{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__49-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"III ZR 49/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 652 Abs. 1 Satz 2 Zur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Miet- vertrages über ein noch zu errichtendes Kinozentrum entsteht, wenn der Hauptvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der baurechtlichen Genehmigung abgeschlossen worden ist und die Baugenehmigung unter Bedingungen (u.a. der Sicherung der Erschließung) erteilt wird. VwVfG § 36 Abs. 2 Nrn. 2, 4; SächsBO § 70 Abs. 3 Zur Abgrenzung zwischen aufschiebenden Bedingungen und Auflagen in einer Baugenehmigung (hier u.a.: Nachweis der Erschließung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 49/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Februar 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 652 Abs. 1 Satz 2\n\nZur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Miet-\n\nvertrages über ein noch zu errichtendes Kinozentrum entsteht, wenn der\n\nHauptvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der baurechtlichen\n\nGenehmigung abgeschlossen worden ist und die Baugenehmigung unter\n\nBedingungen (u.a. der Sicherung der Erschließung) erteilt wird.\n\nVwVfG § 36 Abs. 2 Nrn. 2, 4; SächsBO § 70 Abs. 3\n\nZur Abgrenzung zwischen aufschiebenden Bedingungen und Auflagen\n\nin einer Baugenehmigung (hier u.a.: Nachweis der Erschließung).\n\nBGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 49/00 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Darmstadt\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n12. Januar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\nzum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger zu 2 verlangen unter Berufung auf Abtretungen der früheren\n\nKlägerin zu 1 - im folgenden: MCB - (Schreiben vom 14. November 1990 und\n\nvom 20. April 1997) von den Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision, die\n\ndie Beklagten durch Vertrag vom 27. Juni 1994 der MCB für die Vermittlung der\n\nVermietung von Teilen des von den Beklagten entwickelten Bauprojektes\n\n\"F.-Zentrum\" in D. versprochen hatten.\n\nAm 25. April 1995 kam es durch Vermittlung der MCB zum Abschluß\n\neines Mietvertrages zwischen den Beklagten und der B. M.-Kino GmbH (im fol-\n\ngenden: B.) über Räume im geplanten Bauabschnitt IV für den Betrieb eines\n\nKinozentrums. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte der Mietvertrag\n\n\"unter der aufschiebenden Bedingung\" stehen, \"daß der Vermieter alle zur Er-\n\nrichtung eines Kinocenters notwendigen baurechtlichen Genehmigungen er-\n\nhält.\" Der Vertrag sollte \"mit Eintritt der Bedingung (Baugenehmigung für die\n\nErrichtung des Kinocenters)\" in Kraft treten, ohne daß es einer weiteren Erklä-\n\nrung bedurfte.\n\nMit Bescheid vom 15. August 1996 erteilte die Landeshauptstadt D. den\n\nBeklagten die Baugenehmigung für den Bauabschnitt IV (Multiplex-Kino). Der\n\nunter anderem in \"Bedingungen\" und \"Auflagen\" gegliederte Bescheid be-\n\nstimmt im Abschnitt \"Bedingungen\", daß das Bauvorhaben nur zulässig sei,\n\nwenn\n\n- der Nachweis der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Benutzung des Grundwas-\n\nsers erbracht werde (\"B001\"),\n\n- der Nachweis der Erschließung erbracht werde, einschließlich des Nachwei-\n\nses, daß die Versorgung mit Trinkwasser und die einwandfreie Beseitigung\n\ndes Abwassers und Niederschlagswassers dauernd gesichert sei (\"B100\"),\n\n- der Freiflächenplan gemäß der Gehölzschutzsatzung überarbeitet bzw. präzi-\n\nsiert werde (\"B120\") und\n\n- vor Baubeginn der geprüfte Standsicherheitsnachweis vorgelegt werde\n\n(\"B122\").\n\nDie wasserrechtliche Erlaubnis (\"B001\") wurde den Beklagten im Sep-\n\ntember 1996 erteilt (wobei es allerdings nach dem Vortrag der Beklagten\n\nzweifelhaft ist, wohin das abgepumpte Grundwasser abgeleitet werden soll).\n\nDie Erschließung (\"B100\") - nämlich die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage - ist\n\nnach der Behauptung der Beklagten bis heute nicht gesichert.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit haben die MCB und die Kläger zu 2 den\n\nnach ihrer Auffassung für die Vermittlung des Mietvertrages entstandenen Pro-\n\nvisionsanspruch gegen die Beklagten, der sich rechnerisch einschließlich\n\nMehrwertsteuer auf 441.250 DM beläuft, ursprünglich - unter Berücksichtigung\n\nvon Akontozahlungen der Beklagten von insgesamt 80.000 DM - in der Art\n\ngeltend gemacht, daß die MCB die Zahlung von 111.250,40 DM nebst Zinsen\n\nauf 361.250,40 DM und die Kläger zu 2 eine solche von 250.000 DM verlangt\n\nhaben. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen hat die MCB\n\nzusammen mit den Klägern zu 2 Berufung eingelegt, ihr Rechtsmittel jedoch\n\nanschließend zurückgenommen. Die Kläger zu 2 haben im Berufungsverfahren\n\nden Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn gegen die Beklagten als Zessionare\n\nder MCB entsprechend dem Umfang ihrer eigenen Ansprüche gegen die Ze-\n\ndentin weiterverfolgt, wobei sie den Standpunkt vertreten haben, sie brauchten\n\ndie Akontozahlungen der Beklagten an die MCB nicht gegen sich gelten zu\n\nlassen. Dem auf Zahlung von 398.599,42 DM nebst Zinsen - insgesamt höch-\n\nstens 441.250,40 DM - gerichteten Antrag hat das Berufungsgericht in Höhe\n\nvon 314.130,78 DM stattgegeben.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Beklagten führt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem\n\nNachteil erkannt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDer von den Klägern zu 2 aus abgetretenem Recht der MCB geltend\n\ngemachte Maklerlohnanspruch gegen die Beklagten hat zur Voraussetzung,\n\ndaß der von der MCB zwischen den Beklagten und der B. vermittelte Mietver-\n\ntrag über das Kinozentrum (Hauptvertrag) vom 25. April 1995 \"zustande ge-\n\nkommen\", d.h. - da dieser Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung ge-\n\nschlossen wurde -, daß die in Rede stehende Bedingung eingetreten ist (§ 652\n\nAbs. 1 BGB).\n\nZu Unrecht nimmt das Berufungsgericht diese Voraussetzung im Hin-\n\nblick auf den den Beklagten erteilten Baugenehmigungsbescheid der Landes-\n\nhauptstadt D. vom 15. August 1996 als gegeben an.\n\n1.\n\nDie aufschiebende Bedingung in dem Mietvertrag vom 25. April 1995\n\nlautete dahin, \"daß der Vermieter alle zur Errichtung eines Kinocenters not-\n\nwendigen baurechtlichen Genehmigungen erhält\". Der Vertrag sollte \"mit Ein-\n\ntritt der Bedingung (Baugenehmigung für die Errichtung des Kinocenters)\" in\n\nKraft treten. Das bei Vertragsschluß geltende sächsische Bauordnungsrecht\n\nschrieb allerdings abgesehen von der Erforderlichkeit einer Baugenehmigung,\n\ndie zu erteilen war, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschrif-\n\nten entgegenstanden (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO i.d.F. der Bekanntmachung\n\nvom 26. Juli 1994 [SächsGVBl. S. 1401]; neugefaßt durch das Gesetz zur Ver-\n\neinfachung des Baurechts \n\nim Freistaat Sachsen vom 18. März 1999\n\n[SächsGVBl. S. 86]), vor, daß mit der Ausführung genehmigungsbedürftiger\n\nVorhaben erst nach Erteilung eines Baufreigabescheins der Bauaufsichtsbe-\n\nhörde begonnen werden durfte. Der Baufreigabeschein war zu erteilen, wenn\n\ndie in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Be-\n\ndingungen erfüllt waren (§ 70 Abs. 6 Satz 1 und 2 SächsBO a.F.). Mithin war\n\ndie Erlaubnis, mit der Bauausführung zu beginnen, die nach der Ausgestaltung\n\ndes Bauordnungsrechts in den meisten Bundesländern bereits zum Rege-\n\nlungsgehalt der Baugenehmigung gehört (s. etwa auch die in Sachsen ab\n\n1. Mai 1999 geltende Neufassung des § 70 SächsBO; vgl. Krebs, in: Schmidt-\n\nAßmann, Besonderes Verwaltungsrecht 11. Aufl. 4. Abschn., Rn. 208; Ortloff,\n\nin: Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht Bd. II 2. Aufl. S. 86), von einem\n\nzusätzlichen Verwaltungsakt abhängig.\n\na) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, unbeschadet dieser Beson-\n\nderheiten des sächsischen Bauordnungsrechts hätten die Partner des Mietver-\n\ntrages vom 25. April 1995 mit der von ihnen zur Bedingung gemachten \"Bau-\n\ngenehmigung\" allein die amtliche Feststellung gemeint, daß das Bauvorhaben\n\nunter den gegebenen Nebenbestimmungen mit dem öffentlichen Recht über-\n\neinstimme und unter der Voraussetzung der Erfüllung dieser Nebenbestim-\n\nmungen mit dem Bau begonnen werden dürfe. Den Mietvertragsparteien sei es\n\ndarum gegangen, daß die Beklagten an einem bestimmten Ort ein Kinozentrum\n\nerrichten könnten. Die Mieterin B. habe sich bezüglich der Größe der Mieträu-\n\nme mit dem damaligen Planungsstand begnügt. Es sei allein und erkennbar auf\n\ndie \"Machbarkeit\" des Kino-Centers angekommen. Ob und gegebenenfalls\n\nwelche Auflagen seitens der Baubehörde gemacht würden, sollte die Inkraft-\n\nsetzung des Mietvertrages grundsätzlich nicht hindern, wobei jedoch für die\n\nMieterin eine Ausnahme gemacht worden sei: Sollten die Auflagen zu einer\n\nFlächenreduzierung um 30 % führen, so sollte die Mieterin zum Rücktritt vom\n\nVertrag innerhalb eines bestimmt definierten Zeitraums berechtigt sein. Indem\n\naber der Mietvertrag nur ein Rücktrittsrecht für die Mieterin im Falle der Ge-\n\nfährdung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit vorsehe, werde zugleich klarge-\n\nstellt, daß der Vertrag selbst dann zunächst rechtswirksam werde, wenn be-\n\nhördliche Auflagen die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Projektes gefähr-\n\nden sollten. Soweit die Beklagten behaupteten, die Mietvertragsparteien seien\n\nübereinstimmend von einem gegenteiligen Vertragsverständnis ausgegangen,\n\nseien sie beweisfällig geblieben.\n\nb) In diesem Verständnis des Berufungsgerichts, wonach die in dem\n\nMietvertrag vom 25. April 1995 enthaltene aufschiebende Bedingung mit der\n\nErteilung der Baugenehmigung für das Kinozentrum als solcher eintreten sollte,\n\nalso weder die Existenz von Auflagen in der Baugenehmigung, noch das Feh-\n\nlen der nach dem damals einschlägigen sächsischen Bauordnungsrecht zu-\n\nsätzlich erforderlichen Baufreigabe das wirksame Zustandekommen des Miet-\n\nvertrages hindern sollte, liegt eine tatrichterliche Vertragsauslegung, die vom\n\nRevisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Auf die hierge-\n\ngen von der Revision erhobenen Rügen braucht der Senat nicht näher einzu-\n\ngehen.\n\n2.\n\nDenn nach dem dargestellten Gedankengang des Berufungsgerichts\n\nsetzt der Eintritt der in dem Mietvertrag vom 25. April 1995 vereinbarten auf-\n\nschiebenden Bedingung - und damit das Entstehen eines Maklerlohnanspruchs\n\nder MCB für die Vermittlung des Vertrages - jedenfalls eine wirksame, mithin\n\nunbedingte Baugenehmigung, sei es auch versehen mit Auflagen und unter\n\ndem Vorbehalt der noch offenen \"Baufreigabe\", voraus. Hiervon geht auch das\n\nBerufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung aus. Soweit der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\n\nausgeführt hat, nach dem Willen der Mietvertragsparteien hätte der bloße for-\n\nmale Akt der Erteilung der Baugenehmigung - sei es auch unter aufschieben-\n\nden Bedingungen, die die rechtliche Wirksamkeit hinausschoben - ausreichen\n\nsollen, kann dies im Revisionsverfahren mangels entsprechender Feststellun-\n\ngen im Berufungsurteil und dahingehenden Parteivortrags in den Tatsachenin-\n\nstanzen keine Berücksichtigung finden. An einer unbedingten Baugenehmi-\n\ngung fehlt es nach dem im Revisionsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt.\n\na) Das Berufungsgericht meint (ohne dies näher zu begründen), den\n\nBeklagten sei mit dem Bescheid der Landeshauptstadt D. vom 15. August 1996\n\neine unbedingte Baugenehmigung erteilt worden, denn die darin enthaltenen\n\n\"Bedingungen\" seien im Sinne des § 70 Abs. 3 SächsBO Auflagen und stellten\n\nnicht den feststellenden Teil der Baugenehmigung ihrerseits in Frage. Die Er-\n\nfüllung der Auflagen sei auch technisch nicht ausgeschlossen; die Beklagten\n\nhätten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht er-\n\nklärt, daß das Kinozentrum gebaut werde. Daß die Beklagten möglicherweise\n\ngezwungen gewesen seien, gleich mehr als einen Bauabschnitt in Angriff zu\n\nnehmen, stehe der vorstehenden Feststellung genausowenig entgegen, wie die\n\nseitens der Beklagten geschilderte Notwendigkeit zusätzlichen Grundstückser-\n\nwerbs, um die Tiefgaragenzufahrt zufriedenstellend regeln zu können, denn\n\ndies berühre nur die Wirtschaftlichkeit des Projekts, nicht aber dessen techni-\n\nsche Durchführbarkeit. Ersichtlich sei auch das Wasserproblem in den Griff zu\n\nbekommen, denn anders lasse sich die Beklagtenaussage nicht werten, daß\n\ngebaut werde.\n\nb) Diese Ausführungen halten schon deshalb der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand, weil der Baugenehmigungsbescheid der Landeshauptstadt D.\n\nvom 15. August 1996, den der Senat als Verwaltungsakt ohne Bindung an den\n\nTatrichter selbst auslegen darf, nicht nur Auflagen, sondern auch mehrere\n\n(aufschiebende) Bedingungen im eigentlichen Sinne enthält, die - wie für die\n\nRevisionsinstanz anzunehmen ist - noch nicht sämtlich erfüllt sind.\n\naa) Gemäß § 70 Abs. 3 SächsBO kann die Baugenehmigung unter Auf-\n\nlagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-\n\nrung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. Die Vorschrift\n\nermöglicht insoweit der Sache nach diejenigen Nebenbestimmungen, die nach\n\nallgemeinem Verwaltungsrecht (vgl. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2\n\nVwVfG) einem Verwaltungsakt beigegeben werden können. Unter einer Bedin-\n\ngung ist eine Bestimmung zu verstehen, nach der der Eintritt oder der Wegfall\n\neiner Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines\n\nzukünftigen Ereignisses abhängt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), unter einer Aufla-\n\nge eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Un-\n\nterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Während die einer\n\nBaugenehmigung hinzugefügte Auflage die Wirksamkeit der Baugenehmigung\n\nnicht berührt, ergibt sich aus der Natur der einer Baugenehmigung beigegebe-\n\nnen Bedingung, daß die Baugenehmigung erst mit dem Eintritt des genannten\n\nzukünftigen Ereignisses wirksam werden oder mit diesem ihre Wirksamkeit\n\nverlieren soll. Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht allein die von der Be-\n\nhörde gewählte Bezeichnung, sondern der objektive Erklärungsinhalt des Ver-\n\nwaltungsakts (Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 36 Rn. 29). Falls aber in\n\neinem Verwaltungsakt ausdrücklich zwischen Auflagen und Bedingungen un-\n\nterschieden wird, bedarf es gewichtiger Gründe, wenn entgegen der Bezeich-\n\nnungen eine Bedingung als Auflage und umgekehrt gewertet werden soll\n\n(BVerwGE 29, 261, 265; Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 30 m. Fn. 92). Für die\n\nrechtliche Einordnung solcher Nebenbestimmungen bei einer Baugenehmigung\n\ngilt dies unbeschadet dessen, daß in der Praxis der Verwaltung häufig eher\n\nAuflagen als Bedingungen gewollt sein mögen (vgl. Sauter LBO Baden-Würt-\n\ntemberg § 58 Rn. 133).\n\nIm Streitfall ist der maßgebliche Baugenehmigungsbescheid der Lan-\n\ndeshauptstadt D. vom 15. August 1996 ausdrücklich so ausformuliert und dar-\n\nüber hinaus klar und deutlich so aufgebaut, daß unter anderem unmißver-\n\nständlich zwischen einzeln aufgeführten \"Bedingungen\" und einzeln aufge-\n\nführten \"Auflagen\" unterschieden wird.\n\nbb) Dem Berufungsurteil sind keine zwingenden sachlichen Gründe zu\n\nentnehmen, warum es sich trotz dieser von der Bauaufsichtsbehörde vorge-\n\nnommenen Unterscheidung bei den im Baugenehmigungsbescheid aufgeführ-\n\nten \"Bedingungen\" gleichwohl nur um Auflagen gehandelt haben soll, die - so\n\ndas Berufungsgericht - \"nicht den feststellenden Teil der Baugenehmigung ih-\n\nrerseits in Frage (stellen)\". Es zeigt sich im Gegenteil bei näherer Betrachtung\n\nder als Bedingungen bezeichneten Nebenbestimmungen, daß es sich sehr\n\nwohl - insbesondere bei den Bedingungen \"B001\", \"B100\" und \"B122\" - um An-\n\nforderungen handelte, die grundsätzlich erfüllt sein mußten, bevor berechtig-\n\nterweise gesagt werden konnte, das beabsichtigte Bauvorhaben sei mit dem\n\nöffentlichen Recht vereinbar, mithin um nichts anderes als um echte - auf-\n\nschiebende - Bedingungen.\n\nDies wird - ohne daß der Senat bei der revisionsrechtlichen Betrachtung\n\nauf alle weiteren im Baugenehmigungsbescheid vom 15. August 1996 als Be-\n\ndingungen formulierten Nebenbestimmungen näher einzugehen braucht - be-\n\nsonders augenfällig bei dem von der Bauaufsichtsbehörde geforderten Nach-\n\nweis der Erschließung (\"B100\"). Die Sicherung der Erschließung ist sowohl\n\nnach Bauplanungsrecht (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) als auch nach Bauordnungs-\n\nrecht (vgl. §§ 4, 5 SächsBauO) unerläßliche Voraussetzung der Zulässigkeit\n\neines Bauvorhabens. Solange diese Voraussetzung nicht gegeben ist, kann\n\ndemnach von Rechts wegen eine (unbedingte) Baugenehmigung nicht erteilt\n\nwerden. Daraus ergibt sich zugleich, daß die Frage der Sicherung der Er-\n\nschließung nicht durch bloße Auflagen in einer im übrigen unbedingt erteilten\n\nBaugenehmigung erledigt werden darf (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme,\n\nSächsBauO [Stand Mai 1998] § 70 Rn. 97, 99; vgl. auch VGH Kassel NVwZ\n\n1986, 315; VGH Baden-Württemberg BRS 56 Nr. 120, S. 310). Diese Frage\n\ngehörte auch nach dem früheren zweigeteilten Baugenehmigungssystem in\n\nSachsen nicht erst in den Bereich der \"Freigabe\" des Baues, sondern in den\n\nder eigentlichen Baugenehmigung und konnte daher allenfalls als echte Wirk-\n\nsamkeitsvoraussetzung - aufschiebende Bedingung - derselben offengehalten\n\nwerden.\n\nII.\n\nDa mithin die Ausführungen des Berufungsgerichts die Verurteilung der\n\nBeklagten zur Zahlung von Maklerprovision wegen der Vermittlung des Miet-\n\nvertrages vom 25. April 1995 zwischen den Beklagten und B. durch die MCB\n\nnicht tragen, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechts-\n\nstreit ist allerdings in der Revisionsinstanz auch nicht im Sinne einer Abwei-\n\nsung der Klage (insgesamt) mangels Entstehens eines Maklerlohnanspruchs\n\nentscheidungsreif. Es bedarf einer tatrichterlichen Würdigung des Vorbringens\n\nder Kläger zu 2, die Beklagten - die sich im Mietvertrag mit B. verpflichtet hat-\n\nten, \"das Genehmigungsverfahren ohne schuldhaftes Zögern zu betreiben\" -\n\nhätten es wider Treu und Glauben verhindert, daß die Bedingungen der Bau-\n\ngenehmigung vom 15. August 1996 sämtlich erfüllt wurden und müßten sich\n\ndeshalb (auch im Verhältnis zum Makler bzw. dem Zessionar des Maklerlohn-\n\nanspruchs) so behandeln lassen, als wäre die Baugenehmigung unbedingt\n\nwirksam geworden und hätte dem Mietvertrag über das Kinozentrum zur Wirk-\n\nsamkeit verholfen, also den Maklerlohnanspruch ausgelöst. Mit diesem Vor-\n\nbringen, das unter dem Gesichtspunkt des § 162 Abs. 1 BGB von Bedeutung\n\nsein könnte (vgl. RGWarn 1929, 101; Staudinger/Reuter BGB 13. Bearb.\n\n[1995] §§ 652, 653 Rn. 88), hat sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht\n\nfolgerichtig - nicht auseinandergesetzt.\n\nIII.\n\nIm Hinblick auf die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht erübrigt sich ein näheres Eingehen des Revisionsgerichts auf die Rü-\n\ngen der Revision gegen die - für die Beklagten nachteiligen - Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts \"zur Höhe\" des Klageanspruchs; gemeint ist in der Sa-\n\nche: zur Aktivlegitimation der Kläger zu 2, soweit das Berufungsgericht diese\n\n- über den Betrag von 250.000 DM aufgrund der Abtretung der MCB vom 14.\n\nNovember 1995 hinaus - in Höhe des weiter errechneten Forderungsbetrages\n\nvon 64.130,78 DM aus der Zinsvereinbarung der Kläger zu 2 mit der MCB vom\n\nDezember 1996 (richtiger: der darauf Bezug nehmenden Abtretungsvereinba-\n\nrung\n\nvom 20. April 1997) hergeleitet hat. Sollte es im erneuten Berufungsverfahren\n\nauf diesen Punkt noch ankommen, hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich\n\nmit den betreffenden Bedenken der Beklagten auseinanderzusetzen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/iii-zr-49-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/iii-zr-49-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:22.386408+00:00"}}