{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR___1-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"III ZR 1/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 H Zur Frage, inwieweit ein Steuerpflichtiger ein Rechtsmittel gegen die Voll- ziehung eines noch nicht bestandskräftigen und später aufgehobenen Haf- tungsbescheids einlegen muß, um einen Schadensersatzanspruch wegen amtspflichtwidriger Vollziehung erheben zu können. ZPO § 717 Abs. 2 Auch nach Einführung der sog. Vollverzinsung für die in § 233 a AO ge- nannten Steuerarten kann der Steuerpflichtige im Fall der Vollziehung ei- nes nicht bestandskräftigen Haftungsbescheids nach dessen Aufhebung keinen Schadensersatz in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO fordern (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 39, 77 und BGHZ 83, 190).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 1/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. November 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 H\n\nZur Frage, inwieweit ein Steuerpflichtiger ein Rechtsmittel gegen die Voll-\n\nziehung eines noch nicht bestandskräftigen und später aufgehobenen Haf-\n\ntungsbescheids einlegen muß, um einen Schadensersatzanspruch wegen\n\namtspflichtwidriger Vollziehung erheben zu können.\n\nZPO § 717 Abs. 2\n\nAuch nach Einführung der sog. Vollverzinsung für die in § 233 a AO ge-\n\nnannten Steuerarten kann der Steuerpflichtige im Fall der Vollziehung ei-\n\nnes nicht bestandskräftigen Haftungsbescheids nach dessen Aufhebung\n\nkeinen Schadensersatz in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2\n\nZPO fordern (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 39, 77 und BGHZ 83,\n\n190).\n\nBGH, Urteil vom 16. November 2000 - III ZR 1/00 - OLG Karlsruhe\n\n LG Freiburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. November 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr\n\nund Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Dezember\n\n1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage inso-\n\nweit unzulässig ist, als mit ihr ein auf eine analoge Anwendung\n\ndes § 236 AO gestützter Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen\n\nverfolgt wird.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger wurde durch Haftungsbescheide des Finanzamts vom\n\n28. August 1984 und 11. Januar 1985 gemäß § 42 d EStG auf Zahlung der\n\nLohnsteuer, die er als Arbeitgeber hätte einbehalten und abführen müssen, in\n\nAnspruch genommen. Hintergrund war der aufgekommene Verdacht, der Klä-\n\nger habe für den Bau seines Hauses Schwarzarbeiter aus der Schweiz be-\n\nschäftigt. Die Ermittlungen hierzu waren aufgrund einer Kontrollmitteilung in\n\nGang gekommen, aus der sich ergab, daß der Kläger seinen Schwippschwager\n\nals Bauführer für dieses Vorhaben gegen Entgelt zugezogen hatte. Der zu-\n\nnächst höhere Haftungsbetrag wurde in der Einspruchsentscheidung vom\n\n13. April 1988 für die Lohnsteuer auf 60.082,22 DM und für die ev. und rk. Kir-\n\nchenlohnsteuer auf jeweils 2.403,29 DM herabgesetzt. Das Finanzamt pfän-\n\ndete mit Verfügungen vom 25. Juli 1985 Gehaltsansprüche und Bankguthaben\n\ndes Klägers. Nachdem der Kläger am 1. und 7. August 1985 Sicherheit durch\n\nHinterlegung eines Geldbetrages über insgesamt 50.000 DM geleistet hatte,\n\nsetzte das Finanzamt am 7. August 1985 die Vollziehung nach § 361 AO aus.\n\nDurch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. August 1997 wur-\n\nde der Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung ersatz-\n\nlos aufgehoben. Das Finanzamt zahlte darauf an den Kläger 50.000 DM zu-\n\nrück.\n\nMit der Behauptung, er habe die an das Finanzamt gezahlten Beträge\n\nfinanziert, begehrt der Kläger vom beklagten Land Ersatz der dafür entrichteten\n\nZinsen in Höhe von 39.118 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die\n\nKlage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im wesentlichen unbegründet. Lediglich soweit der Klä-\n\nger Rechtshängigkeitszinsen in entsprechender Anwendung des § 236 AO be-\n\ngehrt, kann ihm dieser Anspruch durch die ordentlichen Gerichte nicht in der\n\nSache aberkannt werden.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat Amtshaftungsansprüche des Klägers im Er-\n\ngebnis zutreffend verneint.\n\na) Soweit die Revision geltend macht, nicht erst die Vollziehung, son-\n\ndern bereits der Erlaß des Haftungsbescheids stelle eine Amtspflichtverletzung\n\ndar, auf die der eingetretene Schaden zurückzuführen sei, handelt es sich um\n\neine in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässige Einführung eines zusätzli-\n\nchen Klagegrundes. Zwar steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des\n\nFinanzgerichts mit Bindung auch für das vorliegende Verfahren fest, daß der\n\ngegen den Kläger erlassene Haftungsbescheid rechtswidrig gewesen ist.\n\nGleichwohl hat der Kläger in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht, den Be-\n\namten des Finanzamts seien im Zusammenhang mit dem Erlaß des Haftungs-\n\nbescheids vorwerfbare Fehler unterlaufen. Da das Urteil des Finanzgerichts\n\nHinweise darauf enthält, der Kläger habe sich erst in einem späteren Verfah-\n\nrensstadium dahin eingelassen, daß man nicht ihn als den Bauherrn, sondern\n\nden von ihm als Bauführer zugezogenen Schwippschwager als Arbeitgeber der\n\nbeschäftigten Schwarzarbeiter habe ansehen müssen, hätte der Kläger zu den\n\nTatbestandsvoraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs Näheres vortra-\n\ngen müssen, wenn er den Erlaß des Haftungsbescheids zum Gegenstand sei-\n\nner Klage machen wollte. Dies ist aber in den Tatsacheninstanzen nicht ge-\n\nschehen, auch nicht in der Berufungsbegründung, auf die die Revision insoweit\n\nBezug nimmt. Gleiches gilt für den in der Revisionsverhandlung hervorgehobe-\n\nnen Gesichtspunkt, das Finanzamt habe spätestens im Jahr 1993 erkannt, daß\n\nnicht der Kläger als Arbeitgeber der Beschäftigten in Betracht gekommen sei.\n\nb) Der Kläger hat in den Vorinstanzen nicht bezweifelt, daß das Finanz-\n\namt für die Durchsetzung des Haftungsanspruchs die Bestandskraft des Haf-\n\ntungsbescheids nicht unbedingt abwarten mußte. Die Revision ist jedoch der\n\nAuffassung, die Vollstreckungsbehörde habe ihr Ermessen nicht ausgeübt, an-\n\nstelle der ausgebrachten Pfändungen eine Sicherungshypothek auf dem\n\nGrundstück des Klägers eintragen zu lassen. Der Kläger habe nämlich unwi-\n\ndersprochen vorgetragen, das von ihm gebaute Haus hätte als Sicherheit aus-\n\ngereicht.\n\nDer Streitfall gibt keinen Anlaß, näher darauf einzugehen, unter welchen\n\nVoraussetzungen die Vollstreckungsstelle eine Gehalts- und Kontenpfändung\n\nvornehmen darf und inwieweit sie verpflichtet ist, vorrangig andere pfändbare\n\nVermögenswerte in Anspruch zu nehmen. Abschnitt 23 Absatz 2 der Allgemei-\n\nnen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der\n\nAbgabenordnung vom 13. März 1980 (BStBl. 1980 I S. 112) stellt die Entschei-\n\ndung hierüber in das pflichtgemäße Ermessen der Vollstreckungsstelle. Nach\n\nSatz 2 und 3 dieser Bestimmung sollen in erster Linie solche Vollstreckungs-\n\nmaßnahmen ergriffen werden, von denen nach den besonderen Umständen\n\ndes Falles bei angemessener Berücksichtigung der Belange des Vollstrek-\n\nkungsschuldners am schnellsten und sichersten ein Erfolg zu erwarten ist. Die\n\nbeabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme muß in angemessenem Verhältnis zu\n\ndem erstrebten Erfolg stehen, die Höhe der Forderung den mit ihr verbundenen\n\nVerwaltungsaufwand rechtfertigen. Das beklagte Land hat sich zur konkreten\n\nErmessensausübung nicht näher geäußert, die Pfändungsverfügungen aber\n\nals verhältnismäßig bezeichnet, weil die Eintragung einer Sicherungshypothek\n\nteuerer sei und bei neu bebauten Grundstücken im Hinblick auf in der Regel\n\nerhebliche Vorbelastungen keine hinreichende Sicherheit biete. Deshalb werde\n\nder Vollstreckungsschuldner in der Vollstreckungsankündigung - wie auch\n\nhier - auf Lohn- und Forderungspfändungen hingewiesen.\n\nDer Senat muß nicht entscheiden, ob diese allgemeinen Erwägungen\n\ngenügen, um die Entschließung der Vollstreckungsstelle im vorliegenden Fall\n\nzu rechtfertigen. Selbst wenn man annehmen wollte, die Vollstreckungsstelle\n\nhabe ihr Ermessen, welche Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten seien,\n\nüberhaupt nicht ausgeübt, scheitert eine Inanspruchnahme des beklagten Lan-\n\ndes auf Schadensersatz jedenfalls daran, daß der Kläger es unterlassen hat,\n\nden Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3\n\nBGB). Die Pfändungsverfügungen vom 25. Juli 1985 waren Verwaltungsakte,\n\ndie nach § 349 AO in der damals geltenden Fassung mit der Beschwerde an-\n\nfechtbar waren (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl. 1996, § 249 AO Rn. 22);\n\nim Rahmen dieses Verfahrens hätte die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungs-\n\nmaßnahmen überprüft werden können. Zwar hat der Kläger - offenbar im Hin-\n\nblick auf die ausgebrachten Pfändungen - einen Antrag auf Aussetzung der\n\nVollziehung nach § 361 Abs. 2 AO gestellt, dem das Finanzamt gegen und\n\nnach Hinterlegung der Barsicherheit in Höhe von 50.000 DM entsprochen hat.\n\nDa dem schon früher durch seinen Prozeßbevollmächtigten der Vorinstanzen\n\nvertretenen Kläger bekannt sein mußte, daß die hinterlegte Barsicherheit nach\n\n§ 242 Satz 2 AO nicht zu verzinsen ist, durfte er sich mit dieser Entscheidung\n\nnicht zufrieden geben, wenn er damals bereits - wie jetzt - die Auffassung ver-\n\ntrat, die Vollstreckungsstelle müsse sich mit einer Sicherheit begnügen, die ihn\n\nweniger belaste, gleichwohl aber auch das mit dem Erlaß des Haftungsbe-\n\nscheids zu verfolgende Allgemeininteresse hinreichend wahre. Insoweit kann\n\nim Hinblick auf die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt und\n\nSteuerberater ein schuldhaftes Verhalten nicht verneint werden, wenn es sich -\n\n wie der Kläger im anhängigen Rechtsstreit geltend macht - tatsächlich so ver-\n\nhielt, daß sich die Vollstreckungsstelle mit der Eintragung einer Sicherungshy-\n\npothek (siehe jedoch die Einschränkung auf erstrangige Sicherheiten in § 241\n\nAbs. 1 Nr. 5 Buchst. a AO) hätte zufrieden geben müssen.\n\n2.\n\nErsatz für seine Zinsbelastung kann der Kläger auch nicht in entspre-\n\nchender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO verlangen, weil der zunächst voll-\n\nziehbare Haftungsbescheid später aufgehoben worden ist. Zwar beruht die\n\nNorm des § 717 Abs. 2 ZPO auf dem Grundsatz, daß der Gläubiger, der aus\n\neinem nicht rechtsbeständigen Titel vollstreckt, dies auf seine Gefahr tut und\n\ndeshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis\n\nkeinen Bestand hat (vgl. BGHZ 54, 76, 80; 62, 7, 9). Wie der Senat jedoch be-\n\nreits früher entschieden hat, ist dieser Grundsatz weder auf die Vollstreckung\n\naus einem Steuerbescheid (BGHZ 39, 77) noch aus einem noch nicht rechts-\n\nbeständigen Verwaltungsakt (BGHZ 83, 190, 196) zu übertragen. Während es\n\nSache des Gläubigers, der eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung erlangt\n\nhat, ist, sich mit Risiko für oder ohne Risiko gegen einen vorzeitigen Gebrauch\n\ndes Titels zu entscheiden, liegt die Vollziehung eines Steuer- oder Haftungs-\n\nbescheids im überwiegenden öffentlichen Interesse, so daß auch die Einlegung\n\neines Rechtsmittels den Vollzug nicht hemmt. Diese auf dem Vorrang des All-\n\ngemeininteresses vor dem Einzelinteresse abstellende Regelung der Vollzieh-\n\nbarkeit läßt einen Vergleich mit vorläufig vollstreckbaren Titeln des Zivilprozes-\n\nses nicht zu (Senatsurteile BGHZ 39, 77, 79 f; BGHZ 83, 190, 196).\n\nDer Umstand, daß für einige wichtige Steuerarten ab dem Erhebungs-\n\nzeitraum 1989 durch die Vorschrift des § 233 a AO die sogenannte Vollverzin-\n\nsung in das Steuerrecht eingeführt worden ist, nach der - unter Berücksichti-\n\ngung eines Karenzzeitraums - die betreffenden Steuern vor ihrer durch die\n\nSteuerfestsetzung begründeten Fälligkeit von ihrer Entstehung an zu verzinsen\n\nsind und auch zuviel gezahlte Steuern verzinst werden (vgl. Gesetzentwurf ei-\n\nnes Steuerreformgesetzes 1990 BT-Drucks. 11/2157, S. 118), ändert an den\n\nvorbeschriebenen grundsätzlichen Unterschieden zwischen der Vollstreckung\n\neines im Zivilprozeß erlangten Titels und von Abgabebescheiden nichts. Zwar\n\nmag der eingetretene Schaden eines zunächst auf einen zu hohen Steuerbe-\n\ntrag in Anspruch genommenen Pflichtigen durch die angeführte Zinsregelung\n\nganz oder teilweise ausgeglichen werden. Dennoch läßt sich die Regelung des\n\n§ 233 a AO, die vor allem mehr Steuergerechtigkeit bewirken wollte, indem der\n\nerst spät Veranlagte hieraus keine Vorteile ziehen sollte - die Verzinsung von\n\nErstattungsansprüchen ist nur die Kehrseite dieses Gedankens -, nicht auf den\n\nGrundsatz zurückführen, der Gläubiger müsse das Risiko tragen, das sich aus\n\nder Vollstreckung eines noch nicht rechtsbeständigen Titels ergibt. Es ist daher\n\nauch nicht Aufgabe der Zivilgerichte, im Rahmen einer entsprechenden An-\n\nwendung des § 717 Abs. 2 ZPO wirkliche oder vermeintliche Lücken zu schlie-\n\nßen, die sich nach Auffassung des Klägers daraus ergeben, daß ein Teil der\n\nVerzinsungsvorschriften der Abgabenordnung, namentlich die §§ 233 a und\n\n236 AO, auf Haftungsbescheide nicht anzuwenden sind (vgl. BFHE 157, 322,\n\n324 = BStBl. II 1989, 821, 822).\n\n3.\n\nSoweit der Kläger die Auffassung vertritt, ihm stehe in entsprechender\n\nAnwendung des § 236 AO für die Dauer der Rechtshängigkeit des finanzge-\n\nrichtlichen Verfahrens ein Anspruch auf Verzinsung des zur Sicherheit hinter-\n\nlegten Betrages zu, ist die Klage nicht zulässig.\n\nDer insoweit erhobene Anspruch müßte - für sich allein betrachtet - beim\n\nFinanzamt geltend gemacht und von ihm beschieden werden; im Streitfall\n\nmüßte das Finanzgericht über ihn befinden. Bei isolierter Geltendmachung wä-\n\nre eine unmittelbar auf Zahlung gerichtete Leistungsklage - wie sie auch hier\n\nverfolgt wird - erst zulässig, wenn der Anspruch vorher durch Verwaltungsakt\n\nverbindlich festgestellt worden wäre und es nur noch um die Erfüllung dieses\n\nAnspruchs ginge (vgl. BFHE 147, 1, 3 = BStBl. II 1986, 702, 703; BFH/NV\n\n1992, 678; Tipke/Kruse, § 40 FGO Rn. 17). An einem entsprechenden Verwal-\n\ntungsakt des Finanzamts fehlt es hier.\n\nDer bezeichnete Weg ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den\n\nAnspruch auf Zinsen in entsprechender Anwendung des § 236 AO neben dem\n\nauf Amtshaftung gestützten Anspruch zur Entscheidung der ordentlichen Ge-\n\nrichte stellt. Der Senat ist daher - wie in anderen Fällen eines fehlenden be-\n\nhördlichen Vorverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 1995 - III ZR\n\n190/94 - NVwZ-RR 1997, 204, 205 zum Vorverfahren nach §§ 5, 6 DDR-\n\nStHG) - mangels Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung insoweit an einer\n\nSachentscheidung gehindert.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/iii-zr-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 42d","ref_norm":"42d","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/iii-zr-1-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:42.740941+00:00"}}