{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"III ZB 44/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 1059 Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zustän- digkeit verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich ge- nannten Aufhebungsgründe gestützt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 44/01\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nZPO § 1059\n\nGegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zustän-\n\ndigkeit verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtliche\n\nAufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich ge-\n\nnannten Aufhebungsgründe gestützt werden.\n\nBGH, Beschluß vom 6. Juni 2002 - III ZB 44/01 - OLG Stuttgart\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß\n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli\n\n2001 - 1 Sch 1/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 208.050 DM (= 106.374,28 €)\n\nGründe\n\nI.\n\nMit der Schiedsklage machte die Antragstellerin gegen die Antragsgeg-\n\nnerin einen Anspruch auf Beratungshonorar in Höhe von 208.050 DM nebst\n\nZinsen geltend. In dem in S. durchgeführten Schiedsverfahren erließ das\n\nSchiedsgericht am 15. November 2000 einen \"Teil-Prozeß-Schiedsspruch Zwi-\n\nschenentscheid\". Darin erklärte sich das Schiedsgericht für unzuständig und\n\nerlegte der Antragstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens auf; die Schieds-\n\nklage sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsverein-\n\nbarung zurückgetreten sei. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin\n\nAntrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs, hilfsweise auf Fest-\n\nstellung, daß das Schiedsgericht zuständig sei, gestellt. Das Oberlandesgericht\n\nhat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde\n\nder Antragstellerin.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062\n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO a.F., Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Gesetz zur Neure-\n\ngelung des Schiedsverfahrensrechts [Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz\n\n- SchiedsVfG] vom 22. Dezember 1997 BGBl. I 3224, § 26 Nr. 10 EGZPO) und\n\nauch im übrigen zulässig. Der Senat nimmt die Rechtsbeschwerde wegen\n\ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache an (§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.\n\n§ 554 b ZPO a.F.).\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n1.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig,\n\naber nicht begründet.\n\na) Gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Schiedsspruch nur der\n\nAntrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 und 3 gestellt werden.\n\nIm Streitfall liegt ein Schiedsspruch im Sinne dieser Bestimmung vor.\n\nDurch den angefochtenen \"Teil-Prozeß-Schiedsspruch Zwischenent-\n\nscheid\" vom 15. November 2000 befand das Schiedsgericht - ungeachtet der\n\nauf eine Teil- oder Zwischenentscheidung hindeutenden Bezeichnung seiner\n\nEntscheidung - abschließend über die Schiedsklage der Antragstellerin. Das\n\nmit einem Vorsitzenden Richter am Landgericht als Obmann und zwei Rechts-\n\nanwälten als Beisitzer besetzte Schiedsgericht entschied - ersichtlich nach dem\n\nVorbild des Prozeßurteils im Fall einer unzulässigen Klage vor dem staatlichen\n\nGericht - durch Prozeßschiedsspruch. Indem es sich für unzuständig erklärte,\n\nwies es die Schiedsklage, wie in den \"Entscheidungsgründe(n)\" des Schieds-\n\nspruchs (S. 4 des Schiedsspruchs) ausgeführt, als \"unzulässig\" ab, weil die\n\nAntragsgegnerin wirksam von der Schiedsvereinbarung zurückgetreten sei.\n\nEin solcher Abschluß des Schiedsverfahrens durch förmlichen Schieds-\n\nspruch wird der Stellung des Schiedsgerichts nach dem Schiedsverfahrens-\n\nNeuregelungsgesetz am ehesten gerecht. § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO weist dem\n\nSchiedsgericht die (vorläufige) Kompetenz-Kompetenz zu (Begründung der\n\nBundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des\n\nSchiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 43; Münch in MünchKomm/\n\nZPO 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis\n\ndes Schiedsverfahrens 3. Aufl. 1999 Rn. 561, 567 ff). Diese wird im Fall der\n\nUnzuständigkeit des Schiedsgerichts besser durch den Erlaß eines (Prozeß-)\n\nSchiedsspruchs zum Ausdruck gebracht, als wenn das Schiedsgericht nach\n\nAnkündigung die weitere Betätigung bloß einstellt (Münch aaO Rn. 16).\n\nIst der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinende Prozeß-\n\nschiedsspruch aber als regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch auf-\n\nzufassen, ist gegen ihn ebenso wie gegen in der Sache entscheidende\n\nSchiedssprüche der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zulässig (vgl. Münch\n\naaO Rn. 1, 16; Albers \n\nin Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO\n\n60. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 10;\n\nGottwald/\n\nAdolphsen DStR 1998, 1017, 1021; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit\n\n6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 12; Raeschke-Kessler/Berger aaO Rn. 563, 567; vgl.\n\nferner Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1033 Rn. 3; abweichend:\n\nSchwab/Walter aaO Kap. 7 Rn. 11; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl.\n\n2002 § 1040 Rn. 9 und § 1057 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040\n\nRn. 8, § 1059 Rn. 20; s. auch OLG Hamburg NJW-RR 2000, 806 und - zum\n\nalten Recht - BGH, Urteil vom 23. November 1972 - VII ZR 178/71 - NJW 1973,\n\n191). Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes ging\n\nausdrücklich davon aus, daß ein zuständigkeitsverneinender Prozeßschied s-\n\nspruch \"in der Regel lediglich im Aufhebungsverfahren anfechtbar\" sei (BT-\n\nDrucks. aaO S. 44).\n\nb) Der somit zulässige Aufhebungsantrag ist unbegründet.\n\naa) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach\n\n§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO liegt nicht vor. Das Schiedsgericht mag - wofür\n\ndas Oberlandesgericht hält - die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der\n\nSchiedsvereinbarung verkannt und sich deshalb zu Unrecht für unzuständig\n\nerklärt haben. Ein solcher Rechtsfehler begründete jedoch noch keinen Ver-\n\nstoß gegen den ordre public interne. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit\n\nauch nichts geltend.\n\nbb) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Antrag-\n\nstellerin begründet geltend zu machen hatte (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1\n\nZPO, Senatsbeschluß BGHZ 142, 204, 206 f), sind ebenfalls nicht gegeben.\n\nDie Antragstellerin hat sich weder darauf berufen, die Parteien seien\n\nzum Abschluß der Schiedsvereinbarung nicht fähig gewesen, noch daß die\n\nSchiedsvereinbarung ungültig sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO). Sie greift die\n\nUnzuständigerklärung vielmehr an, weil sie die Schiedsvereinbarung für wirk-\n\nsam hält. Darin liegt - schon dem Wortlaut nach - kein Aufhebungsgrund im\n\nSinne der vorzitierten Bestimmung (vgl. dagegen Gottwald/Adolphsen aaO;\n\nThomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.; Raeschke-Kessler aaO Rn. 563).\n\nBehinderung in den Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (§ 1059 Abs. 2\n\nNr. 1 lit. b ZPO) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.\n\n§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO normiert einen Aufhebungsgrund für den\n\nFall, daß die \"im Schiedsspruch geregelte Streitigkeit\" ganz oder teilweise nicht\n\nvon der Schiedsvereinbarung umfaßt wird (BT-Drucks. aaO S. 59). Er greift\n\nhier nicht Platz, weil die Antragstellerin im Gegenteil davon ausgeht, die zwi-\n\nschen der Antragsgegnerin und ihr bestehende Streitigkeit über restliches Be-\n\nraterhonorar unterliege der Schiedsvereinbarung und sei daher durch Schieds-\n\nspruch zu entscheiden.\n\nEbensowenig ist der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d\n\nZPO einschlägig. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, der Schieds-\n\nspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren. Soweit sie vorgetragen hat,\n\ndas Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, hat sie einen\n\nFehler in der Entscheidung gerügt; ein solcher vermag die Aufhebung des\n\nSchiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO gemäß dem Verbot der\n\nrévision au fond (Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 18; Zöller/Geimer aaO § 1059\n\nRn. 38, 74) nicht zu rechtfertigen.\n\ncc) Für den Fall der unberechtigten Unzuständigerklärung des Schieds-\n\ngerichts wird im Schrifttum allerdings erwogen, dem Schiedskläger den Aufhe-\n\nbungsantrag entsprechend § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO zuzubilligen (Münch\n\naaO Rn. 16; Raeschke-Kessler aaO; Thomas aaO). Dem ist jedoch nicht zu\n\nfolgen.\n\n§ 1059 Abs. 2 ZPO gibt seinem Wortlaut nach keinen (eigenständigen)\n\nAufhebungsgrund für den Fall, daß sich das Schiedsgericht zu Unrecht für un-\n\nzuständig erklärt; geregelt ist nur die positive Zuständigkeitsentscheidung\n\n(§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO). Darin liegt kein Redakti-\n\nonsversehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Aufhebungsverfah-\n\nrens gegen einen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Pro-\n\nzeßschiedsspruch in Betracht gezogen (BT-Drucks. aaO S. 44), hierfür aber\n\nden Katalog der Aufhebungsgründe (vgl. BT-Drucks. aaO S. 58; Senatsbe-\n\nschluß aaO S. 206; Münch aaO § 1059 Rn. 3; Zöller/Geimer aaO Rn. 30; Tho-\n\nmas aaO § 1059 Rn. 6; Raeschke-Kessler aaO Rn. 932) nicht erweitert. Dazu\n\nbestand keine sachliche Notwendigkeit. Der auf Unzuständigkeit des Schieds-\n\ngerichts erkennende Schiedsspruch unterliegt wie jeder andere (inländische)\n\nSchiedsspruch der Aufhebung in den - hier jedoch nicht gegebenen - Fällen\n\ndes § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und d, Nr. 2 ZPO. Der Schiedskläger kann die\n\ngerichtliche Aufhebung des Prozeßschiedsspruchs unter anderem betreiben,\n\nwenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist, das\n\nrechtliche Gehör nicht gewahrt oder sonst gegen den ordre public verstoßen\n\nhat. Entschied das Schiedsgericht entgegen einer gültigen und die Streitigkeit\n\numfassenden Schiedsvereinbarung, nicht zuständig zu sein, ist der Schieds-\n\nkläger auch dann nicht rechtsschutzlos gestellt, wenn keiner der Aufhebungs-\n\ngründe des § 1059 Abs. 2 ZPO greift. Ihm steht für sein Klagebegehren der\n\nRechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen. Das Oberlandesgericht hat zu-\n\ntreffend darauf hingewiesen, daß der umgekehrte Fall, in dem sich ein\n\nSchiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt oder seine Zuständigkeit über-\n\nschritten hat (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO), mit dem vor-\n\nliegenden nicht vergleichbar ist; bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit\n\nwird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, während hier der Rechts-\n\nstreit vor den zuständigen staatlichen und damit den gesetzlichen Richter ge-\n\nbracht werden kann. Daß hierdurch in Einzelfällen die Rechtsverfolgung er-\n\nschwert werden kann, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.\n\n2.\n\nDer Hilfsantrag festzustellen, daß das Schiedsgericht zuständig sei, ist\n\nnicht zulässig. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag zu-\n\nlässig sein kann (vgl. § 1032 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.\n\n3.\n\nZu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schließlich, daß der\n\nSchiedsspruch eine Kostenentscheidung enthält; das Schiedsgericht sei dazu\n\nin der Schiedsvereinbarung nicht ermächtigt worden. Dem ist entgegenzuhal-\n\nten, daß dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kompetenz-\n\nKompetenz - vorbehaltlich der Überprüfung im Aufhebungsverfahren oder im\n\nVerfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO - zustand. Kraft dieser Befugnis\n\nhatte es im verfahrensabschließenden Prozeßschiedsspruch auch darüber zu\n\nentscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterli-\n\nchen Verfahrens zu tragen hatten (§ 1057 Abs. 1 ZPO; vgl. Münch aaO § 1040\n\nRn. 16; Zöller/Geimer aaO § 1057 Rn. 2; abweichend Thomas aaO § 1040\n\nRn. 9 a.E.); denn die Parteien haben unstreitig eine anderweitige Vereinbarung\n\nnicht getroffen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/iii-zb-44-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1040","ref_norm":"1040","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1057","ref_norm":"1057","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/iii-zb-44-01","retrieved":"2026-07-10 13:14:49.141780+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-06/iii-zb-44-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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