{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__71-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"III ZR 71/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BauGB § 52 Abs. 1 Zur Ermessensausübung bei der Festlegung des Umlegungsgebiets, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Um- legung dienen soll, in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. den Be- darf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschied- lich betroffen sind. BauGB §§ 55 Abs. 2, 58 Abs. 1 Führt die Umlegungsstelle die Umlegung zur Verwirklichung eines Bebau- ungsplans (ermessensfehlerfrei) in einem einheitlichen Umlegungsgebiet durch, obwohl in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. dem Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich be- troffen sind, so kann sich bei der Berechnung der Verteilungsmasse und der Verteilung nach Flächen die Notwendigkeit ergeben, Flächenabzüge (§ 55 Abs. 2 BauGB) wie auch Flächenbeiträge (§ 58 Abs. 1 BauGB) in den jewei- ligen Teilbereichen unterschiedlich anzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 71/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2000\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Baulandsache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBauGB § 52 Abs. 1\n\nZur Ermessensausübung bei der Festlegung des Umlegungsgebiets, wenn\n\nim Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Um-\n\nlegung dienen soll, in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. den Be-\n\ndarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschied-\n\nlich betroffen sind.\n\nBauGB §§ 55 Abs. 2, 58 Abs. 1\n\nFührt die Umlegungsstelle die Umlegung zur Verwirklichung eines Bebau-\n\nungsplans (ermessensfehlerfrei) in einem einheitlichen Umlegungsgebiet\n\ndurch, obwohl in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. dem Bedarf an\n\nFlächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich be-\n\ntroffen sind, so kann sich bei der Berechnung der Verteilungsmasse und der\n\nVerteilung nach Flächen die Notwendigkeit ergeben, Flächenabzüge (§ 55\n\nAbs. 2 BauGB) wie auch Flächenbeiträge (§ 58 Abs. 1 BauGB) in den jewei-\n\nligen Teilbereichen unterschiedlich anzusetzen.\n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - III ZR 71/00 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Darmstadt\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für\n\nBaulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n10. Februar 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten zu 1 haben die Kosten des Revisionsrechtszuges\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten zu 1 sind Eigentümer von bisher landwirtschaftlich ge-\n\nnutzten Grundstücken in der Gemarkung B. der Stadt L. (Beteiligte zu 2). Die\n\nFlächen liegen im Geltungsbereich des am 1. Juni 1995 bekannt gemachten\n\nBebauungsplans Nr. 8.4 \"I. d. K. - H. d. B.\". Dieser Bebauungsplan weist im\n\nnordwestlichen Bereich, in dem auch die Grundstücke der Beteiligten zu 1 lie-\n\ngen, ein durch Verbreiterung des G.-Weges sowie eine neue Straße zu er-\n\nschließendes allgemeines Wohngebiet und im südöstlichen Bereich ein\n\nDorfgebiet südlich der bereits vorhandenen Straßen bzw. Wege \"A. d. B.\" und\n\n\"W.-Weg\", an die schon nach einem früheren Bebauungsplan auf der Nord-\n\nseite angebaut werden konnte, aus.\n\nDie Beteiligte zu 2 beschloß zur Verwirklichung des Bebauungsplans\n\nNr. 8.4 die Umlegung, wobei sowohl der Bereich \"I. d. K.\" als auch der Bereich\n\n\"H. d. B.\" einbezogen wurden. Der am 6. November 1997 bekannt gemachte\n\nUmlegungsplan vom 1. Oktober 1997, der eine Verteilung der Umlegungs-\n\nmasse nach Flächen vorsieht, unterscheidet bei der Berechnung der Zuteilun-\n\ngen jeweils nach der Lage der eingeworfenen Flächen in dem einen oder dem\n\nanderen der beiden genannten Bereiche: Zum einen erfolgt der für die Ver-\n\nbreiterung des G.-Weges und die Anlage der neuen Erschließungsstraße im\n\nnordwestlichen Bereich erforderliche Flächenabzug nur zu Lasten der in die-\n\nsem Bereich eingeworfenen Flächen (11,2 %), während in dem südöstlichen\n\nBereich ein solcher Flächenabzug unterbleibt. Zum andern vermindert sich in\n\ndem zuerst genannten Bereich der Sollanspruch der betroffenen Eigentümer\n\num einen Flächenbeitrag wegen der durch die Umlegung eingetretenen Vor-\n\nteile in Höhe von 30 %, wogegen in dem zuletzt genannten Bereich der betref-\n\nfende Flächenbeitrag nur mit 8 % angesetzt wird. Den Grund für diese Unter-\n\nscheidung sieht die Umlegungsstelle darin, daß der Bereich \"A. d. K.\" im Zu-\n\nsammenhang mit der Umlegung erstmalig erschlossen wird - wozu einerseits\n\n764 qm Erschließungsflächen benötigt werden, was andererseits eine Wert-\n\nsteigerung des bisherigen Rohbaulandes von 56 DM/qm auf mindestens\n\n80 DM/qm bewirkt -, während in dem Bereich \"H. d. B.\", der bereits über die\n\nerforderlichen Erschließungsflächen verfügt, der durch die Umlegung eintre-\n\ntende Vorteil der Eigentümer sich in der Ersparnis von Verwaltungskosten\n\n(Vermessungs-, Notar-, Gerichtskosten usw.) erschöpfe.\n\nDie Beteiligten zu 1 haben den Umlegungsplan, der zu ihren Gunsten\n\n616 qm als eingeworfene Fläche berücksichtigt, unter Abzug des genannten\n\nFlächenbeitrags von 30 % ihren Sollanspruch mit 431 qm errechnet und im Er-\n\ngebnis - bei einer tatsächlichen Zuteilung von 511 qm - eine Geldleistung der\n\nBeteiligten zu 1 von 6.400 DM (80 qm x 80 DM) festsetzt, nach vergeblichem\n\nWiderspruch mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen. In er-\n\nster Instanz haben sie beantragt, den sie betreffenden Auszug aus dem Umle-\n\ngungsplan insoweit aufzuheben, als dort ein höherer Flächenbeitrag als 8 %\n\nfestgesetzt wurde, im Berufungsverfahren haben sie zusätzlich die Hilfsanträge\n\nangebracht, den Umlegungsplan insoweit aufzuheben, als er in ihr Eigentum\n\neingreife, bzw. den Umlegungsplan insgesamt aufzuheben. Landgericht (Kam-\n\nmer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen)\n\nhaben den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - in den in den Instanzen un-\n\nterschiedlichen Fassungen - zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision\n\nverfolgen die Beteiligten zu 1 ihr Begehren mit den zuletzt gestellten Haupt-\n\nund Hilfsanträgen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDen Antrag der Beteiligten zu 1 auf Aufhebung des sie betreffenden\n\nTeils des Umlegungsplans, soweit er einen höheren Flächenbeitrag als 8 %\n\nfestsetzt, hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Kammer für Bau-\n\nlandsachen mit der zutreffenden Erwägung abgewiesen, daß im Rahmen der\n\nhier vorgenommenen Aufteilung der Verteilungsmasse nach Flächen (§§ 56, 58\n\nBauGB) die unstreitige Wertsteigerung der Grundstücke der Beteiligten zu 1\n\naufgrund der Umlegung jedenfalls von 56 DM/qm auf 80 DM/qm, nach den Be-\n\nrechnungen der Beteiligten zu 2 sogar um mehr als 62 %, durch einen - nach\n\ndem Gesetz mit 30 % höchstmöglichen, sich im Streitfall auch bei Anrechnung\n\ndes vorgenommenen Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 BauGB für die benötig-\n\nten öffentlichen Flächen nicht verringernden - Flächenbeitrag ausgeglichen\n\nwerden muß (§ 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Bei einer im Rahmen des\n\nHauptantrags der Beteiligten zu 1 nur auf den diese betreffenden Teil des Um-\n\nlegungsplans begrenzten Betrachtung kann es, wie das Berufungsgericht\n\nebenfalls mit Recht hervorhebt, auch keine Rolle spielen, ob, wie die Beteilig-\n\nten zu 1 geltend machen, auch die Eigentümer in dem südöstlichen Bereich\n\n\"H. d. B.\" statt mit einem Flächenbeitrag von lediglich 8 % mit einem solchen\n\nvon 30 % hätten belastet werden müssen; denn die Beteiligten zu 1 hätten,\n\nselbst wenn ihre Argumentation insoweit zuträfe, keinen Anspruch auf Gleich-\n\nheit im Unrecht, also auf Wiederholung eines - nach dem Vorbringen der Betei-\n\nligten zu 1 - gemachten Fehlers der Verwaltung (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein,\n\nGG 9. Aufl. Art. 3 Rn. 33; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG 3. Aufl. Art. 3 Rn. 25).\n\nDiesem Gesichtspunkt vermag auch die Revision der Beteiligten zu 1 nichts\n\nentgegenzuhalten. Eine andere Frage ist, ob der Umlegungsplan als solcher\n\n- also über die Belastung der Beteiligten zu 1 mit einem 30 %igen Flächenbei-\n\ntrag hinaus - wegen nicht gerechtfertigter Bevorteilung der Grundeigentümer\n\naus dem anderen Bereich des Umlegungsgebiets rechtswidrig ist (dazu unten\n\nII). Den Hauptantrag der Beteiligten zu 1 betrifft dies nicht.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch stand,\n\nsoweit das Berufungsgericht die Hilfsanträge der Beteiligten zu 1 abgewiesen\n\nhat. Die Beteiligten zu 1 können die Aufhebung des Umlegungsplans vom\n\n7. November 1997 weder \"insoweit, als er in ihr Eigentum eingreift\" (erster\n\nHilfsantrag), noch insgesamt (zweiter Hilfsantrag) beanspruchen, ohne daß es\n\nauf die nähere inhaltliche Abgrenzung dieser Anträge ankommt.\n\n1.\n\nAusgangspunkt für die weitere Beurteilung ist die Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, daß das Umlegungsgebiet \"I. d. K. - H. d. B.\" zwei von einan-\n\nder abgrenzbare Bereiche umfaßt, auf die sich die Umlegung unterschiedlich\n\nauswirkt.\n\na) Im Teilgebiet \"A. d. K.\" wurden zur Verwirklichung des Bebauungs-\n\nplans 764 qm (= 11,2 %) für Erschließungsflächen (Straßen- bzw. Wege- und\n\nGrünflächen) benötigt. Umgekehrt führt die hierdurch verwirklichte erstmalige\n\nErschließung dieses Gebiets zu einer Wertsteigerung der Grundstücke der\n\nbeteiligten Eigentümer von jedenfalls 56 DM/qm auf 80 DM/qm, nach den im\n\nRevisionsverfahren nicht in Frage gestellten Berechnungen der Beteiligten zu 2\n\nsogar um mehr als 62 %. Dagegen wurden die in das Umlegungsverfahren\n\neinbezogenen Grundstücke im Bereich \"H. d. B.\" nicht erst durch das Umle-\n\ngungsverfahren bebaubar. Mit den Straßen \"W.-Weg \" und \"A. d. B.\" standen\n\nhinreichende Erschließungsflächen zur Verfügung.\n\nb) Ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 im Revisionsverfahren wei-\n\nterhin geltend, auch der Bereich \"H. d. B.\" habe einen Umlegungsvorteil von\n\nmindestens 30 % erfahren. Die Rügen von Verfahrensmängeln gegen die Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts, für einen Umlegungsvorteil von mehr als 8 %\n\nin diesem Bereich seien keine Umstände ersichtlich, hat der Senat geprüft,\n\naber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).\n\n2.\n\nAusgehend hiervon - nämlich daß es sich, was die Notwendigkeit und\n\nFolgen der Umlegung angeht, bei den Gebieten \"A. d. K.\" und \"H. d. B.\" um\n\nwesentlich unterschiedliche Bereiche handelt - wenden sich die Beteiligten\n\nzu 1 auch ohne Erfolg gegen den Umlegungsplan, soweit er bei der Aufteilung\n\nder Verteilungsmasse gerade diesen Unterschieden Rechnung trägt.\n\na) Das Berufungsgericht hält allerdings den Umlegungsplan im Ansatz\n\nfür bedenklich, weil die Berechnungen der Umlegungsstelle gegen das Gebot\n\nverstießen, sowohl Flächenabzüge nach § 55 Abs. 2 BauGB als auch Flächen-\n\nbeiträge nach § 58 Abs. 1 BauGB gleichmäßig vorzunehmen. Seien, wie hier,\n\nzwei Gebiete vorhanden, für die der Zuteilungsanspruch unterschiedlich be-\n\nmessen sei, so hätte von vornherein die Aufteilung in zwei getrennte Umle-\n\ngungsgebiete nahe gelegen. Das Berufungsgericht meint jedoch weiter, selbst\n\nwenn man von der Notwendigkeit einer solchen Aufteilung in zwei Umlegungs-\n\ngebiete ausgehe, folge daraus im Streitfall nicht ein Mangel \"des Umlegungs-\n\nplans\". Die unterlassene (förmliche) Aufteilung betreffe lediglich das Umle-\n\ngungsverfahren, nicht aber die Festsetzungen des Umlegungsplans für das\n\ngesamte Umlegungsgebiet, die inhaltlich denjenigen entsprächen, die sich bei\n\neiner Aufteilung in zwei Umlegungsgebiete ergeben hätten. Die Beteiligten zu 1\n\nwürden hierdurch auch nicht in ihren Rechten verletzt; ein Sonderopfer im Ver-\n\nhältnis zu den anderen Beteiligten des Umlegungsverfahrens werde ihnen nicht\n\nauferlegt.\n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung\n\nstand.\n\nb) Es trifft schon nicht zu, daß das von der Beteiligten zu 2 gewählte\n\nVerfahren rechtserhebliche Mängel aufweist, soweit sie statt - wie das Beru-\n\nfungsgericht es für richtig hält - zwei förmlich getrennte Umlegungsverfahren\n\n(\"A. d. K.\" einerseits, \"H. d. B.\" andererseits) durchzuführen, bei der Zuteilung\n\nder Umlegungsmasse in den beiden Teilbereichen unterschiedliche Berech-\n\nnungen im Blick auf § 55 Abs. 2 BauGB und § 58 Abs. 1 BauGB vorgenommen\n\nhat.\n\naa) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß nach\n\ndem gesetzlichen Leitbild der Umlegung als eines den Interessen aller Betei-\n\nligten gleichermaßen dienenden Bodenordnungsverfahrens die Institute sowohl\n\ndes Flächenabzugs - im Sinne der Vorwegausscheidung der zur öffentlichen\n\nNutzung bestimmten Flächen aus der Umlegungsmasse zur Ermittlung der\n\nVerteilungsmasse (§ 55 Abs. 2, 4 BauGB) - als auch des Flächenbeitrags - als\n\nim Falle der Verteilung der Masse nach dem Verhältnis der Flächen gebotener\n\nAusgleich für die durch die Umlegung erwachsenen Vorteile bei der Ermittlung\n\ndes Zuteilungsanspruchs (§ 58 Abs. 1 BauGB) - typischerweise alle im Umle-\n\ngungsgebiet belegenen Grundstücke gleichmäßig treffen. Das Berufungsge-\n\nricht verweist im Zusammenhang mit dem Flächenabzug nach § 55 Abs. 2\n\nBauGB im Ansatz mit Recht auf § 55 Abs. 1 BauGB, wonach die im Umle-\n\ngungsgebiet gelegenen Grundstücke nach ihrer Fläche rechnerisch zu \"einer\"\n\nMasse (Umlegungsmasse) vereinigt werden, so daß grundsätzlich auch nur ein\n\neinheitlicher Flächenabzug und - danach - eine einheitliche Verteilungsmasse\n\nin Betracht kommen. Auch der Flächenbeitrag nach § 58 Abs. 1 BauGB ist\n\ngrundsätzlich als einheitlicher prozentualer Abzug für alle Zuteilungsgrund-\n\nstücke gedacht (vgl. Stemmler/Otto, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,\n\nBauGB § 58 Rn. 6).\n\nbb) Diese Grundsätze, die auch der Vorstellung entsprechen, daß Um-\n\nlegungsgebiete möglichst qualitativ homogene Flächen enthalten sollen (vgl.\n\nStemmler/Otto aaO) - was bei der zweckmäßigen Gestaltung des Umlegungs-\n\ngebiets nach Maßgabe des § 52 BauBG ein wichtiger Maßstab ist -, können\n\njedoch - gerade vor dem Hintergrund des vom Berufungsgericht hervorgehobe-\n\nnen, das Wesen der Umlegung als Maßnahme zur Inhaltsbestimmung des Ei-\n\ngentums ausmachenden, Prinzips der gleichmäßigen Belastung und der wert-\n\ngleichen Landabfindung (vgl. Breuer, in: Schrödter, BauGB 6. Aufl. § 45 Rn. 9,\n\n10; Stang, in: Schrödter, BauGB aaO § 55 Rn. 11) - nicht ausnahmslos gelten.\n\n(1) Bezüglich des Flächenbeitrags nach § 58 Abs. 1 BauGB ist dies in\n\nder Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch der Oberlan-\n\ndesgerichte schon verschiedentlich zum Ausdruck gekommen. In seinem Urteil\n\nvom 2. April 1981 (III ZR 131/79 - NJW 1981, 2124, 2125) hat der Senat aus-\n\ngesprochen, daß dann, wenn die Umlegung für die einzelnen Grundstücke im\n\nHinblick auf die für sie festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung unter-\n\nschiedliche Bedeutung hat und dies dazu führt, daß den einzelnen Flächen\n\nnicht die gleichen Umlegungsvorteile zuwachsen, diese Vorteile für die einzel-\n\nnen Grundstücke gesondert ermittelt werden müssen. Von diesem - gerade mit\n\nder Notwendigkeit der Verwirklichung des Grundsatzes der wertgleichen Abfin-\n\ndung in Land begründeten (vgl. Senat aaO) - Standpunkt (in diesem Sinne\n\nauch OLG Karlsruhe BWGZ 1976, 515 f; OLG Stuttgart NVwZ 1986, 694 f; vgl.\n\nauch das dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1993\n\n- III ZR 63/93 - BGHR BauGB § 66 Abs. 3 Umlegungsplan 2 zugrundeliegende\n\nBerufungsurteil des OLG Bamberg vom 26. April 1993, S. 15, 16) abzugehen,\n\nbesteht kein Grund. Entgegen der Revision enthält das Senatsurteil vom\n\n2. April 1981 aaO durch den Hinweis auf eine möglicherweise unterschiedliche\n\nBedeutung der Umlegung für die einzelnen Grundstücke im Hinblick \"auf die für\n\nsie festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung\" keine sachliche Einschrän-\n\nkung, die eine Übertragung auf den hier vorliegenden Sachverhalt ausschließt.\n\n(2) Aus ähnlichen Überlegungen kann aber auch - ausnahmsweise - der\n\nvorwegzunehmende Flächenabzug nach § 55 Abs. 2 BauGB, der zu einer Ver-\n\nringerung der Verteilungsmasse und damit, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend hervorhebt, im Ergebnis zu einer Verkürzung des für jeden beteiligten Ei-\n\ngentümer zu errechnenden Sollanspruchs bei der Verteilung der Masse führt,\n\nauf einzelne Gruppen der im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke be-\n\nschränkt sein, wenn nur so den gegebenenfalls wesentlich unterschiedlichen\n\nZielen der Umlegung und deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundstücke\n\nRechnung getragen werden kann. Auch insoweit geht es letztlich um die\n\nDurchsetzung einer gerechten Verteilung, und zwar hier schon bei der Ermitt-\n\nlung der für die Verteilung maßgeblichen Teilungsmasse. Die Vorwegaus-\n\nscheidung der für eine öffentliche Nutzung vorgesehenen Flächen nach § 55\n\nAbs. 2 BauGB ist, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nur ein gedankli-\n\ncher, kein zeitlich \"vorweg\" zu nehmender Vorgang. Die Ausscheidung erfolgt -\n\n ebenso wie die Verteilung der verbleibenden Masse an die beteiligten Grund-\n\neigentümer - im Umlegungsplan (Stang aaO § 55 Rn. 10). Wenn ausnahms-\n\nweise das Umlegungsgebiet so beschaffen ist, daß die in Rede stehenden öf-\n\nfentlichen Flächen (hier im wesentlichen: öffentliche Verkehrsflächen) nur ei-\n\nnem bestimmten, abgegrenzten Bereich des Umlegungsgebiets zugute kom-\n\nmen, so ist es - wiederum unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Bela-\n\nstung der Eigentümer im Umlegungsgebiet - nicht ausgeschlossen, sondern\n\ngegebenenfalls sogar geboten, in das \"Gesamtrechenwerk\", aus dem sich die\n\nVerteilungsmasse wie auch der Anteil der Eigentümer an derselben ergeben,\n\neinen Flächenabzug im Sinne des § 55 Abs. 2 BauGB nur für einen sachlich\n\nbegrenzten Teil des Gebiets anzusetzen.\n\ncc) Als Alternative hierzu käme in einem Fall, wie er hier vorliegt, nur\n\n- wie es das Berufungsgericht für richtiger hält - eine Gestaltung des Umle-\n\ngungsverfahrens dahin in Betracht, daß von vornherein zwei Umlegungsge-\n\nbiete festgesetzt, also zwei getrennte Verfahren, gegebenenfalls mit unter-\n\nschiedlichen Verteilungsmaßstäben (§ 56 BauGB), durchgeführt werden müß-\n\nten. Zwingende Gründe dafür, daß nur eine solche Verfahrensweise gewählt\n\nwerden könnte, gibt es jedoch nicht. Das Umlegungsgebiet ist so zu begren-\n\nzen, daß sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßt (§ 52 Abs. 1\n\nBauGB). Die Beurteilung, welche Flächen zur zweckmäßigen Durchführung der\n\nUmlegung einzubeziehen sind, ist eine Ermessensentscheidung, die ange-\n\nsichts der Vielgestaltigkeit der verschiedenen Planungssituationen, der Eigen-\n\ntums- und Flächenverhältnisse, der Bodenwerte, der Lage der Flächen, der\n\nplanerischen Zielsetzungen, aber auch der Auswirkungen einer Einbeziehung\n\nauf das wirtschaftliche Ergebnis der Umlegung, einen erheblichen Spielraum\n\nerfordert (vgl. Stang aaO § 52 Rn. 6). Im Streitfall kann darin, daß die Umle-\n\ngungsstelle statt zweier Umlegungsverfahren mit zwei getrennten Umlegungs-\n\ngebieten das Umlegungsgebiet \"A. d. K.\" - \"H. d. B.\" einheitlich festgesetzt,\n\ndafür aber bei den Berechnungen nach Maßgabe der §§ 55 Abs. 2 BauGB\n\nbzw. 58 Abs. 1 BauGB den Unterschieden der beiden Gebietsarten Rechnung\n\ngetragen hat, kein Ermessensfehler gesehen werden. Immerhin bilden die bei-\n\nden Teile des Umlegungsgebiets - auf der Grundlage eines einheitlichen Be-\n\nbauungsplans - ein räumliches und funktionelles Ganzes. Zu einem solchen\n\nFall kann der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie dafür sprechen, beide\n\nTeile ungeachtet der bestehenden Unterschiede einem einheitlichen Bo-\n\ndenordnungsverfahren zu unterwerfen.\n\nc) Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, das in diesem Zusammen-\n\nhang zwischen (materiellen) Mängeln des Umlegungsplans - die nicht gegeben\n\nseien - und einem letztlich für unschädlich gehaltenen bloßen Verfahrensfeh-\n\nler - der von ihm angenommenen unterlassenen (förmlichen) Aufteilung in zwei\n\nUmlegungsgebiete - unterscheiden will, kommt es danach nicht mehr an. Auf\n\nden ersten Blick erscheint bei dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts des-\n\nsen Auffassung, die Beteiligten zu 1 seien nicht in eigenen Rechten verletzt,\n\nbedenklich. Da die vorliegende Umlegung zur Umgestaltung des Eigentums\n\nauch der Beteiligten zu 1 führt - wenn auch nicht im Sinne einer Enteignung,\n\nsondern einer Inhaltsbestimmung des Eigentums -, machen auch bloße Verfah-\n\nrensfehler den die Eigentumsverhältnisse gestaltenden Umlegungsplan\n\nrechtswidrig und betreffen dadurch auch das Eigentumsrecht der Beteiligten\n\nzu 1 (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1993 aaO). Die vom Berufungs-\n\ngericht zitierte Entscheidung BVerwGE 67, 74, 77, wonach gewisse formelle\n\noder materielle Fehler der Planfeststellung für den Schutz des Eigentums eines\n\nbestimmten Betroffenen \"aus den besonderen Gründen des Einzelfalles\" unbe-\n\nachtlich sein können (vgl. auch BVerwGE 100, 370, 382), legt keine andere\n\nBeurteilung nahe, denn eine der dort angesprochenen Fallgestaltungen ist hier\n\nnicht gegeben. Allerdings könnte sich bereits aus der Bestandskraft des vor-\n\nausgegangenen und - wie zu unterstellen ist - unangefochten gebliebenen Be-\n\nschlusses über die Einleitung der Umlegung, in dem auch schon das Umle-\n\ngungsgebiet zu bezeichnen ist (§ 47 BauGB), ergeben, daß Fragen der Ge-\n\nstaltung des Umlegungsgebiets später - im Zusammenhang mit der Anfechtung\n\ndes Umlegungsplans - grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kön-\n\nnen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 130/80 - NVwZ 1982, 331,\n\n332 und Beschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 141/89 - BGHR BauGB § 45\n\nAbs. 1 Umlegungszweck 1). Darüber hinaus könnte hier nach den Überlegun-\n\ngen des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG zum Tragen\n\nkommen, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist,\n\nnicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von\n\nVorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich\n\nist, daß die Verletzung die Entscheidung der Sache nicht beeinflußt hat. Vor\n\ndem Hintergrund der Zielsetzung dieser Vorschrift, daß die Aufhebung allein\n\nwegen Fehlern im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden soll, soweit\n\ndies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist (vgl. Kopp/\n\nRamsauer, VwVfG 7. Aufl. § 46 Rn. 2), könnte von Bedeutung sein, daß nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Umlegungsstelle im\n\nUmlegungsverfahren getroffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht anders\n\nausgefallen wären - mithin die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 keine andere\n\nwäre -, wenn die Umlegungsstelle die vorliegende Umlegung in zwei formell\n\ngetrennten Verfahren abgewickelt hätte. Auf diese Fragen näher einzugehen,\n\ngibt der Streitfall jedoch keine Veranlassung.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/iii-zr-71-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/iii-zr-71-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:31:07.097437+00:00"}}