{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_131-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"III ZR 131/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 278, 611, 839 (A, E) Der Umstand, daß die Bundesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleisten- der in Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, nach Amtshaftungsgrundsät- zen einzustehen hat, schließt eine vertragliche Haftung des Trägers einer als Beschäftigungsstelle anerkannten privatrechtlichen Einrichtung, die sich des Zivildienstleistenden zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient hat, nicht aus. In einem solchen Fall kann die Bundesrepublik den Geschädigten nicht auf die Vertragshaftung der Beschäftigungsstelle als anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen, sondern es besteht gegenüber dem Geschädigten eine gesamt- schuldnerische Haftung. BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Haben sowohl die Bundesrepublik nach Amtshaftungsgrundsätzen als auch der Träger der Beschäftigungsstelle auf vertraglicher Grundlage für ein Fehlver- halten des Zivildienstleistenden gegenüber dem Geschädigten einzustehen, enthalten die Vorschriften des Zivildienstgesetzes keine andere Bestimmung im Sinn des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der einer von ihnen im Rahmen seiner Ausgleichungspflicht allein für den gesamten Schaden aufzukommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 131/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. November 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB §§ 278, 611, 839 (A, E)\n\nDer Umstand, daß die Bundesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleisten-\n\nder in Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, nach Amtshaftungsgrundsät-\n\nzen einzustehen hat, schließt eine vertragliche Haftung des Trägers einer als\n\nBeschäftigungsstelle anerkannten privatrechtlichen Einrichtung, die sich des\n\nZivildienstleistenden zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient hat,\n\nnicht aus.\n\nIn einem solchen Fall kann die Bundesrepublik den Geschädigten nicht auf die\n\nVertragshaftung der Beschäftigungsstelle als anderweitige Ersatzmöglichkeit\n\nverweisen, sondern es besteht gegenüber dem Geschädigten eine gesamt-\n\nschuldnerische Haftung.\n\nBGB § 426 Abs. 1 Satz 1\n\nHaben sowohl die Bundesrepublik nach Amtshaftungsgrundsätzen als auch der\n\nTräger der Beschäftigungsstelle auf vertraglicher Grundlage für ein Fehlver-\n\nhalten des Zivildienstleistenden gegenüber dem Geschädigten einzustehen,\n\nenthalten die Vorschriften des Zivildienstgesetzes keine andere Bestimmung im\n\nSinn des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der einer von ihnen im Rahmen seiner\n\nAusgleichungspflicht allein für den gesamten Schaden aufzukommen hat.\n\nBGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 131/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2001 werden\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander\n\naufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bundesrepublik und die Beklagte, Trägerin des Heilpäda-\n\ngogischen Centrums A. - einer anerkannten Beschäftigungsstelle i.S. von § 4\n\nZDG -, streiten über die Eintrittspflicht für ein Fehlverhalten eines dort einge-\n\nsetzten Zivildienstleistenden.\n\nDer geistig leicht behinderte und querschnittsgelähmte G. E. lebt auf-\n\ngrund Wohn- und Betreuungsvertrages vom 19. November 1987 in einer\n\nWohngruppe der Beklagten. Als er am 26. Oktober 1992 von der Behinderten-\n\nwerkstatt in das Wohnheim zurückkehrte, mußte er gebadet werden. Der ihn\n\nbetreuende Zivildienstleistende ließ das Badewasser ein, versäumte es aber,\n\nkaltes Wasser zuzumischen. Ohne sich zuvor über die Temperatur des Bade-\n\nwassers zu vergewissern, hoben er und ein weiterer Zivildienstleistender Herrn\n\nE. in die Badewanne, wo dieser - weil er wegen seiner krankheitsbedingten\n\nSchmerzunempfindlichkeit die hohe Temperatur zunächst nicht bemerkte - er-\n\nhebliche Verbrühungen überwiegend zweiten Grades erlitt. Die Kosten der\n\nlangwierigen Behandlung wurden von der gesetzlichen Krankenversicherung\n\ndes Herrn E. getragen, die im Jahr 1993 die Klägerin zur Erstattung aufforder-\n\nte. Die Klägerin zahlte der Krankenkasse im Herbst 1995 nach Amtshaftungs-\n\ngrundsätzen 377.034,25 DM.\n\nIm anhängigen Verfahren vertritt die Klägerin die Auffassung, die Be-\n\nklagte sei wegen Verletzung des Heimvertrages für den eingetretenen Schaden\n\nverantwortlich, wobei ihr das Verhalten des Zivildienstleistenden nach § 278\n\nBGB zuzurechnen sei. Sie - die Klägerin - sei daher nach § 839 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB nicht zur Schadensersatzleistung verpflichtet gewesen. Mit Schreiben\n\nvom 16. September 1999 hat sie ihre Leistung als für die Beklagte erbracht\n\nbestimmt und diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung in\n\nAnspruch genommen. Auf mögliche Rückforderungsansprüche gegen die\n\nKrankenkasse und den Geschädigten hat sie verzichtet. Das Landgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat beide Parteien für scha-\n\ndensersatzpflichtig angesehen und der Klägerin einen Gesamtschuldneraus-\n\ngleich in Höhe der Hälfte des verauslagten Betrages zugebilligt. Die Klägerin\n\nerstrebt mit ihrer Revision die Erstattung des gesamten aufgewendeten Betra-\n\nges, während die Revision der Beklagten die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen sind nicht begründet.\n\nDer Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) in\n\nHöhe der Hälfte des verauslagten Betrages zu. Im einzelnen gilt folgendes:\n\n1.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat die Bundesrepublik\n\nfür Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung seines Dienstes Dritten\n\nzufügt, regelmäßig nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen. Dies gilt auch\n\nin Fällen, in denen die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der\n\nSchädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer\n\nRechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtli-\n\nche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f; 146, 385, 386 f; Be-\n\nschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f; Urteil vom\n\n11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586). Diese Rechtsprechung wird\n\nvon den Revisionen nicht angegriffen. Auch die Klägerin, die vorgetragen hat,\n\nsie habe sich im Hinblick auf das Senatsurteil BGHZ 118, 304 gegenüber der\n\nKrankenkasse für ersatzpflichtig gehalten, stellt sie im Grundsatz nicht in Fra-\n\nge.\n\n2.\n\na) Die Revision der Beklagten möchte der zitierten Rechtsprechung,\n\ninsbesondere dem Senatsurteil BGHZ 118, 304, entnehmen, eine durch den\n\nZivildienstleistenden gemäß § 278 BGB vermittelte vertragliche Haftung kom-\n\nme für sie nicht in Betracht. Werde das Handeln des Zivildienstleistenden\n\ndurch die hoheitliche Zielsetzung, die den gesamten Zivildienst präge, überla-\n\ngert und bestimme diese das Verhältnis sowohl zwischen dem Zivildienstlei-\n\nstenden und seiner Beschäftigungsstelle als auch zwischen ihm und dem ge-\n\nschädigten Dritten, bleibe für eine Vertragshaftung der Beschäftigungsstelle\n\nkein Raum. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Haftung für ein Fehlverhalten des amtlich anerkannten Sachver-\n\nständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108).\n\nb) Diesen Überlegungen ist - mit dem Berufungsgericht - nicht zu folgen.\n\naa) Das Bestehen einer vertraglichen Beziehung der Beklagten zu ihrem\n\nHeimbewohner kann nicht geleugnet werden. Im Rahmen dieses Vertrags war\n\nes Sache der Beklagten, ihren Heimbewohner entsprechend seiner körperli-\n\nchen und geistigen Verfassung zu betreuen. Für die insoweit notwendigen\n\nDienstleistungen, die das Vertragsverhältnis hier entscheidend prägen, be-\n\ndiente sie sich ihres Personals, für dessen Verhalten sie im Rahmen der Ver-\n\ntragsbeziehung wie für eigenes Verschulden einzustehen hat (§ 278 Satz 1\n\nBGB). Dabei lag es in ihrer eigenen Entscheidung, ob sie für die in Frage ste-\n\nhenden Dienste der Beschäftigungsstelle zugewiesene Zivildienstleistende\n\noder sonstiges eigenes Personal einsetzte. Entschied sie sich für den Einsatz\n\nvon Zivildienstleistenden, vermochte dies ihre vertraglichen Pflichten gegen-\n\nüber ihrem Heimbewohner nicht zu verändern. Der Umstand, daß der Heimbe-\n\nwohner nach der Senatsrechtsprechung gegen fehlerhaftes Verhalten des Zi-\n\nvildienstleistenden durch Amtshaftungsansprüche gegen die Klägerin ge-\n\nschützt wird, vermag es nicht zu rechtfertigen, in seine vertraglichen Ansprüche\n\nin der Weise einzugreifen, daß sie beim Einsatz eines Zivildienstleistenden\n\nsuspendiert oder zum Ruhen gebracht werden.\n\nbb) Der Annahme, die Beklagte habe sich des Zivildienstleistenden als\n\nihres Erfüllungsgehilfen bedient, steht die Einordnung seines Dienstes als\n\nAusübung hoheitlicher Tätigkeit nicht entgegen. Für die Frage, ob sich der\n\nSchuldner einer anderen Person als Erfüllungsgehilfen bedient, kommt es dar-\n\nauf an, ob diese nach den tatsächlichen Umständen des Falles mit dem Willen\n\ndes Schuldners bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeit als seine\n\nHilfsperson tätig geworden ist (vgl. BGHZ 98, 330, 334). So war es hier. Der\n\nHaftung des Schuldners liegt der Gedanke zugrunde, daß sein Geschäftskreis\n\nund damit sein eigener Risikobereich durch die Einschaltung einer solchen\n\nHilfsperson erweitert wird (vgl. BGHZ 62, 119, 124). Demgegenüber ist es\n\ngrundsätzlich ohne Bedeutung, in welchen rechtlichen Beziehungen der Erfül-\n\nlungsgehilfe zum Schuldner steht, ob er von seiner Einschaltung bei der Erfül-\n\nlung einer Verbindlichkeit weiß und ob es andere Verpflichtungen gibt, in die er\n\neingebunden ist. So ist zum Beispiel in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs anerkannt, daß auch ein Notar im Rahmen betreuender Tätigkeit auf\n\ndem Gebiet vorsorgender Rechtspflege (§ 24 BNotO) Erfüllungsgehilfe sein\n\nkann (vgl. BGHZ 62, 119, 124 f; Senatsurteil BGHZ 123, 1, 13).\n\nRichtig ist allerdings, daß öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Tä-\n\ntigkeit einer Amtsperson regeln, ausdrücklich oder ihrem Inhalt nach ein Tätig-\n\nwerden als Erfüllungsgehilfe ausschließen können. So hat der Bundesgerichts-\n\nhof es nicht für möglich erachtet, den Notar bei Wahrnehmung seiner Ur-\n\nkundstätigkeit als Erfüllungsgehilfen einer Vertragsseite anzusehen, und aus-\n\ngeführt, bei dieser stehe er als unparteiischer Betreuer (§ 14 Abs. 1 Satz 2\n\nBNotO) zwischen den Beteiligten; er habe die berechtigten Belange aller Betei-\n\nligten in gleicher Weise zu wahren, ohne einem von ihnen stärker rechtlich zu-\n\ngeordnet werden zu können als dem anderen. Er werde insoweit nicht zur Er-\n\nfüllung von Verbindlichkeiten der Beteiligten untereinander tätig, sondern aus-\n\nschließlich zur Ausübung seiner eigenen Amtspflichten, deren ordnungsgemä-\n\nße Erfüllung nicht zum Pflichtenkreis irgend eines anderen Beteiligten gehöre,\n\nsondern der Amtsperson als solcher vorbehalten sei (Urteil vom 15. Oktober\n\n1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 652). Rechtsvorschriften dieser Art, die\n\neiner Hinzuziehung des Zivildienstleistenden als Erfüllungsgehilfen entgegen-\n\nstünden, enthält das Zivildienstgesetz nicht. Es ist vielmehr auf ein Zusam-\n\nmenwirken zwischen dem Bundesamt und den Dienststellen, zu denen auch\n\ndie anerkannten Beschäftigungsstellen gehören, angelegt. Dabei wird die An-\n\nerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZDG für bestimmte Dienstpläne ausgespro-\n\nchen; in diesem Rahmen hat die Beschäftigungsstelle, deren Leiter gegenüber\n\ndem Dienstleistenden die Stellung eines dienstlichen Vorgesetzten hat (§ 30\n\nZDG), über den konkreten Einsatz des Dienstleistenden zu befinden. Wenn der\n\nZivildienstleistende unter solchen Umständen von seiner Beschäftigungsstelle\n\nfür Aufgaben eingesetzt wird, die einerseits dem Allgemeinwohl - vorrangig im\n\nsozialen Bereich - dienen (§ 1 ZDG) und andererseits von der Beschäftigungs-\n\nstelle weithin auf vertraglicher Grundlage erbracht werden, ergibt sich zwi-\n\nschen dem vom Zivildienst verfolgten öffentlich-rechtlichen Allgemeininteresse\n\nund dem Interesse der Beschäftigungsstelle an der Erfüllung ihrer durch priva-\n\nten Vertrag festgelegten Aufgaben kein Konflikt, der es ausschließen müßte,\n\nden Dienstleistenden als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen.\n\ncc) Eine vertragliche Haftung der Beklagten kann auch nicht mit den Er-\n\nwägungen verneint werden, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nzur Haftung wegen Amtspflichtverletzung des amtlich anerkannten Sachver-\n\nständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zugrunde liegen. Nach dieser Recht-\n\nsprechung wird der amtlich anerkannte Sachverständige bei seiner Gutachter-\n\nund Prüfertätigkeit hoheitlich tätig (BGHZ 49, 108, 111 f; Senatsurteil vom\n\n2. November 2000 - III ZR 261/99 - WM 2001, 151, 152). In BGHZ 49, 108,\n\n110 f wird damit zugleich eine rechtliche Betrachtung abgelehnt, die die Tätig-\n\nkeit des Sachverständigen und seines Dienstherrn, des Technischen Überwa-\n\nchungsvereins, als privatrechtlich qualifiziert. Entscheidend für diese Beurtei-\n\nlung ist die enge und maßgebliche Verknüpfung der Tätigkeit des amtlich aner-\n\nkannten Sachverständigen mit der dem Staat als hoheitliche Aufgabe oblie-\n\ngenden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs. So hat der Senat auch die\n\nNachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts durch einen Luftfahrt-\n\ntechnischen Betrieb nach den Bestimmungen der Verordnung zur Prüfung von\n\nLuftfahrtgerät als hoheitlich angesehen und eine Abgrenzung zu werkvertragli-\n\nchen Leistungen solcher Betriebe, die auch mit Reparaturarbeiten betraut sein\n\nkönnen, vorgenommen (vgl. BGHZ 147, 169, 177).\n\nIm Unterschied zu diesen Fällen betreffen Einsatz und Tätigkeit von Zi-\n\nvildienstleistenden Verrichtungen, bei denen es zwar um Aufgaben im allge-\n\nmeinen und darum auch öffentlichen Interesse geht, die aber vorwiegend und\n\nherkömmlich mit den Mitteln des Privatrechts umgesetzt werden. Läßt sich eine\n\ngemeinnützige privatrechtliche Organisation als Beschäftigungsstelle anerken-\n\nnen, wird sie nicht in dem Sinne zur hoheitlichen Einrichtung, daß auch sie nur\n\nnoch im Wege \"hoheitlicher Verwaltung\" mit öffentlich-rechtlichen Mitteln ihre\n\nAufgaben erfüllt. Daß die Tätigkeit des Zivildienstleistenden, auch soweit er in\n\ndie vertragliche Aufgabenerfüllung seiner Beschäftigungsstelle eingebunden\n\nist, als hoheitlich zu qualifizieren ist, beruht auf der gesetzlich ausgestalteten\n\nOrganisation des Zivildienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die\n\nauch haftungsrechtlich dem öffentlichen Dienstverhältnis eines Soldaten\n\ngleichzustellen ist (vgl. BGHZ 118, 304, 307 ff). Das verändert aber den recht-\n\nlichen Charakter der von der Beschäftigungsstelle ausgeübten Tätigkeiten\n\nnicht.\n\nIm übrigen ist es auch in sonstigen Bereichen nicht ungewöhnlich, daß\n\nein Verhalten, das Amtshaftungsansprüche auslösen kann, auch nach anderen\n\nBestimmungen zu einer Haftung führt. Dies gilt etwa für die Halterhaftung der\n\nBeschäftigungsstelle, wenn ein Zivildienstleistender einen Unfall im Straßen-\n\nverkehr verursacht (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 385, 387), und ist selbst im\n\ndeliktischen Bereich nicht ausgeschlossen, wenn sich die Amtspflichtverletzung\n\nzugleich als unerlaubte Handlung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Ge-\n\nschäftskreises des öffentlichen Dienstherrn darstellt (vgl. Senatsurteil vom\n\n17. März 1983 - III ZR 16/82 - VersR 1983, 639, 640).\n\n3.\n\nHat hiernach die Beklagte nach vertraglichen Grundsätzen für den\n\nSchaden ihres Heimbewohners einzutreten, kommt es für die Revision der Klä-\n\ngerin entscheidend darauf an, ob sie den Geschädigten hierauf als anderweiti-\n\nge Ersatzmöglichkeit verweisen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Frage\n\nhat das Berufungsgericht, das ohne Rechtsfehler ein fahrlässiges Verhalten\n\ndes Zivildienstleistenden zugrunde gelegt hat, im Ergebnis zutreffend verneint.\n\na) Allerdings rechtfertigt seine Begründung die Nichtanwendung der\n\nSubsidiaritätsklausel nicht. Das Berufungsgericht will der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs entnehmen, das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB gelte nur für deliktische Ansprüche. Es sei dann nicht anwendbar, wenn\n\nneben die Amtshaftung selbständig ein anderer Rechtsgrund für die Haftung\n\ntrete. Diese Beurteilung übersieht, daß es in den vom Berufungsgericht ange-\n\nführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils um Fallgestaltungen\n\nging, in denen die öffentliche Hand außer nach § 839 BGB auch aus einem\n\nanderen Rechtsgrund zu haften hatte, etwa als Geschäftsführer ohne Auftrag\n\nnach §§ 677, 680 BGB (vgl. BGHZ 63, 167, 171 f mit umfangreichen weiteren\n\nNachweisen zu Fällen der Anspruchskonkurrenz) oder in Arzthaftungssachen\n\naus Vertrag (BGH, Urteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 288/87 - NJW 1988, 2946,\n\ninsoweit in BGHZ 105, 45 nicht abgedruckt). Demgegenüber geht es hier um\n\ndie für die Anwendung der Subsidiaritätsklausel an sich typische Konstellation,\n\ndaß der Verletzte wegen des bei ihm eingetretenen Schadens einen anderen\n\nals die öffentliche Hand auf Ersatz in Anspruch nehmen kann. Daß insoweit\n\nauch vertragliche Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellen\n\nkönnen, ist ständige Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - III ZR\n\n119/91 - NVwZ 1993, 602, 603 zur Inanspruchnahme des Architekten; Senats-\n\nurteil BGHZ 121, 65, 71 f zur Inanspruchnahme des Verkäufers eines Altla-\n\nstengrundstücks).\n\nb) Die besonderen rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin, die\n\nin bundeseigener Verwaltung das Gesetz über den Zivildienst ausführt, und\n\nden anerkannten Beschäftigungsstellen, die sie bei dieser Aufgabe unterstüt-\n\nzen, schließen es jedoch aus, den Geschädigten im Sinne des § 839 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB auf Ersatzansprüche gegen die Beschäftigungsstelle zu verweisen.\n\naa) Unter dem Gesichtspunkt der vermögensrechtlichen Einheit der öf-\n\nfentlichen Hand ist § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dann allgemein unanwendbar,\n\nwenn sich ein aus dem gleichen Sachverhalt ergebender Ersatzanspruch ge-\n\ngen eine andere Stelle der öffentlichen Hand richtet. Dieser Rechtsprechung\n\nliegt die Überlegung zugrunde, eine Verweisungsmöglichkeit der aus dem Ge-\n\nsichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die\n\naus anderen Gründen haftende Körperschaft würde weder eine Entlastung der\n\nöffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis der\n\nbeiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem\n\ndie Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft,\n\ndie durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen\n\nKörperschaft erst begründet habe, den Geschädigten an die andere Körper-\n\nschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende\n\nKörperschaft (vgl. BGHZ –GSZ- 13, 88, 104 f; Senatsurteile BGHZ 49, 267,\n\n275; 62, 394, 397; 63, 319, 327).\n\nbb) Diese Überlegungen lassen sich zwar nicht in vollem Umfang auf\n\ndas Verhältnis der öffentlichen Hand zu einer privatrechtlich organisierten Be-\n\nschäftigungsstelle übertragen. Denn die öffentliche Hand wäre bei einer An-\n\nwendung der Subsidiaritätsklausel entlastet. Man könnte sich auch auf den\n\nStandpunkt stellen, die Beschäftigungsstelle, die über den konkreten Einsatz\n\ndes Zivildienstleistenden befindet, stehe aus diesem Grund der Haftung näher.\n\nBei einer wertenden Betrachtung steht die gemeinsame Wahrnehmung einer\n\nöffentlichen Aufgabe jedoch so im Vordergrund, daß eine Verweisungsmöglich-\n\nkeit dem im Zivildienstgesetz angelegten Zusammenwirken des Bundesamtes\n\nund der Beschäftigungsstelle nicht entsprechen würde.\n\n(1)\n\nNach § 3 Satz 1 ZDG kann der Zivildienst in einer dafür anerkannten\n\nBeschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe geleistet werden. Als an-\n\nerkannte Beschäftigungsstellen kommen gleichermaßen öffentlich-rechtliche\n\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen wie auch privatrechtliche Einrichtun-\n\ngen in Betracht. Im Umfang der Beleihung unterscheiden sich die juristischen\n\nPersonen des Privatrechts bei ihrer Tätigkeit als anerkannte Beschäftigungs-\n\nstellen weder hinsichtlich ihrer Rechtsmacht noch hinsichtlich ihrer Pflichten-\n\nbindung im Verhältnis zum Dienstleistenden und seinem Dienstherrn von einer\n\nals Beschäftigungsstelle in Anspruch genommenen Behörde (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 87, 253, 255 f). Der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Innenver-\n\nhältnisses zwischen Beschäftigungsstelle und Zivildienstleistenden entspricht\n\nder Charakter der Rechtsbeziehungen zu geschädigten Dritten. Die hoheitliche\n\nZielsetzung kennzeichnet auch das Handeln des Dienstleistenden im konkre-\n\nten zivildienstlichen Einsatz; seine Tätigkeit bleibt auch im privatrechtlichen\n\nBereich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls und Erfüllung der ihm vom\n\nBundesamt für den Zivildienst übertragenen Aufgaben (vgl. BGHZ 118, 304,\n\n308 f).\n\n(2)\n\nDer besonderen rechtlichen Ausgestaltung des Zivildienstes - ungeach-\n\ntet seiner konkreten Durchführung im Einzelfall - hat der Senat in verschiede-\n\nnen rechtlichen Zusammenhängen Rechnung getragen. So hat er der Beschäf-\n\ntigungsstelle bei Schäden, die ihr der Zivildienstleistende an ihren Einrichtun-\n\ngen zufügt, Amtshaftungsansprüche gegen den Bund hauptsächlich mit dem\n\nArgument versagt, es gehe hier um die Erfüllung einer beiden gemeinsam ge-\n\nstellten Aufgabe, bei der die Beschäftigungsstelle nachgeordnet mit der\n\nDienstherrin des Zivildienstleistenden zusammenwirke (vgl. BGHZ 87, 253,\n\n257). Für die Außenhaftung hat der Senat angenommen, auch die bei isolierter\n\nBetrachtung dem Privatrecht zuzuordnenden Tätigkeiten würden aufgrund ihrer\n\nEinbettung in das Zivildienstverhältnis durch die hoheitliche Zielsetzung über-\n\nlagert, die dem Handeln des Dienstleistenden bei der Erfüllung seiner beson-\n\nderen\n\nöffentlich-rechtlichen Pflichten immanent sei (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f). In\n\neinem Fall, in dem der Zivildienstleistende seinen Dienst in einer öffentlich-\n\nrechtlichen Körperschaft versah, hat der Senat gleichfalls entschieden, daß der\n\nBund für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden zu haften habe. Er\n\nhat dabei darauf hingewiesen, bei Beschäftigungsstellen \n\nin öffentlich-\n\nrechtlicher Trägerschaft sei der Bezug zur Ausübung eines öffentlichen Amtes\n\nnoch enger (Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586). Auch\n\nwenn ein öffentlich-rechtlicher Träger als Haftungssubjekt von Amtshaftungs-\n\nansprüchen grundsätzlich in Betracht komme, sei dem Dienstleistenden letzt-\n\nendlich durch den Bund der Aufgabenbereich anvertraut, innerhalb dessen er\n\nseine Pflichten verletzt habe. Der öffentlich-rechtliche Träger führe aufgrund\n\nder Anerkennung seiner Einrichtung den Zivildienst als staatliche Verwaltungs-\n\naufgabe durch und sei insofern - ähnlich einer nachgeordneten Behörde -\n\nselbst in die Zivildienstverwaltung des Bundes eingegliedert. Der konkrete Ein-\n\nsatz eines Zivildienstleistenden falle trotz der vorhandenen eigenen Entschei-\n\ndungskompetenz und Weisungsbefugnis der Beschäftigungsstelle letzten En-\n\ndes in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Bundes (Senatsurteil\n\nvom 11. Mai 2000 aaO S. 1587). Schließlich hat der Senat angenommen, daß\n\nmit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle\n\nzwischen dem Bund und dem Träger der Einrichtung ein verwaltungsrechtli-\n\nches Schuldverhältnis begründet wird, dem besondere Grundsätze für die\n\nHaftungsverteilung entnommen werden können (vgl. BGHZ 135, 341 ff; s. hier-\n\nzu auch BVerwGE 106, 272), die – wie im folgenden auszuführen sein wird -\n\nhier jedoch nicht einschlägig sind.\n\n(3)\n\nMit diesen Grundsätzen stünde es nicht in Einklang, wenn der Bund in\n\nFällen, in denen eine vertragliche Haftung einer privatrechtlichen Beschäfti-\n\ngungsstelle in Betracht kommt, den Geschädigten im Sinne des § 839 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB auf diese Ansprüche verweisen könnte, während eine solche Ver-\n\nweisungsmöglichkeit auf Ansprüche gegen eine Beschäftigungsstelle in öffent-\n\nlicher Trägerschaft unter dem Gesichtspunkt der vermögensrechtlichen Einheit\n\nder öffentlichen Hand ausgeschlossen wäre. Eine unterschiedliche Behandlung\n\nprivater und öffentlicher Beschäftigungsstellen wäre schon unter allgemeinen\n\nGesichtspunkten der Gleichbehandlung nur schwer verständlich. Unvereinbar\n\nist sie jedoch mit der Gleichwertigkeit der Ausgestaltung des Zivildienstes in\n\nallen seinen Facetten, die dem Bund die Möglichkeit gibt, durch allgemeine\n\noder Einzelweisungen die Tätigkeit der Beschäftigungsstellen zu steuern, wo-\n\nbei die Einrichtungen bei der Zuweisung von Zivildienstleistenden nach § 4\n\nAbs. 1 Nr. 3 ZDG nur in begrenztem Umfang auf deren Auswahl Einfluß neh-\n\nmen können (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000,\n\n1586, 1587 f). Auch die Kostenregelungen in § 6 ZDG, die die hier in Rede\n\nstehenden Haftungsansprüche nicht unmittelbar erfassen, verdeutlichen das\n\nerhebliche Interesse des Bundes, mit Hilfe der Beschäftigungsstellen seinen\n\nAufgaben in der Organisation des Zivildienstes nachzukommen.\n\n4.\n\nTritt hiernach neben die Amtshaftung der Klägerin die vertragliche Haf-\n\ntung der Beklagten als Träger der Beschäftigungsstelle, haften beide, wie das\n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, dem Geschädigten nach § 421\n\nBGB als Gesamtschuldner. Dabei sind sie, was ihre Ausgleichungspflicht un-\n\ntereinander angeht, zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes\n\nbestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\na) Die Revision der Beklagten will eine andere Bestimmung zu ihren\n\nGunsten daraus herleiten, daß ihre Beschäftigungsstelle dem Dienstherrn des\n\nZivildienstleistenden nachgeordnet sei. Diese Überlegung gilt indes nur für die\n\nEinordnung in die Verwaltungshierarchie, während es hier um die prinzipielle\n\nGleichrangigkeit der Amtshaftung mit der vertraglichen Haftung der Beklagten\n\ngeht. Vertragliche Pflichten oblagen nur der Beklagten. Es war ihre Entschei-\n\ndung, ob sie zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einen Zivildienstleisten-\n\nden einsetzte. Für diesen Bereich kann sie daher unter dem Blickwinkel ihrer\n\nVertragshaftung keine vorrangige Pflicht der Klägerin einfordern.\n\nb) Aus dem Gesichtspunkt des zwischen dem Träger der Beschäfti-\n\ngungsstelle und dem Bund aufgrund der Beleihung bestehenden verwaltungs-\n\nrechtlichen Schuldverhältnisses ergibt sich gleichfalls keine anderweitige Be-\n\nstimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daß die Parteien in diesem\n\nRahmen ihre interne Verantwortung überhaupt geregelt hätten, ist nicht vorge-\n\ntragen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beschäftigungsstelle ihre Pflichten\n\naus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis in bezug auf Überwachung\n\nund Anleitung des Zivildienstleistenden in haftungsbegründender Weise ge-\n\ngenüber der Klägerin vernachlässigt hätte. Ferner geben die Vorschriften des\n\nZivildienstgesetzes, insbesondere die Kostenregelung des § 6, keinen Auf-\n\nschluß darüber, wie Schadensersatzansprüche der hier geltend gemachten Art\n\nzwischen dem Bund und den Beschäftigungsstellen verteilt werden sollen. Die\n\nÜberlegung, die Beschäftigungsstelle, die die Vorteile des Zivildienstes genie-\n\nße, müsse auch die damit verbundenen Nachteile und Risiken in Kauf nehmen,\n\nzumal sie durch ihre Weisungsbefugnis (§ 30 ZDG) und die Ausgestaltung des\n\nEinweisungsdienstes (§ 25b ZDG) Wesentliches zur Schadensbegrenzung tun\n\nkönne, greift in ihrem allgemeinen Ausgangspunkt zu kurz. Ihr ist der Senat\n\nbereits in seinem Urteil vom 11. Mai 2000 (III ZR 258/99 - WM 2000, 1586,\n\n1587) nicht gefolgt, in dem er weder Gesichtspunkte sachgerechter Risikover-\n\nteilung noch Billigkeitsgründe gesehen hat, die Haftung für Pflichtverletzungen\n\neines Zivildienstleistenden auf seine (öffentlich-rechtliche) Beschäftigungs-\n\nstelle zu verlagern. Im Rahmen einer \"anderen Bestimmung\" im Sinne des\n\n§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie sich auf die Vorschriften des Zivildienst-\n\ngesetzes gründet, kann in bezug auf privatrechtlich organisierte Beschäfti-\n\ngungsstellen nichts anderes gelten. Schließlich ist eine Alleinverantwortlichkeit\n\nder Klägerin auch nicht aus der Zuweisung des Zivildienstleistenden an die\n\nBeschäftigungsstelle zu folgern. Denn hiermit würde übersehen, daß die Be-\n\nschäftigungsstelle über den konkreten Einsatz des Dienstleistenden befindet\n\nund selbständig entscheidet, welcher Person sie sich zur Erfüllung ihrer Ver-\n\ntragspflichten bedient.\n\nc) Nach allem ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen,\n\ndaß die Beklagte der Klägerin die Hälfte der für den Schaden aufgewendeten\n\nBeträge auszugleichen hat.\n\nRinne\n\n Wurm\n\nKapsa\n\n Dörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_131-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/iii-zr-131-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":5},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 680","ref_norm":"680","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_131-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_131-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/iii-zr-131-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_131-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:30.997234+00:00"}}