{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_330-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"III ZR 330/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Mai 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 455 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Zum Anspruch des Sicherungsnehmers (Darlehensgebers) gegen den Vorbehaltsverkäufer (Warenlieferanten) auf Auskehrung des aus der Verwertung von Sicherheiten erzielten Übererlöses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 330/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVerkündet am:\n16. Mai 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 455 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung\n\nZum Anspruch des Sicherungsnehmers (Darlehensgebers) gegen den\n\nVorbehaltsverkäufer (Warenlieferanten) auf Auskehrung des aus der\n\nVerwertung von Sicherheiten erzielten Übererlöses.\n\nBGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 -OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Februar 2000\n\n(statt 11. Januar 2000) aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um den Übererlös aus der Verwertung von Sicher-\n\nheiten.\n\nDie klagende Kreissparkasse gewährte dem Einzelhändler Sch. für\n\nseine beiden Einkaufsmärkte in Sch. und M. in laufender Rech-\n\nnung Kredit. Mit Vertrag \n\n\"Raumsicherungsübertragung Waren\" vom\n\n14. August/26. Oktober 1995 übereignete Sch. der Klägerin zur Sicherung\n\naller bestehenden und künftigen Forderungen die in beiden Läden vorhande-\n\nnen sowie die später einzubringenden Waren. Forderungen aus dem Weiter-\n\nverkauf der Waren wurden nach näherer Bestimmung in Nr. 5 an die Klägerin\n\nabgetreten. Gemäß einem weiteren Vertrag \"Sicherungsübereignung Sachen\"\n\nvom 14. September/24. Oktober 1995 übereignete Sch. der Klägerin ferner\n\nzur Absicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen das gesamte\n\nInventar des Geschäftes Sch. . Im Falle einer Verwertung des Siche-\n\nrungsguts verpflichtete er sich, das Erlangte an die Klägerin herauszugeben.\n\nDie Beklagte war Lieferantin des Kaufmanns Sch. , von der er unter\n\nEigentumsvorbehalt auch die Ladeneinrichtungen erworben hatte. Den Waren-\n\nlieferungen lag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten\n\nein verlängerter Eigentumsvorbehalt zugrunde.\n\nEnde Dezember 1995 mußte Sch. wegen Vermögensverfalls seine\n\nEinkaufsmärkte aufgeben. Er verkaufte sie durch Vermittlung der Beklagten zu\n\neinem Preis von insgesamt 449.342,34 DM. Die Beklagte zog den Kaufpreis\n\nein und verrechnete ihn mit eigenen Forderungen gegen Sch. in Höhe von\n\n185.881,05 DM. Den Überschuß von 263.461,29 DM zahlte sie, nachdem\n\nSch. die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt und das\n\nAmtsgericht am 9. Februar 1996 die Sequestration seines Vermögens ange-\n\nordnet hatte, in zwei Teilbeträgen am 15. März und 17. Juni 1996 an den Streit-\n\nhelfer der Beklagten als Sequester. Am 4. Oktober 1996 wurde das Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Sch. eröffnet\n\nund der Streithelfer zum Verwalter bestellt. Die Klägerin hat in diesem Verfah-\n\nren eine nicht bestrittene Forderung von 482.771,56 DM angemeldet.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit beansprucht die Klägerin von der Beklag-\n\nten den Übererlös in Höhe von 263.461,29 DM. Sie hat behauptet, die Parteien\n\nhätten am 5. Dezember 1995 vereinbart, daß der Restkaufpreis aus der Ge-\n\nschäftsveräußerung an sie fließen sollte. Das habe ihr die Beklagte nochmals\n\nin zwei Telefonaten vom 8. und 16. Januar 1996 zugesichert. In diesen Ge-\n\nsprächen sei die Beklagte auch über die Sicherungsübereignungen und die\n\nForderungsabtretungen zugunsten der Klägerin unterrichtet worden; mit\n\nSchreiben vom 5. Februar 1996 habe sie der Beklagten außerdem ihre Verträ-\n\nge mit Sch. übersandt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat\n\nsie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des\n\nerstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin unter keinem\n\nrechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Die\n\nvon der Klägerin behauptete Vereinbarung sei als Auftrag im Sinne des § 662\n\nBGB zu qualifizieren, da die Beklagte sich dann der Klägerin gegenüber ver-\n\npflichtet hätte, in deren Interesse den Kaufpreis auch insoweit einzuziehen, als\n\ner ihre eigenen Forderungen gegen den Gemeinschuldner überstieg, und den\n\nÜberschuß an die Klägerin auszukehren. Durch eine möglicherweise wei-\n\nsungswidrige Auszahlung an den Sequester sei der Klägerin indes kein Scha-\n\nden entstanden. Habe ihr aufgrund von Vorausabtretungen das alleinige For-\n\nderungsrecht an dem an den Sequester gezahlten Anteil des Verkaufserlöses\n\nzugestanden, könne sie gemäß § 12 Abs. 1 GesO vom Gesamtvollstreckungs-\n\nverwalter Aussonderung verlangen. Sei sie hingegen nicht Forderungsinhabe-\n\nrin geworden, fehle es bereits deshalb an einem Vermögensverlust.\n\nEin Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 816 Abs. 1 BGB.\n\nDie Einziehung von Forderungen sei keine Verfügung im Sinne dieser Bestim-\n\nmung. Ebensowenig habe die Beklagte über das Inventar und die Waren als\n\nNichtberechtigte verfügt, da sie Vorbehaltseigentümerin gewesen sei. Außer-\n\ndem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte dabei überhaupt selbst verfügt\n\noder an Verfügungen mitgewirkt habe. Die Beklagte habe im übrigen den her-\n\nausverlangten Erlösanteil nicht erlangt, sondern nur für Sch. eingezogen, so\n\ndaß der Erlös keinen Eingang in ihr Vermögen gefunden habe; sie habe bei\n\nalledem auch im Einverständnis mit der Klägerin gehandelt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in mehreren\n\nPunkten nicht stand.\n\n1.\n\nDie Revision hält die Auslegung der von der Klägerin behaupteten Ab-\n\nsprache zwischen den Parteien als Auftrag für zutreffend und rügt auf dieser\n\nGrundlage, der Klägerin stehe ein vom Berufungsgericht nicht geprüfter Her-\n\nausgabeanspruch nach § 667 BGB zu. Das ist richtig. Hatte die Klägerin, wie\n\nzu ihren Gunsten für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, die Beklagte mit\n\nder (teilweisen) Einziehung der Forderungen aus dem Verkauf der Einzelhan-\n\ndelsmärkte und der Auskehrung des Übererlöses beauftragt, so hatte sie ge-\n\nmäß § 667 BGB Anspruch auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Er-\n\nlangten. Hierzu gehörte der von der Beklagten eingezogene und von ihr nicht\n\nzur Erfüllung eigener Forderungen benötigte Kaufpreis. Die Abführung dieses\n\nMehrbetrags an den Sequester entlastet die Beklagte insofern nicht. Die Ver-\n\npflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des Erlangten ist zwar nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gewöhnliche Geldschuld und\n\nkann daher, wenn der Beauftragte über den empfangenen Betrag anderweitig\n\nverfügt, wegen nachträglicher Unmöglichkeit entfallen (vgl. BGHZ 143, 373,\n\n378 ff. = JZ 2001, 254, 256 m. Anm. Beuthien/Hieke). Ob diese Voraussetzung\n\nhier vorliegt, kann dahinstehen. Jedenfalls spricht nichts dafür, daß die Be-\n\nklagte - unabhängig von der Frage, inwieweit auf diesen Anspruch § 279 BGB\n\na.F. anzuwenden wäre (dazu BGHZ 143 aaO und Beuthien/Hieke aaO) - eine\n\nderartige Unmöglichkeit nicht zu vertreten hätte (§§ 280 Abs. 1, 282 BGB a.F.).\n\nAuf die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die Klägerin infolge der\n\nweisungswidrigen Auszahlung an den Sequester einen Vermögensschaden\n\nerlitten hat, kommt es nicht an.\n\n2.\n\nOhne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings\n\neinen konkurrierenden bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch aus\n\n§ 816 BGB verneint. Die Beklagte war, sollte sie selbst über den Warenbe-\n\nstand und das Inventar der beiden Ladengeschäfte verfügt haben, zur Veräu-\n\nßerung berechtigt (Abs. 1), da, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellt hat, ihr Vorbehaltseigentum dem Anwartschaftsrecht der Klägerin aus\n\nden Sicherungsübereignungen vorging. Entgegen der Revision war die Kläge-\n\nrin auch nicht Gläubigerin der von der Beklagten eingezogenen Kaufpreisforde-\n\nrung und somit auch nicht Berechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Ziff. 8.2\n\nAbs. 3 Satz 2 des Vertrags \n\n\"Sicherungsübereignung Sachen\" \n\nvom\n\n14. September/\n\n25. Oktober 1995, auf den die Revision sich beruft, enthält keine Abtretung der\n\nAnsprüche auf den Veräußerungserlös, sondern begründet lediglich einen\n\nschuldrechtlichen Anspruch der Sparkasse gegen den Sicherungsgeber auf\n\nHerausgabe des aus der Verwertung Erlangten. Soweit es um den Warenbe-\n\nstand geht, sollten gemäß Ziff. 5.1 Satz 2 der \"Raumsicherungsübertragung\n\nWaren\" Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Liefe-\n\nranten unterlagen, der Sparkasse erst mit dem Zeitpunkt abgetreten sein, in\n\ndem sie nicht mehr von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt waren.\n\nDiese Bedingung war aber bis zur Zahlung des Käufers an die Beklagte nicht\n\neingetreten, ungeachtet dessen, daß sich zu diesem Stichtag eine Übersiche-\n\nrung der Beklagten herausstellte (vgl. zur Übersicherung BGHZ [GSZ] 137,\n\n212, 218 ff.).\n\n3.\n\nDie Revision rügt indessen weiter mit Recht, daß die Klage - teilweise -\n\nauch aus einem von Sch. an die Klägerin abgetretenen Freigabeanspruch\n\ngegen die Beklagte begründet sein kann.\n\na) In Ziff. 5.1 Satz 4 der \"Raumsicherungsübertragung Waren\" hatte der\n\nSicherungsgeber bezüglich der einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unter-\n\nliegenden Forderungen seine gegen den Lieferanten gerichteten Ansprüche\n\nauf Übertragung (Freigabe) dieser Forderungen im voraus an die Sparkasse\n\nabgetreten. Demzufolge konnte die Klägerin nach dem Verkauf der Ladenge-\n\nschäfte zunächst Abtretung des auf den Warenbestand entfallenden Teils der\n\nKaufpreisforderungen verlangen, soweit er die Restansprüche der Beklagten\n\ngegen Sch. überstieg. Nach der Einziehung dieser Forderungen trat an die\n\nStelle einer nicht mehr möglichen Abtretung ein Anspruch auf Zahlung des\n\nanteiligen Geldbetrags (§ 281 BGB a.F.). Dasselbe würde gelten, wenn der\n\nKäufer, wie die Revisionserwiderung geltend macht, den Kaufpreis bar gezahlt\n\nhätte. Aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen für den Verkauf der\n\nEinzelhandelsmärkte lassen sich Teilkaufpreise für den Warenbestand in Höhe\n\nvon 156.809,64 DM (M. ) und 80.375,22 DM (Sch. ) ersehen,\n\nzusammen (netto) 237.184,86 DM.\n\nb) Die von der Beklagten gegen Sch. geltend gemachten Forderungen\n\nin Höhe von 185.881,05 DM sind von diesem Teilbetrag nicht abzusetzen.\n\nMangels vertraglicher Regelung einer Anrechnung von Sicherheitserlösen auf\n\nverschieden gesicherte Forderungen findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende\n\nAnwendung (RGZ 144, 206, 211; BGH, Urteil vom 29. April 1997 - XI ZR\n\n176/96, NJW 1997, 2514, 2516). Unter mehreren fälligen, unterschiedlich gesi-\n\ncherten Schulden wird danach zunächst diejenige, welche dem Gläubiger ge-\n\nringere Sicherheit bietet, getilgt. Im Streitfall war dies der auf Einrichtungen,\n\nEinbauten und sonstige Betriebsmittel entfallende Teilkaufpreis in Höhe von\n\n76.502 DM \n\n(M. ) und 140.199 DM \n\n(Sch. ), \n\ninsgesamt \n\n(netto)\n\n216.701 DM; denn insoweit war die Beklagte, weil hinsichtlich des Inventars\n\nnur ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart war, nach der Veräußerung\n\ndes Inventars ungesichert. Dieser Teilbetrag allein reicht aus, um alle Restan-\n\nsprüche der Beklagten gegen Sch. abzudecken.\n\nc) Das am 9. Februar 1996 vom Amtsgericht St. erlassene allge-\n\nmeine Verfügungsverbot gegen Sch. ist im Verhältnis der Parteien ohne Be-\n\nlang. Bereits mit der Einziehung der Kaufpreisforderungen durch die Beklagte\n\nim Januar 1996 und ihrer damit einhergehenden vollständigen Befriedigung\n\nwar der an die Klägerin vorausabgetretene Freigabeanspruch des nachmaligen\n\nGemeinschuldners entstanden und spätestens zu diesem Zeitpunkt aus dessen\n\nVermögen ausgeschieden. Daher konnte er durch das anschließende Veräu-\n\nßerungsverbot nicht mehr erfaßt werden.\n\nd) Auf der Grundlage des Klagevorbringens, von dem mangels gegen-\n\nteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren hier\n\ngleichfalls auszugehen ist, muß die Klägerin auch insoweit die Zahlung der\n\nBeklagten an den Sequester nicht gegen sich - als Erfüllung (§ 407 Abs. 1\n\nBGB) - gelten lassen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Beklagte schon\n\nvor der Weiterleitung des Mehrerlöses an den Sequester am 15. März und\n\n17. Juni 1996 über ihre Sicherungsrechte vollständig unterrichtet und ihr auch\n\ndie zugrunde liegenden Verträge übersandt. Bei dieser Sachlage hätte die Be-\n\nklagte aber die Abtretung der Freigabeansprüche ihres Abnehmers an die Klä-\n\ngerin gekannt.\n\nIII.\n\nDemnach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden\n\nFeststellungen nachholen kann.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\n Dörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_330-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/iii-zr-330-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_330-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_330-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/iii-zr-330-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_330-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:11.308038+00:00"}}