{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_103-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"III ZR 103/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe Zur Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe, die zu einer Fußgängerunterfüh- rung gehört.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 103/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nFitterer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Fe\n\nZur Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe, die zu einer Fußgängerunterfüh-\n\nrung gehört.\n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - OLG Koblenz\n\n LG Bad Kreuznach\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nAm 13. April 1994 gegen 11.00 Uhr vormittags beging der Kläger bei\n\nRegenwetter in B. K., der beklagten Stadt, eine zum Gehweg der M.straße ge-\n\nhörende Treppe, um die W.straße (B 48) zu unterqueren. Beim Hinabsteigen\n\nstürzte er und erlitt schwere Verletzungen. Mit der Behauptung, die Treppen-\n\nstufen seien wegen freiliegender Metallkanten nicht rutschsicher gewesen und\n\nan der von ihm benutzten rechten Treppenseite habe ein Handlauf gefehlt,\n\nverlangt er von der Beklagten Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld\n\nwegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.\n\nDie Beklagte hält die Treppe für hinreichend sicher und bestreitet den\n\nUnfallhergang mit Nichtwissen.\n\nDas Landgericht hat dem Kläger 57.958,59 DM materiellen Schadenser-\n\nsatz und 25.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen sowie die Feststellung ge-\n\ntroffen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen aus dem Unfall vom\n\n13. April 1994 entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Scha-\n\nden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger\n\nübergegangen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht\n\ndie Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nAnsprüche wegen einer möglichen Verletzung der Verkehrssicherungs-\n\npflicht für die hier in Rede stehende Treppenanlage beurteilen sich nach Amts-\n\nhaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Straßenverkehrssi-\n\ncherungspflicht ist in Rheinland-Pfalz hoheitlich ausgestaltet (§ 48 Abs. 2 Lan-\n\ndesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977, BS 91-1); haftende\n\nKörperschaft ist die Beklagte. Die Bundesrepublik Deutschland, der der Kläger\n\nden Streit verkündet hat und die der Beklagten im ersten Rechtszug beigetre-\n\nten ist, hat in ihrer Klageerwiderung dazu folgendes ausgeführt: Nach § 13\n\nAbs. 2 FStrG hat bei höhenungleichen Kreuzungen, wie hier bei einer Unter-\n\nführung, der Baulastträger der Bundesfernstraße das Kreuzungsbauwerk zu\n\nunterhalten, während die übrigen Teile der Kreuzungsanlage von dem Bau-\n\nlastträger der Straße zu unterhalten sind, zu der sie gehören. Der Treppenab-\n\ngang im vorliegenden Fall gehört nicht zu dem Kreuzungsbauwerk, das der\n\nBaulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat. Dieses umfaßt nach\n\n§ 2 der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen in\n\nder Fassung vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) nur die Widerlager mit\n\nFlügelmauern, die Pfeiler, den Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auf-\n\nfangvorrichtungen. Die Unterhaltungslast des Baulastträgers der Bundesfern-\n\nstraße ist also auf das Kreuzungsbauwerk selbst beschränkt, während die\n\nRampen, Treppen, Fahrbahnbeläge und dergleichen von dem Baulastträger\n\nder Straße zu unterhalten sind, zu der sie gehören. Vorliegend gehören die\n\nTreppenabgänge zu dem unterführenden Gehweg, der gemäß § 5 Abs. 3\n\nFStrG in der Unterhaltungslast der Stadt B. K. steht. Mithin hat die Beklagte\n\nauch den Treppenabgang der Fußgängerunterführung zu unterhalten, so daß\n\nihr auch die Verkehrssicherungspflicht für diesen Teil der Kreuzungsanlage\n\nobliegt.\n\nDies wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt und ist\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2.\n\nGegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Treppenanlage sei\n\nzum Unfallzeitpunkt ausreichend trittsicher gewesen, greift die von der Revisi-\n\non erhobene Verfahrensrüge durch.\n\na) Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die an den Vorderkanten\n\nder Stufen befindlichen freiliegenden Metallschienen ursprünglich mit dem glei-\n\nchen rauhen Oberflächenbelag aus Quarzsand überzogen gewesen waren, wie\n\ner auf den Betonflächen der Stufen, den eigentlichen Auftrittsflächen, noch\n\nheute vorhanden ist. Daraus zieht die Revision die zutreffende Folgerung, daß\n\nschon die Beklagte selbst bei der Herstellung der Treppe diese Sicherung auf\n\nden Schienen für erforderlich gehalten hatte. Ob durch die \"Riffelung\", die in\n\nder Fotodokumentation des vom Kläger eingeschalteten Privatgutachters auf\n\neinzelnen Bildern bei den Schienen schwach erkennbar ist, eine nennenswerte\n\nRutschsicherheit gewährleistet werden konnte, erscheint dem Senat zweifel-\n\nhaft. Diese Frage läßt sich jedenfalls nicht schon allein anhand der Fotos be-\n\nurteilen, sondern bedarf gegebenenfalls der Aufklärung durch Sachverständi-\n\ngengutachten.\n\nb) Der Privatgutachter hat festgestellt, daß auf der Treppenanlage sogar\n\nbei trockener Witterung und bei Benutzung strapazierfähigen, derben Schuh-\n\nwerks Rutschgefahr bestand. Zwar hatte die Beklagte der Verwertung dieses\n\nGutachtens widersprochen; gleichwohl war es als substantiierter Parteivortrag\n\nzu beachten und zu würdigen (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 98, 32, 40;\n\nBGH, Urteile vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 = VersR 1981, 576; vom\n\n27. Mai 1982 - III ZR 201/80 = NJW 1982, 2874, 2875; vom 5. November 1990\n\n- V ZR 108/89 = BGHR ZPO § 402 Privatgutachten 1; vom 10. Dezember 1991\n\n- VI ZR 234/90 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 9). Über\n\ndieses, noch dazu durch Gutachten eines weiteren Sachverständigen und\n\ndurch sachverständiges Zeugnis des Privatgutachters unter Beweis gestellte\n\nVorbringen des Klägers durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Begrün-\n\ndung hinwegsetzen, schon aus der Fotodokumentation sei ohne weiteres er-\n\nkennbar, daß eine Rutschgefahr nicht bestanden habe. Im vorliegenden Fall\n\nhat das Vorbringen des Klägers, an der Unfallstelle habe eine über das Nor-\n\nmalmaß hinausgehende Gefahr des Ausrutschens bestanden, jedenfalls so viel\n\nSubstanz, daß ihm und den darauf bezogenen Beweisantritten hätte nachge-\n\ngangen werden müssen. Dies gilt auch bei voller Würdigung des vom Beru-\n\nfungsgericht - an sich zutreffend - hervorgehobenen Grundsatzes, daß Trep-\n\npen nicht schlechthin gefahrlos und nicht frei von allen Mängeln sein müssen\n\nund daß der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutba-\n\nrer Weise nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor\n\nihnen zu warnen hat, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche\n\nSorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er\n\nsich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Die Eigenverantwortung\n\nder Treppenbenutzer, auf die das Berufungsgericht maßgeblich abhebt, darf\n\nindessen nicht den Blick dafür verstellen, daß vor allem diejenigen Personen,\n\ndie eine Treppe hinabsteigen, durch einen Sturz bedroht sind. Insoweit muß\n\nder Verkehrssicherungspflichtige auch ein naheliegendes Fehlverhalten von\n\nBenutzern berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1982 - III ZR 129/81\n\n= VersR 1982, 854). Von dem vom Berufungsgericht als vergleichbar angese-\n\nhenen Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar\n\n1965 (VI ZR 213/63 = VersR 1965, 520) zugrunde gelegen hatte, unterscheidet\n\nsich der hier zu beurteilende in dem wesentlichen Punkt, daß hier die besonde-\n\nre Gefahrenlage durch das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten experimen-\n\ntell bestätigt worden ist.\n\n3.\n\na) Unstreitig ist die in Rede stehende Treppenanlage nur an der in Geh-\n\nrichtung des Klägers gesehen linken Seite mit einem Handlauf versehen. Das\n\nBerufungsgericht läßt offen, ob unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht auch an der anderen Seite ein zweiter Handlauf erforderlich gewe-\n\nsen war. Dieses Erfordernis ließ sich in der Tat nicht unmittelbar aus § 30\n\nAbs. 7 LBauO-RhPf in der seinerzeit gültigen Fassung herleiten. Diese Be-\n\nstimmung besagte lediglich, daß bei besonders breiten Treppen Handläufe auf\n\nbeiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden konnten. Sie bildete\n\nalso eine Ermächtigungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde, eine derartige\n\nbauliche Maßnahme anzuordnen. Solange dies nicht geschah, bestand eine\n\nunmittelbare baurechtliche Notwendigkeit für einen zweiten Handlauf nicht.\n\nDies schließt es aber - wie schon das Landgericht mit Recht ausgeführt hat -\n\nnicht aus, daß die Beklagte aus allgemeinen Gesichtspunkten der Verkehrssi-\n\ncherungspflicht je nach den Umständen des Einzelfalles gleichwohl gehalten\n\ngewesen sein konnte, eine derartige Vorsichtsmaßregel zu treffen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat dies nicht im einzelnen aufgeklärt; nach dem der revisions-\n\nrechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Vorbringen des Klägers ist somit zu\n\nseinen Gunsten von dieser Notwendigkeit auszugehen.\n\nb)\n\nDas Berufungsgericht hat sich außerstande gesehen, festzustel-\n\nlen, daß das Nichtvorhandensein des rechten Handlaufs für die Schädigung\n\ndes Klägers ursächlich geworden sei. Es hat gemeint, der Kläger habe nicht\n\nhinreichend dargelegt, ob er sich in einem Bereich befunden habe, in welchem\n\nein Handlauf den Sturz hätte verhindern oder jedenfalls abmildern können.\n\nAuch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht hat\n\ninsoweit die Darlegungslast des Klägers überspannt. Der Kläger hatte angege-\n\nben, er sei auf der rechten Treppenseite gegangen. Die Glaubhaftigkeit dieser\n\nAngabe wird - wie die Revision zutreffend hervorhebt - auch vom Berufungsge-\n\nricht ersichtlich nicht in Zweifel gezogen. Die Treppenbreite beträgt nach den\n\nvon keiner der Parteien angezweifelten Feststellungen des Privatgutachters\n\n2,25 m zwischen den Beton-Brüstungs-Wangen. Dies hat, wie die Revision auf-\n\nzeigt, die Konsequenz, daß eine \"Treppenseite\" jeweils 1,125 m mißt, so daß\n\nein in der Mitte der rechten \"Treppenseite\" gehender Mann bereits bei einer\n\nArmlänge von 60 cm einen vorhandenen Handlauf unschwer hätte ergreifen\n\nkönnen. Falls das Berufungsgericht im übrigen trotz der Angaben des Klägers\n\neine weitere Aufklärung des Hergangs des Sturzes für erforderlich gehalten\n\nhätte, hätte es jedenfalls eine nochmalige persönliche Anhörung des Klägers\n\nanordnen müssen.\n\n4.\n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Sollte\n\ndas Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung eine objektive Verlet-\n\nzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte feststellen, würde ein\n\nAmtshaftungsanspruch nicht bereits deswegen am fehlenden Verschulden der\n\nhandelnden Amtsträger scheitern können, weil das Berufungsgericht als mit\n\nmehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht im ersten Berufungsurteil\n\neine objektive Pflichtverletzung verneint hat. Die \"Kollegialgerichts-Richtlinie\"\n\nkann der Beklagten hier nicht zugute kommen. Sie findet nämlich keine Anwen-\n\ndung, wenn der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden ist (Senats-\n\nurteil BGHZ 115, 141, 150; Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 =\n\nBGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11).\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/iii-zr-103-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/iii-zr-103-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:59.048712+00:00"}}