{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_135-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"III ZR 135/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 209 a.F. Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind ver- jährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 135/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n2. Mai 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB § 209 a.F.\n\nEine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich\n\nnur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die\n\nnicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind ver-\n\njährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.\n\nBGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem klageerwei-\n\nternden Anschlußberufungsantrag des Klägers (13.564,00 DM\n\nnebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. August 2000) stattgegeben wor-\n\nden ist.\n\nDie Anschlußberufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsrechtszuges und den bis zum\n\n31. Januar 2002 entstandenen Kosten des Revisionsrechtszuges\n\ntragen die Beklagte 90 v.H., der Kläger 10 v.H. Die weiteren\n\nKosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bür-\n\ngermeisterin in Anspruch, da diese ihm eine unzutreffende Auskunft über die\n\nBaulandqualität eines von ihm erworbenen Grundstücks erteilt habe. Er macht\n\ngeltend, im Vertrauen auf jene Erklärung habe er einen weit überhöhten Kauf-\n\npreis für das Grundstück gezahlt, das in Wirklichkeit wertloses Acker- und Öd-\n\nland gewesen sei. Seinen Schaden hat er nach der Differenz zwischen dem\n\ngezahlten Kaufpreis von 155.400 DM und dem von ihm geschätzten Restwert\n\ndes Grundstücks von höchstens 36.564 DM auf 118.836 DM beziffert. Diesen\n\nBetrag nebst Zinsen hat er mit der am 24. Dezember 1997 eingegangenen und\n\nam 9. März 1998 zugestellten Klage verlangt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Beru-\n\nfungsrechtszug hat das Oberlandesgericht über die Behauptung des Klägers,\n\ndas von ihm erworbene Grundstück habe einen derzeitigen Wert von\n\n36.564 DM, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erho-\n\nben. Nachdem die Begutachtung zu dem Ergebnis geführt hatte, daß das\n\nGrundstück lediglich einen Wert von 23.000 DM habe, hat der Kläger im Wege\n\nder Anschlußberufung, die am 23. August 2000 bei Gericht eingegangen ist\n\nund der Beklagten am 28. August 2000 zugestellt worden ist, sein Schadenser-\n\nsatzbegehren um den Minderbetrag von 13.564 DM nebst Zinsen erweitert. Die\n\nBeklagte ist der Klageerweiterung mit der Verjährungseinrede entgegengetre-\n\nten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und\n\nder Anschlußberufung des Klägers stattgegeben. Hiergegen richtet sich die\n\nRevision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Klageabweisung\n\nweiterverfolgt. Der Senat hat durch Beschluß vom 31. Januar 2002 die Revisi-\n\non der Beklagten angenommen, soweit dem klageerweiternden Anschlußberu-\n\nfungsantrag (13.564,00 DM nebst Zinsen) stattgegeben worden ist. Im übrigen\n\nhat er die Revision nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist im Umfang der Teilannahme begründet. Sie führt zur\n\nZurückweisung der Anschlußberufung. Gegen die mit dieser geltend gemachte\n\nMehrforderung greift die Verjährungseinrede durch.\n\n1.\n\nUnter den Parteien steht inzwischen außer Streit, daß die für den Amt s-\n\nhaftungsanspruch maßgebliche Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. hier mit\n\ndem 6. Juni 1996 begonnen hat. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend fest-\n\ngestellt und wird auch von der Revision hingenommen. Hinsichtlich der Ur-\n\nsprungsforderung ist die Verjährung daher nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. recht-\n\nzeitig unterbrochen worden.\n\n2.\n\nDie verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage beschränk-\n\nte sich indessen auf die mit ihr geltend gemachte bezifferte Forderung von\n\n118.836 DM nebst Zinsen. Sie umfaßte nicht die Mehrforderung, die erst durch\n\ndie Anschlußberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.\n\na) Schon in den Motiven zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs wird hervorgehoben, daß die Klageerhebung die Verjährung inso-\n\nweit unterbricht, als der Anspruch durch sie der richterlichen Entscheidung\n\nunterstellt ist. Nur in diesem Umfang kann das Urteil Rechtskraft und damit\n\nRechtsgewißheit schaffen (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, § 170). Die\n\nGrenzen der Verjährungsunterbrechung sind mit denen der Rechtskraft kon-\n\ngruent. Dem entspricht es, daß bei einer \"verdeckten Teilklage\", d.h. einer sol-\n\nchen, bei der es - wie hier - weder für den Beklagten noch für das Gericht er-\n\nkennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt,\n\ndie Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantrag-\n\nten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178). Dies hat bei einer zusprechenden Ent-\n\nscheidung die Konsequenz, daß der Kläger nicht gehindert ist, nachträglich\n\nMehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sich solche im Vorprozeß\n\nnicht ausdrücklich vorbehalten hatte (BGHZ aaO). Jedoch muß der Kläger es\n\nin solchen Fällen hinnehmen, daß die Verjährung des nachgeschobenen An-\n\nspruchsteils selbständig beurteilt wird (Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb.\n\n1995 § 209 Rn. 17).\n\nb) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise\n\netwas anderes gelten kann. So kann ein bezifferter Klageantrag auf den zur\n\nHerstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB dahingehend\n\nausgelegt werden, daß in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde,\n\nder entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung\n\ndes beschädigten Grundstücks notwendig sei (RGZ 102, 143/144). In solchen\n\nFällen ist dem Gegner von vornherein erkennbar, daß die bezifferte Forderung\n\n\"gegriffen\" ist, also lediglich vorläufigen Charakter hat. Dementsprechend\n\ngrenzt das Reichsgericht (aaO) den dort in Rede stehenden Anspruch nach\n\n§ 249 Satz 2 BGB auch ausdrücklich von der \"Geldentschädigung schlechthin\",\n\netwa gemäß §§ 251, 252 BGB, ab, um die es im vorliegenden Rechtsstreit\n\ngeht. In ähnlichem Sinne unterbricht die Klage auf Zahlung eines bestimmten\n\nBetrages als Vorschuß zur Behebung eines Mangels wegen der für solche\n\nVorschüsse geltenden rechtlichen Besonderheiten auch die Verjährung des\n\nspäteren (mit zwischenzeitlichen Kostensteigerungen begründeten) Anspruchs\n\nauf Zahlung eines höheren Vorschusses zur Behebung desselben Mangels\n\n(BGHZ 66, 138). In Abgrenzung dazu unterbricht die Klage auf Ersatz von Ko-\n\nsten, die der Bauherr für eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet\n\nhat, nicht - über den eingeklagten Betrag hinaus - die Verjährung eines An-\n\nspruchs von Aufwendungen für weitere Maßnahmen zur Behebung desselben\n\nMangels (BGHZ 66, 142). Allgemein hat sich die Rechtsprechung bei der An-\n\nwendung des § 209 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch dann nicht\n\nan die durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten,\n\nwenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter materiellrechtlicher An-\n\nspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprä-\n\ngung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Danach\n\nbewirkt die Schadensersatzklage die Unterbrechung der Verjährung auch für\n\nden erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag (RGZ 102, 143,\n\n144; 106, 184, 185; 108, 38, 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82\n\n= WM 1984, 1131, 1133; vom 19. Februar 1982 - V ZR 215/80 = NJW 1982,\n\n1809 f; vom 17. September 1979 - VIII ZR 193/78 = JR 1980, 105 f m. Anm.\n\nHaase; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 = NJW 1970, 1682). In einem sol-\n\nchen Fall bleibt der Anspruch seinem Grund und seiner Rechtsnatur nach we-\n\nsensgleich. Der Schadensersatzkläger klagt nicht eine Geldsumme, sondern\n\nden Schaden ein und unterbricht damit die Verjährung der Ersatzforderung in\n\nihrem betragsmäßig wechselnden Bestand. Für die endgültige Bemessung des\n\nSchadens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend,\n\naufgrund derer das Urteil ergeht.\n\nc) Um eine solche Anpassung an eine nach Klageerhebung eingetretene\n\nWerterhöhung geht es im Streitfall nicht. Insbesondere ist auch dem Sachver-\n\nständigengutachten nicht zu entnehmen, daß die für die Wertermittlung maß-\n\ngeblichen Faktoren sich in dem Zeitraum zwischen der Erhebung der Ur-\n\nsprungsklage und der Einlegung der Anschlußberufung geändert haben könn-\n\nten. Die Einholung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der gerichtli-\n\nchen Beweisaufnahme hatte nicht den Zweck gehabt, es dem Kläger zu er-\n\nmöglichen, seinen Schaden abschließend zu beziffern, sondern beruhte dar-\n\nauf, daß die Beklagte die Schadenshöhe bestritten hatte. Beweisfrage war da-\n\nher die Behauptung des Klägers gewesen, daß das Grundstück einen derzeiti-\n\ngen Wert von 36.564 DM habe. Dementsprechend hätte die verjährungsunter-\n\nbrechende Wirkung der Ursprungsklage hier dem Kläger allenfalls das natürli-\n\nche Risiko von Zukunftsprognosen abnehmen können. Andererseits geht es zu\n\nseinen Lasten, wenn - wie hier - seine Forderung insgesamt feststeht und er\n\nsie nur betragsmäßig nicht hinreichend überschaut (vgl. Staudinger/Peters aaO\n\nRn. 18; s. auch BGHZ 66, 142, 147, betreffend die Kosten einer bereits durch-\n\ngeführten eigenen Mängelbeseitigung).\n\n3.\n\nBei Eingang der Anschlußberufungsschrift (23. August 2000) war somit\n\ndie für den Amtshaftungsanspruch maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist\n\ndes § 852 BGB a.F., die am 6. Juni 1996 begonnen hatte (s. oben Ziffer 1),\n\nbereits abgelaufen. Gleiches gilt für die einjährige Verjährungsfrist des § 4\n\nAbs. 1 StHG-DDR.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\n Dörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_135-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/iii-zr-135-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_135-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_135-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/iii-zr-135-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_135-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:01.114151+00:00"}}