{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_124-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"III ZR 124/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 35; HGB § 54 Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Er- klärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigen- schaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zuste- hen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 124/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nGmbHG § 35; HGB § 54\n\nZur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der\n\nVollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Er-\n\nklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigen-\n\nschaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zuste-\n\nhen.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 124/01 -OLG Karlsruhe\n\n LG Heidelberg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Heidelberg vom 18. Juli 2000\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie im Jahr 1913 geborene J. R. war bis zu ihrem Tod im\n\nFrühjahr 2000 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der beklagten\n\nGesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bestellte durch eine am 17. Februar\n\n1983 vom Notar S. in B. beurkundete Generalvollmacht ihren Sohn,\n\nden Rechtsanwalt P. R. , zu ihrem alleinigen Bevollmächtigten und er-\n\nmächtigte ihn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten. Namentlich sollte er\n\n- wie in der Urkunde beispielhaft aufgeführt wird - befugt sein, für sie sämtliche\n\nErklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihr in ihrer Eigenschaft\n\nals Geschäftsführerin der von ihr vertretenen Unternehmungen zustanden.\n\nDie Parteien streiten über die Verbindlichkeit zweier ebenfalls durch den\n\nNotar S. beurkundeter Verträge vom 29. Oktober 1998, die P. R. unter\n\nBezugnahme auf die im Beurkundungstermin im Original vorliegende Voll-\n\nmachtsurkunde für die Beklagte abgeschlossen hat. Gegenstand des mit der\n\nKlägerin geschlossenen Vertrags war der Kauf eines mit einer Seniorenwohn-\n\nanlage bebauten Grundstücks zum Preis von 12.510.000 DM. Die Beklagte war\n\ndaran interessiert, den Betrieb der Wohnanlage selbst zu übernehmen und die\n\nTätigkeit der damaligen Betreiberin, die mit der Klägerin einen Pachtvertrag ge-\n\nschlossen hatte, zu einem Ende zu bringen. Dies war neben anderem Gegen-\n\nstand eines mit der M. GmbH (im folgenden: M. \n\nGmbH) geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags. Zur Er-\n\nfüllung ihrer im einzelnen im Treuhandvertrag aufgeführten Aufgaben sollte die\n\nTreuhänderin in Teilbeträgen, die bis zum 1. Mai 1999 zahlbar waren, insge-\n\nsamt 1.990.000 DM erhalten. Hiervon sollte an die Klägerin als pauschale Ent-\n\nschädigung für deren Darlehen an die (frühere) Betreiberin sowie für den Auf-\n\nwand und das zu tragende Risiko aus deren Liquidation ein Betrag von\n\n1 Mio. DM weitergeleitet werden. Über die Fälligkeit dieses Teilbetrags sollte\n\nzwischen der Beklagten und der Klägerin eine separate Absprache getroffen\n\nwerden.\n\nAm 7. Juli 1999 trafen die M. GmbH - als Bevollmächtigte der Ver-\n\nkäuferin bezeichnet - und die Beklagte unter Bezugnahme auf die beiden vor-\n\ngenannten notariellen Verträge Abreden über die Verrechnung gegenseitiger\n\nForderungen, die im wesentlichen im Zusammenhang mit dem Übergang der\n\nBetriebsführung auf die Seniorenresidenz K. GmbH in Gründung stan-\n\nden, deren Gesellschafter und Geschäftsführer P. R. ist. Ferner ver-\n\npflichtete sich die Beklagte mit einer Verfallsklausel bei Zahlungsverzug zu\n\nmonatlichen Abschlagszahlungen ab 17. Juli 1999 bis zum Ausgleich des im\n\nTreuhandvertrag vereinbarten Betrages. Diese Vereinbarung unterzeichnete\n\ndie damalige Geschäftsführerin der Beklagten.\n\nDie Klägerin, die sich auch auf eine Abtretung von Ansprüchen der M. \n\nGmbH stützt, verlangt von der Beklagten aus dem für sie bestimmten Betrag\n\nvon 1 Mio. DM jetzt noch einen offenstehenden Rest von 560.000 DM. Das\n\nLandgericht hat der Klage in dieser Höhe nebst Zinsen entsprochen, das Be-\n\nrufungsgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revi-\n\nsion begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet.\n\n1.\n\na) Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil des\n\nII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1976 (II ZR 9/75 - NJW\n\n1977, 199 f = WM 1976, 1246) davon aus, die frühere Geschäftsführerin der\n\nBeklagten habe ihren Sohn mit der Generalvollmacht vom 17. Februar 1983\n\nnicht wirksam bevollmächtigt. Richtig ist, daß nach dieser Entscheidung die\n\nBefugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbil-\n\ndung und -erklärung und die damit verbundene Verantwortung unübertragbar\n\nsind (in diesem Sinn vorher bereits BGHZ 13, 61, 65; 34, 27, 30; 64, 72, 76;\n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 1975 - II ZR 170/73 - WM 1975, 790, 791). Infolge-\n\ndessen kann der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im ganzen\n\ndurch einen anderen ausüben lassen. Das Verbot einer umfassenden Übertra-\n\ngung der organschaftlichen Vertretungsmacht schützt nicht nur die Gesell-\n\nschafter vor einer Ausübung aller Geschäftsführungsbefugnisse durch Perso-\n\nnen, die nicht ihr Vertrauen genießen, sondern es will auch der besonderen\n\nVerantwortlichkeit des Geschäftsführers Rechnung tragen. Ob die Gesellschaf-\n\nter einer entsprechenden Bevollmächtigung zugestimmt haben, ist deshalb\n\nnicht von Bedeutung, weil Rechtssicherheit und die Belange des Rechtsver-\n\nkehrs darunter leiden könnten, wenn solche nicht nach außen tretenden ge-\n\nsellschaftsinternen Vorgänge für die allgemeine Vertretungsmacht maßgebend\n\nwären (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 9/75 - WM 1976, 1246).\n\nb) Mit Recht wendet jedoch die Revision hiergegen ein, die genannte\n\nRechtsprechung schließe es nicht aus, in geeigneten Fällen die Vollmachtser-\n\nklärung als eine sogenannte Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB auf-\n\nzufassen oder in eine solche umzudeuten. Insoweit habe das Berufungsgericht\n\nzu Unrecht eine Auslegung unterlassen und unberücksichtigt gelassen, daß die\n\nVollmacht der damaligen Geschäftsführerin in erster Linie für ihren eigenen,\n\npersönlichen Rechtskreis erteilt worden sei und sich nur daneben auf ihre Tä-\n\ntigkeit als Geschäftsführerin der von ihr vertretenen Unternehmungen erstreckt\n\nhabe.\n\nDiese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der P. \n\nR. erteilten Vollmacht nicht näher gewürdigt, sondern sich darauf be-\n\nschränkt, eine Passage aus ihr herauszugreifen, die – bei isolierter Betrach-\n\ntung – als unzulässige Übertragung von Organbefugnissen eines Geschäfts-\n\nführers angesehen werden könnte. Es hat damit zugleich den Grundsatz einer\n\ninteressengerechten Auslegung der von der Vollmachtgeberin abgegebenen\n\nErklärung verletzt, der es darum ging, ihrem Sohn im Rahmen des rechtlich\n\nZulässigen möglichst weitgehende Befugnisse zu verleihen, um sie in ihren\n\npersönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten. Da die Voll-\n\nmachtsurkunde in das Verfahren eingeführt worden ist und weiterer Vortrag der\n\nParteien hierzu nicht zu erwarten ist, kann der Senat diese Auslegung selbst\n\nvornehmen.\n\nSie führt zum Ergebnis, die Vollmacht – soweit sie die geschäftlichen\n\nAktivitäten der Vollmachtgeberin für die Beklagte betrifft – als eine General-\n\nhandlungsvollmacht nach § 54 HGB anzusehen. In der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs ist geklärt, daß gegen die Zulässigkeit einer solchen all-\n\ngemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die\n\nin einem Geschäftsbetrieb wie dem der GmbH üblich sind, und die nicht auf die\n\nunmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in\n\n(Unter-)Vollmacht des oder der Geschäftsführer gerichtet ist, keine Bedenken\n\nbestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 209/76 - WM 1978, 1047,\n\n1048). Ein beachtliches Interesse der Beklagten, die von ihrer früheren Ge-\n\nschäftsführerin erteilte Vollmacht als unzulässige Übertragung organschaftli-\n\ncher Befugnisse aufzufassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. In erster\n\nLinie geht es zunächst um das Anliegen der Vollmachtgeberin, in wirksamer\n\nWeise eine - auch weitgehende - Bevollmächtigung vorzunehmen. Dabei ver-\n\nlieh ihre Rechtsstellung als Geschäftsführerin ihr das Recht, ihrem Sohn Befug-\n\nnisse zu erteilen, die einem Generalhandlungsbevollmächtigten nach § 54\n\nAbs. 1 HGB zukommen. Daß der Bevollmächtigte durch die am 29. Oktober\n\n1998 geschlossenen Verträge seine Befugnisse überschritten hätte, ist nicht\n\nerkennbar. Die Beklagte hat sich zwar, nachdem erstmals in der mündlichen\n\nVerhandlung vor der Kammer für Handelssachen die Frage der ordnungsge-\n\nmäßen Bevollmächtigung durch das Gericht unter Hinweis auf die Entschei-\n\ndung BGH WM 1976, 1246 aufgeworfen wurde, den Standpunkt zu eigen ge-\n\nmacht, die Vollmacht enthalte eine unwirksame Übertragung organschaftlicher\n\nBefugnisse; hiervon abgesehen hat sie jedoch - wie die Klägerin unwiderspro-\n\nchen vorgetragen hat - von diesen Verträgen keinen Abstand genommen und,\n\nwie die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 zeigt, den Betrieb der gekauften Senio-\n\nrenwohnanlage durch eine ihr nahestehende Gesellschaft übernommen. Das\n\nist aber ein deutlicher Hinweis, dass der Bevollmächtigte sich bei Abschluß der\n\nVerträge vom 29. Oktober 1998 trotz ihres hohen finanziellen Volumens im\n\nRahmen des Geschäftsbetriebs der Beklagten gehalten hat.\n\nDieser Auslegung kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin\n\nhabe erstinstanzlich ausdrücklich zugestanden, dass P. R. ohne wirksa-\n\nme Vollmacht für sie tätig geworden sei. Der Senat teilt nicht die Auffassung\n\nder Revisionserwiderung, hierbei habe es sich um ein Geständnis gehandelt.\n\nZwar sind einem gerichtlichen Geständnis grundsätzlich auch einfache\n\nRechtsbegriffe zugänglich; die hier aufgeworfenen Fragen nach der rechtlichen\n\nEinordnung der Generalvollmacht waren jedoch komplex und auch unter Be-\n\nrücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM\n\n1976, 1246; 1978, 1047) nicht ohne weiteres in einem bestimmten Sinn zu be-\n\nantworten. Dasselbe ergibt sich auch daraus, daß der Notar keine Bedenken\n\nhatte, die Beurkundung der Vollmacht vorzunehmen, und der Bevollmächtigte\n\n- wiewohl von Beruf Rechtsanwalt - keinen Anlaß sah, die Vollmachtgeberin um\n\neine Präzisierung zu bitten, um den Schein einer unzulässigen Übertragung\n\norganschaftlicher Befugnisse zu vermeiden. Gegen ein Geständnis spricht im\n\nübrigen auch, daß die Klägerin an ihrer Auffassung einer vertraglichen Bindung\n\nder Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil BGH WM 1978, 1047 festge-\n\nhalten hat.\n\n2.\n\nErweist sich hiernach die Beklagte als durch den am 29. Oktober 1998\n\ngeschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag gebunden, bedarf\n\nes einer Beantwortung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob die Be-\n\nklagte den Vertragsschluß durch die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 genehmigt\n\nhat, nicht. Da aber über die Fälligkeit des hier von der Klägerin beanspruchten\n\nBetrages nach § 4 des Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags eine se-\n\nparate Absprache getroffen werden sollte, kommt es auch darauf an, ob die\n\nvon der früheren Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnete Vereinbarung\n\nvom 7. Juli 1999, der diese Fälligkeitsregelung zu entnehmen ist, Bindungen\n\ngegenüber der Beklagten entfaltet. Die Beklagte hat dies mit der Begründung\n\nin Abrede gestellt, ihre Geschäftsführerin sei im Juli 1999 geschäftsunfähig\n\ngewesen. Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten insoweit für un-\n\nsubstantiiert gehalten; das Berufungsgericht hat die Geschäftsfähigkeit der\n\nGeschäftsführerin - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen\n\nund dementsprechend keine Feststellungen getroffen.\n\nDie Beklagte hat in der Berufungsinstanz hierzu vorgetragen, ihre frühe-\n\nre Geschäftsführerin habe sich seit 1994 im Altenheim befunden. Bereits im\n\nFrühjahr 1999 sei sie aufgrund des fortschreitenden Verfalls und aufgrund ih-\n\nres hohen Alters nicht mehr in der Lage gewesen, klare Gedanken zu fassen\n\nund irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Sie sei während dieser Zeit stän-\n\ndig verwirrt und vollständig von Pflege durch Dritte abhängig gewesen. Die\n\nVereinbarung vom 7. Juli 1999 sei ihr weder zur Kenntnis gebracht worden\n\nnoch hätte sie deren Inhalt erfassen und verstehen können. Sie habe in den\n\nletzten Jahren jegliche Tätigkeit für die Beklagte eingestellt und den gesamten\n\nAufgabenbereich eines Geschäftsführers ihrem Sohn überlassen, der auch für\n\ndie Vereinbarung vom 7. Juli 1999 verantwortlich gewesen sei und sie seiner\n\nMutter zur Unterschrift vorgelegt habe. Dieser Vortrag ist in das Wissen des\n\nSohnes P. R. gestellt, der Mitte 1999 Gesellschafter der Beklagten ge-\n\nwesen ist.\n\nDieser Vortrag rechtfertigt, worauf sich auch die Klägerin hilfsweise be-\n\nrufen hat, eine Zurechnung nach den Maßstäben des Urteils BGHZ 115, 78,\n\n82 f. In diesem Urteil wird näher ausgeführt, daß der Gesetzgeber das Vertrau-\n\nen des Rechtsverkehrs, daß Rechtsgeschäfte, die mit einer GmbH getätigt\n\nwerden, wirksam sind, geschützt sehen wolle, wie sich den Normen des § 15\n\nHGB und des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entnehmen lasse. Es heißt hierzu\n\ndann weiter:\n\n\"Mit dem gesetzgeberischen Zweck des Schutzes Dritter, die mit\nder Gesellschaft in Rechtsbeziehungen treten, wäre es unverein-\nbar, falls diese sich auch dann auf die Nichtigkeit von Willenserklä-\nrungen ihres Geschäftsführers berufen könnte, wenn dessen Ge-\nschäftsunfähigkeit für die Gesellschafter erkennbar war und von ih-\nnen sein Handeln für die Gesellschaft hätte verhindert werden kön-\nnen.\n\nGesetzlich geregelt ist zwar nur das Vertrauen in die Vertretungs-\nmacht, weil das Handelsregister nichts über die Geschäftsfähigkeit\ndes Organmitgliedes aussagt. Die Eintragung des Organs ins Han-\ndelsregister gibt aber auch eine ausreichende Rechtsscheinbasis\ndafür ab, daß es die für dieses Amt erforderlichen persönlichen\nVoraussetzungen erfüllt, also voll geschäftsfähig ist ... Der Rechts-\nverkehr kann erwarten, daß die Gesellschafter einen erkennbar\n\nGeschäftsunfähigen nicht bestellen oder sofort durch einen ge-\nschäftsfähigen Geschäftsführer ersetzen, falls die Geschäftsfähig-\nkeit erst später wegfällt.\"\n\nIm hier zu beurteilenden Fall hatte die frühere Geschäftsführerin ihrem\n\nSohn bereits im Jahr 1983 die Wahrnehmung ihrer Belange anvertraut, wie\n\nsich aus der Generalvollmacht im einzelnen entnehmen läßt. Der Sohn hat na-\n\nmens der Beklagten zu einer Zeit, als deren Geschäftsführerin bereits seit\n\nmehreren Jahren in einem Altenheim aufgenommen war, die hier streitigen\n\nVerträge abgeschlossen und war, wie aus einer Vorbemerkung zur Vereinba-\n\nrung vom 7. Juli 1999 ersichtlich ist, Gesellschafter und Geschäftsführer der\n\nSeniorenresidenz K. GmbH in Gründung, die die gekaufte Senioren-\n\nwohnanlage seit dem 1. Januar 1999 betrieb. Der Vortrag der Beklagten in der\n\nBerufungsinstanz macht überdeutlich, daß dem Sohn, zugleich Gesellschafter\n\nder Beklagten, die gesundheitliche und geistige Verfassung seiner Mutter be-\n\nreits seit geraumer Zeit vor Augen stand. Unter diesen Umständen hat die Be-\n\nklagte aus Rechtsscheingesichtspunkten für die Vereinbarung vom 7. Juli 1999\n\nzu haften.\n\n3.\n\nDen Einwand der Beklagten, der Treuhandvertrag sei sittenwidrig und\n\nnichtig, weil die Gebühren des Treuhänders um das fünf- bis siebenfache über-\n\nteuert seien, hat das Landgericht für unbeachtlich gehalten. Es hat hierzu aus-\n\ngeführt, mit den üblichen Treuhandgebühren könne die vereinbarte Vergütung\n\nhier schon deshalb nicht verglichen werden, weil die Verpflichtungen des Treu-\n\nhänders weit über das Übliche hinausgegangen seien. Der M. GmbH sei\n\nnicht nur die Abwicklung des Kaufvertrages übertragen worden, vielmehr habe\n\nsie darüber hinaus die frühere Betreibergesellschaft liquidieren und sicherstel-\n\nlen müssen, daß diese keinerlei Funktionen mehr ausübe, die mit dem Betrieb\n\nder Seniorenwohnanlage in Verbindung gestanden hätten. Die Beklagte habe\n\nnichts dazu vorgetragen, welcher Aufwand für die Liquidation der Betreiberge-\n\nsellschaft nach der damaligen Auffassung der Parteien erforderlich gewesen\n\nsei, daß und in welchem Umfang diese Erwartung unrichtig gewesen bzw. in-\n\nwieweit sie in dieser Hinsicht getäuscht worden sei. Gegen diese Beurteilung,\n\ndie Rechtsfehler nicht erkennen läßt, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz\n\nkeine beachtlichen Einwände erhoben. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 313\n\nBGB a.F. greift angesichts der notariellen Beurkundung des Geschäftsbesor-\n\ngungs- und Treuhandvertrags ersichtlich nicht durch. Auch die Mutmaßungen\n\nder Beklagten, die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen seien mögli-\n\ncherweise verschleierte Kaufpreisteile, erlauben eine genauere Überprüfung\n\nnicht. Mangels beachtlicher Einwände hat die Beklagte daher den der Höhe\n\nnach unstreitigen Restbetrag nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Richter am Bundesgerichtshof\n Streck ist im Urlaub und kann\n daher nicht unterschreiben.\n\nRinne\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_124-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/iii-zr-124-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_124-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_124-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/iii-zr-124-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_124-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:17.345885+00:00"}}