{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__63-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"III ZR 63/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 839 Fe, 254 A Zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidri- gen Baugenehmigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 63/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB §§ 839 Fe, 254 A\n\nZur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes\n\nund mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidri-\n\ngen Baugenehmigung.\n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin beabsichtigte, auf einem Grundstück in der Gemeinde N.,\n\ndas sie im Jahre 1994 erworben hatte, ein Einkaufszentrum zu errichten. Der\n\nbeklagte Kreis als zuständige Bauordnungsbehörde erteilte ihr am 10. März\n\n1995 eine Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten und am 23. Mai 1995 die Bau-\n\ngenehmigung für das Gesamtvorhaben. Am 4. Juli 1995 legte der Eigentümer\n\neines auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen, mit einem Einfa-\n\nmilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Baugenehmigung Widerspruch\n\nein und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln den Erlaß einer einstweiligen\n\nAnordnung mit dem Ziel, die Bauarbeiten stillzulegen. Daraufhin ordnete der\n\nBeklagte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 1. August 1995 - teilweise -\n\ndie sofortige Vollziehung der Baugenehmigung an.\n\nMit Beschluß vom 31. August 1995 stellte das Verwaltungsgericht die\n\naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her und verpflichtete den\n\nBeklagten, die Baustelle unverzüglich stillzulegen. Das Verwaltungsgericht\n\nbejahte einen Verstoß sowohl gegen § 6 BauO NW als auch gegen § 15\n\nBauNVO. Um den Verstoß gegen § 6 BauO NW - Nichteinhaltung der Ab-\n\nstandsflächen - auszuräumen, verzichtete die Klägerin auf die Errichtung des\n\ndavon betroffenen Teils der Baumaßnahme. Im übrigen legten sowohl die Klä-\n\ngerin als auch der Beklagte gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Be-\n\nschwerde ein. Beide Rechtsmittel wurden vom Oberverwaltungsgericht durch\n\nBeschluß vom 14. November 1995 mit der Begründung zurückgewiesen, we-\n\ngen der immissionsintensiven Vorgänge im Bereich der sogenannten Andie-\n\nnung und der unmittelbar daneben gelegenen Müllsammelstelle verletze das\n\nVorhaben der Klägerin das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 BauNVO. Dar-\n\naufhin änderte die Klägerin ihre Pläne in der Weise ab, daß dem Immissions-\n\nschutz Rechnung getragen wurde. Die Bauarbeiten waren länger als ein Jahr\n\nunterbrochen. Sie wurden von der Klägerin, nachdem der Nachbar mit einem\n\nweiteren Rechtsmittel erfolglos geblieben war, im November 1996 wieder auf-\n\ngenommen. Das Gebäude wurde im Jahre 1997 fertiggestellt.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der da-\n\ndurch entstanden sein soll, daß sie auf die Rechtmäßigkeit der Teilbaugeneh-\n\nmigung vom 10. März 1995 und der Baugenehmigung vom 23. Mai 1995 ver-\n\ntraut habe. Sie macht geltend, der Beklagte habe die Genehmigungen bei rich-\n\ntiger Anwendung des § 6 BauO NW und des § 15 BauNVO nicht erteilen dür-\n\nfen. Dadurch, daß sie im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigu n-\n\ngen mit den Bauarbeiten begonnen habe, seien Mehrkosten bei der Umpla-\n\nnung des Gesamtvorhabens, nutzlose Zinsaufwendungen, Kostenerhöhungen\n\nund Gewinnausfall entstanden.\n\nDer Beklagte hat eine Pflichtverletzung bestritten.\n\nDie Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 4.542.706,20 DM nebst\n\nZinsen sowie auf die Feststellung, daß der Beklagte zum Ersatz des weiteren\n\nder Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet sei, gerichtete Klage abge-\n\nwiesen.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des\n\nVerwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen,\n\ndaß das Vorhaben der Klägerin in seiner ursprünglich geplanten Form aus zwei\n\nGründen nicht hätte genehmigt werden dürfen, nämlich wegen der Nichtein-\n\nhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NW und wegen der Unverein-\n\nbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO (Andienung). Dieser\n\nzutreffende Ausgangspunkt des Berufungsurteils wird auch im Revisions-\n\nrechtszug von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Ebenso ist in der Recht-\n\nsprechung des Senats seit langem anerkannt, daß die Amtspflicht, eine sol-\n\nchermaßen rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichts-\n\nbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bauherrn selbst\n\nobliegt und daß die dennoch erteilte Baugenehmigung ihm gegenüber zugleich\n\neine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1\n\nBuchst. b OBG NW sein kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112; 109, 380, 393;\n\n122, 317; 144, 394; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = WM 2001,\n\n1727 = DVBl. 2001, 1435 = BauR 2001, 1566).\n\n2.\n\nBeide Vorinstanzen lassen jedoch sowohl den Amtshaftungsanspruch\n\n(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) als auch den Entschädigungsanspruch nach\n\n§ 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW daran scheitern, daß die - objektiv rechtswidri-\n\nge - Baugenehmigung nicht geeignet gewesen sei, bei der Klägerin einen\n\nschutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu begründen. Die Vorinstanzen berufen\n\nsich dabei auf die Senatsrechtsprechung, insbesondere das \"Mülheim-Kärlich\"-\n\nUrteil (BGHZ 134, 268), wo der Senat ausgesprochen hat: Als Gesichtspunkte,\n\ndie der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen\n\n(rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand\n\ndes § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen kön-\n\nnen, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnis-\n\nse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Be-\n\ntracht. Derartige besondere Umstände sieht das Berufungsgericht hinsichtlich\n\ndes bei der Rechtswidrigkeit der hier zu beurteilenden Baugenehmigungen im\n\nVordergrund stehenden Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 BauNVO 1990 darin,\n\ndaß die Klägerin über die größere Sachnähe und Sachkompetenz verfügt h a-\n\nbe, um die immissions- und nachbarschutzrechtlichen Probleme der geplanten\n\nAndienung, einschließlich der Störungen, die von der Müllsammelstelle zu er-\n\nwarten waren, bewältigen zu können. Daraus zieht das Berufungsgericht die\n\nFolgerung, dieser Wissensvorsprung der Klägerin gebiete es, ihr auch die volle\n\nEigenverantwortung für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Aspekte\n\nihres Bauvorhabens im Rahmen des § 15 BauNVO zuzuweisen.\n\n3.\n\nDiese Betrachtungsweise beruht auf einem Mißverständnis der Senats-\n\nrechtsprechung.\n\na) Allerdings ist es nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens\n\nim Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reich-\n\nweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht oder die Ordnungs-\n\nbehördenhaftung gewährten Vermögensschutzes, ob die in Rede stehende\n\nbegünstigende Maßnahme (etwa: Auskunft, Verwaltungsakt) ihrer Art nach\n\nüberhaupt geeignet ist, eine \"Verläßlichkeitsgrundlage\" für auf sie gestützte\n\nAufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden. So begründet die im\n\nRahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche\n\nErklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werde\n\nden beantragten Vorbescheid erlassen, kein schutzwürdiges Vertrauen dahin,\n\ndaß der Vorbescheid entsprechend erlassen werde (Senatsurteil BGHZ 117,\n\n83, 85, 90 f; in Abgrenzung dazu vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR\n\n28/93 = NJW 1994, 2087, wo die betreffende Auskunft an die Stelle eines an-\n\ndernfalls ergangenen Bauvorbescheids getreten war und wo deshalb eine Haf-\n\ntung für möglich gehalten wurde). Ebenso begründet eine Baugenehmigung,\n\ndie sich wegen späterer Aufdeckung des im Baugrundstück verborgenen Ge-\n\nfahrenpotentials (\"Altlasten\") als rechtswidrige Maßnahme im Sinne des § 39\n\nAbs. 1 Buchst. b OBG NW erweist, keine Ersatzansprüche nach jenem Gesetz,\n\nwenn die Baugenehmigungsbehörde trotz sorgfältiger und gewissenhafter\n\nPrüfung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung die für Leben und Ge-\n\nsundheit künftiger Bewohner drohende Gefahr nicht erkennen konnte. Denn\n\nderartige Gefahrenpotentiale, die sich aus dem Eigentum selbst ergeben, fallen\n\ngrundsätzlich in den Risikobereich des Eigentümers oder Bauherrn. Waren sie\n\nder Bauaufsichtsbehörde bei Einhaltung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs\n\nnicht erkennbar, so kann eine Entschädigungspflicht nicht allein daraus her-\n\ngeleitet werden, daß der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist. Hinsichtlich\n\ndieses \"Restrisikos\" wird ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der\n\nBaugenehmigung nicht geschaffen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, 199 f). Sub-\n\njektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Emp-\n\nfängers im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Leitsatzes aus dem \"Mül-\n\nheim-Kärlich\"-Urteil, die eine Vertrauensgrundlage bereits tatbestandsmäßig\n\nausschließen, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der betreffende\n\nVerwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rück-\n\nnahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffe-\n\nne den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder\n\ndurch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-\n\nvollständig waren oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts\n\nkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BGHZ 134, 268, 284;\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsurteil BGHZ 117, 363, 372 f).\n\nb) Mit solchen Fallgestaltungen ist die vorliegende indessen nicht ver-\n\ngleichbar. Die vom Berufungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte, insbeson-\n\ndere der mögliche Wissensvorsprung der Klägerin, rechtfertigen es nicht, ihr\n\nals antragstellender Bauherrin das volle Risiko einer Fehlbeurteilung der An-\n\nforderungen des § 15 BauNVO aufzubürden und die Bauaufsichtsbehörde in-\n\nsoweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. § 15 BauNVO ist eine zentrale\n\nBestimmung des Bauplanungsrechts. Die sachgemäße Handhabung dieser\n\nVorschrift fällt daher in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauauf-\n\nsichtsbehörde. Die Baugenehmigung ist das Ergebnis eines Prüfungsprozes-\n\nses, der das Ziel hat zu klären, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen\n\nVorschriften entspricht oder ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse\n\nentgegenstehen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, 198). Die Sonderbetrachtung,\n\ndie der Senat hinsichtlich derjenigen Gefahren für geboten erachtet hat, die\n\nsich aus dem Baugrundstück des Genehmigungsempfängers selbst ergeben,\n\nkann auf die durch § 15 BauNVO geschützten Belange nicht unbesehen über-\n\ntragen werden. Denn im vorliegenden Fall steht - anders als in BGHZ 123, 191,\n\n199 - eben doch die Kenntnis öffentlich-rechtlicher Vorschriften und deren rich-\n\ntige Anwendung im Vordergrund, wie auch und gerade die im Eilverfahren er-\n\ngangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen belegen. Die Frage, ob\n\nauf seiten der Klägerin eine die entschädigungslose Rücknahme der Bauge-\n\nnehmigung rechtfertigende grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2\n\nSatz 3 Nr. 3 VwVfG vorgelegen hat, hat das Berufungsgericht im Ergebnis of-\n\nfengelassen. Daher ist nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrun-\n\nde zu legenden Klagevorbringen das schutzwürdige Vertrauen, das die Bauge-\n\nnehmigung bestimmungsgemäß bei der Klägerin begründet hat, hier jedenfalls\n\nnicht so weit eingeschränkt, daß ein Totalverlust des Amtshaftungs- oder Ent-\n\nschädigungsanspruchs bereits auf der Tatbestandsebene stattfinden müßte.\n\nEine sachgerechte Lösung besteht vielmehr in einer Abwägung nach § 254\n\nBGB.\n\nc) Dies bedeutet, daß das \"Rechtsanwendungsrisiko\", d.h. die ord-\n\nnungsgemäße Handhabung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschrif-\n\nten, nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der Behörde auf den antrag-\n\nstellenden Bürger selbst verlagert wird, daß dieser im Vergleich zu ihr über die\n\nbesseren Erkenntnisquellen und die größere Erfahrung verfügt. Dies deckt sich\n\nmit den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Senats für die Fälle einer\n\nDrittanfechtung entwickelt worden sind: Wenn und soweit eine Genehmigung\n\ngeeignet ist, schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu\n\nbegründen, so kommt diese Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung des\n\nBescheids durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres völlig in Wegfall\n\n(vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung auf den Genehmigungsinhaber nach\n\n§ 254 BGB), wenn und solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. Aus\n\n§ 50 VwVfG, der in Fällen, in denen bereits ein Rechtsbehelfsverfahren anhän-\n\ngig ist, den Widerruf oder die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungs-\n\nakts erleichtert, kann nicht der generelle Schluß gezogen werden, daß mit der\n\nAnfechtung das in den Bestand des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen nun-\n\nmehr auch haftungsrechtlich in vollem Umfang seine Schutzwürdigkeit verliert\n\nund daher nachfolgende Investitionen sich von vornherein nicht mehr im\n\nSchutzbereich der Amtspflicht halten. Allerdings wird ab dem Vorliegen von\n\nDrittanfechtungen grundsätzlich eine größere Eigenverantwortung des Bau-\n\nherrn unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulässi-\n\ngerweise Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem An-\n\ntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr\n\ndie Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls\n\ndann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht\n\nwerden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist.\n\nSetzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmi-\n\ngung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Wie-\n\nderherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in\n\nder Drittanfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom\n\n16. Januar 1997 - III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393; insoweit in BGHZ 134,\n\n268 nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 aaO; zum Mitverschulden\n\neines Bauherrn, der sofort die erteilte Baugenehmigung ausnutzt, die später\n\nauf Widerspruch von Nachbarn aufgehoben wird, vgl. Senatsurteil vom 12. Juni\n\n1975 - III ZR 34/73 = NJW 1975, 1968; zur bewußten Risikoübernahme durch\n\nvorzeitigen Baubeginn s. \n\nferner Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984\n\n- III ZR 182/83 = NJW 1985, 265 und Senatsurteil vom 25. Oktober 1984\n\n- III ZR 80/83 = NJW 1985, 1692).\n\n4.\n\nDas Bauvorhaben der Klägerin hatte in seiner ursprünglichen Gestalt\n\naußer gegen § 15 BauNVO auch noch gegen § 6 BauO NW verstoßen, indem\n\nes die dort geforderten Abstandsflächen nicht eingehalten hatte. Soweit die der\n\nKlägerin erteilten Baugenehmigungen auch insoweit rechtswidrig gewesen wa-\n\nren, hat die Klägerin indessen einen hierdurch verursachten Schaden nicht\n\nsubstantiiert dargelegt. Dies hat das Berufungsgericht eingehend und zutref-\n\nfend ausgeführt; auch die Revision vermag insoweit den Eintritt eines konkre-\n\nten Schadens nicht aufzuzeigen.\n\n5.\n\nObwohl das Berufungsurteil somit hinsichtlich dieses letzteren Punktes\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann es insgesamt keinen Bestand haben.\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit, die erforderliche weite-\n\nre Sachverhaltsaufklärung und gegebenenfalls die Abwägung der beiderseiti-\n\ngen Mitverantwortungsbeiträge vorzunehmen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/iii-zr-63-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/iii-zr-63-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:29.192389+00:00"}}