{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__84-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"III ZR 84/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 D; NRWLandschG § 6 Abs. 4, § 7 a) Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderli- chen Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt hätte oder hätte erteilen müssen. b) Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die - hypothe- tische - Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Ei- gentümers gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1 LG NW a.F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Be- rechnung des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden Schadens mit einzubeziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 84/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. Dezember 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 D; NRWLandschG § 6 Abs. 4, § 7\n\na) Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderli-\n\nchen Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als\n\nabfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt\n\nein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei\n\npflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das\n\nVorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt\n\nhätte oder hätte erteilen müssen.\n\nb) Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs\n\nergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar\n\nnicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die - hypothe-\n\ntische - Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Ei-\n\ngentümers gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1\n\nLG NW a.F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Be-\n\nrechnung des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden\n\nSchadens mit einzubeziehen.\n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - OLG Hamm\n\n LG Essen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens in\n\nder zu der Stadt H. gehörenden Gemarkung N. Im Jahre 1955 überließen sie\n\nund der Landwirt S. dem Unternehmer H. Teilflächen ihrer Grundstücke zur\n\nAusbeutung eines Steinvorkommens. H. verpflichtete sich jeweils vertraglich,\n\nnach dem Abbau die für den Steinbruchbetrieb nicht mehr benötigten Flächen\n\nwieder aufzufüllen und mit einer Mutterbodenschicht zu versehen. Während\n\ndes Abbaubetriebs pumpte der Unternehmer das in der Steingrube anfallende\n\nWasser regelmäßig ab. Als er im Jahre 1991 den Steinbruchbetrieb einstellte,\n\nentschloß sich die Klägerin, das Gelände selbst wieder zu verfüllen, wovon sie\n\ndem Regierungspräsidenten und dem beklagten Landkreis jeweils mit Anwalts-\n\nschreiben vom 14. November 1991 - unter Ankündigung eines entsprechenden\n\nAntrags - Mitteilung machte. Am 2. März 1992 beantragte die Klägerin durch\n\nihre Rechtsanwälte bei dem Beklagten die Genehmigung für die Rekultivierung\n\ndurch Verfüllung und Einplanierung ihres Grundstücks in dem früheren Stein-\n\nbruchgelände, wobei sie ankündigte, daß die Verfüllung nur mit \"sauberen\n\nMaterialien\" durchgeführt werde. Der Beklagte stellte sich auf den - der Kläge-\n\nrin mit Schreiben vom 29. Mai 1992 mitgeteilten - Standpunkt, daß ein abfall-\n\nrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die von ihm\n\nfür erforderlich gehaltene abfallrechtliche Genehmigung lehnte der Beklagte\n\nzunächst durch Bescheid vom 27. August 1992 mit der Begründung, der Antrag\n\nvom 2. März 1992 sei ohne prüfbare Unterlagen eingegangen, und - nach Vor-\n\nlage ergänzender Unterlagen durch die Klägerin mit Eingabe vom 19. März\n\n1993 - durch Bescheid vom 22. Juni 1993 für den Bereich der über 100 qm\n\ngroßen Wasserfläche, die sich nach und nach in der Steingrube gebildet hatte,\n\nmit der Begründung ab, angesichts der entstandenen Biotope würde durch eine\n\nBeseitigung der Wasserfläche und der nördlich anstehenden offenen Felsbil-\n\ndungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt.\n\nDen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 1993 wies die\n\nBezirksregierung unter dem 31. August 1994 zurück, weil einer abfallrechtli-\n\nchen Genehmigung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege\n\nentgegenstünden, wobei - abgesehen davon, daß das Gewässer inzwischen\n\neinen schützenswerten Lebensraum darstelle - als schützenswerter Belang des\n\nNaturhaushaltes auch die Erhaltung des Steinbruchs zu werten sei, da gerade\n\nsein Erscheinungsbild mit Steilwand, Wandflächen und Abbruchflächen den\n\nlandschaftlich wertvollen Aspekt darstelle. Am 30. September 1994 erhob die\n\nKlägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, zuletzt mit dem Hauptantrag, fest-\n\nzustellen, daß für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruch-\n\ngeländes auf der landwirtschaftlichen Besitzung der Klägerin mit Erdaushub\n\naus nicht kontaminiertem gewachsenem Boden keine abfallrechtliche Geneh-\n\nmigung erforderlich sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit\n\n(rechtskräftigem) Urteil vom 11. Januar 1996 statt und führte zur Begründung\n\naus, bei dem von der Klägerin beschriebenen Verfüllmaterial handele es sich\n\nnicht um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.\n\nIm weiteren Verfahren machte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben\n\nvom 24. Juni 1996 darauf aufmerksam, daß es für die Verfüllung des früheren\n\nSteinbruchs wegen der damit verbundenen Beseitigung eines darin entstande-\n\nnen Gewässers eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Wasserhaus-\n\nhaltsgesetz bedürfe, und forderte die Klägerin auf, entsprechende Planunterla-\n\ngen vorzulegen. Eine hiergegen gerichtete Feststellungsklage der Klägerin\n\nwies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, bei der Wasseransamm-\n\nlung, die seit 1991 bestehe und spätestens seit 1993 eine Tiefe von wenig-\n\nstens bis zu 4 m und eine Ausdehnung von mehr als 100 qm habe, handele es\n\nsich um ein oberirdisches Gewässer, das durch die von der Klägerin beabsich-\n\ntigte Verfüllung wesentlich umgestaltet würde. Die Berufung der Klägerin ge-\n\ngen dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amts-\n\npflichtverletzung in Anspruch. Sie macht geltend, sie hätte das Gelände - mit\n\nentsprechendem Gewinn - verfüllen und nach der Rekultivierung landwirt-\n\nschaftlich nutzen können, wenn der Beklagte nicht eine abfallrechtliche Ge-\n\nnehmigung für erforderlich gehalten und deren Erteilung schließlich abgelehnt\n\nhätte. Die Klägerin behauptet, noch im November 1992 sei in dem ehemaligen\n\nSteinbruch nur eine nicht nennenswerte Pfütze aus Niederschlagswasser vor-\n\nhanden gewesen. Bis zum Frühjahr 1993 habe sich noch kein Gewässer gebil-\n\ndet. Der Beklagte hätte also vorher - nach Auffassung der Klägerin bei ord-\n\nnungsgemäßer Behandlung der Eingabe der Klägerin vom 14. November 1991\n\nschon Ende 1991 - die rechtmäßige Entscheidung treffen müssen, daß der\n\nVerfüllung nichts im Wege stehe.\n\nDie Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet\n\nist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist,\n\ndaß der Beklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Stein-\n\nbruchgeländes die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem\n\nAbfallgesetz angeordnet hat. Hilfsweise hat die Klägerin die Verurteilung des\n\nBeklagten zur Zahlung von 2,25 Mio. DM und die Feststellung einer Schadens-\n\nersatzpflicht des Beklagten für jeden durch den beschriebenen Vorgang ent-\n\nstandenen weiteren Schaden begehrt.\n\nDer Beklagte stellt eine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht in\n\nAbrede. Er behauptet, spätestens seit 1991 habe sich in dem Steinbruchgelän-\n\nde eine Wasseransammlung, und zwar im wesentlichen aus Grundwasser,\n\nbefunden, die schon im Jahre 1992 ein \"Gewässer\" dargestellt habe.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht läßt offen, ob die im Haupt- und Hilfsbegehren der\n\nKlägerin enthaltenen Feststellungsanträge zulässig sind. Jedenfalls sei die\n\nKlage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.\n\nOb diese Behandlung der Klageanträge verfahrensrechtlich unbedenk-\n\nlich war, kann dahinstehen. Denn es sind im Revisionsverfahren keine durch-\n\ngreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des nur auf Feststellung gerich-\n\nteten Hauptantrags der Klägerin ersichtlich, so daß es auf die sachliche Be-\n\ngründetheit dieses Antrags ankommt.\n\nDer Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-\n\nrin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, daß der Be-\n\nklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes\n\n\"die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz an-\n\ngeordnet hat\", zielt ersichtlich auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht\n\ndes Beklagten daraus ab, daß er, statt auf das Schreiben der Klägerin vom\n\n14. November 1991 und insbesondere auf deren förmlichen Antrag vom\n\n2. März 1992 die Verfüllung der Steingrube auf dem Grundstück der Klägerin\n\nalsbald \"freizugeben\" - sei es durch Klarstellung, daß die Verfüllung genehmi-\n\ngungsfrei sei, sei es durch Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung -,\n\nein im Ergebnis für die Klägerin negativ ausgegangenes abfallrechtliches Ge-\n\nnehmigungsverfahren durchgeführt hat. Das so verstandene Feststellungsbe-\n\ngehren der Klägerin ist hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH,\n\nUrteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272; Zöller/Greger\n\nZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 15 m.w.N.). Auch ein Feststellungsinteresse ist - selbst\n\nim Blick auf den etwaigen Vorrang einer möglichen Leistungsklage (vgl. Zöller/\n\nGreger aaO Rn. 7 ff) - zu bejahen. Die Klägerin hat mit der Klage nachvollzieh-\n\nbar vorgetragen, daß sie ihren Schadensersatzanspruch noch nicht umfassend\n\nbeziffern könne. Damit war die Feststellungsklage insgesamt zulässig, selbst\n\nwenn der Anspruch teilweise hätte beziffert werden können (vgl. Senatsurteil\n\nvom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788). Auch wenn eine\n\numfassende Bezifferung im Laufe des Prozesses nachträglich in Betracht ge-\n\nkommen wäre, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur bezifferten\n\nLeistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR\n\n195/98 - NJW 1999, 3774, 3775). Hinzu kommt der Gesichtspunkt, daß bei An-\n\nsprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften erwartet werden kann,\n\ndaß diese bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werden (Senatsurteil vom\n\n9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119; vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219).\n\nII.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht nimmt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des\n\nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar 1996 an, daß die Bediensteten\n\ndes Beklagten objektiv amtspflichtwidrig handelten, als sie mit Bescheid vom\n\n22. Juni 1993 den - durch Schreiben vom 19. März 1993 mit ergänzenden Un-\n\nterlagen versehen - Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Verfüllung\n\n\"wegen des vermeintlichen Erfordernisses eines abfallrechtlichen Verfahrens\"\n\n(gemeint ist ersichtlich: in einem zu Unrecht für erforderlich gehaltenen abfall-\n\nrechtlichen Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG) ablehnten. Ob und gegebenen-\n\nfalls inwieweit es auch vor der von der Klägerin unter dem 19. März 1993 vor-\n\ngenommenen Ergänzung ihres Antrags - mit Unterlagen, nach denen die Ver-\n\nfüllung des Steinbruchs mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem gewachsenem\n\nBoden erfolgen sollte - rechtswidrig gewesen sei, daß der Beklagte ein abfall-\n\nrechtliches Verfahren für erforderlich gehalten habe, könne offenbleiben. Wei-\n\nterhin läßt das Berufungsgericht offen, ob der Beklagte verpflichtet gewesen\n\nsei, schon auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom\n\n14. November 1991, in welchem diese einen förmlichen Antrag erst angekün-\n\ndigt habe, zu reagieren, und ob er verpflichtet gewesen sei, nach dem Antrag\n\nder Klägerin vom 2. März 1992 rascher auf eine tatsächliche Klärung hinzuwir-\n\nken.\n\na) Davon, daß die Verfahrensweise des Beklagten jedenfalls ab Eingang\n\ndes Schreibens der Klägerin vom 19. März 1993 mit den ergänzenden Unterla-\n\ngen rechtswidrig war und eine rechtswidrige Verfahrensweise darüber hinaus\n\nschon ab Eingang des Antrags der Klägerin vom 2. März 1992 vorliegen könn-\n\nte, ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Soweit das Berufungsgericht\n\ndarüber hinaus Amtspflichtverletzungen des Beklagten sogar schon im Hinblick\n\nauf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991\n\nin Betracht zieht, hat dies allerdings nach dem bisherigen Sachstand keine\n\nGrundlage; irgendein \"Handlungsbedarf\" des Beklagten vor dem Eingang des\n\nin dem besagten Schreiben angekündigten förmlichen Antrag ist nicht ersicht-\n\nlich, auch nicht im Sinne einer irgendwie gearteten Information der (anwaltlich\n\nvertretenen) Klägerin über die Rechtslage.\n\nb) Die gesetzwidrige Behandlung und Ablehnung des Verfüllungsantrags\n\nder Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen über die Zulassung von Abfall-\n\nentsorgungsanlagen verliert ihren Charakter als Amtspflichtverletzung - auch\n\nim Sinne der Verletzung drittgerichteter Amtspflichten gegenüber der Klägerin -\n\nnicht dadurch, daß bei Prüfung und Ablehnung des Vorhabens der Klägerin\n\ndurch den Beklagten in materieller Hinsicht nicht eigentlich abfallentsorgungs-\n\nrechtliche Gesichtspunkte entscheidend waren, sondern - in Verbindung mit\n\n§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des damals geltenden Abfallgesetzes, wonach der\n\nPlanfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung zu versagen ist, wenn von\n\ndem Vorhaben nicht verhütbare oder ausgleichbare \"Beeinträchtigungen des\n\nWohls der Allgemeinheit zu erwarten sind\" - die vom Beklagten angenommene\n\nmangelnde Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes bzw. der Land-\n\nschaftspflege. Zwar benötigte die Klägerin für die bloße Verfüllung der früheren\n\nSteingrube (von einer besonderen wasserrechtlichen Problematik einmal abge-\n\nsehen) nach anderen als den abfallrechtlichen Vorschriften ebenfalls eine Ge-\n\nnehmigung, jedenfalls, wie noch auszuführen sein wird, nach dem nordrhein-\n\nwestfälischen Landschaftsgesetz (§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 4 LG NW; dazu unten zu\n\n2 b), und gerade auch für eine solche Genehmigung war die Vereinbarkeit des\n\nVorhabens mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu\n\nprüfen. Gleichwohl lag in dem von der Beklagten eingeschlagenen Verfahren\n\nnach dem Abfallgesetz und den dabei angestellten Bewertungen für die Kläge-\n\nrin schon deshalb ein Nachteil, weil über die Zulassung einer Abfallentsor-\n\ngungsanlage letztlich in planerischer Gestaltungsfreiheit zu befinden war, der\n\nTräger des Vorhabens also keinen unbeschränkten Rechtsanspruch auf die\n\nGenehmigung hatte (vgl. BVerwG NuR 1988, 183; OVG Hamburg NuR 1992,\n\n483, 487: Die Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Abfallbeseitigung\n\ngehöre nicht zum Wesen des Grundeigentums; Kunig/Schwermer/Versteyl\n\nAbfallgesetz 2. Aufl. § 8 Rn. 9 f). Demgegenüber ist davon auszugehen, daß im\n\nRahmen der naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen der\n\nEigentümer im Blick auf Art. 14 GG einen Rechtsanspruch auf Zulassung der\n\nVerfüllung seines Grundbesitzes sowie der Herstellung einer landwirtschaftli-\n\nchen Nutzung hat, wenn und soweit nicht vorrangige Belange des Natur- und\n\nLandschaftsschutzes entgegenstehen; woran auch der Umstand im Grundsatz\n\nnichts ändert, daß die insoweit gegebenenfalls von der Behörde vorzunehmen-\n\nde Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348, 362; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f;\n\nGassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch BNatSchG [1996] § 8\n\nRn. 46 f; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-\n\nWestfalen [1989] Rn. 272) nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle\n\nunterliegen mag (vgl. BVerwG aaO). Hiernach und aufgrund der Unterschied-\n\nlichkeit der Abwägungsprozesse bei der Prüfung einer abfallrechtlichen Anla-\n\ngegenehmigung (wie bei einer Planfeststellung) einerseits und der Prüfung der\n\nZulässigkeit einer Bodenverfüllung nach Natur- und Landschaftsschutzrecht\n\nandererseits (vgl. Gassner aaO Rn. 47) liegt auf der Hand, daß, je nachdem in\n\nwelchem Verfahren die Prüfung erfolgte, den Belangen des Natur- und Land-\n\nschaftsschutzes im Vergleich zum Eigentümerinteresse ein im Ergebnis we-\n\nsentlich unterschiedliches Gewicht zukommen konnte, praktisch also die\n\nSchwelle für eine Ablehnung des Vorhabens im ersteren Verfahren niedriger\n\nlag als im letzteren.\n\n2.\n\nAusgehend von dem festgestellten beziehungsweise als möglich in Be-\n\ntracht zu ziehenden objektiv amtspflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, das\n\nsowohl einen auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch der Klä-\n\ngerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - vorbehaltlich eines Verschuldens der\n\nBediensteten des Beklagten, auf das das Berufungsgericht aus seiner Sicht\n\nfolgerichtig nicht mehr eingegangen ist - als auch einen Entschädigungsan-\n\nspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW begründen könnte, ist weiter zu\n\nfragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten\n\ngenommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Klägerin in diesem\n\nFalle darstellen würde (vgl. nur BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteile vom 11. Juni\n\n1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36 f und vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 -\n\nDVBl. 1997, 551, 561 f). Das ist eine Frage des zu den Anspruchsvorausset-\n\nzungen gehörenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverlet-\n\nzung und dem geltend gemachten Schaden, nicht erst eines Einwands des so-\n\ngenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. zu diesem BGHZ 96, 157,\n\n172 f; Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - JZ 2000, 1004 ff\n\nm. Anm. Ehlers, für BGHZ vorges.).\n\nDas Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Klägerin sei durch\n\nrechtswidriges Verhalten des Beklagten kein Schaden entstanden. Sie hätte\n\nnämlich den Steinbruch auch dann nicht verfüllen können, wenn der Beklagte\n\neine abfallrechtliche Genehmigung von Anfang an nicht für erforderlich gehal-\n\nten oder alsbald erklärt hätte, daß eine Verfüllung mit nicht kontaminiertem ge-\n\nwachsenem Boden zulässig sei. Zur Begründung führt das Berufungsgericht\n\n- das offenläßt, ob sich zu den maßgeblichen Zeitpunkten bereits ein Gewässer\n\nim Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gebildet hatte und, ob das Vorhaben\n\nder Klägerin \"baurechtlich genehmigt worden wäre\" - an, der Verfüllung hätte in\n\njedem Fall entgegengestanden, daß dafür schon im Jahre 1991 eine Genehmi-\n\ngung nach dem nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz erforderlich gewe-\n\nsen wäre, ohne daß mit wenigstens überwiegender Wahrscheinlichkeit festste-\n\nhe, daß eine solche Genehmigung erteilt worden wäre.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) aa) Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht keine Feststellun-\n\ngen dazu trifft, bis zu welchem Zeitpunkt sich die Wasseransammlung in der\n\nSteingrube zu einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1\n\nWHG entwickelt hatte, dessen Beseitigung der vorherigen Durchführung eines\n\nPlanfeststellungsverfahren bedurft hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG), ist im Re-\n\nvisionsverfahren die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu unterstellen, daß\n\ndie Gewässereigenschaft - insbesondere auch im Sinne einer \"gewissen Dau-\n\nerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Wasseransammlung\", die das Verwal-\n\ntungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997 spätestens für\n\ndas Jahr 1993 zugrunde gelegt hat - im Jahre 1992 noch nicht gegeben war.\n\nSpezielle wasserrechtliche Hindernisse standen mithin nach dem zu unterstel-\n\nlenden Sachverhalt dem Vorhaben der Klägerin zu dieser Zeit nicht entgegen.\n\nbb) Es ist auch nicht so, daß, wie das Berufungsgericht erwägt, die von\n\nder Klägerin beabsichtigte Verfüllung der Steingrube einer Genehmigung nach\n\nöffentlichem Baurecht bedurft hätte. Bodenaufschüttungen größeren Umfangs\n\nstehen zwar baulichen Vorhaben gleich (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB). Nach dem\n\nbis Ende 1995 geltenden Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen\n\nwaren jedoch selbständige Aufschüttungen außerhalb von bebauten oder nach\n\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubaren Grundstücken genehmigungsfrei\n\n(§ 62 Abs. 1 Nr. 14 BauONW 1984; Böckenförde/Temme/Krebs BauONW\n\n8. Aufl. [1989] § 62 Rn. 23; Rössler BauONW 3. Aufl. [1985] § 62 S. 240; a.A.\n\n- jedoch entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut - Bork BauONW 2. Aufl. [1988]\n\nErl. zu Nr. 14 S. 424).\n\nb) Nach § 6 Abs. 4 LG war allerdings für alle Eingriffe in Natur und\n\nLandschaft, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung oder keiner An-\n\nzeige an eine Behörde bedürfen, eine Genehmigung der unteren Landschafts-\n\nbehörde erforderlich. Jedenfalls im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsge-\n\nricht von einer derartigen landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit\n\ndes Vorhabens der Klägerin aus, das diese mit ihrem Antrag vom 6. März 1992\n\nder Sache nach zur Prüfung durch die Verwaltung nach allen maßgeblichen\n\nVorschriften unterbreitet hatte.\n\nEingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes\n\nsind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Lei-\n\nstungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder\n\nnachhaltig beeinträchtigen können (§ 4 Abs 1 LG).\n\naa) Das Berufungsgericht nimmt an, die von der Klägerin beabsichtigte\n\nVerfüllung des Steinbruchgeländes könne das Landschaftsbild erheblich und\n\nnachhaltig beeinträchtigen, weil sie das Bild des Steinbruchgeländes wesent-\n\nlich verändere. Der Steinbruch habe schon Ende 1991 den Anblick eines be-\n\nsonders charakteristischen Landschaftsbildes geboten, wie sich \"aus allen von\n\nden Parteien vorgelegten Fotos\" ergebe. Außerdem habe das Gelände jeden-\n\nfalls die Möglichkeit geboten, daß sich eine größere Wasserfläche bilde, was\n\nnach § 2 Nr. 6 LG ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei.\n\nDurch eine Verfüllung wäre der besondere Charakter des Geländes zerstört\n\nund die zumindest bestehende Möglichkeit genommen worden, daß sich\n\n- auch - auf der Teilfläche der Klägerin besondere Fauna und Flora bildete.\n\nbb) Ob diese Ausführungen den Angriffen der Revision standhalten,\n\nkann im vorliegenden Zusammenhang - für die Frage der landschaftsbehördli-\n\nchen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin - dahinstehen.\n\nDenn die Richtigkeit der Würdigung, daß die - auch teilweise - Verfüllung der\n\nSteingrube einen die Genehmigungsbedürftigkeit begründenden \"Eingriff\" in\n\nNatur und Landschaft bedeutet hätte, ergibt sich schon aus der Regelung des\n\n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LG, die das Berufungsgericht ebenfalls heranzieht. Danach\n\ngehören Aufschüttungen ab 2 m Höhe und einer Grundfläche von mehr als\n\n400 qm zu den im Gesetz einzeln aufgeführten Maßnahmen, die als Eingriffe\n\n- im Sinne widerleglicher Vermutungen (vgl. Gassner aaO § 8 Rn. 11) - gelten.\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter einer landschafts-\n\noder naturschutzrechtlich relevanten Aufschüttung auch die hier in Rede\n\nstehende Auffüllung einer früheren Steingrube angesehen hat (dafür ausdrück-\n\nlich Koch/Molodowsky/Famers, BayBauO [Stand: 1. August 2000], Art. 2 Anm.\n\n2.5.1), und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Aufschüt-\n\ntungen im allgemeinen als \"künstliche Veränderungen der natürlich gegebenen\n\noder vorgefundenen Erdoberfläche\" durch Erhöhung des Bodenniveaus de-\n\nfiniert werden (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger\n\nBauGB § 29 Rn. 46). Daß die Herstellung der Steingrube ihrerseits eine künst-\n\nliche Veränderung der Landschaft herbeigeführt hatte und die Wiederauffüllung\n\nvorliegend nur der Wiederherstellung des ursprünglich einmal gegebenen\n\nLandschaftsbildes dienen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVG\n\nHamburg NuR 1992, 483 f; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f). Schließlich steht\n\nder Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG auch nicht entgegen, daß nach Ab-\n\nsatz 3 derselben Bestimmung die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Boden-\n\nnutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gilt. Das Verfüllen einer\n\nSteingrube, selbst mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglich vor-\n\nhandenen landwirtschaftlich genutzten Fläche, fällt - schon unter dem Ge-\n\nsichtspunkt, daß durch den Abbau ein neues schützenswertes Landschaftsbild\n\nund erhaltenswerte sogenannte Sekundärbiotope entstanden sein können -\n\nnicht unter diese Privilegierung (OVG Hamburg aaO; OVG Münster aaO;\n\nGassner aaO § 8 Rn. 23). Eine solche Maßnahme enthält auch nicht\n\n- entgegen der Revision - per se einen hinreichenden Ausgleich für den natur-\n\nschutzrechtlichen Eingriff, der in ihr liegt.\n\nc) Dagegen hält die Würdigung des Berufungsgerichts, soweit dieses es\n\nnicht für überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 287 ZPO; Senatsurteil vom\n\n3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241 f) ansieht, daß der Klägerin die\n\nerforderliche Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz erteilt worden wäre,\n\nden Angriffen der Revision nicht stand.\n\naa) Nach der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des § 6\n\nAbs. 5 LG durfte die Genehmigung nach Absatz 4 generell dann nicht erteilt\n\nwerden, wenn hierdurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich\n\noder nachhaltig beeinträchtigt wurden. Diese Bestimmung war allerdings - wie\n\nes das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen wohl\n\nnicht anders gesehen hat - nicht isoliert, sondern unter Beachtung der Abwä-\n\ngungsklausel des § 4 Abs. 5 LG anzuwenden (Schink, Naturschutz- und Land-\n\nschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen [1989] Rn. 272). Diese schreibt vor,\n\ndaß ein Eingriff in Natur und Landschaft (nur) zu untersagen ist, wenn die Be-\n\nlange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller\n\nAnforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beein-\n\nträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszuglei-\n\nchen ist. Daß letztere Bestimmung die entscheidenden Maßstäbe (auch) für die\n\nEntscheidung über einen Genehmigungsantrag nach § 6 Abs. 4 enthält - und\n\nder Sache nach auch bereits nach dem hier anzuwendenden damaligen Recht\n\nenthielt -, wird dadurch bestätigt, daß der damalige Absatz 5 des § 6 in der\n\nneueren Fassung des Landschaftsgesetzes (Bekanntmachung vom 15. August\n\n1994, GV. NW. 710) nicht mehr enthalten ist.\n\nDanach rechtfertigt nicht jede erhebliche oder nachhaltige - unvermeid-\n\nbare (vgl. hierzu Gassner aaO Rn. 25 ff) und nicht ausgleichbare (vgl. Gassner\n\naaO Rn. 27 ff) - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturhaus-\n\nhalts ohne weiteres die Verweigerung der Genehmigung des Eingriffs. Viel-\n\nmehr bedarf es in einem solchen Fall noch einer umfassenden Abwägung, und\n\nnur dann, wenn die Abwägung einen Vorrang der Belange des Naturschutzes\n\nund der Landschaftspflege ergibt, darf - und muß - der Eingriff abgelehnt wer-\n\nden. Dabei kann unabhängig davon, ob in die Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG\n\nallgemein auch private Belange einzubeziehen sind (vgl. dazu Gassner aaO\n\nRn. 46 m.w.N.), selbstverständlich nicht das Interesse des Grundeigentümers\n\nselbst außer Betracht bleiben, der die Genehmigung einer Maßnahme bean-\n\ntragt hat, die an sich - vorbehaltlich des Natur- und Landschaftsschutzrechts -\n\nwesensgemäß zur Nutzung seines Eigentums gehört. Bei einer solchen Sach-\n\nlage muß als Kehrseite dessen, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsrege-\n\nlung für die betroffenen Grundeigentümer Inhalt und Schranken des Eigentums\n\ni.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. Berkemann NuR 1993, 97, 104; Schink\n\nDVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 52), die Abwägung der Land-\n\nschaftsbehörde positiv ergeben, daß die Belange des Naturschutzes und der\n\nLandschaftspflege dem an sich gegebenen Recht des Eigentümers an der Nut-\n\nzung seines Grundeigentums im Range vorgehen.\n\nbb) Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die von ihm be-\n\nreits bei der Erörterung der Genehmigungsbedürftigkeit hervorgehobenen Ge-\n\nsichtspunkte (oben b aa) aus, im Falle der Verfüllung der Steingrube hätte sich\n\neine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erge-\n\nben. Diese Beeinträchtigung hätte sich im Streitfall weder vermeiden noch aus-\n\ngleichen lassen. Es spreche aber \"auch viel dafür\", daß die Belange des Na-\n\nturschutzes und der Landschaftspflege bei einer Gesamtabwägung den be-\n\nrechtigten Interessen der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres\n\nGrundstücks vorgegangen seien. Es sei ein Gesetzesziel, die Vielfalt, Eigenart\n\nund Schönheit der Landschaft - auch - als Voraussetzung für die Erholung\n\nnachhaltig zu sichern. Es seien Wasserflächen zu erhalten und zu vermehren\n\nsowie Fauna und Flora zu schützen und zu fördern. Zwar sei nicht zu verken-\n\nnen, daß die Klägerin ein ganz erhebliches berechtigtes Interesse an einer\n\nwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gehabt habe. Auf der anderen\n\nSeite stehe indessen das Interesse der Allgemeinheit, ein seltenes Land-\n\nschaftsbild, wie es das in Rede stehende Steinbruchgelände dargestellt habe,\n\nzu erhalten und die Möglichkeit, daß sich besondere Fauna und Flora entwik-\n\nkelten. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß der besondere Charakter\n\ndes Steinbruchgeländes durch einen künstlichen Eingriff entstanden und daß\n\nnach Natur- und Landschaftsrecht Beeinträchtigungen infolge der Gewinnung\n\nvon Bodenschätzen durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszu-\n\ngleichen seien. Hier sei durch den jahrzehntelangen Steinbruchbetrieb das\n\nGelände naturnah gestaltet worden, wie alle von den Parteien vorgelegten Fo-\n\ntos zeigten, und ein besonderes und nunmehr schützenswertes Landschafts-\n\nbild entstanden. Nicht entgegen stehe dieser Sicht auch, daß nach dem Vor-\n\nbringen der Klägerin die Erlaubnis zum Steinbruchbetrieb seitens der seinerzeit\n\nzuständigen Behörden davon abhängig gemacht worden sei, daß sich die\n\nGrundeigentümer bzw. der Steinbruchunternehmer verpflichteten, das Gelände\n\nnach Einstellung des Betriebes wieder aufzufüllen. Durch diese behördlichen\n\nErklärungen habe die Klägerin keine schützenswerte Rechtsposition erlangt,\n\nwelche ihr nun erlauben würde, entgegen den Bestimmungen des Landschafts-\n\ngesetzes einen Eingriff in Natur- und Landschaft vorzunehmen. Die damalige\n\nNebenbestimmung sei nicht zum Schutze oder im Interesse der Klägerin, son-\n\ndern allein im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Wenn der Gesetzgeber des\n\nLandschaftsgesetzes nunmehr andere Vorgaben gemacht habe, müsse die\n\nKlägerin dies hinnehmen.\n\nDaß eine Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz nicht überwiegend\n\nwahrscheinlich sei, gehe angesichts dessen, daß die §§ 6 Abs. 5 und 4 Abs. 5\n\nLG der zuständigen Behörde nach Wortlaut und Zweck einen Beurteilungs-\n\nspielraum einräumten und in einem solchen Fall im Haftungsprozeß darauf ab-\n\nzustellen sei, wie sich die Amtsträger wahrscheinlich verhalten hätten, zu La-\n\nsten der Klägerin.\n\nDiese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n(1) Mit Recht beanstandet die Revision, daß den Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts, soweit es von einem schon Ende 1991 vorhandenen, erhal-\n\ntenswerten \"seltenen\" bzw. \"besonders charakteristischen\" Landschaftsbild im\n\nBereich des Steinbruchgeländes spricht, nicht im einzelnen darlegt, was diese\n\nBewertung rechtfertige. An einer näheren Beschreibung der Beschaffenheit des\n\nGeländes fehlt es ebenso wie an einer solchen der näheren und weiteren Um-\n\ngebung. Der Hinweis auf \"alle\" von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten\n\nFotos ist schon deshalb unzureichend, weil diese Fotos aus sehr unterschiedli-\n\nchen Zeiten stammen, wogegen es im vorliegenden Zusammenhang nur um\n\ndie Situation Ende 1991 bzw. im Jahre 1992 geht.\n\n(2) Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, in welcher Art und Weise\n\ndas Berufungsgericht die für den maßgeblichen Zeitpunkt \"zumindest beste-\n\nhende Möglichkeit\", daß sich in der Zukunft eine größere Wasserfläche und im\n\nübrigen eine - wiederum nicht näher beschriebene - besondere Fauna und Flo-\n\nra bilden könne, in die hypothetische Abwägung miteinbezogen hat. Unter dem\n\nGesichtspunkt der konkreten Auswirkungen der von der Klägerin beabsichtig-\n\nten Bodenverfüllung als \"Eingriff\" in Natur und Landschaft kommt es in erster\n\nLinie auf die damals aktuell vorhandene Situation und deren Schutzbedürftig-\n\nkeit im Konflikt mit dem Eigentümerinteresse an. Damit war zwar die Einbezie-\n\nhung in absehbarer Zeit zu erwartender, \"naturgegebener\" Entwicklungen des\n\nNaturhaushalts oder des Landschaftsbildes in die hypothetische Betrachtung\n\nund Abwägung nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem durch Art. 14 GG\n\ngeschützten Eigentümerinteresse nicht entgegengesetzt werden konnten in\n\ndiesem Zusammenhang jedoch bloße Überlegungen hinsichtlich der Entwick-\n\nlung der Natur und Landschaft im Sinne eines der Ziele des Naturschutzes und\n\nder Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 LG), so daß auch dem - vom Berufungsge-\n\nricht angedeuteten - Gesichtspunkt der Vermehrung von Wasserflächen als\n\neines der Ziele des Landschaftsgesetzes (vgl. § 2 Nr. 6 LG) für sich bei der\n\nanzustellenden hypothetischen Betrachtung unter dem Blickwinkel des § 4\n\nAbs. 5 LG keine entscheidende Bedeutung zukommen durfte.\n\n(3) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen auch im übrigen der\n\ngrundrechtsgeschützten Rechtsposition der Klägerin nicht genügend Rech-\n\nnung. Im Rahmen der Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG ist dem allgemeinen In-\n\nteresse des Eigentümers, seinen Grund und Boden wirtschaftlich günstig zu\n\ngestalten und zu nutzen, besondere Bedeutung beizumessen, wenn es sich um\n\neine bereits ausgeübte oder langfristig \"angelegte\" Nutzung handelt. Dieser\n\nGesichtspunkt behält auch dann Gewicht, wenn - wie hier - keine behördliche\n\nVerfüllungsgenehmigung für das Steinbruchunternehmen, dem der Eigentümer\n\nseinen Grund und Boden zur Verfügung gestellt hatte, existiert, der Eigentümer\n\naber im Zusammenhang mit der Einrichtung des - in dieser Form auch seitens\n\nder Behörden gebilligten - Abbauunternehmens konkrete (vertragliche) Vorkeh-\n\nrungen zur Wiederverfüllung nach dem Abbau getroffen hatte. Noch stärker\n\nkann das betreffende Eigentümerinteresse im Blick auf Art. 14 GG gegenüber\n\nden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewichten sein, wenn\n\ndie Untersagung der Wiederherstellung des Geländes dem Eigentümer prak-\n\ntisch jede privatnützige Verwertung seines Grund und Bodens entziehen wür-\n\nde, was hier nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand nicht\n\nfernliegt.\n\n(4) Schließlich ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das die Belan-\n\nge des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und das berech-\n\ntigte Interesse der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grund-\n\nstücks gegenüberstellt und sodann meint, es spreche \"viel dafür\", daß die zu-\n\nerst genannten Belange denjenigen der Klägerin vorgingen, unvollständig. Im\n\nVerwaltungsverfahren wäre nach § 4 Abs. 5 LG eine \"echte\" Abwägung (vgl.\n\nBVerwGE 85, 348) - hier - zwischen dem Eigentümerinteresse an der Wieder-\n\nherstellung landwirtschaftlich nutzbaren Geländes mit den Belangen des Na-\n\nturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich gewesen. Dabei hätte die\n\nLandschaftsbehörde die Argumentationslast für einen Vorrang des Natur- und\n\nLandschaftsschutzes in der konkreten Situation getroffen (vgl. Berkemann NuR\n\n1993, 97, 104). Unbeschadet dessen, daß die behördliche Abwägung nicht le-\n\ndiglich \"nachvollziehbarer\" Art gewesen und deshalb möglicherweise nicht in\n\nvollem Umfang der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterlegen hätte (vgl.\n\nBVerwGE 85, 348 - allerdings für einen Fall der wasserrechtlichen Planfest-\n\nstellung; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 46, 47), muß das\n\nGericht im Haftungsprozeß für die hypothetische Feststellung, wie die Land-\n\nschaftsbehörde hätte entscheiden müssen (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober\n\n1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954) beziehungsweise - was bei An-\n\nnahme eines Beurteilungsspielraums näher liegt -, wie sie bei pflichtgemäßer\n\nAbwägung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR\n\n34/82 - NJW 1983, 2241 und vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 - VersR 1985,\n\n887), eine vergleichbare hypothetische Abwägung im einzelnen vornehmen\n\nund abschließen, wobei es sich allerdings der Hilfe des § 287 ZPO bedienen\n\nkann. Erst wenn der Tatrichter als Ergebnis einer solchen - konkreten - hypo-\n\nthetischen Abwägung nicht ausschließen kann, daß die Landschaftsbehörde\n\ndie in Rede stehende Genehmigung rechtmäßig versagen durfte, ist Raum für\n\neine \"Beweislast\"-Entscheidung zu Lasten des Anspruchstellers, den grund-\n\nsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen\n\ntrifft.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.\n\n1.\n\nEs bedarf einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Würdigung, in die\n\ngegebenenfalls auch die vom Berufungsgericht bisher \"ausgeklammerte\" Frage\n\nwieder einzubeziehen ist, ob - wie der Beklagte anführt - schon nach der im\n\nJahre 1992 gegebenen Situation für das von der Klägerin beabsichtigte Ver-\n\nfüllungsvorhaben ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich\n\ngewesen wäre. Weiterhin offen ist auch, ob die Klägerin im Falle der behördli-\n\nchen Genehmigung der Verfüllung der Steingrube auf ihrem Grund und Boden\n\ngegen den Willen des Nachbarn S. hätte verfüllen können.\n\n2.\n\nInfolge der Aufhebung des einen Schadensersatzanspruch aus Amts-\n\nhaftung wie auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b\n\nOBG NW verneinenden Berufungsurteils bedarf es keiner revisionsgerichtli-\n\nchen Prüfung des von der Klägerin - erstmals im Revisionsrechtszug - geltend\n\ngemachten Entschädigungsanspruchs nach § 7 LG.\n\nInsoweit bemerkt der Senat jedoch für das erneute Berufungsverfahren:\n\nZwar dürfte ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch nach § 7 LG vom bishe-\n\nrigen Streitgegenstand nicht umfaßt sein, zumal die gerichtliche Geltendma-\n\nchung eines solchen Anspruchs ein behördliches Vorverfahren erfordert. Auch\n\ndürfte es in materieller Hinsicht angesichts des wirklichen Geschehens im\n\nStreitfall an einer nach dem Landschaftsgesetz relevanten \"Maßnahme nach\n\ndiesem Gesetz\" gegenüber der Klägerin fehlen. Der Gesichtspunkt einer Ent-\n\nschädigung nach § 7 LG könnte jedoch mittelbar im Rahmen der Prüfung des\n\nbisherigen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs der Klägerin von\n\nBedeutung sein. Sollte es nämlich bei der Prüfung, wie sich die Vermögenslage\n\nder Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten entwickelt hätte (s.\n\noben II 2), darauf ankommen, ob der Klägerin auf ihren Antrag vom 2. März\n\n1992 alsbald eine Genehmigung der Landschaftsbehörde nach § 6 Abs. 4 LG\n\nerteilt worden wäre, das Berufungsgericht sich jedoch davon erneut nicht über-\n\nzeugen können, so wäre weiter zu fragen, ob die betreffende (hypothetische)\n\nAblehnung der Verfüllungsgenehmigung durch die Landschaftsbehörde als\n\nMaßnahme nach dem Landschaftsgesetz mit möglicherweise \"enteignender\"\n\nWirkung einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 7 LG ausgelöst\n\nhätte. Wäre dies im Rahmen der hypothetischen Prüfung zu bejahen, so stellte\n\ndie (hypothetische) Entschädigungssumme für die Klägerin zugleich den Be-\n\ntrag desjenigen Schadens dar, den die Klägerin - wenigstens - nicht erlitten\n\nhätte, wenn der Beklagte pflichtgemäß (s. oben II 1) gehandelt hätte. Der Senat\n\nhat § 7 LG (auch schon in der bis 1994 geltenden Fassung; Satz 1: \"Hat eine\n\nMaßnahmen nach diesem Gesetz enteignende Wirkung, so kann der hiervon\n\nBetroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen\") als eine\n\n- auch als \"reine\" salvatorische Klausel - verfassungsrechtlich nicht zu bean-\n\nstandende Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigen-\n\ntums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (BGHZ 126, 379). Nach dieser\n\nRechtsprechung sind bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme \"enteignende\n\nWirkung\" hat, d.h. ob, wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt, eine unzumutbar\n\nbelastende Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegt, sinngemäß die Grund-\n\nsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof - noch unter der Geltung ei-\n\nnes umfassenderen Enteignungsbegriffs - zur Abgrenzung der entschädi-\n\ngungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums von entschädigungspflichtigen\n\nEingriffen mit \"enteignender\" Wirkung entwickelt hatte (Einzelheiten in dem\n\nSenatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1994, 3283 ff; insoweit in\n\nBGHZ 126, 379 teilweise nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 121, 328; 123, 242;\n\n133, 271). Allerdings hat zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht\n\n(BVerfGE 100, 226, 243 ff; 246 f) in bezug auf eine vergleichbare salvatorische\n\nKlausel im rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 2\n\nDSchPflG Rh-Pf) ausgesprochen, eine derartige Vorschrift genüge nicht den\n\nvon Verfassungs wegen an eine Ausgleichsregelung zu stellenden Anforde-\n\nrungen, weil sie weder vorsehe, daß eine verfassungswidrige Inanspruchnah-\n\nme des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen\n\nsowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden\n\nsoll, noch das Verwaltungsverfahren so regele, daß dem Rechtsschutz des\n\nBetroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen werde. Ob für die\n\nVorschrift, die weder als Grundlage einer Enteignungsentschädigung im Sinne\n\nvon Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG noch als Ausgleichsregelung im Rahmen\n\nder gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sin-\n\nne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht komme, angesichts ihres Wort-\n\nlauts, der Gesetzessystematik und des Willens des Gesetzgebers überhaupt\n\nnoch ein Anwendungsbereich verbleibe, sei von den zuständigen Gerichten zu\n\nentscheiden (BVerfG aaO S. 247). Nach Auffassung des Senats lassen diese\n\nBedenken des Bundesverfassungsgerichts - die möglicherweise gegenüber der\n\nNeuregelung des § 7 LG durch das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts\n\nund zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung\n\nder Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710) nicht mehr\n\ndurchgreifen (vgl. Papier DVBl. 2000, 1398, 1406) - unberührt, daß salvatori-\n\nsche Klauseln wie § 7 LG (a.F.) während des Zeitraums, um den es im Streitfall\n\ngeht, nach der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nentwickelten gerichtlichen Praxis als geeignete Anspruchsgrundlagen für einen\n\nGeldausgleich wegen dem Betroffenen unzumutbarer - als solche nicht mehr\n\nvermeidbarer - den Inhalt des Eigentums bestimmender behördlicher Maßnah-\n\nmen zur Verfügung standen. Mithin ist das Gericht im Haftungsprozeß nicht\n\ngehindert, bei der hypothetischen Prüfung, ob dem Betroffenen nach der im\n\ndamaligen\n\nZeitraum gegebenen Rechtslage ein Anspruch auf Entschädigung im Rahmen\n\nder Inhaltsbestimmung des Eigentums zugestanden hätte, auf die betreffende\n\ngerichtliche Praxis abzustellen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__84-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/iii-zr-84-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"OBG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__84-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__84-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/iii-zr-84-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__84-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:15.161198+00:00"}}