{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__11-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"III ZR 11/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe, H, I a) Zum \"Gebrauch eines Rechtsmittels\" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gehört es nicht, daß der Bauherr, der gegen eine Baustille- gungsverfügung Widerspruch eingelegt hat, wegen dessen auf- schiebender Wirkung die bereits begonnenen Bauarbeiten fort- setzt. b) Stützt der Kläger einen Amtshaftungsanspruch darauf, daß sein Bauvorhaben trotz einer erteilten Baugenehmigung stillgelegt wor- den ist, so muß das Gericht, das die Stillegung für rechtmäßig hält, weil die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig gewesen sei, auch prüfen, ob der Amtshaftungsanspruch sich aus dem Erlaß der Bau- genehmigung herleiten läßt (Fortführung der Grundsätze des Se- natsurteils vom 20. November 1986 - III ZR 206/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Streitgegenstand 1).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 11/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 Fe, H, I\n\na) Zum \"Gebrauch eines Rechtsmittels\" im Sinne des § 839 Abs. 3\nBGB gehört es nicht, daß der Bauherr, der gegen eine Baustille-\ngungsverfügung Widerspruch eingelegt hat, wegen dessen auf-\nschiebender Wirkung die bereits begonnenen Bauarbeiten fort-\nsetzt.\n\nb) Stützt der Kläger einen Amtshaftungsanspruch darauf, daß sein\nBauvorhaben trotz einer erteilten Baugenehmigung stillgelegt wor-\nden ist, so muß das Gericht, das die Stillegung für rechtmäßig hält,\nweil die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig gewesen sei, auch\nprüfen, ob der Amtshaftungsanspruch sich aus dem Erlaß der Bau-\ngenehmigung herleiten läßt (Fortführung der Grundsätze des Se-\nnatsurteils vom 20. November 1986 - III ZR 206/85 = BGHR BGB\n§ 839 Abs. 1 Streitgegenstand 1).\n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 11/00 - OLG Braunschweig\n\n LG Göttingen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Dezember 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger sind Miteigentümer eines mit einem Einkaufszentrum bebau-\n\nten Grundstücks im Gebiet der beklagten Stadt. Seit Mitte 1993 planten sie,\n\neine zwischen diesem Einkaufszentrum und einem benachbarten Geschäfts-\n\nhaus bestehende Baulücke zu schließen. Das zu überbauende Gelände be-\n\nstand aus mehreren Grundstücken. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1993\n\nerklärte das Stadtplanungsamt der Beklagten, das Vorhaben sei nach erster\n\nPrüfung bauplanungsrechtlich zulässig. Wegen eventuell einzuhaltender Ab-\n\nstände und beizubringender Baulasten wurde in dem Schreiben um eine Kon-\n\ntaktaufnahme mit dem Bauordnungsamt gebeten. Am 27. April 1994 reichte der\n\nArchitekt den Bauantrag ein. Darauf forderte das Bauordnungsamt mit Schrei-\n\nben vom 18. Mai 1994 fehlende Bauvorlagen an und wies darauf hin, daß die\n\nEintragung einer Baulast gemäß § 4 Abs. 1 NBauO (in der hier einschlägigen\n\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1986 GVBl. 157) erforderlich sei.\n\nNach weiteren, in Abstimmung mit dem Bauamt vorgenommenen Planänderun-\n\ngen erteilte die Beklagte am 8. Dezember 1994 die Teilbaugenehmigung für\n\ndie Rohbaumaßnahmen. Daraufhin vergaben die Kläger verbindliche Bauauf-\n\nträge für das Vorhaben; die Bauarbeiten wurden am 9. Januar 1995 begonnen.\n\nNachdem die Kläger im Januar 1995 auf Aufforderung des Bauordnungsamtes\n\nweitere Planungsunterlagen eingereicht hatten, verfügte der zuständige Stadt-\n\nbaurat am 27. Januar 1995 gegenüber dem Architekten zunächst telefonisch\n\neinen sofortigen Baustopp, weil die erforderliche Vereinigungsbaulast nach § 4\n\nAbs. 1 NBauO nicht vorliege. Eine schriftliche Baueinstellungsverfügung folgte\n\nam 31. Januar 1995. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Notwendig-\n\nkeit einer Vereinigungsbaulast ergebe sich aus den von dem Architekten im\n\nJanuar 1995 eingereichten Ergänzungsunterlagen.\n\nDie Kläger legten mit Schreiben vom 6. Februar 1995 gegen die Bau-\n\nstillegungsverfügung Widerspruch ein und beantragten gleichzeitig, auf die\n\nBaulast gemäß § 92 Abs. 3 NBauO zu verzichten. Am 23. März 1995 hob die\n\nBeklagte die Stillegungsverfügung wieder auf, nachdem die Kläger die Baulast\n\nbeigebracht hatten. Am 5. Mai 1995 wurde die Baugenehmigung erteilt. Anfang\n\nMai 1995 nahmen die Kläger die Bauarbeiten wieder auf. Das Bauvorhaben\n\nwurde Anfang 1996 fertiggestellt.\n\nDie Kläger halten die Baustillegungsverfügung, hilfsweise die Teilbau-\n\ngenehmigung für rechtswidrig und nehmen die Beklagte auf Schadensersatz\n\nwegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Sie tragen vor, wegen der durch die\n\nStillegung bewirkten Verzögerung habe der ursprünglich vorgesehene Mieter\n\nden bereits abgeschlossenen Mietvertrag gekündigt; das Objekt habe nur zu\n\nungünstigeren Bedingungen anderweitig vermietet werden können. Außerdem\n\nseien ihnen, den Klägern, erhebliche Mehraufwendungen durch die Beibrin-\n\ngung der Baulasten entstanden. Die Kläger haben ihren Schaden auf\n\n1.798.156,10 DM nebst Zinsen beziffert und hilfsweise die Feststellung be-\n\ngehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den ihnen aus dem Erlaß der Teilbau-\n\ngenehmigung vom 8. Dezember 1994 sowie der Baustillegungsverfügung vom\n\n27. Januar 1995 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen,\n\nsoweit dieser Schaden nicht anderweitig, insbesondere durch Inanspruchnah-\n\nme des Architekten, gedeckt werde. Die Beklagte hat eine Pflichtwidrigkeit so-\n\nwie deren Ursächlichkeit für den Schaden bestritten. Sie beruft sich ferner dar-\n\nauf, daß die Kläger im Hinblick auf den Suspensiveffekt des von ihnen erhobe-\n\nnen Widerspruchs nicht gehindert gewesen seien, die Bauarbeiten trotz der\n\nStillegungsverfügung fortzusetzen, da diese nicht mit der Anordnung des So-\n\nfortvollzuges versehen gewesen sei.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfol-\n\ngen die Kläger ihren Haupt- und Hilfsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDie Begründung, mit der das Berufungsgericht den Amtshaftungsan-\n\nspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), soweit dieser auf den Erlaß der Stille-\n\ngungsverfügung vom 27./31. Januar 1995 gestützt wird, verneint hat, ist nicht\n\ntragfähig. Das Berufungsgericht lastet den Klägern an, sie hätten die faktische\n\nMöglichkeit des Weiterbaus nach Erlaß der Stillegungsverfügung nicht genutzt.\n\nHierin erblickt das Berufungsgericht eine schuldhafte Rechtsmittelversäumung\n\nim Sinne des § 839 Abs. 3 BGB oder ein zum völligen Wegfall des Schadens-\n\nersatzanspruchs führendes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB.\n\n1.\n\nDer Amtshaftungsanspruch kann hier indessen nicht bereits an § 839\n\nAbs. 3 BGB scheitern. Die Kläger hatten nämlich mit Einlegung des Wider-\n\nspruchs von dem ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf gegen die\n\nStillegung Gebrauch gemacht. Die weitere Frage, ob sie mit Rücksicht auf die\n\naufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gehalten waren, die Bautätigkeit\n\nfaktisch fortzuführen, ist keine solche des Primärrechtsschutzes. Vielmehr ist\n\nder Revision darin beizupflichten, daß die Ausnutzung der aufschiebenden\n\nWirkung des Widerspruchs durch schlicht faktisches Weiterbauen nicht als\n\n\"Rechtsmittel\" angesehen werden kann. Zutreffend weist die Revision weiter\n\ndarauf hin, daß es auch nicht zum Gebrauch des Rechtsbehelfs des Wider-\n\nspruchs gehört, über die Herbeiführung von dessen aufschiebender Wirkung\n\nhinaus einen drohenden Schaden durch ganz erhebliche eigene Aufwendun-\n\ngen zu mindern, zumal dann, wenn - wie hier - aus der Sicht des Bauherrn mit\n\nder Möglichkeit gerechnet werden mußte, daß sich das Bauvorhaben endgültig\n\nals rechtswidrig erwies und die damit verbundenen Aufwendungen nutzlos wa-\n\nren. Daher verdient auch die weitere Erwägung der Revision Zustimmung, daß\n\nes, um dem Vorrang des Primärrechtsschutzes zur Geltung zu verhelfen, nicht\n\ngeboten ist, dem Geschädigten aufzuerlegen, unter faktischer Ausnutzung der\n\naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs erhebliche und risikobehaftete\n\nAufwendungen zur Schadensvermeidung zu machen. Sachgerecht läßt sich die\n\nvorliegende Problemstellung vielmehr allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer\n\nObliegenheit erfassen, Aufwendungen zur Schadensminderung zu tätigen\n\n(§ 254 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dies räumt auch die Revisionserwide-\n\nrung ein.\n\n2.\n\nEin etwaiges Mitverschulden der Kläger könnte indessen nicht zum To-\n\ntalverlust des Anspruchs führen. Mit der Einstellung der Bauarbeiten hatten\n\nsich die Kläger gerade so verhalten, wie es die Beklagte mit ihrer Stillegungs-\n\nverfügung bezweckt hatte. Mit dieser Verfügung wurde die Funktion der ur-\n\nsprünglichen Teilbaugenehmigung als Verläßlichkeitsgrundlage für die Durch-\n\nführung der Bauarbeiten aus der Sicht der Kläger zumindest nachhaltig beein-\n\nträchtigt. Hätten sie also gleichwohl weitergebaut, so hätten sie sich, falls sich\n\nim weiteren Verfahren herausgestellt hätte, daß die Stillegungsverfügung\n\nrechtmäßig und die Teilbaugenehmigung rechtswidrig gewesen war, bei der\n\nGeltendmachung eines auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigung gestützten\n\nAmtshaftungsanspruchs ihrerseits dem Einwand mitwirkenden Verschuldens\n\nausgesetzt gesehen. Es gelten insoweit ähnliche Grundsätze, wie sie der Se-\n\nnat für die Fortsetzung von Bauarbeiten trotz eines Nachbarwiderspruchs ent-\n\nwickelt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99; zur Ver-\n\nöffentlichung vorgesehen; \n\nferner Senatsurteil vom 16. Januar 1997\n\n- III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abge-\n\ndruckt, und dazu Schlick in Rinne/Schlick NVwZ-Beilage II/2000 S. 28). Des-\n\nwegen ist hier zu Lasten der Beklagten an das Vorliegen eines anspruchsmin-\n\ndernden Mitverschuldens der Kläger ein strenger Maßstab anzulegen.\n\n3.\n\nAuch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Stillegungsverfügung\n\nsei für den Schaden deswegen nicht ursächlich geworden, weil sie bereits am\n\n23. März 1995 wieder aufgehoben worden sei, die Bauarbeiten hingegen erst\n\nAnfang Mai wieder aufgenommen worden seien, vermag den Senat nicht zu\n\nüberzeugen. Es steht fest, daß die Bauarbeiten wegen des Baustopps zu-\n\nnächst eingestellt wurden. Die Frage, ob sie früher als tatsächlich geschehen,\n\nhätten wieder aufgenommen werden können, ist dementsprechend nicht eine\n\nsolche der (adäquaten) Kausalität, sondern allenfalls wiederum eine solche\n\ndes Mitverschuldens, und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß die Kläger es\n\nunterlassen haben können, durch den rechtzeitigen Weiterbau gegen ihre\n\nSchadensminderungspflicht zu verstoßen, wobei in diesem Zusammenhang der\n\noben beschriebene strenge Maßstab nicht gelten würde.\n\n4.\n\nNach alledem bedarf es nunmehr der Klärung der Frage, ob die Stille-\n\ngungsverfügung tatsächlich rechtswidrig gewesen ist und ob gegebenenfalls\n\nden dafür verantwortlichen Amtsträger ein Verschulden trifft. Diese Frage hat\n\ndas Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bewußt\n\noffengelassen.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat sich außerstande gesehen, über einen Amts-\n\nhaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen des Erlasses der Teil-\n\nbaugenehmigung vom 8. Dezember 1994 zu entscheiden. Es hält insoweit die\n\nBerufung der Kläger gemäß § 519 Abs. 3 ZPO für unzulässig, da die Kläger in\n\nihrer Berufungsbegründung das landgerichtliche Urteil, soweit es einen solchen\n\nAnspruch verneint hatte, nicht angegriffen hätten.\n\n2.\n\nDie insoweit unbeschränkt zulässige Revision (§ 547 ZPO) ist ebenfalls\n\nbegründet.\n\nDie hier zu beurteilende Fallkonstellation ähnelt derjenigen, die dem Se-\n\nnatsurteil vom 20. November 1986 (III ZR 206/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1\n\nStreitgegenstand 1) zugrunde gelegen hatte. Dort hat der Senat folgenden\n\nRechtssatz aufgestellt: Leitet der Kläger einen Amtshaftungsanspruch daraus\n\nher, daß die Rücknahme eines ihm erteilten Bauvorbescheides rechtswidrig\n\nsei, so muß das Gericht, das die Rücknahme für rechtmäßig hält, weil der er-\n\nteilte Vorbescheid rechtswidrig gewesen sei, auch prüfen, ob der Amtshaf-\n\ntungsanspruch sich aus dem Erlaß des Vorbescheids herleiten läßt. In dem\n\ngleichen Verhältnis wie in jenem Senatsurteil die Rücknahme zum Bauvorbe-\n\nscheid steht hier die Stillegung zu der Teilbaugenehmigung. Hier wie dort um-\n\nfaßt der Lebenssachverhalt, aus dem die Kläger ihre Ansprüche gegen die Be-\n\nklagte herleiten, sowohl den Ursprungsbescheid als auch den späteren Ver-\n\nwaltungsakt, durch den die Rechtsfolgen des Ursprungsbescheides beseitigt\n\nwerden sollten. Die Stillegung läßt sich nur unter Berücksichtigung von Funkti-\n\non und Folgen des ursprünglichen Verwaltungsaktes zutreffend beurteilen.\n\nUnter diesen Umständen ist die Frage, ob die Ursprungsgenehmigung oder\n\naber die Stillegung rechtswidrig war und deshalb eine Amtspflichtverletzung\n\ndarstellte, lediglich eine solche der rechtlichen Würdigung des gesamten der\n\nKlage zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes. Die Frage einer etwaigen\n\nRechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides konnte nur dann entscheidungser-\n\nheblich werden, wenn man die Stillegung für rechtmäßig gehalten hätte, weil\n\ndie ursprüngliche Baugenehmigung rechtswidrig gewesen war. Deswegen wa-\n\nren die Kläger nicht gehindert, sich in der Berufungsbegründung darauf zu be-\n\nschränken, aus ihrer Sicht die Rechtswidrigkeit der Stillegung (und damit inzi-\n\ndenter die Rechtmäßigkeit der Ursprungsgenehmigung) darzulegen. Erwies\n\nsich diese Annahme als unzutreffend, mußte das Berufungsgericht von Amts\n\nwegen prüfen, ob sich der Amtshaftungsanspruch aus dem möglicherweise\n\nrechtswidrigen Ursprungsbescheid herleiten ließ.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem insgesamt keinen Bestand ha-\n\nben. Die Sache ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wel-\n\nches nunmehr über Grund und Höhe des Anspruchs neu zu entscheiden haben\n\nwird.\n\nRinne\n\n Wurm\n\nKapsa\n\n Dörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__11-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/iii-zr-11-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__11-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__11-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/iii-zr-11-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR__11-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:33.887943+00:00"}}