{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZB__57-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"III ZB 57/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja\n\nIII ZB 57/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 22. Novem-\n\nber 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Be-\n\nschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom\n\n5. September 2001 - 6 U 124/00 - wird auf ihre Kosten als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 11.843,85 DM\n\nGründe\n\n1.\n\nDas Landgericht verurteilte den Beklagten, an die Klägerin\n\n11.843,85 DM nebst Zinsen zu zahlen. In der Berufungsverhandlung vor dem\n\nOberlandesgericht gab dieses zu erkennen, daß es beabsichtigte, das ange-\n\nfochtene Urteil zu ändern; es teilte den Parteien als seine vorläufige Rechts-\n\nauffassung mit, daß der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten\n\nzustehe. Im Zusammenhang mit Erörterungen, auf welche Art und Weise ein\n\nfür die Klägerin möglichst kostengünstiges Berufungsurteil ergehen könnte,\n\nerklärten sich beide Parteien damit einverstanden, daß, sofern ein Urteil ver-\n\nkündet werden sollte, von der Darstellung des Tatbestandes und der Entschei-\n\ndungsgründe abgesehen werde. In dem anberaumten Verkündungstermin hat\n\ndas Oberlandesgericht ein Urteil verkündet, wonach die Berufung des Beklag-\n\nten zurückgewiesen wird; das Urteil enthält außer dem Hinweis, daß die Pa r-\n\nteien auf die Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ver-\n\nzichtet hätten, keine Begründung. Auf sofortige Gegenvorstellung des Beklag-\n\nten hat das Oberlandesgericht - nach mündlicher Verhandlung - den Tenor sei-\n\nnes Urteils dahin berichtigt, daß auf die Berufung des Beklagten das Urteil des\n\nLandgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen werde. Zur Begründung\n\nhat das Oberlandesgericht ausgeführt, es handele sich um eine Berichtigung\n\ngemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Der ursprüngliche Urteil-\n\nstenor sei nur versehentlich so gefaßt worden, wie er verkündet wurde. Daß es\n\nsich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, ergebe sich aus dem Gang und\n\nInhalt der Berufungsverhandlung. Im Falle der Ablehnung einer Urteilsberichti-\n\ngung würde im übrigen eine Überraschungsentscheidung und damit ein \"Will-\n\nkür-Urteil\" aufrechterhalten, zu dessen Korrektur der Beklagte das Bundesver-\n\nfassungsgericht anrufen müßte.\n\n2.\n\nDie hiergegen gerichtete \"außerordentliche Beschwerde\" der Klägerin ist\n\nunzulässig.\n\nGegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von\n\nim Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht vorliegen - eine Be-\n\nschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Allerdings läßt die Rechtspre-\n\nchung gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, in\n\nAusnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde wegen \"greifbarer Gesetz-\n\nwidrigkeit\" zu (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372; BGH, Beschluß vom\n\n8. Februar 1999 - II ZR 24/98 - NJW 1999, 1404; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. §\n\n567 Rn. 16 m.w.N.). Davon, daß es sich bei dem angefochtenen Beschluß um\n\neinen derartigen Fall, nämlich um eine Entscheidung handelte, die jeder\n\nGrundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, kann jedoch keine\n\nRede sein.\n\nDie Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO setzt allerdings voraus,\n\ndaß eine \"offenbare\" Unrichtigkeit gegeben ist, d.h. die Unrichtigkeit muß sich\n\nunmittelbar aufgrund des Urteils selbst feststellen lassen oder das Versehen\n\nmuß sich jedenfalls aus den Vorgängen bei Erlaß und Verkündung des Urteils\n\nevident ergeben (Musielak/Musielak aaO § 319 Rn. 5). Wenn - wie hier - ein\n\nanderes Urteil verkündet und damit existent wird als die Entscheidung, die die\n\nerkennenden Richter nach Beratung beschlossen (\"gefällt\") hatten (vgl. § 309\n\nZPO), so kann (bei Vorliegen eines in sich schlüssigen Urteilstenors und Feh-\n\nlen jeglicher Urteilsbegründung) die Diskrepanz zwischen dem \"Gewollten\" und\n\ndem verkündeten Urteil mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Bekanntgabe\n\ndes Beratungsergebnisses des Gerichts festgestellt werden. Andererseits ge-\n\nbietet es der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), daß in ei-\n\nnem Fall, wie er hier vorliegt, verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein muß,\n\num ein an sich der Rechtskraft fähiges Urteil, das so aber vom erkennenden\n\nGericht nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Feh-\n\nlers wieder zu beseitigen. Der Senat neigt dazu, daß in solchen Fällen eben-\n\nfalls eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens gemäß § 319\n\nZPO - selbstredend nach Anhörung der Parteien - geboten ist. Dies braucht\n\naber \n\nim\n\nvorliegenden Zusammenhang nicht vertieft zu werden. Daß sich das Oberlan-\n\ndesgericht für diesen verfahrensrechtlichen Weg entschieden hat, ist jedenfalls\n\nnicht \"greifbar gesetzeswidrig\".\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZB__57-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/iii-zb-57-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZB__57-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZB__57-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/iii-zb-57-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZB__57-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:35.465187+00:00"}}