{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_137-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"III ZR 137/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 C Zur Auslegung eines Vertrages, durch den der Landkreis sich gegenüber einem Kompostwerk verpflichtet, den Bio-Abfall \"im gesamten Kreisgebiet nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben\" getrennt zu sammeln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 137/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. März 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 157 C\n\nZur Auslegung eines Vertrages, durch den der Landkreis sich gegenüber\n\neinem Kompostwerk verpflichtet, den Bio-Abfall \"im gesamten Kreisgebiet\n\nnach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben\" getrennt zu sammeln.\n\nBGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 137/01 -Thür. OLG Jena\n\n LG Mühlhausen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. April 2001 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 7. Zivil-\n\nsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin betreibt in N. ein Kompostwerk. Sie hatte im April 1994 mit\n\ndem beklagten Landkreis einen Vertrag über die Anlieferung gesammelten Bio-\n\nAbfalls durch den Beklagten und die (nach Ablauf einer gewissen Übergangs-\n\nzeit entgeltliche) Abnahme desselben durch die Klägerin geschlossen; es war\n\njedoch zu einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit dieses Vertrages gekom-\n\nmen.\n\nZur Erledigung dieses Rechtsstreits schlossen die Parteien am 19. De-\n\nzember 1997 eine neue Vereinbarung. Darin übernahm es die Klägerin, die\n\ngesamten im Kreisgebiet von dem Beklagten getrennt gesammelten Bio-Abfälle\n\nanzunehmen, um sie in ihrer Anlage durch Kompostierung zu verwerten und\n\nden Kompost zu vermarkten. Der Beklagte verpflichtete sich seinerseits, \"sei-\n\nnen gesamten im Kreisgebiet getrennt gesammelten Bio-Abfall ausschließlich\n\nder (Klägerin) anzudienen\" (§ 4 Abs. 1 des Vertrages), mit dem Zusatz (§ 4\n\nAbs. 1 Satz 2):\n\n\"Auf § 2 Abs. 2 wird verwiesen.\"\n\n§ 2 Abs. 2 des Vertrages lautet:\n\n\"Die getrennte Sammlung des Bio-Abfalles erfolgt im gesamten\nKreisgebiet nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben (derzeit\ndie Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Kreises). Eine An-\ndienungsverpflichtung für Grünschnitt besteht nicht.\"\n\n§ 14 d Abs. 4 der am 17. September 1997 vom Kreistag beschlossenen\n\nund am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallsat-\n\nzung des Beklagten enthält - im Rahmen der näheren Regelung des \"Holsy-\n\nstems\" - folgende Bestimmung:\n\n\"Der Biomüll wird ausschließlich in Städten und Gemeinden mit\nhoher Bevölkerungsdichte erfaßt. Die Entsorgungsgebiete werden\ndurch den Kreis festgelegt und ortsüblich bekanntgegeben.\"\n\nDer Beklagte sammelt seit Anfang 1998 den Bio-Abfall begrenzt auf ein-\n\nzelne Bereiche der Städte M. und Bad L.\n\nDie Klägerin macht geltend, hiermit erfülle der Beklagte nicht seine Ver-\n\npflichtungen aus dem Vertrag vom 19. Dezember 1997. Sie hat Klage auf Fest-\n\nstellung erhoben, daß der Beklagte verpflichtet sei, während der Laufzeit des\n\nVertrages den gesamten Bio-Abfall - außer dem Grünschnitt und abgesehen\n\nvon der satzungsgemäßen Befreiung einzelner vom Anschlußzwang - flächen-\n\ndeckend einzusammeln und der Klägerin anzudienen. Hilfsweise hat sie die\n\nFeststellung dieser Verpflichtung für das gesamte Gebiet der Städte und Ge-\n\nmeinden mit hoher Bevölkerungsdichte (M., Bad L. und Sch.) begehrt.\n\nDas Landgericht hat dem Hilfsantrag unter Zurückweisung des\n\nHauptantrags stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben beide Parteien ihren\n\nRechtsstandpunkt weiterverfolgt, die Klägerin mit der Ergänzung zu ihrem\n\nHilfsbegehren, daß zu den Städten und Gemeinden mit hoher Bevölkerungs-\n\ndichte neben M., Bad L. und Sch. auch Bad T., H., D. und H. gehörten. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die\n\nBerufung der Klägerin die von dieser in erster Linie begehrte Feststellung ge-\n\ntroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDer Beklagte hält dem Klageanspruch im Revisionsverfahren - erstmals -\n\nentgegen, der Vertrag vom 19. Dezember 1997 sei unwirksam, weil der die\n\nVertragsurkunde für den Kreis unterzeichnende Landrat bei seiner Unterschrift\n\nnicht seine Amtsbezeichnung angegeben habe, wie es § 109 Abs. 2 Satz 2\n\nThürKO vorschreibt.\n\nDamit dringt die Revision nicht durch. Zwar hat der Senat in dem von ihr\n\nzitierten Urteil vom 16. November 1978 (III ZR 81/77 = NJW 1980, 117) ausge-\n\nsprochen, daß Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde, die von dem Bür-\n\ngermeister ohne Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels unter-\n\nzeichnet werden, nichtig sind (wobei dieser Mangel allerdings unter dem Ge-\n\nsichtspunkt von Treu und Glauben unbeachtlich sein kann). Im Streitfall ist hin-\n\ngegen ein Dienstsiegel des beklagten Landkreises vorhanden, es fehlt bei der\n\nUnterschrift des Landrats nur die Amtsbezeichnung. Jedenfalls wenn man mit\n\neinbezieht, daß schon im Eingang der Vertragsurkunde vom 19. Dezember\n\n1997 angegeben wird, daß der Beklagte (U.-H.-Kreis) durch den Landrat ver-\n\ntreten wird, erweist sich das Fehlen - nur - der Angabe der Amtsbezeichnung\n\nim Zusammenhang mit der Unterschrift unter den Vertrag als nach Treu und\n\nGlauben unbeachtlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 164, 174).\n\nII.\n\nDie Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Auslegung des\n\nVertrages durch das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, zwar sei der Text des Vertrages vom\n\n19. Dezember 1997 insoweit nicht eindeutig, als darin bestimmt sei, daß die\n\nSammlung zum einen \"im gesamten Kreisgebiet\", zum andern aber \"nach\n\nMaßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben\" erfolge. Hierbei handele es sich\n\nallerdings nur um einen scheinbaren Widerspruch, der durch Auslegung zu\n\nlösen sei: Diese ergebe hier, daß die Sammlung im gesamten Kreisgebiet zu\n\nerfolgen habe, und (nur) \"im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Einzelhei-\n\nten der Art und Weise\" nach Maßgabe der Satzung. Für diese Auslegung spre-\n\nche bereits der Umstand, daß die Worte \"im gesamten Kreisgebiet\" sonst kei-\n\nnerlei eigenständigen Sinngehalt hätten. Daß die Formulierung \"im gesamten\n\nKreisgebiet\" nicht etwa eine bloße Floskel ohne eigenständige Bedeutung dar-\n\nstelle, ergebe sich aus der von dem Beklagten selbst vorgetragenen Entste-\n\nhungsgeschichte des fraglichen Absatzes; die Vertragsentwürfe der Klägerin\n\nhätten jeweils diesen Passus enthalten, der Gegenentwurf des Beklagten hin-\n\ngegen nicht. Angesichts dessen könne jedenfalls nicht angenommen werden,\n\n\"daß die Parteien mit der gefundenen Formulierung dem Beklagten die Mög-\n\nlichkeit überlassen wollten, die Sammlungsgebiete innerhalb des Kreisgebietes\n\nbeliebig durch Satzung zu bestimmen\". Ansonsten wäre es letztlich für die Klä-\n\ngerin ohne jeglichen Wert gewesen, daß nach zähem Ringen die Formulierung\n\n\"im gesamten Kreisgebiet\" eingefügt worden sei. Auch die weitere Vorge-\n\nschichte der Vereinbarung vom 19. Dezember 1997 wie auch die Preisgestal-\n\ntung im Vertrag sprächen dafür, daß die Parteien von einer flächendeckenden\n\nSammlung ausgegangen seien. Die Leiterin des Abfallwirtschaftsbetriebes des\n\nBeklagten, Frau H., habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandes-\n\ngericht eingeräumt, daß über die anfallenden Mengen nicht gesprochen wor-\n\nden und der Satzungsentwurf nicht Gegenstand der Verhandlung zwischen den\n\nParteien gewesen sei (der Beklagte allerdings davon ausgegangen sei, daß\n\nder Klägerin diese Umstände bekannt gewesen wären). Objektive Anhalts-\n\npunkte dafür, daß der Klägerin die Absicht des Beklagten, nur in von ihm selbst\n\nzu bestimmenden Teilgebieten des Kreisgebiets den Biomüll zu sammeln, be-\n\nkannt gewesen wäre, lägen jedoch nicht vor.\n\nDie vorstehende Auslegung - so das Berufungsgericht weiter - werde\n\nauch durch die Aussage des Zeugen R. vor dem Landgericht bestätigt, der be-\n\nkundet habe, daß beide Parteien von einer flächendeckenden Sammlung aus-\n\ngegangen seien, und eindeutig bestätigt habe, daß die Klägerin eine Vereinba-\n\nrung, wonach der Landkreis die Gebiete selbst bestimmen könnte, innerhalb\n\nderer er den Biomüll sammele, zu keinem Zeitpunkt geschlossen hätte. Soweit\n\nder Zeuge zu dem vertraglichen Zusatz \"nach Maßgabe der satzungsmäßigen\n\nVorgaben\" erklärt habe, dieser Zusatz sei akzeptiert worden, da der Kreis für\n\ndie Maßnahme zuständig gewesen sei, sei auch diese Äußerung nur dahing e-\n\nhend zu verstehen, daß die Einzelheiten der Durchführung, die im wesentli-\n\nchen in der Satzung zu regeln gewesen seien, dem Kreis hätten überlassen\n\nbleiben sollen, daß die Klägerin darin aber nicht die Möglichkeit einer Ein-\n\nschränkung der Sammlungsbereiche innerhalb des Kreisgebietes gesehen ha-\n\nbe.\n\n2.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nVertragsauslegung des Tatrichters ist zwar für die Revisionsinstanz grundsätz-\n\nlich bindend. Das gilt jedoch nicht, wenn die allgemeinen Auslegungsregeln\n\nverletzt worden sind, insbesondere der Tatrichter den ihm unterbreiteten Ver-\n\nfahrensstoff nicht ausgeschöpft oder den allgemein anerkannten Grundsatz\n\neiner nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. nur BGH,\n\nUrteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 345/98 - NJW 2001, 143 m.w.N.) nicht ge-\n\nnügend berücksichtigt hat. In beider Hinsicht bringt die Revision im Ergebnis\n\ndurchgreifende Rügen an.\n\na) aa) Soweit das Berufungsgericht meint, die Formulierung in § 2 Abs. 2\n\ndes Vertrages, wonach die Sammlung des Bio-Abfalls \"im gesamten Kreisge-\n\nbiet nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben ...\" erfolgt, besage nur,\n\ndaß die Sammlung (räumlich uneingeschränkt, jedoch) \"im übrigen, insbeson-\n\ndere hinsichtlich der Art und Weise\" satzungsgemäß durchzuführen sei, wird\n\n- wie der Revision zuzugeben ist - aus dem Berufungsurteil schon nicht deut-\n\nlich, welchen besonderen (konstitutiven) Sinn - etwa im Hinblick auf den vor-\n\nausgegangenen Streit der Parteien über ihren früheren Vertrag - eine derartige\n\nbloße Bezugnahme auf die jeweiligen Satzungen des Beklagten wegen der \"Art\n\nund Weise\" der Ansammlung und Andienung des Bio-Abfalls überhaupt hätte\n\nhaben sollen.\n\nbb) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang jedenfalls mit Recht,\n\ndaß das Berufungsgericht sich bei seinem Verständnis des Vertragstextes nicht\n\nmit dem Parteivortrag zum Zustandekommen der Passage \"nach Maßgabe der\n\nsatzungsmäßigen Vorhaben ...\" auseinandergesetzt hat. Nach dem (unter Be-\n\nweis gestellten) Vortrag des Beklagten hatte die Klägerin zu § 2 Abs. 2 folgen-\n\nde Fassung vorgeschlagen: \"Die getrennte Sammlung des Bio-Abfalls erfolgt\n\nim gesamten Kreisgebiet. Eine Andienungspflicht für Grünschnitt besteht nicht.\"\n\nDer Beklagte habe in seinem Gegenvorschlag den gesamten ersten Satz ge-\n\nstrichen. In der anschließenden \"Schlußredaktion\" habe man sich auf die end-\n\ngültige Fassung des § 2 Abs. 2 geeinigt.\n\nDiesen Vortrag hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen soweit er-\n\nsichtlich nicht bestritten, jedenfalls ist er im Revisionsverfahren zugunsten des\n\nBeklagten zugrunde zu legen. Nach den äußeren Abläufen deutet ein solcher\n\nSachverhalt - unbeschadet des Inhalts der mündlichen Erklärungen der Ver-\n\ntragspartner in der \"Schlußredaktion\" - in die Richtung, daß der Satzteil \"nach\n\nMaßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben ...\" in einem Zusammenhang in den\n\nVertragstext gelangt ist, der nicht allein die \"Art und Weise\" der Sammlung des\n\nBio-Abfalls betraf, sondern auch den (räumlichen) Umfang derselben.\n\ncc) Die Revision beanstandet auch mit Recht, daß - was das Gebot ei-\n\nner nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung angeht - in der Ar-\n\ngumentation des Berufungsgerichts die Interessenlage des beklagten Land-\n\nkreises als einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten kommunalen Körper-\n\nschaft nicht hinreichend berücksichtigt und (mit) abgewogen worden ist. Es\n\ndrängt sich auf und war auch aus der damaligen Sicht der Klägerin nicht zu\n\nübersehen, daß der Beklagte bei sachgerechter Wahrnehmung seiner öffentli-\n\nchen Aufgaben eine - seine Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit auf\n\ndem Gebiet der Abfallbeseitigung ergänzende - Vereinbarung über die Samm-\n\nlung und Abnahme des Bio-Abfalls, sei es auch in der Form eines privatrechtli-\n\nchen Vertrages, grundsätzlich nur in Abstimmung mit den im Verhältnis zu den\n\nBürgern geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen abschließen konnte und\n\nwollte. Das stellt, wie sich aus der Formulierung der Klageanträge ergibt, die\n\nKlägerin selbst nicht in Frage, soweit es um die Befreiung einzelner Anschluß-\n\nnehmer vom Anschluß- und Benutzungszwang gemäß § 9 der Satzung des\n\nBeklagten geht; der Beklagte macht andererseits gerade geltend, die Regelung\n\nin § 14 d der Satzung vom 17. September 1997 insbesondere in Erwartung ei-\n\nner großen Zahl von derartigen Befreiungsanträgen getroffen zu haben. Die\n\nvertraglich zu regelnde Andienung des Bio-Abfalls bei der Klägerin war grund-\n\nsätzlich nur sinnvoll in bezug auf Abfälle, die der Beklagte seinerseits von sei-\n\nnen Bürgern zur Verfügung gestellt bekam; letzteres zu regeln war (auch) eine\n\nSache der kommunalen Satzung.\n\nAnhaltspunkte für das (objektive) Verständnis des vorliegenden Vertrag-\n\nstextes können sich danach - jedenfalls auch - aus der abfallrechtlichen \"Sat-\n\nzungslage\" im beklagten Landkreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erge-\n\nben. Die Betrachtung muß sich dabei nicht zwangsläufig auf die zum Zeitpunkt\n\ndes Vertragsschlusses in Kraft befindliche Fassung der Satzung beschränken.\n\nDie Revision verweist zutreffend darauf, daß nach dem Vortrag des Beklagten\n\nbereits am 21. Mai 1997 ein Kreistagsbeschluß über einen Satzungstext zu-\n\nstande gekommen war, der den jetzigen § 14 d enthielt; jedenfalls beschloß der\n\nKreistag am 17. September 1997 die neue Satzung, die allerdings erst am\n\n1. Januar 1998 in Kraft treten sollte, mit diesem Inhalt, und schon am\n\n6. Oktober 1997 fertigte der Landrat des beklagten Landkreises diese aus. Bei\n\ndieser Sachlage kann jedenfalls im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen\n\nwerden, daß - unabhängig davon, wann die neue Satzung öffentlich bekannt\n\ngegeben wurde - das von den zuständigen Organen des Beklagten in üblicher\n\nWeise in Gang gesetzte Verfahren zum Erlaß einer neuen Kreislaufwirtschafts-\n\nund Abfallsatzung und der Inhalt der angestrebten Neuregelung zumindest für\n\ndie Personen und Stellen voraussehbar und erkennbar waren, die in dem be-\n\ntroffenen örtlichen Bereich mit der Abfallentsorgung von Berufs wegen zu tun\n\nhatten. Daß das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat,\n\n\"daß der Klägerin die Absicht des Beklagten, nur in den von ihm selbst zu be-\n\nstimmenden Teilgebieten den Biomüll zu sammeln, bekannt gewesen wäre\",\n\nsteht der Berücksichtigung des konkreten Stands des Satzungsverfahrens des\n\nBeklagten im Rahmen der Vertragsauslegung nicht entgegen, wenn sich diese\n\nEntwicklung für die am Vertragsschluß vom 19. Dezember 1997 Beteiligten\n\n- insbesondere auch für den Verhandlungsführer der Klägerin und früheren\n\nLandrat der Beklagten, der bei seiner Vernehmung als Zeuge selbst von einem\n\n\"Kreistagsbeschluß ... im September 1997\" gesprochen hat - hätte aufdrängen\n\nmüssen; dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.\n\nb) Auch soweit das Berufungsgericht seine Auslegung durch die Aussa-\n\nge des vom Landgericht vernommenen Zeugen R. - des Verhandlungsführers\n\nder Klägerin bei dem Vertrag vom 19. Dezember 1997 - bestätigt sieht, hält\n\ndies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die erstinstanzli-\n\nche Aussage des Zeugen ohne erforderliche erneute Vernehmung desselben\n\nin einem wesentlichen Teil anders gewürdigt als das Landgericht. Auf diese\n\nRüge braucht nicht näher eingegangen zu werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom\n\n24. November 1992 - XI ZR 286/92 - NJW 1993, 668; Zöller/Gummer ZPO\n\n22. Aufl. § 526 Rn. 5 m.w.N.). Denn das Berufungsgericht hätte, wie die Revisi-\n\non ebenfalls rügt, die Verwertung der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen R.\n\nzu den Vertragsverhandlungen jedenfalls nicht in Betracht ziehen dürfen, ohne\n\nin demselben Zusammenhang auch auf die entgegengesetzten Beweisantritte\n\ndes Beklagten (Zeugnis der Frau H. und des Rechtsanwalts S.) einzugehen.\n\nDaß das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung von Frau H. infor-\n\nmationshalber einige Erklärungen entgegengenommen hat, machte den Be-\n\nweisantritt des Beklagten nicht ohne weiteres gegenstandslos.\n\nIII.\n\nEs ist danach eine erneute umfassende tatrichterliche Würdigung des\n\nVertrages vom 19. Dezember 1997, gegebenenfalls auf der Grundlage einer\n\nzusätzlichen Beweisaufnahme, erforderlich. Hierbei hat das Berufungsgericht\n\nauch Gelegenheit, sich mit den weiteren von der Revision zur Vertragsausle-\n\ngung angeführten Gesichtspunkten und denen der Revisionserwiderung aus-\n\neinanderzusetzen.\n\nSollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu einer Auslegung\n\ngelangen, wonach § 14 d Nr. 4 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des\n\nBeklagten Auswirkungen auf die vertraglichen Andienungspflichten des Be-\n\nklagten gegenüber der Klägerin haben kann, würde sich erneut die vom Land-\n\ngericht verneinte - vom Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht\n\nweiterverfolgte - Frage stellen, (welche Städte und Gemeinden zu denjenigen\n\n\"mit hoher Bevölkerungsdichte\" gehören und) ob der Beklagte im Verhältnis zur\n\nKlägerin zu einer weiteren räumlichen Eingrenzung der Einsammlung des Bio-\n\nAbfalls selbst in Städten und Gemeinden mit insgesamt hoher Bevölkerungs-\n\ndichte berechtigt ist.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-\n\nbrauch gemacht\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/iii-zr-137-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/iii-zr-137-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:10.182546+00:00"}}