{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_146-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-09-20","aktenzeichen":"III ZR 146/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 146/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. September 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick\n\nund Dörr\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer aus dem Urteil\n\ndes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n27. April 2001 - 7 U 153/00 - auf über 60.000 DM festzusetzen,\n\nwird abgelehnt.\n\nGründe\n\nIn Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung\n\nder Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich die\n\nÜberprüfung des Revisionsgerichts auf die Frage, ob das Berufungsgericht von\n\ndem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (BGH, Be-\n\nschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652; Senatsbe-\n\nschluß vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01). Davon, daß das Berufungsgericht vorlie-\n\ngend den Wert der Beschwer der Klägerin mit 35.000 DM ermessensfehlerhaft\n\nfestgesetzt hätte, kann jedoch insbesondere im Hinblick darauf, wie die Kläge-\n\nrin selbst den Prozeß in den Vorinstanzen geführt hat, keine Rede sein.\n\nMaßgeblich für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei der Stufen-\n\nklage sind die Vorstellungen des Stufenklägers über die Höhe seines in Be-\n\ntracht kommenden Anspruchs. Im Streitfall hat die Klägerin es einerseits ver-\n\nmieden, konkrete Angaben dazu zu machen, welche Zahlungsansprüche in\n\nwelcher Größenordnung ihr in der \"dritten Stufe\" eigentlich vorschweben. An-\n\ndererseits hat sie am Beginn des Prozesses betont, daß - ungeachtet der in\n\nanderem Zusammenhang genannten Beträge möglicher Ansprüche - der\n\nStreitwert des laufenden Verfahrens nicht mehr als 9.000 DM betrage, und ge-\n\ngen die - zur Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht führende -\n\nWertfestsetzung des Amtsgerichts auf 20.000 DM (vergeblich) angeführt, diese\n\nsei unangemessen hoch. Auf dem Hintergrund dieser Erklärungen der Klägerin\n\nkam es schließlich zu einer Wertfestsetzung des Landgerichts und des Ober-\n\nlandesgerichts, mit der die jetzt von der Klägerin beanstandete Größenordnung\n\nder Festsetzung der Beschwer der Klägerin im wesentlichen in Einklang steht.\n\nNachdem es auf diese Art und Weise der Klägerin gelungen ist, den\n\nStreitwert in den Tatsacheninstanzen relativ niedrig zu halten, kann sie nicht im\n\nRevisionsverfahren mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht - das ih-\n\nren geäußerten Wertvorstellungen im wesentlichen gefolgt ist - habe in bezug\n\nauf die Urteilsbeschwer eine ermessensfehlerhafte Bewertung vorgenommen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_146-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-20/iii-zr-146-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_146-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_146-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-20/iii-zr-146-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_146-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:11.531353+00:00"}}