{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_136-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-01-31","aktenzeichen":"III ZR 136/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR:WasserG § 40 F: 2. Juli 1982 a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet gelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine be- schränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. §§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2 GBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AEG) gehören. b) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung fremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967 hat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm gün- stigen (gestattungs-)vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tra- gen, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die Trasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbeson- dere nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 zu- gunsten des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrecht i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG 1982 begründet worden war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Januar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 136/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nGBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR:WasserG § 40 F: 2. Juli 1982\n\na) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet\n\ngelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine be-\n\nschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m.\n\n§§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen\n\nund Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2\n\nGBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i.S.d.\n\n§ 2 Abs. 3 Satz 1 AEG) gehören.\n\nb) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung\n\nfremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen\n\nder Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967\n\nhat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm gün-\n\nstigen (gestattungs-)vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tra-\n\ngen, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die\n\nTrasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbeson-\n\ndere nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 zu-\n\ngunsten des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungs-\n\noder Mitbenutzungsrecht i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG\n\n1982 begründet worden war.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2001 - 21 U\n\n2400/00 - wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 240.000 DM (= 122.710,05 €).\n\nGründe\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO\n\na.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE\n\n54, 277).\n\nI.\n\nIm Auftrag der Klägerin, der Betreiberin der Infrastruktur der Bundes-\n\neisenbahnen, wird im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit die\n\nEisenbahnverbindung Leipzig-Dresden ausgebaut. Im Zuge der Ausbaumaß-\n\nnahme mußte die im Bereich der T.-Straße in Leipzig die Bahnlinie kreuzende,\n\nbereits vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Abwasserleitung der Beklagten\n\nverlegt werden. Da zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen dar-\n\nüber bestanden, wer die Kosten der Umverlegung der Abwasserleitung zu tra-\n\ngen hat, vereinbarten sie im Frühjahr 1999, daß die Klägerin die Baukosten\n\nvorfinanzieren und die endgültige Abrechnung gegebenenfalls nach einer ge-\n\nrichtlichen Klärung der Kostenfrage erfolgen solle.\n\nDie Klägerin begehrt festzustellen, daß die Beklagte die anläßlich der\n\nUmverlegung der Abwasserleitung entstandenen notwendigen Kosten nebst\n\nZinsen zu tragen habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage\n\nstattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der\n\nKlage.\n\nII.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die\n\nVorinstanzen ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt haben, ist der\n\nStreit zwischen dem Träger des Verkehrswegs - hier der Klägerin - und dem\n\nvon der Ausbaumaßnahme nachteilig betroffenen Versorgungsunternehmen\n\n- hier der Beklagten - darüber, wer die Kosten der infolge des Verkehrswe-\n\ngeausbaus notwendig gewordenen Verlegung oder Umgestaltung einer kreu-\n\nzenden Versorgungsleitung zu tragen hat, danach zu beantworten, ob der Trä-\n\nger des Verkehrswegeausbaus, wenn sich das Versorgungsunternehmen mit\n\nder erforderlichen Verlegung der Leitung nicht einverstanden erklärt hätte, die-\n\nses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte\n\ndurchsetzen können. Dabei ist die Frage der Kostentragungspflicht dann, wenn\n\ndie Nutzung des Verkehrswegs für Versorgungszwecke durch eine Dienstbar-\n\nkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert (vgl. § 1023 BGB) ist oder auf-\n\ngrund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses wie Miete oder Pacht erfolgt,\n\ngrundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Ver-\n\nträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grund-\n\nsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senats-\n\nurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.RsprNachw.).\n\n1.\n\nIn den Tatsacheninstanzen stand im Zentrum des Rechtsstreits die Fra-\n\nge, ob zugunsten der Beklagten an dem von der Abwasserleitung in Anspruch\n\ngenommenen Bahntrassengrundstück kraft Gesetzes eine beschränkte per-\n\nsönliche Dienstbarkeit \n\nnach \n\n§§ 1 \n\nund \n\n4 \n\nder \n\nSachenrechts-\n\nDurchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) i.V.m. § 9\n\nAbs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember\n\n1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 2182,\n\n2192) entstanden ist. Dies haben die Vorinstanzen zu Recht verneint.\n\nAufgrund der durch die Bestimmungen der Sachenrechts-Durchfüh-\n\nrungsverordnung auf wasserwirtschaftliche Anlagen wie Abwasserleitungen\n\nerweiterten Regelung des § 9 Abs. 1 GBBerG entstand an den im Beitrittsge-\n\nbiet gelegenen Grundstücken, die am 3. Oktober 1990 für Zwecke der Energie-\n\nversorgung genutzt worden waren, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit\n\nan den von den vorhandenen Energieanlagen in Anspruch genommenen\n\nGrundstücken. Begünstigt ist das Versorgungsunternehmen, das die jeweilige\n\nAnlage bei Inkrafttreten der das dingliche Recht begründenden Bestimmung\n\nbetrieben hatte.\n\nNach § 9 Abs. 2 GBBerG ist jedoch das Entstehen einer Dienstbarkeit\n\nbei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sich über oder in öffentlichen Ver-\n\nkehrswegen und Verkehrsflächen befinden. Um eine derartige Leitung geht es\n\nhier.\n\nEntgegen der Meinung der Beklagten sind Verkehrsflächen im Sinne\n\ndieser Bestimmung insbesondere auch Bahnlinien. Die in etwa zeitgleich mit\n\ndem Erlaß des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes einhergehende\n\nOrganisationsprivatisierung der Deutschen Bundesbahn steht dem schon des-\n\nhalb nicht entgegen, weil der Gemeinwohlauftrag der Bahn zur Erbringung öf-\n\nfentlicher Verkehrsdienstleistungen von dieser Umstrukturierung unberührt ge-\n\nblieben ist (Art. 87 e Abs. 4 GG; vgl. dazu BVerwGE 102, 269, 271 f). Die Rich-\n\ntigkeit dieser auch in der Literatur, soweit ersichtlich einhellig, für zutreffend\n\nbefundenen Auffassung (Seeliger, DtZ 1995, 34, 35; Möller, RdE 1997, 101,\n\n103; Schulze, RPfleger 1999, 167, 168) wird bestätigt durch § 2 Abs. 2 Nr. 3\n\ndes Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (Art. 1 des\n\nGrundstücksrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I S. 2716), der ausdrücklich\n\nklarstellt, daß Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes (unter anderem) auch\n\nFlächen mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Schienen-\n\nwege) und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind.\n\n2.\n\nEine vertragliche Regelung der Benutzung der Bahnlinie für die Abwas-\n\nserleitung, insbesondere darüber, welche Vertragspartei im Falle einer not-\n\nwendig werdenden Veränderung der Leitung die Kosten hierfür zu tragen hat,\n\nhat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion läßt sich ein derartiger Vertragsschluß dem Vorbringen der Parteien nicht\n\nentnehmen. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Klägerin sind\n\nnur allgemeine Ausführungen dazu enthalten, welche Abreden nach den je-\n\nweils gültigen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik\n\nDeutschland, vor und nach der Herstellung der deutschen Einheit, und in der\n\nfrüheren DDR üblicherweise anläßlich der Verlegung von Versorgungsleitun-\n\ngen in oder über Bahntrassen getroffen wurden bzw. werden. Dessen unge-\n\nachtet ist in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei ein konkreter Vertrags-\n\nschluß bezüglich der streitgegenständlichen Abwasserleitung behauptet wor-\n\nden.\n\na) Danach kann nach dem der revisionsrechtlichen Nachprüfung unter-\n\nliegenden Sach- und Streitstand insbesondere nicht davon ausgegangen wer-\n\nden, daß - wie die Revision erstmals geltend macht - vor dem 3. Oktober 1990\n\nim Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Abwasserleitung\n\nzugunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten an dem für diesen wasserwirt-\n\nschaftlichen Zweck in Anspruch genommenen Trassengrundstück ein Mitnut-\n\nzungs- oder Mitbenutzungsrecht nach § 27 Abs. 1 des Wassergesetzes (Was-\n\nserG 1963) vom 17. April 1963 (DDR-GBl. I S. 77) i.V.m. § 46 des Wasser-\n\ngesetzes (WasserG 1982) vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I S. 467) oder nach\n\n§ 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c WasserG 1982 begründet worden war.\n\nZwar konnte ein Versorgungsträger bei Vorliegen der gesetzlichen Vor-\n\naussetzungen die Einräumung eines solchen Rechts verlangen. Für das Ent-\n\nstehen des Rechts war aber - nicht anders als bei den energierechtlichen Mit-\n\nbenutzungsrechten (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -\n\ngrundsätzlich eine Vereinbarung des Versorgungsträgers mit dem Eigentümer\n\noder Rechtsträger des Grundstücks erforderlich. Nur dann, wenn ein solcher\n\nVertrag nicht zustande gekommen war, konnte das Mitnutzungs- oder Mitbe-\n\nnutzungsrecht durch eine Entscheidung des zuständigen Staatsorgans ge-\n\nschaffen werden (§ 27 Abs. 3 WasserG 1963; § 40 Abs. 4 WasserG 1982).\n\nb) Im übrigen legt die von der Klägerin zu den Akten gereichte Verwal-\n\ntungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung fremder Versorgungs-, Informa-\n\ntions- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und\n\nAnschlußbahnen - VKN-DR - vom 29. Dezember 1967 (VuM/Ministerium für\n\nVerkehrswesen 1968 S. 1) den Schluß nahe, daß in der Rechts- und Verwa l-\n\ntungspraxis der DDR bei der Inanspruchnahme von Bahnanlagen für Zwecke\n\nder Energie- oder Wasser-/Abwasserversorgung keine Mitbenutzungsrechte im\n\nSinne der jeweils geltenden Wassergesetze oder Energieverordnungen, die\n\nihrerseits nur spezialgesetzliche Unterfälle des allgemeinen (privatrechtlichen)\n\nRechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks\n\nin bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB) darstellten (Senatsurteil aaO),\n\nbegründet, sondern - nicht anders als im Bereich des Straßenwesens - typi-\n\nscherweise \"verkehrsrechtliche\" Nutzungsbefugnisse eingeräumt wurden.\n\nAusweislich der vorgelegten Verwaltungsvorschrift wurde jedoch zur Begrün-\n\ndung dieses Nutzungsrechts bei Bahnanlagen, im Unterschied zu den öffentli-\n\nchen Straßen, nicht eine (öffentlich-rechtliche) Sondernutzungsgenehmigung\n\n(vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974, DDR-\n\nGBl. I S. 525) erteilt, sondern ein besonderer \"Gestattungsvertrag\" abge-\n\nschlossen (8.2.8 und 10.1 VKN-DR). Dies mag als Beleg dafür dienen, daß in\n\nder DDR im Bereich der Bahnanlagen an dem herkömmlichen, in den alten\n\nBundesländern von Anfang an auch bei öffentlichen Straßen beibehaltenen\n\nSystem der freien Vereinbarung zwischen Verkehrsträger und Versorgungsun-\n\nternehmen festgehalten wurde.\n\nAuch wenn nach 3.7 VKN-DR in den jeweiligen Gestattungsverträgen\n\nnicht von vornherein die Verteilung der Folgekosten festzulegen waren, son-\n\ndern insoweit die Vertragsparteien im Bedarfsfalle die zur \"Aufhebung der An-\n\nlage\" erforderlichen Maßnahmen und den Zeitpunkt ihrer Realisierung zu ver-\n\neinbaren hatten, so ergibt doch eine Gesamtschau dieser Regelungen, daß\n\n- insoweit vergleichbar der Rechtslage im Straßenbereich (Senatsurteil aaO\n\nS. 38 f) und im Unterschied zu den Regelungen im Wasser- und Energierecht -\n\ndie verkehrliche Nutzung im Vordergrund stand und demgegenüber die Inter-\n\nessen der Versorgungsträger zurückzutreten hatten.\n\nWeiterhin ist festzuhalten, daß nach 8.2.10 und 8.2.11 VKN-DR das\n\nVersorgungsunternehmen der Deutschen Reichsbahn lediglich für die Prüfung\n\nder Bauunterlagen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten und darüber hinaus\n\nfür alle im Zusammenhang mit der Errichtung, Unterhaltung oder dem Betrieb\n\nder kreuzenden Energieversorgungs- oder Wasser-/Abwasseranlage auftre-\n\ntenden Erschwernisse Aufwendungsersatz zu leisten hatte. Für die Überlas-\n\nsung des durch die Leitung beanspruchten Grund und Bodens war jedoch\n\n- anders als dies etwa in den im Bundesgebiet (früher) geltenden Gas- und\n\nWasserleitungskreuzungsrichtlinien der Deutschen Bundesbahn aus dem Jah-\n\nre 1980 und (später) der Deutschen Bahn AG aus dem Jahr 2000 vorgesehen\n\nist - ein Entgelt nicht zu entrichten.\n\nc) Danach kann auch unter Berücksichtigung der VKN-DR nicht davon\n\ngesprochen werden, daß der Beklagten eine enteignungsrechtlich geschützte\n\nRechtsposition zustand, aufgrund derer sie eine Geldentschädigung für die ihr\n\ndurch die schienenbaubedingte Änderung der Abwasserleitung entstandenen\n\nNachteile hätte verlangen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 293, 297 ff).\n\nRinne\n\n Wurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-31/iii-zr-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1023","ref_norm":"1023","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":1},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-31/iii-zr-136-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:19.668249+00:00"}}