{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_147-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"III ZR 147/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"FStrG § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße an einem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrver- längerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichen Straßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienst- barkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitungs- teils zu tragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 147/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. März 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nFStrG § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1\n\nMuß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße an\n\neinem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrver-\n\nlängerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichen\n\nStraßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienst-\n\nbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlich\n\nder Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitungs-\n\nteils zu tragen.\n\nBGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - OLG Naumburg\n\n LG Stendal\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. März 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2001 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nIm Zuge des 1998 erfolgten Ausbaus des Knotenpunkts Bundesstraße\n\n190/K.-K.-Straße in der Ortslage S. mußten an der von G. C. zur Zentralstation\n\nSt. führenden Erdgasleitung der Beklagten eine Schutzrohrverlängerung vor-\n\ngenommen und eine Meßsäule versetzt werden.\n\nDa zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem be-\n\nklagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen dar-\n\nüber bestanden, wer von ihnen die Kosten der im Zusammenhang mit dem\n\nKnotenausbau notwendig gewordenen Leitungsänderung zu tragen hat, ver-\n\neinbarten die Parteien im September 1998, daß die Beklagte die Anlagenände-\n\nrung unverzüglich in Auftrag geben, die Klägerin die Kosten einstweilen vorle-\n\ngen und die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht auf dem Rechtswege\n\nerfolgen solle.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr ent-\n\nsprechend der getroffenen Vereinbarung aufgewendeten Betrages von\n\n33.018,33 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf\n\ndie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.\n\nMit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1.\n\na) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentli-\n\nche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur\n\nauf einer (fortdauernden) straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung\n\nnach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung\n\n- StraßenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach\n\nder mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten für eine\n\netwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig\n\ngewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend\n\ndem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsge-\n\ndanken regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem\n\nVersorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144,\n\n29, 45; 138, 266, 274 f).\n\nDiese Rechtsprechung, auf die sich die Revision in erster Linie beruft,\n\nist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für die vorliegende\n\nFallgestaltung nicht einschlägig.\n\n§ 13 StraßenVO betrifft allein die Nutzung öffentlicher Straßen. Der B e-\n\ngriff der öffentlichen Straße wurde im Straßenrecht der DDR, nicht anders als\n\ndies im Straßenrecht der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist, eigens defi-\n\nniert. Nach § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung\n\n(Erste DVO) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522) sind Bestandteile der\n\nöffentlichen Straßen insbesondere der in § 4 Abs. 1, 4 und 5 der Ersten DVO\n\nnäher umschriebene (Erdkörper, Verkehrsflächen einschließlich ihrer Befesti-\n\ngungen, Leit-, Seiten-, Rand-, Trenn-, Mittel- und Freistreifen) Straßenkörper\n\nund der von den öffentlichen Straßen bedeckte bzw. zwischen den Straßenb e-\n\ngrenzungslinien liegende Grund und Boden. Nach dem unstreitigen Parteivor-\n\nbringen mußten im Zuge der Verbreiterung des Straßenkörpers um etwa 5 m\n\ndas \n\nim ursprünglichen Kreuzungsbereich die Erdgasleitung umgebende\n\nSchutzrohr verlängert und die früher ebenfalls außerhalb des Straßengrun d-\n\nstücks gelegene Meßsäule versetzt werden. Der von der Schutzrohrverlänge-\n\nrung betroffene Leitungsteil und der bisherige Standort der Meßsäule befanden\n\nsich auf einem benachbarten, in Privateigentum stehenden Grundstück. Daß\n\ndieses Nachbargrundstück schon vor dem Straßenausbau, wenn auch nur teil-\n\nweise, zum öffentlichen Straßenraum im Sinne der §§ 3 und 4 der Ersten DVO\n\ngehört haben könnte, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht gel-\n\ntend gemacht worden.\n\nb) Allerdings enthält § 16 Abs. 3 StraßenVO eine weitere Folgekosten-\n\nregelung, wonach dann, wenn eine Energiefortleitungsanlage innerhalb der\n\nSchutzzone des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraßenVO verlegt worden ist (die von\n\n100 m bei Autobahnen bis zu 20 m bei Bezirks- oder Kreisstraßen reicht), die\n\nnotwendige Zustimmung des Rechtsträgers der jeweiligen Straße nur unter der\n\nBedingung erteilt werden darf, daß der begünstigte Rechtsträger die straße n-\n\nbaubedingten Folgeänderungen auf seine Kosten vornimmt. Ob und inwieweit\n\ndieser Bestimmung auch nach dem Außerkrafttreten der Straßenverordnung\n\nder DDR noch Bedeutung zukommt, kann indes dahinstehen. Die Abstandsre-\n\ngelung des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraßenVO gilt nur für Straßen außerhalb der\n\nOrtslage. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befindet sich der vorliegend\n\nin Rede stehende Bereich der B 190 innerhalb der Ortslage.\n\n2.\n\nDer auf dem benachbarten Privatgrundstück verlaufende Teil der Erd-\n\ngasleitung der Beklagten war, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei\n\nerkannt hat und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird, vor Durch-\n\nführung der Ausbaumaßnahmen durch eine beschränkte persönliche Dienst-\n\nbarkeit dinglich gesichert.\n\na) Nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom\n\n20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes\n\n- RegVBG -, BGBl. I S. 2182, 2192) werden die im Beitrittsgebiet gelegenen\n\nGrundstücke, auf denen sich am 3. Oktober 1990 Energiefortleitungsanlagen\n\nbefunden haben, außerhalb des Grundbuchs auf gesetzlichem Wege mit einer\n\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Begünstigt ist das Unter-\n\nnehmen - hier die Beklagte -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten des\n\nGrundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20\n\nRegVBG) betrieben hatte.\n\nMaßgeblich für das Entstehen der Dienstbarkeit und die Bestimmung\n\ndes Rechteinhabers sind allein die am 3. Oktober 1990 bzw. 25. Dezember\n\n1993 herrschenden tatsächlichen Verhältnisse. Der Nachweis, daß der Grund-\n\nstückseigentümer mit dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen oder\n\ndessen Rechtsvorgänger vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsverein-\n\nbarung getroffen hatte - wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitung\n\ngeltenden Energieverordnung der DDR für die Begründung eines energierecht-\n\nlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend hierzu\n\nSenatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muß nicht geführt werden (Senatsurteil\n\naaO S. 48).\n\nb) Allerdings ist nach § 9 Abs. 2 GBBerG das Entstehen einer Dienst-\n\nbarkeit bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sich über oder in öffentli-\n\nchen Verkehrswegen und Verkehrsflächen befinden.\n\nNach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG gehört zu den Bundesfernstraßen vor allem\n\nder Straßenkörper, der insbesondere aus dem Straßengrund, dem Straßenu n-\n\nterbau sowie der Straßendecke nebst den Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicher-\n\nheitsstreifen besteht (vgl. zu diesen Begriffen Grupp, in: Marschall/Schroeter/\n\nKastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 1 Rn. 35-37, 41). Diese Bestim-\n\nmung ist im Kern deckungsgleich mit den §§ 3 und 4 der Ersten DVO. Es be-\n\nsteht kein Anhalt, daß die Zuordnung des von der Erdgasleitung der Beklagten\n\nin Anspruch genommenen Bodens zu öffentlichem Straßenraum vor dem\n\n3. Oktober 1990 anders zu beurteilen sein könnte als nach Herstellung der\n\ndeutschen Einheit. Die Klägerin hat derartiges auch nicht geltend gemacht.\n\n3.\n\nDa die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen\n\nhaben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\ndie Kosten der straßenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senats-\n\nurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbe-\n\nschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nDabei ist es aufgrund der dinglichen Wirkung des auf dem Leitungstrassen-\n\ngrundstück lastenden Rechts ohne Belang, daß die Änderung der Leitung nicht\n\nvon dem Eigentümer des Grundstücks verlangt worden ist, sondern den Inter-\n\nessen eines Dritten (des Trägers der Straßenbaulast) gedient hat, dem der\n\nGrundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks für Zwecke\n\ndes Straßenausbaus bzw. der Straßenverbreiterung gestattet hat.\n\n4.\n\nAllerdings würde der Beklagten die dingliche Sicherung ihrer Erdgaslei-\n\ntung nichts nützen, wenn die Absicherung der auf dem belasteten Privatgrund-\n\nstück befindlichen Anlagenteile und die Verlegung der Meßsäule die notwendi-\n\nge Folge der Verlegung oder sonstigen Änderung von in oder auf öffentlichem\n\nStraßengrund befindlichen Leitungsteilen gewesen wäre, hinsichtlich der dem\n\nVersorgungsunternehmen keine enteignungsrechtlich geschützte Rechtspositi-\n\non zugestanden hätte. Läge der Fall so, so handelte es sich bei den hier vor-\n\ngenommenen Änderungen nur um tatsächliche Auswirkungen der Verpflich-\n\ntung,\n\ndie im Straßenbereich befindliche Leitung - ohne Kostenerstattungsanspruch -\n\nden geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteil BGHZ\n\n148, 129, 138).\n\nEine derartige Fallkonstellation liegt nicht vor.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/iii-zr-147-01","cited_norms":[{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1023","ref_norm":"1023","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/iii-zr-147-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:24.150414+00:00"}}