{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_107-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"III ZR 107/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG §§ 7 Abs. 7, 11 a Abs. 3, 11 b Abs. 1; BGB § 666 Dem staatlichen Verwalter eines restitutionsbelasteten Hausgrund- stücks, der die Verwaltertätigkeit über das Ende der staatlichen Verwal- tung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 hinaus ausgeübt hat, obliegen grundsätzlich nur gegenüber dem (damaligen) Eigentümer, nicht auch gegenüber dem Restitutionsberechtigten besondere Auskunfts- und Re- chenschaftspflichten (hier: Auskunft über vereinnahmte Mieten zwecks Geltendmachung des Nutzungsherausgabeanspruchs nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG). An dieser Beurteilung der Rechtslage ändert der Um- stand, daß der frühere staatliche Verwalter vor Rückgabe des Restituti- onsgegenstands zum gesetzlichen Vertreter des (damaligen) Eigentü- mers nach § 11 b Abs. 1 VermG bestellt worden war, jedenfalls dann nichts, wenn die Vertreterbestellung nicht auf Antrag des Restitutionsbe- rechtigten erfolgt war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 107/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n21. Februar 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVermG §§ 7 Abs. 7, 11 a Abs. 3, 11 b Abs. 1; BGB § 666\n\nDem staatlichen Verwalter eines restitutionsbelasteten Hausgrund-\nstücks, der die Verwaltertätigkeit über das Ende der staatlichen Verwal-\ntung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 hinaus ausgeübt hat, obliegen\ngrundsätzlich nur gegenüber dem (damaligen) Eigentümer, nicht auch\ngegenüber dem Restitutionsberechtigten besondere Auskunfts- und Re-\nchenschaftspflichten (hier: Auskunft über vereinnahmte Mieten zwecks\nGeltendmachung des Nutzungsherausgabeanspruchs nach § 7 Abs. 7\nSatz 2 VermG). An dieser Beurteilung der Rechtslage ändert der Um-\nstand, daß der frühere staatliche Verwalter vor Rückgabe des Restituti-\nonsgegenstands zum gesetzlichen Vertreter des (damaligen) Eigentü-\nmers nach § 11 b Abs. 1 VermG bestellt worden war, jedenfalls dann\nnichts, wenn die Vertreterbestellung nicht auf Antrag des Restitutionsbe-\nrechtigten erfolgt war.\n\nBGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 15. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Zivilkammer 8\n\ndes Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie mittlerweile in Liquidation befindliche Klägerin veräußerte im Januar\n\n1939 ihr mit einem Mietshaus bebautes Grundstück B.-L.-Straße 17 in Berlin-\n\nP. B. an den Fleischermeister A. D., der am 7. November 1939 als Eigentümer\n\nin das Grundbuch eingetragen wurde. Das Grundstück unterlag bis zum\n\n31. Dezember 1992 der staatlichen Verwaltung durch die Beklagte. Mit Schrei-\n\nben vom 28. Oktober 1993 wurde die Beklagte von der Senatsverwaltung für\n\nFinanzen des Landes Berlin zur gesetzlichen Vertreterin des Grundstücksei-\n\ngentümers bestellt.\n\nMit seit dem 3. Juni 1999 bestandskräftigem Bescheid vom 29. April\n\n1999 übertrug das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das\n\nGrundstückseigentum an die Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Amt\n\naus, daß gemäß § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes die Veräußerung des\n\nGrundstücks im Jahre 1939 als verfolgungsbedingter Vermögensverlust zu\n\nvermuten sei, wobei zu dem kollektiv verfolgten Personenkreis auch juristische\n\nPersonen gehören könnten.\n\nDie Beklagte vereinnahmte bis zur Übergabe des Grundstücks an die\n\nKlägerin am 15. September 1999 die für das auf dem Grundstück befindliche\n\nWohnhaus anfallenden Mieten.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Aus-\n\nkunftserteilung über die von der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum\n\n15. September 1999 vereinnahmten Nutzungsentgelte und auf deren Auszah-\n\nlung in noch zu bestimmender Höhe in Anspruch. Das Landgericht hat durch\n\nTeilurteil die Beklagte dazu verurteilt, die begehrte Auskunft für die Zeit vom\n\n3. Juni bis zum 15. September 1999 zu geben, und die weitergehende Aus-\n\nkunftsklage abgewiesen. Das Kammergericht hat dem Auskunftsbegehren in\n\nvollem Umfang entsprochen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte nach § 242\n\nBGB verpflichtet sei, der Klägerin für den noch streitbefangenen Zeitraum vom\n\n1. Juli 1994 bis zum 2. Juni 1999 die begehrte Auskunft über die von der Be-\n\nklagten vereinnahmten Nutzungsentgelte zu erteilen. Zur Begründung hat es\n\nausgeführt: Die Klägerin habe keine Möglichkeit, sich auf zumutbare Weise\n\nselbst die geforderten Informationen zu beschaffen. Dazu stehe insbesondere\n\nauch nicht der im Grundbuch eingetragene Voreigentümer zur Verfügung, da\n\ndieser verstorben und die Erbfolge ungeklärt sei. Demgegenüber könne die\n\nBeklagte, die das Grundstück in der fraglichen Zeit verwaltet habe, die ver-\n\nlangte Auskunft unschwer geben. Die Beklagte, die zur gesetzlichen Vertreterin\n\ndes früheren Eigentümers bestellt worden sei, erfülle mit dieser Auskunft die\n\nVerpflichtung des von ihr vertretenen Voreigentümers, die diesem aufgrund der\n\nzur Klägerin bestehenden Sonderbeziehung erwachsen sei. Auch sei es letzt-\n\nlich die Beklagte selbst, die im Falle eines bei der Verwaltung des Grundstücks\n\nerzielten Überschusses für den der Klägerin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG\n\ndem Grunde nach zustehenden Zahlungsanspruch aufzukommen habe.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDas die Korrektur von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht bezwek-\n\nkende Vermögensgesetz kennt zwei Arten von Schädigungsmaßnahmen, näm-\n\nlich Maßnahmen, die zur vollständigen Entziehung des Vermögenswerts durch\n\nVerlust der betreffenden Rechtsposition führten, und Maßnahmen der staatli-\n\nchen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG). Im ersteren Falle vollzieht sich die Wie-\n\ndergutmachung durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts nach\n\nMaßgabe der §§ 3 ff VermG; dabei wird spätestens durch die Stellung eines\n\nRestitutionsantrags nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG zwischen dem Restitutions-\n\ngläubiger (Alteigentümer) als Berechtigtem und dem bisherigen (Noch-)\n\nEigentümer als Verfügungsberechtigtem (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1\n\nVermG) ein Restitutionsverhältnis begründet. Stand der betreffende Vermö-\n\ngenswert unter staatlicher Verwaltung, so verwirklicht sich die Wiedergutma-\n\nchung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung und Herausgabe des Ver-\n\nmögenswerts an den Eigentümer. Bei dieser Konstellation treffen nach § 11 a\n\nAbs. 3 Satz 1 VermG von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bishe-\n\nrigen staatlichen Verwalter, der nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG ebenfalls als\n\nVerfügungsberechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen ist, ge-\n\ngenüber dem Grundstückseigentümer als Berechtigtem im Sinne des § 2\n\nAbs. 1 Satz 1 VermG die Pflichten, die dem Beauftragten nach dem Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegen (Verwalterverhält-\n\nnis).\n\nNach der Rechtsprechung des Senats sind Restitutionsverhältnis und\n\nVerwalterverhältnis auch und gerade dann zu unterscheiden und grundsätzlich\n\neiner getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wenn - wie hier - ein\n\nrestitutionsbelastetes Grundstück zum Nachteil des bisherigen Eigentümers\n\nunter staatliche Verwaltung gestellt war (grundlegend Senatsurteil BGHZ 137,\n\n183, 185 ff). Dieser Grundsatz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß\n\ndie sich aus der einen Rechtsbeziehung ergebenden Rechtsfolgen durchaus\n\nAuswirkungen auf den Umfang der sich aus dem anderen Rechtsverhältnis er-\n\ngebenden Rechte und Pflichten haben können. So hat etwa der Senat ent-\n\nschieden, daß ein ehemaliger Eigentümer, der die nach dem Ende der staatli-\n\nchen Verwaltung zurückgewonnene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis\n\nüber das Grundstück aufgrund eines durchgreifenden Restitutionsantrags ei-\n\nnes NS-geschädigten Voreigentümers wieder verloren hat, dem Kostenerstat-\n\ntungsanspruch des staatlichen Verwalters entsprechend § 670 BGB nicht ein-\n\nschränkungslos ausgesetzt ist (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 241\n\nvorgesehene Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00 - NJW 2001, 3046,\n\n3047 f).\n\nDie gebotene Trennung von Verwalter- und Restitutionsverhältnis führt\n\nvorliegend, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, dazu, daß die\n\nBeklagte der Klägerin gegenüber nicht, und zwar weder unmittelbar oder ent-\n\nsprechend noch in Verbindung mit § 681 Satz 2 BGB, nach § 666 BGB zur\n\nAuskunft und Rechenschaftslegung verpflichtet ist. Auch die höchstrichterliche\n\nRechtsprechung, wonach eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 242\n\nBGB bestehen kann, wenn der Auskunftbegehrende in entschuldbarer Weise\n\nüber Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der andere\n\nTeil die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer ge-\n\nben kann, vermag der Klage für den in den Rechtsmittelzügen noch im Streit\n\nbefindlichen Zeitraum nicht zum Erfolg zu verhelfen. Voraussetzung für eine\n\nAuskunftspflicht nach Treu und Glauben ist das Bestehen einer besonderen\n\nrechtlichen Beziehung, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt (BGHZ\n\n95, 274, 278 f; Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). Eine derartige rechtliche Sonderbeziehung, die\n\naufgrund der bei der Beurteilung der Rechtslage im Vordergrund stehenden\n\nVorschriften des Vermögensgesetzes wiederum nur auftragsähnlicher Natur\n\nsein könnte, bestand in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 2. Juni 1999 zwi-\n\nschen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Diese wurde entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch geschaffen, daß\n\ndie Beklagte im Oktober 1993 nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG zum gesetzli-\n\nchen Vertreter des von der staatlichen Verwaltung betroffenen (damaligen) Ei-\n\ngentümers bestellt wurde.\n\n1.\n\nDie Regelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach vom Ende der\n\nstaatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die den Beauf-\n\ntragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags\n\nobliegenden Pflichten treffen, zu denen insbesondere die Auskunfts- und Re-\n\nchenschaftspflicht des § 666 BGB gehört (Senatsbeschluß BGHZ 126, 321,\n\n324 ff; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 189), gilt nur für das Verwalterverhältnis.\n\nZwar schließen die §§ 11 ff VermG es keineswegs aus, daß auch zwi-\n\nschen einem staatlichen Verwalter als dem hinsichtlich des betreffenden Ver-\n\nmögenswerts ebenfalls Verfügungsberechtigten und einem Restitutionsgläubi-\n\nger vermögensgesetzliche Rechte und Pflichten entstehen können. So ist nach\n\nStellung eines Restitutionsantrags nicht nur der Eigentümer, sondern auch der\n\nstaatliche Verwalter dem Antragsteller gegenüber der Unterlassungsverpflich-\n\ntung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen (BGHZ 137, 183, 191; Urteil\n\nvom 5. Juli 2001 aaO S. 3046). Hat der staatliche Verwalter im Rahmen der\n\nVerwaltung des Vermögenswerts Aufwendungen getätigt, die nach § 3 Abs. 3\n\nSatz 4 VermG erstattungsfähig sind, so kann er diese Aufwendungen nach der\n\nBeendigung der staatlichen Verwaltung (auch und möglicherweise sogar nur)\n\nvom Restitutionsberechtigten erstattet verlangen (Senatsurteil vom 5. Juli 2001\n\naaO S. 3048).\n\nOb und inwieweit im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen und\n\nVerpflichtungen Auskunftspflichten erwachsen können, braucht hier nicht ent-\n\nschieden zu werden. Als Schuldner eines gegen den Verfügungsberechtigten\n\ngerichteten Nutzungsherausgabeanspruchs nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG,\n\ndessen Geltendmachung durch die begehrte Auskunft allein vorbereitet werden\n\nsoll, kommt ein staatlicher Verwalter unter keinen Umständen in Betracht. Denn\n\ndie staatliche Verwaltung endete nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG spätestens\n\nmit Ablauf des 31. Dezember 1992, während nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG\n\nüberhaupt nur solche Nutzungsentgelte herausverlangt werden können, die\n\ndem Verfügungsberechtigten aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigem Nut-\n\nzungsverhältnis ab dem 1. Juli 1994 zustehen.\n\n2.\n\nSetzt - wie hier - ein staatlicher Verwalter ungeachtet der Beendigung\n\nseines Amtes seiner Verwaltertätigkeit über den 31. Dezember 1992 fort, ohne\n\ninsoweit besondere Abreden getroffen zu haben, so finden nach der Recht-\n\nsprechung des Senats die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag Anwendung. Dabei ist der für den Bereich der Restitutionsfälle geltende\n\nGrundsatz des Vermögensgesetzes zu beachten, daß der Berechtigte für Auf-\n\nwendungen, die ein früherer Verfügungsberechtigter vor der Rückgabe auf den\n\nder Restitution unterliegenden Gegenstand gemacht hat, nicht aufzukommen\n\nhat, also einem \"allgemeinen\" Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB\n\n- entsprechend oder in Verbindung mit § 683 Satz 1 BGB - nicht ausgesetzt ist.\n\nDies führt dazu, daß Geschäftsherren des das Verwalteramt über den 31. De-\n\nzember 1992 hinaus tatsächlich ausübenden Verwalters ausschließlich die von\n\nder staatlichen Verwaltung Betroffenen, also insbesondere der bisherige Ei-\n\ngentümer, sind, nicht (auch) der Restitutionsberechtigte (BGHZ 137, 183, 192;\n\nSenatsbeschluß vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - WM 2000, 2052, 2054). Da\n\ndie Frage, wer wirklicher Geschäftsherr im Sinne des § 686 BGB ist, nicht von\n\nder Unwägbarkeit abhängen kann, ob bei der Verwaltung des Grundstücks ein\n\nüber § 683 Satz 1, § 670 BGB vom Geschäftsherrn auszugleichendes Defizit\n\noder ein nach § 681 Satz 2, § 667 BGB vom Geschäftsführer herauszugeben-\n\nder Überschuß erzielt wird, stellt sich die Rechtslage auch dann nicht anders\n\ndar, wenn sich die Bewirtschaftung des Vermögenswerts als gewinnbringend\n\nerweist. Mag auch ein solcher Gewinn Voraussetzung dafür sein, daß der re-\n\nstitutionsberechtigten Klägerin ihrerseits gegen den bisherigen Eigentümer ein\n\nAnspruch auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten zusteht (vgl. die von § 7\n\nAbs. 7 Satz 4 VermG eröffnete Möglichkeit, mit Betriebs- und sonstigen Kosten\n\naufzurechnen), so dürfen die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen\n\nder Klägerin als der Restitutionsberechtigten und dem bisherigen Eigentümer\n\nals dem (nach dem 31. Dezember 1992) allein Verfügungsberechtigten einer-\n\nseits sowie dem bisherigen Eigentümer als dem Geschäftsherrn und der Be-\n\nklagten als der Geschäftsführerin im Sinne der §§ 677 ff BGB andererseits\n\nnicht überspielt werden. So kann der bisherige Grundstückseigentümer unge-\n\nachtet eines anhängigen Restitutionsverfahrens und auch noch nach erfolgter\n\nRestitution vom früheren staatlichen Verwalter Rechnungslegung und Heraus-\n\ngabe erzielter Überschüsse verlangen (Senatsbeschluß vom 30. Juli 1998\n\n- III ZR 102/97 -; Senatsurteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3048). Eine Durchgriffs-\n\nhaftung findet nicht statt. Deshalb rechtfertigt, entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, auch die Erwägung, daß ein etwaiger Anspruch der Kläge-\n\nrin aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG wirtschaftlich letztlich die Beklagte treffen\n\nwürde, keine Ausdehnung der aus den jeweiligen Rechtsbeziehungen erwach-\n\nsenen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten.\n\n3.\n\nAuch der Umstand, daß die Beklagte im Oktober 1993 nach § 11 b\n\nAbs. 1 Satz 1 VermG zur gesetzlichen Vertreterin des Eigentümers bestellt\n\nworden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.\n\nZwar ist bei der Frage, ob ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des\n\nEigentümers sicherzustellen, nicht nur auf die Belange des Eigentümers ab-\n\nzustellen; dies wird schon dadurch deutlich, daß nach § 11 b Abs. 1 Satz 1\n\nVermG jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, die Bestellung eines gesetzli-\n\nchen Vertreters beantragen kann. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der\n\nbestellte Vertreter bei der Ausübung seiner Vertreterbefugnisse allein die In-\n\nteressen des Eigentümers wahrzunehmen hat. Die in § 11 b Abs. 1 Satz 5\n\nVermG normierte sinngemäße Anwendung der auftragsrechtlichen Vorschriften\n\nbetrifft allein das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Ei-\n\ngentümer; nur diesem gegenüber ist der Vertreter entsprechend § 666 BGB\n\nrechenschaftspflichtig (Säcker-Hummert, in: Säcker, Vermögensrecht, § 11 b\n\nVermG Rn. 20; Gisselmann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 b\n\nVermG \n\n[Stand: \n\nJuni \n\n1993] \n\nRn. 48; \n\nBudde, \n\nin: \n\nFie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/\n\nNeuhaus, VermG, § 11 b [Stand: August 1995] Rn. 13; Kuhlmey/Wittmer, in:\n\nRädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 b\n\nVermG [Stand: Oktober 1996] Rn. 18). Gegenüber außenstehenden Dritten,\n\nwie hier dem Restitutionsgläubiger, bestehen, nicht anders als bei einem\n\nrechtsgeschäftlich begründeten Auftragsverhältnis oder einer Vormundschaft\n\noder Pflegschaft (§ 1793 Abs. 1 Satz 1, § 1915 Abs. 1 BGB; vgl. insoweit auch\n\nSenatsurteil vom 2. April 1987 - III ZR 149/85 - NJW 1987, 2664 f), derartige\n\nPflichten grundsätzlich nicht.\n\nBesondere Rechtsbeziehungen zwischen dem gesetzlichen Vertreter\n\nund einem Dritten kommen allenfalls dann in Betracht, wenn die Bestellung des\n\ngesetzlichen Vertreters von eben diesem Dritten beantragt worden war. Nach\n\nder wohl herrschenden Meinung im Schrifttum ist trotz des insoweit nicht ein-\n\ndeutigen Wortlauts die in § 11 b Abs. 1 Satz 4 VermG vorgenommene Verwei-\n\nsung auf § 16 Abs. 3 VwVfG so zu verstehen, daß der Antragsteller auch dann,\n\nwenn es sich bei ihm nicht um eine Behörde, sondern um eine Privatperson\n\nhandelt, dem in § 16 Abs. 3 Satz 1 VwVfG normierten Anspruch des Vertreters\n\nauf angemessene Vergütung und Auslagenerstattung ausgesetzt ist, und er\n\nseinerseits in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beim\n\nVertretenen Rückgriff nehmen kann (vgl. eingehend hierzu Budde aaO § 11 b\n\nVermG Rn. 18; Kiethe, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der\n\nehemaligen DDR, § 11 b VermG [Stand: August 2000] Rn. 17). Ob dem zu fol-\n\ngen ist und welche Auskunftspflichten sich hieraus ergeben könnten, kann da-\n\nhinstehen. Der Bestellung der Beklagten zum gesetzlichen Vertreter des\n\nGrundstückseigentümers lag kein Antrag der Klägerin zugrunde.\n\n4.\n\nDie Frage, inwieweit die Erben des Voreigentümers D. der Klägerin\n\ngegenüber auskunftspflichtig sind und ob die Beklagte aufgrund ihrer Bestel-\n\nlung zum gesetzlichen Vertreter nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG auch über\n\nden mittlerweile erfolgten Eigentumswechsel hinaus dazu berufen ist, die Erben\n\nbei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung eines diesbe-\n\nzüglichen Auskunftsbegehrens der Klägerin zu vertreten, stellt sich nicht. Ein\n\nder-\n\nartiger Anspruch, den die Klägerin im Berufungsverfahren vergeblich im Wege\n\ndes Parteiwechsels in den Rechtsstreit einzuführen versucht hat, ist nicht\n\nStreitgegenstand des Revisionsverfahrens.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/iii-zr-107-01","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":12},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 686","ref_norm":"686","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/iii-zr-107-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:18.382940+00:00"}}