{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_156-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"III ZR 156/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 156/01\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin ist ein Telefon-Provider, der den bei ihm angemeldeten\n\nKunden einen Call-by-Call-Service bietet.\n\nDer Beklagte führte von März bis Mai 2000 unter Inanspruchnahme der\n\nDienste der Klägerin über eine bestimmte 0190-Sondernummer Telefonsexge-\n\nspräche.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der über diese Ge-\n\nspräche ausgestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 108.283,87 DM\n\nnebst Zinsen.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht (OLG-Report 2001, 231) haben die\n\nKlage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nÜber die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnis-\n\nurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79,\n\n81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf\n\ngestützt, daß Telefonsexverträge sittenwidrig seien und die Sittenwidrigkeit,\n\nauch wenn man vom Vorliegen zweier Vertragsverhältnisse zwischen dem\n\nKunden und dem Netzbetreiber/Telefon-Provider einerseits sowie dem Kunden\n\nund dem Diensteanbieter andererseits ausgehe, auch die Leistung des Netz-\n\nbetreibers erfasse. Dieser leiste bereits durch das Herstellen der Verbindung\n\neinen wesentlichen, fördernden Beitrag für das Hauptgeschäft (Telefonsex),\n\nvon dessen Durchführung und Dauer er unmittelbar und zeitabhängig profitiere.\n\nDarüber hinaus übernehme der Anbieter von Verbindungsleistungen für den\n\nAnbieter der nachgefragten Dienste das Inkasso für dessen Vergütung.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n2.\n\nWie der erkennende Senat bereits durch das nach Erlaß der Berufungs-\n\nentscheidung ergangene Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW\n\n2002, 361, bestätigt durch Versäumnisurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 253/01)\n\nausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann geschuldet, wenn\n\ndie in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt\n\nworden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.\n\nDas zwischen dem Betreiber eines Fest- oder Mobilfunknetzes und ei-\n\nnem Anschlußnehmer bestehende Vertragsverhältnis ist nach seinem aus der\n\nZusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Ge-\n\nsamtcharakter nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil bereits bei\n\nVertragsschluß objektiv die Möglichkeit bestand, unter Benutzung des An-\n\nschlusses Telefonsex zu betreiben. Der Telefondienstvertrag und die bei\n\nDurchführung dieses Vertrags erbrachten Leistungen des Netzbetreibers (Her-\n\nstellen und Aufrechterhalten von Verbindungen) stellen unabhängig davon\n\nwertneutrale Hilfsgeschäfte dar, ob die (sittenwidrigen) Telefonsexleistungen\n\nunter Verwendung eines normalen Telefonanschlusses oder nach Anwahl einer\n\n0190-Sondernummer erbracht werden. Das ergibt sich daraus, daß auch im\n\nletzteren Falle der Netzbetreiber für den Inhalt der angebotenen Sexdienstlei-\n\nstungen nicht verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegeset-\n\nzes). Die Wertneutralität der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden\n\nund dem jeweiligen Netzbetreiber erstreckt sich auf die getroffenen Preisabre-\n\nden, auch wenn dabei - wie dies bei 0190-Sondernummern der Fall ist - die\n\nVerbindungsleistung und die weitere Dienstleistung zu deutlich höheren Ge-\n\nsamt- (einheitlichen, d.h. nicht weiter aufgeschlüsselten) Entgelten als Telefon-\n\noder Sprachmehrwertdienste angeboten und in Anspruch genommen werden\n\n(eingehend hierzu Senatsurteil aaO S. 362 f).\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben.\n\nEine abschließende sachliche Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3\n\nZPO a.F.) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstan-\n\nzen unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) vorgetragen, aufgrund\n\ndessen, daß er seine Sexualität nicht habe ausleben können (der Beklagte ist\n\ntranssexuell), sei er von seiner Telefonsexpartnerin sowohl sexuell als auch\n\nemotional derart abhängig gewesen, daß er zu einer freien Willensbildung\n\nnicht mehr fähig gewesen sei und diese Partnerin zu jeder freien Minute, wann\n\nimmer es ihm möglich gewesen sei, angerufen habe.\n\nMit diesem Vorbringen, das nicht von vornherein von der Hand zu wei-\n\nsen ist (vgl. zur partiellen Geschäfts- bzw. Prozeßunfähigkeit nach § 104 Nr. 2\n\nBGB, § 52 ZPO BGHZ 143, 122, 125 m.w.N.), haben sich die Tatsacheninstan-\n\nzen, von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaßt. Das ist nach-\n\nzuholen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/iii-zr-156-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/iii-zr-156-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:49.654864+00:00"}}