzelnen dargelegt hat, nur um eine Empfangsbestä-\n\ntigung des Leiters der Poststelle derjenigen Senatsverwaltung, in die die Ent-\n\neignungsbehörde eingegliedert ist. Dieser Empfangsbestätigung konnte weder \n\nnach dem Willen des zustellenden Gerichts, noch nach demjenigen der in Emp-\n\nfang nehmenden Behörde Zustellungswirkung zukommen. \n\n2. \n\nDie von der Beteiligten zu 1 in ihrer Revisionserwiderung gegen die Zu-\n\nlässigkeit der Berufung der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil der Kammer für \n\nBaulandsachen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für \n\ndurchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO a.F. \n\nabgesehen. \n\nB. \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Kammer für Bau-\n\nlandsachen als für die Enteignungsentschädigung maßgebliche \"Qualität\" die-\n\njenige von baureifem Land zugrunde, wobei es unter Einbeziehung der aner-\n\nkannten Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung (vgl. BGHZ 141, 319, 321) \n\nauf einen Stichtag vor Beginn der Planung, die zur Herabzonung zu einer Grün-\n\nfläche führte, abstellt. \n\nDen Konflikt daraus, daß das Flurstück 3754 vor der Umplanung über \n\nsieben Jahre ab Zulässigkeit - Fristablauf: 31. Dezember 1983 - nicht baulich \n\ngenutzt worden war (vgl. §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBauGB), löst das Berufungsgericht in Anlehnung an das Senatsurteil vom \n\n6. Mai 1999 (III ZR 174/98 - BGHZ 141, 319 = DVBl. 1999, 1285 m. Anm. Ber-\n\nkemann): Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf einen \n\nSachverhalt zu übertragen, bei dem sich das betroffene Grundstück innerhalb \n\neines zusammenhängend bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB \n\nbefinde und als einziges Grundstück von einem Bebauungsplan erfaßt werde. \n\nDie Eigenart der tatsächlichen Bebauung trete insoweit an die Stelle eines Be-\n\nbauungsplans. Sehe die Planungsbehörde davon ab, einen qualifizierten Be-\n\nbauungsplan für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil zu erlassen, und \n\nbeschränke sich darauf, einen städtebaulichen Mißstand innerhalb des Ortsteils \n\ndurch einen Bebauungsplan zu beseitigen, der nur ein Grundstück oder nur \n\neine Teilfläche davon erfasse, dann bestehe kein Unterschied zum Erlaß eines \n\nBebauungsplans für den gesamten Ortsteil, der weitgehend Festsetzungen \n\nentsprechend der tatsächlichen Bebauung enthalte, aber für das betroffene \n\nGrundstück eine bauliche Nutzung ausschließe. Dies werde im Streitfall beson-\n\nders deutlich daran, daß der Spielplatz, der auf dem von der Enteignung be-\n\ntroffenen Grundstück geplant ist, den Bewohnern der umliegenden Wohnbe-\n\nbauung dienen solle. Daß Planungsbedarf nicht nur für das Grundstück der Be-\n\nteiligten zu 1 bestanden habe, zeige auch der später beschlossene, ein \n\ngrößeres Plangebiet umfassende einfache Bebauungsplan II-B3. Der Grund-\n\nstückseigentümer, der im unbeplanten zusammenhängend bebauten Innenbe-\n\nreich ein Bauvorhaben in zulässiger Weise hätte verwirklichen können, bringe, \n\nwenn er von einer eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde, die sich \n\nnur auf sein Grundstück beziehe, genauso ein Sonderopfer wie der Grund-\n\nstückseigentümer, der innerhalb eines größeren Plangebiets als einziger von \n\nder eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde. Nicht anders könne der \n\nhier vorliegende Sachverhalt beurteilt werden, der durch eine \"Aufspaltung der \n\nPlanung für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil\" durch einen Bebau-\n\nungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (mit eigentumsverdrängendem In-\n\nhalt für ein Grundstück) und einen einfachen Bebauungsplan für ein größeres \n\nPlangebiet gekennzeichnet sei. \n\nErgänzend führt das Berufungsgericht aus, eine Entschädigung nach \n\nBaulandqualität sei im Streitfall schon deswegen erforderlich, weil das Land \n\nBerlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens (Beteiligter zu 4) sonst aus ei-\n\nnem widersprüchlichen Verfahren Vorteile ziehen könnte, die nach dem Sinn \n\nund Zweck der Regelungen in den §§ 95 Abs. 2 Nr. 7 und 42 BauGB nicht ge-\n\nrechtfertigt wären. Ein Planungsbedarf hinsichtlich einer Grünfläche habe schon \n\nim zeitlichen Zusammenhang zu dem Erwerb der größeren Flächen durch die \n\nBeteiligte zu 1 bestanden. Gleichwohl sei der Beschluß zur Aufstellung eines \n\nBebauungsplans erst gefaßt worden, als die Beteiligte zu 1 die Bauerlaubnis für \n\nihr Bauvorhaben beantragt hatte, um eben dieses zu verhindern. Diese Vorge-\n\nhensweise sei deswegen widersprüchlich, weil das Land Berlin als Betreiber \n\ndes Enteignungsverfahrens für ein lange Zeit brachliegendes Areal keinen Pla-\n\nnungsbedarf gesehen, vielmehr die Regelung des § 34 BauGB in Verbindung \n\nmit dem geltenden Baunutzungsplan zur Schaffung einer städtebaulichen Ent-\n\nwicklung als ausreichend angesehen habe, dann aber die Beteiligte zu 1, die \n\nauf diese Planungssituation erkennbar vertraut und das Areal nach und nach \n\nentsprechend bebaut habe, bei der Realisierung des letzten Bauvorhabens mit \n\neiner Planungsänderung überrascht habe, zumal auch in dem Flächennut-\n\nzungsplan vom 8. April 1984 die betroffene Fläche noch als Wohnbaufläche \n\nausgewiesen gewesen sei, obwohl die Situation, die aus Sicht der Planungsbe-\n\nhörden einen Bebauungsplan zur Änderung der bestehenden Situation erfor-\n\nderlich machte, schon längere Zeit bestanden habe. \n\n2. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts: Wie der Senat in dem Urteil vom 6. Mai 1999 (aaO) entschieden \n\nhat, sind die §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB, aus deren \n\nZusammenspiel sich ergeben könnte, daß die Qualität des der Beteiligten zu 1 \n\ngenommenen Grundstücks sich nur nach der ausgeübten Nutzung (Brachland) \n\nrichtet, verfassungskonform (einschränkend) auszulegen. Die (Wert-)Garantie \n\ndes Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG veran-\n\nkerte Grundsatz der Lastengleichheit verbieten es, einzelne Eigentümer, die in \n\neinem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, \n\nim Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu \n\nden übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar zu belasten. Das führt \n\ndann, wenn die die spätere Enteignung auslösende eigentumsverdrängende \n\nPlanung (§ 40 Abs. 1 BauGB) nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nut-\n\nzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird - also bei \"isolierter\" eigen-\n\ntumsverdrängender Planung - ungeachtet des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist \n\ndes § 42 Abs. 2 und 3 BauGB zu einer Enteignungsentschädigung nach derje-\n\nnigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit), die das enteignete Grundstück vor der \n\nes herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besaß und die übrigen \n\nGrundstücke im Plangebiet weiter besitzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1999 aaO). \n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der Kritik von Berkemann (DVBl. \n\n1999, 1285), auf die sich die Revision bezieht, im Grundsatz fest. Ein maßgeb-\n\nlicher Kritikpunkt ist der, der Bundesgerichtshof hätte bei durchgreifenden ver-\n\nfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Ausgleichsregelung das \n\nBundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG um Klärung \n\nersuchen müssen. Indessen erübrigt sich eine Vorlage beim Bundesverfas-\n\nsungsgericht, wenn und soweit auf dem Wege über eine verfassungskonforme \n\nAuslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden kann (vgl. BVer-\n\nfGE 76, 100, 105; 90, 145, 170). Das Gebot verfassungskonformer Gesetzes-\n\nauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu ei-\n\nnem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, \n\ndiejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, \n\n365, 384). Was den hier in Rede stehenden Fragenkreis angeht, stand weder \n\nder Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften noch der Zweck, den \n\nder Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgt hat (vgl. zu diesen Schranken der \n\nverfassungskonformen Auslegung Zippelius, Verfassungskonforme Auslegung \n\nvon Gesetzen, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus An-\n\nlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts (1976) 2. Band \n\nS. 108, 115 f), einer einschränkenden Anwendung der Vorschriften in bestimm-\n\nten besonderen - im Gesetz als solche nicht ausdrücklich geregelten - Einzelfäl-\n\nlen entgegen. Entgegen der Revision ist auch im Bereich der Junktim-Klausel \n\n(Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) eine verfassungskonforme Auslegung nicht ausge-\n\nschlossen \n\n(vgl. \n\nPapier, \n\nin: \n\nMaunz/ \n\nDürig GG Art. 14 Rn. 574). Auch die von der Revision hervorgehobene Warn- \n\nund Offenbarungsfunktion des Entschädigungs-Junktims und der hiermit ver-\n\nbundene Schutz der öffentlichen Haushalte und der haushaltspolitischen Par-\n\nlamentsprärogative (vgl. Papier aaO Rn. 569, 570) schließen nicht die Möglich-\n\nkeit aus, daß gesetzliche Bestimmungen über die Höhe der Enteignungsent-\n\nschädigung - die an sich hinreichend bestimmt sind - durch richterliche Ausle-\n\ngung für einzelne Fallgruppen einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der Geset-\n\nzeswortlaut im allgemeinen auf den ersten Blick nahelegen mag. \n\nb) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht, was die nach dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) bedeut-\n\nsame Frage einer unzumutbaren Ungleichbehandlung der Grundstücke \"im \n\nPlangebiet\" angeht, im Streitfall einen vergleichbaren Sachverhalt angenom-\n\nmen hat. Es kommt hierbei nicht in einem technisch-formalen Sinne allein auf \n\ndie von der Gemeinde in dem die Enteignung begründenden Bebauungsplan \n\nvorgenommene Abgrenzung an (sonst hätte es die Gemeinde unter Umständen \n\nin der Hand, durch Begrenzungen des Plangebiets Einfluß auf die Höhe der \n\nEntschädigung zu nehmen, vgl. Berkemann aaO S. 1287), sondern darauf, ob \n\naus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwi-\n\nckelndes Gebiet vorliegt. Das Berufungsgericht sieht insoweit in tatrichterlich \n\neinwandfreier Würdigung den auf das Flurstück 3754 begrenzten (qualifizierten) \n\nBebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 eingebettet in einen größeren, \n\nüberwiegend bereits zusammenhängend bebauten und später auch von dem \n\n(einfachen) Bebauungsplan II-B 3 vom 4. Juni 1996 (mit) erfaßten Ortsteil. \n\nGleichzeitig stellt das Berufungsgericht fest, daß schon in einem näheren Be-\n\nreich, sowohl an der L. -Straße in unmittelbarer Nähe zu dem \"enteigneten\" \n\nFlurstück als auch am L. -Ufer, weiterhin noch nicht bebaute Grundstücke \n\nvorhanden sind, die bebaubar bleiben. \n\nc) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beteiligte zu 1 würde ohne \n\neine Entschädigung nach der Qualität ihres Grundstücks vor Erlaß des Bebau-\n\nungsplans II-130 ein \"Sonderopfer\" gegenüber denjenigen Eigentümern erlei-\n\nden, die in dem zusammenhängend bebauten Ortsteil weiterhin ihr Grundstück \n\nbebauen durften, leidet jedoch unter dem Mangel, daß hierbei die bauliche \n\nNutzbarkeit des gesamten übrigen (umfangreichen) von der Beteiligten zu 1 in \n\ndiesem Bereich zu Wohnbauzwecken erworbenen Grundbesitzes außer Be-\n\ntracht geblieben ist. \n\nEine (ausnahmsweise das Absehen von der Anwendung der §§ 42 \n\nAbs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Nr. 7 BauGB rechtfertigende) unzumutbare Un-\n\ngleichbehandlung der Beteiligten zu 1 wird jedenfalls dann nicht ohne weiteres \n\nangenommen werden können, wenn - was nach dem Sachstand des Revisi-\n\nonsverfahrens nicht auszuschließen ist - das vom Berufungsgericht in Betracht \n\ngezogene \"Plangebiet\" (s.o. zu 2), soweit es bebaut bzw. bebaubar geblieben \n\nist, sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil (auch) aus dem von der Beteilig-\n\nten zu 1 Anfang 1980 zum Zwecke des Wohnungsbaus erworbenen Grund-\n\nstückskomplex zusammensetzen und der auf dem Flurstück 3754 geplante \n\nSpielplatz vornehmlich oder jedenfalls in gewichtigem Umfang den Bewohnern \n\ndieser von der Beteiligten zu 1 geschaffenen Wohnbebauung dienen sollte. Es \n\nstünde noch nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu dem Grundsatz der \n\nLastengleichheit, wenn die Beteiligte zu 1 - nachdem sie die Sieben-Jahres-\n\nFrist nach § 42 Abs. 2, 3 BauGB hatte verstreichen lassen, ohne daß eine si-\n\nchere Vertrauensgrundlage hinsichtlich des Fortbestands der planerischen Si-\n\ntuation bestand - den auch und gerade durch die von ihr im übrigen ungehin-\n\ndert geschaffene Wohnbebauung erforderlich gewordenen Spielplatz ohne \n\nvollwertigen Geldausgleich \"aufzubringen\" hätte. Wie beispielsweise im Zusam-\n\nmenhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 \n\nBauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR \n\n148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteig-\n\nnungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf \n\ndie Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Ent-\n\nschädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch \n\ndas zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR \n\n320/00). Dies gilt insbesondere auch angesichts der Größenverhältnisse der in \n\nRede stehenden Grundstücke; rechnet man die seitens der Beteiligten zu 1 von \n\nder Bundsrepublik Deutschland und vom Land Berlin erworbenen Grundstücke \n\nzusammen (15.695 m² + 5.634 m²), so macht die in Anspruch genommene \n\nSpielplatzfläche mit 1.713 m² nur 8 % der Gesamtfläche aus. \n\nDas Berufungsgericht hat zu diesem - im baulandgerichtlichen Verfahren \n\nvon Amts wegen zu berücksichtigenden - Gesichtspunkt keine Feststellungen \n\ngetroffen. Es fehlt demzufolge auch an der erforderlichen umfassenden tatrich-\n\nterlichen Würdigung dazu, ob die Beteiligte zu 1 im Blick auf die Erwägungen in \n\ndem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) durch einen Entschädigungsansatz \n\nauf der Grundlage der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB \n\nwirklich in unzumutbarer Weise ungleich betroffen wäre. \n\n3. \n\nDas vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird nicht schon durch \n\nseine ergänzenden Ausführungen über ein widersprüchliches städteplaneri-\n\nsches Verhalten der Gemeinde einerseits und ein Vertrauen der Beteiligten \n\nzu 1 auf ein Bestehenbleiben der bei Erwerb ihrer Grundstücke gegebenen \n\nPlanungssituation andererseits getragen. Wie die Revision mit Recht rügt, gab \n\nes nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist gem § 42 Abs. 2, 3 BauGB ein schüt-\n\nzenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf einen Fortbestand der vorhande-\n\nnen Planungslage nicht. \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Revisionserwiderung der Be-\n\nteiligten zu 1 stellt mit einer Gegenrüge zur Nachprüfung, ob angesichts der im \n\nübrigen umfassenden Bautätigkeit der Beteiligten zu 1 auf dem von ihr erwor-\n\nbenen Grundstückskomplex zum Zeitpunkt der Umplanung auf dem Flurstück \n\n3754 eine auch schon auf diese Fläche bezogene \"ausgeübte\" (bauliche) Nut-\n\nzung im Sinne des § 42 Abs. 3 und 4 BauGB vorlag. Sie meint, es sei insoweit \n\nauf die Bebauung des Gesamtareals abzustellen; demnach sei durch die Aus-\n\nweisung der Gemeinbedarfsfläche in Wahrheit in eine bereits ausgeübte Nut-\n\nzung eingegriffen worden. Indessen kann es, jedenfalls wenn es um Flächen \n\nder hier in Rede stehenden Art und Größenordnung geht, dafür, welche Nut-\n\nzungen \"ausgeübt\" wurden, grundsätzlich nur auf das jeweils in den Blick ge-\n\nnommene einzelne Grundstück ankommen. Vorliegend war bis zum Ablauf der \n\nSieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB für das Flurstück 3754 (31. De-\n\nzember 1983) nicht einmal ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden Erst \n\nam 31. Januar 1985 erfolgte ein solcher Antrag. Die - nicht näher angeführte - \n\nBehauptung der Revisionserwiderung, die Entscheidung über diesen Antrag sei \n\njedenfalls bis zum Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans vom \n\n16. April 1985 rechtswidrig zurückgestellt worden, hat in diesem Zusammen-\n\nhang ebenfalls keine Bedeutung. \n\nIII. \n\nDa der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist, \n\nmuß die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 221 \n\nAbs. 1 BauGB). \n\nFür den Fall, daß das Berufungsgericht nach seiner ergänzenden Prü-\n\nfung erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß als Grundstücksqualität die-\n\njenige von Bauland zu entschädigen ist, bemerkt der Senat hinsichtlich des da-\n\nfür gegebenenfalls zu zahlenden Preises: \n\nIm grundsätzlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht, dessen Be-\n\nrechnung vom Berufungsgericht übernommen worden ist, im Hinblick auf den \n\nZeitpunkt der Teileinigung vom 12. August 1998 im Enteignungsverfahren - an-\n\nstelle einer Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag \n\n(vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB) - auf die Preisverhältnisse (für vergleichbares \n\nBauland) im August 1998 abgestellt. Zu Unrecht meint demgegenüber die Re-\n\nvision, im vorliegenden Zusammenhang könne, da das betroffene Grundstück \n\nseit dem Erlaß der Veränderungssperre im Jahre 1985 als Bauland nicht mehr \n\nzur Verfügung stehe, allenfalls der Verkehrswert zum Stichtag 18. Mai 1985 \n\nangesetzt werden. Abgesehen von der - im Lichte von Art. 14 und Art. 3 GG \n\nzweifelhaften - Frage, welche Grundstücksqualität der Enteignungsentschädi-\n\ngung zugrunde zu legen ist, gelten hier die allgemeinen Enteignungsentschädi-\n\ngungsregeln (§§ 93 ff BauGB). Nach diesen kann es unterschiedliche Stichtage \n\nfür die Qualitätsbestimmung einerseits und die Preisbemessung andererseits \n\ngeben. Der Preisstichtag, der sich nach der sogenannten Steigerungsrecht-\n\nsprechung des Senats verschieben kann (vgl. etwa BGHZ 44, 52, 54; Urteil \n\nvom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119), trägt dem Umstand \n\nRechnung, daß aufgrund der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädi-\n\ngung der Zeitpunkt der Bewertung dem Zeitpunkt der Auszahlung der Entschä-\n\ndigung möglichst nahekommen muß, um eine wertgleiche Entschädigung zu \n\ngewährleisten (BGHZ 44, 52, 54). \n\nRinne \n\nWurm \n\n Streck \n\nSchlick \n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/iii-zr-160-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/iii-zr-160-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:07.575022+00:00"}}