{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_328-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"III ZR 328/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 328/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Februar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke\n\nbeschlossen:\n\nI. Der Tenor des Urteils des Kartellsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Rostock vom 6. September 2000 - 9 U 4/99 - wird in Nr. 1\n\nwegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere\n\nDM 397.805,98 nebst 4 % Zinsen auf DM 831.245,81 DM ab\n\ndem 04.05.1995 und auf DM 312.026,23 seit dem 06.02.1998\n\nzu zahlen.\n\nII. Die Revision der Beklagten gegen dieses - berichtigte - Urteil\n\nwird angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von\n\n261.433,80 DM (90 v.H. von 290.482,01 DM = Konzessionsab-\n\ngabenanteil für Tarifkunden einschließlich Schwachlaststrom\n\nerstes Halbjahr 1997) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. Fe-\n\nbruar 1998 verurteilt worden ist; im übrigen wird die Revision\n\nnicht angenommen.\n\nSoweit die Revision nicht angenommen wird, hat weder die\n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch die Revision im\n\nErgebnis Aussicht auf Erfolg.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbe-\n\nhalten.\n\nGründe\n\nI.\n\nDa die Revision den Zinsausspruch des Berufungsgerichts nicht beson-\n\nders angegriffen hat, ist sowohl die Höhe des Zinssatzes als auch der Zeit-\n\npunkt, ab dem die Hauptforderung zu verzinsen ist, der revisionsgerichtlichen\n\nNachprüfung entzogen. Daher hat die Beklagte, nachdem der Senat insoweit\n\ndie Revision nicht angenommen hat, auf die für die Jahre 1992 und 1993 ent-\n\nfallenden Beträge ab dem 4. Mai 1995 4 % Zinsen zu zahlen.\n\nDas Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Entscheidung über die Zin-\n\nsen versehentlich für die Jahre 1992 und 1993 die vollen Höchstsätze nach § 2\n\nAbs. 2 KAV (450.003,40 DM und 473.603,06 DM = 923.606,46 DM) in Ansatz\n\ngebracht, obwohl nach seinem Rechtsstandpunkt, wie er auch im Ausspruch\n\nüber die Hauptforderung zum Ausdruck gekommen ist, der Klägerin nur 90 v.H.\n\ndieser Höchstsätze zustehen (also 405.003,06 DM und 426.242,75 DM =\n\n831.245,81 DM). Die gebotene Berichtigung kann auch durch das mit der Sa-\n\nche befaßte Rechtsmittelgericht vorgenommen werden (BGHZ 133, 184, 191\n\nm.w.N.).\n\nII.\n\nDie Vorinstanzen haben angenommen, daß sich die Beklagte bezüglich\n\ndes für das erste Halbjahr 1997 zu veranschlagenden Wertersatzes für die\n\nkonzessionsvertragslose Nutzung der Wege- und Straßengrundstücke der\n\nStadt G. auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht be-\n\nrufen kann.\n\nDie Beklagte hatte jedoch - anders als nach den rechtsfehlerfreien Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts bei den Sondervertragskunden - ihren Tarif-\n\nkunden (ausschließlich Schwachlaststrom) bereits ab 1994 keine konzessions-\n\nabgabenbezogenen Entgeltanteile mehr abverlangt. Dies war - unstreitig - auch\n\nim ersten Halbjahr 1997 so.\n\nDas Landgericht, dem das Berufungsgericht insoweit ersichtlich gefolgt\n\nist, hat gemeint, im Unterschied zu den Jahren 1994 bis 1996 könne sich die\n\nBeklagte für 1997 nicht auf einen Bereicherungswegfall berufen, weil ihr späte-\n\nstens seit dem Erlaß der Senatsentscheidung BGHZ 132, 198 bekannt gewe-\n\nsen sei, daß auch ohne Konzessionsvertrag ein Wegenutzungsentgelt zu ent-\n\nrichten sei, und es ihr möglich gewesen wäre, die Genehmigung eines neuen\n\nTarifs unter Einbeziehung der Konzessionsabgabe zu beantragen. Diese Aus-\n\nführungen stoßen im Hinblick auf die Senatsentscheidung auf erhebliche Be-\n\ndenken.\n\nDanach kommt die Erhebung von Konzessionsabgaben-Kostenbestand-\n\nteile enthaltenden Entgelten bei Tarifkunden in einem vertragslosen Zustand\n\ngrundsätzlich nur für eine gewisse Übergangszeit in Frage, solange zwischen\n\nder Gemeinde und dem Energieversorgungsunternehmen Verhandlungen über\n\nden Abschluß eines Konzessionsvertrags stattfinden. Diese Voraussetzungen\n\nwaren (auch) 1997 nicht (mehr) gegeben, zumal die Übernahme der Stromver-\n\nsorgung durch die gemeindeeigenen Stadtwerke (zum 1. Juli 1997) unmittelbar\n\nbevorstand. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Beklagte - auch unter Be-\n\nrücksichtigung der durch das Senatsurteil bewirkten Klarstellung der Rechtsla-\n\nge - überhaupt eine Genehmigung für erhöhte, Konzessionsabgaben-Anteile\n\nenthaltende Tarife hätte erlangen können. Jedenfalls erscheint es ausge-\n\nschlossen, daß ihr dies - gegebenenfalls nach Beschreitung des Rechtswegs -\n\nnoch vor dem 1. Juli 1997 gelungen wäre. Andererseits war es der Beklagten\n\nim Hinblick auf § 6 Abs. 1 EnWG verwehrt, wegen der drohenden Verurteilung\n\nzur Herausgabe des Erlangten oder zu Wertersatz die Versorgung der Letz-\n\ntabnehmer im Gebiet der Stadt G. einzustellen. Aufgrund dieser besonderen\n\nSituation kann der Beklagten, obwohl die Voraussetzungen für eine verschärfte\n\nBereicherungshaftung (§ 818 Abs. 4 und § 819 Abs. 1 BGB) an sich erfüllt sind,\n\nder Entreicherungseinwand schwerlich versagt werden (Senatsurteil aaO\n\nS. 211 ff).\n\nIII.\n\nIm Hinblick auf die Ausführungen zu II. gibt der Senat zu erwägen, ob\n\ndie Klage im Umfang der Revisionsannahme zurückgenommen werden soll.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_328-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/iii-zr-328-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"KAV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_328-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_328-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/iii-zr-328-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_328-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:43.533223+00:00"}}