{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_322-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"III ZR 322/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Bf; WHG § 18 a; AEG § 4; NdsWasserG § 149 Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentli- chen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlags- wassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrund- stücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 322/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. November 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB § 823 Bf; WHG § 18 a; AEG § 4; NdsWasserG § 149\n\nÜberläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentli-\n\nchen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlags-\n\nwassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrund-\n\nstücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den\n\nDritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese\n\nPflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.\n\nBGH, Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 322/00 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer klagende Landwirt ist Eigentümer einer östlich der Bahnlinie D.-W.\n\nin der Gemeinde D. gelegenen Scheune. Westlich grenzt an den Bahndamm\n\nein im Eigentum des Streithelfers und seiner Ehefrau stehender Privatweg an.\n\nAuf der östlichen Seite verläuft neben der Bahnstrecke mit Gefälle zur Scheune\n\nein Entwässerungsgraben, der in Höhe des Grundstücks des Klägers recht-\n\nwinklig nach Westen abknickt. Er unterquert den Bahndamm mittels eines ver-\n\nrohrten Durchlasses und mündet sodann - noch auf dem Gelände der beklag-\n\nten D. B. AG (jetzt D. B. Netz AG, im folgenden einheitlich: die Beklagte) - in\n\neinen Kontrollschacht, der auch Wasser aus dem westlichen Bahnseitengraben\n\naufnimmt. Von dort wird das gesammelte Oberflächenwasser durch einen wei-\n\nteren Düker unter dem Privatweg des Streithelfers nach Westen abgeleitet.\n\nIm Jahre 1994 bemerkte der bei der Beklagten beschäftigte Bauinge-\n\nnieur K., zu dessen Aufgabenkreis die Kontrolle der Wasserdurchlässe auf\n\ndem Bahngelände gehörte, daß das Wasser am Rohrdurchlaß nicht abfloß und\n\ndie Verrohrung unter dem benachbarten Privatweg verstopft war. K. wandte\n\nsich deswegen an den Bauamtsleiter der Gemeinde D, mit dem er übereinkam,\n\nsich wegen eines gemeinsamen Ortstermins noch einmal zu melden. Hierzu\n\nkam es jedoch nicht. Am 17. Februar 1995 wurde nach einem Starkregen die\n\nScheune des Klägers mit den dort gelagerten Kartoffeln durch gestautes Ober-\n\nflächenwasser überflutet. Es stellte sich heraus, daß die vom Kontrollschacht\n\nunter den Privatweg des Streithelfers geführte Rohrleitung nach zwei Metern\n\nendete, so daß das Wasser dort nur noch verrieseln konnte und einen Rück-\n\nstau bildete, der bis in den Bereich östlich des Bahndamms reichte.\n\nWegen seines auf 121.314,69 DM bezifferten Schadens hat der Kläger\n\ndie Beklagte auf Ersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandes-\n\ngericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sei-\n\nnen Schadensersatzanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit den Parteien den\n\nBahnseitengraben, von dem aus das Wasser in die Scheune des Klägers ge-\n\nlangt ist, als Gewässer dritter Ordnung im Sinne des Niedersächsischen Was-\n\nsergesetzes (NWG) an und verneint eine Verletzung sowohl der Gewässerun-\n\nterhaltungspflicht als auch der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Die\n\nUnterhaltung eines Gewässers umfasse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m.\n\n§ 98 Abs. 1 Satz 1 NWG die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für\n\nden Wasserabfluß. Das sei hier indes geschehen. Daß das Wasser nicht habe\n\nabfließen können, beruhe allein auf der Tatsache, daß der Durchlaß unter dem\n\nangrenzenden Wegegrundstück des Streithelfers verstopft gewesen sei. Für\n\ndie vom Kläger vertretene Auffassung, die Beklagte habe den Landkreis O. als\n\nzuständige untere Wasserbehörde von dem Abflußhindernis unterrichten müs-\n\nsen, sei eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Der Umfang der Verkehrssi-\n\ncherungspflicht bei Gewässern werde im Verhältnis der Grundstücksnachbarn\n\nabschließend durch die wasser- und nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen\n\numschrieben. Neben einem Anspruch wegen Verletzung der Gewässerunter-\n\nhaltungspflicht komme daher allenfalls noch eine Haftung für Schäden durch\n\nwild abfließendes Wasser nach § 39 NdsNachbG in Betracht. Danach dürfe der\n\nEigentümer eines Grundstücks den Abfluß wild abfließenden Wassers auf a n-\n\ndere Grundstücke nicht verstärken. Der Grundstückseigentümer hafte somit\n\ngrundsätzlich nicht für wild von seinem Grundstück auf Nachbargrundstücke\n\nabfließendes Wasser, es sei denn, er verstärke den Abfluß, z.B. durch Fl ä-\n\nchenverdichtungen oder Höherlegungen. Hieran fehle es jedoch im Streitfall.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden\n\nPunkten nicht stand.\n\n1.\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Haftung\n\nder Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Gewäs-\n\nserunterhaltung abgelehnt. Das gilt schon deswegen, weil nach dem gegen-\n\nwärtigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden kann, daß es\n\nsich bei dem Entwässerungsgraben entlang der Bahnlinie überhaupt um ein\n\nGewässer handelt. § 1 Abs. 2 WHG gestattet den Ländern, von den Bestim-\n\nmungen dieses Gesetzes (abgesehen von dem hier nicht interessierenden\n\n§ 22) kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung\n\nauszunehmen. Von dieser Möglichkeit hat das Niedersächsische Wasserge-\n\nsetz - hier noch maßgebend in der Fassung vom 20. August 1990 (GVBl.\n\nS. 371) - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWG sind die für\n\nGewässer geltenden Bestimmungen auf Gräben, die nicht dazu dienen, die\n\nGrundstücke mehrerer Eigentümer zu entwässern, nicht anzuwenden. Straßen-\n\nund Eisenbahngräben, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Straßen-\n\noder Bahnkörper trocken zu halten, sind darum in Niedersachsen keine Ge-\n\nwässer (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 1 Rn. 51). Anders verhält es sich nur\n\ndann, wenn solche Gräben noch Wasser von mindestens einem angrenzenden\n\nGrundstück aufnehmen. Die Streitfrage, ob dabei allein der geregelte (mittels\n\neines Grabens, einer Drainage oder einer Rohrleitung) oder auch der ungere-\n\ngelte Zufluß von benachbarten Grundstücken erheblich ist (vgl. einerseits - nur\n\ngezielte Zuleitung - OLG Köln ZfW 1991, 259, 260 f. = NVwZ-RR 1992, 285\n\nund andererseits - auch wild zufließendes Niederschlagswasser - Czychowski,\n\n§ 1 Rn. 50 f. m.w.N.; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NW, 4. Aufl., § 1 Anm. 5;\n\nReffken in Haupt/Reffken/Rhode, NWG, § 1 Rn. 8), hat der Senat bisher offen-\n\ngelassen (Urteil vom 29. April 1976 - III ZR 185/73, ZfW 1977, 38, 40 = VersR\n\n1976, 985, 986). Sie ist auch hier nicht zu entscheiden. Denn das Berufungs-\n\ngericht hat bisher weder einen geregelten noch einen ungeregelten Zufluß von\n\nOberflächenwasser anderer Grundstücke in den Bahngraben festgestellt.\n\nEiner weiteren tatrichterlichen Klärung dieser Fragen bedarf es indes\n\nnicht. Auch wenn der Eisenbahngraben als Gewässer zu behandeln wäre, wür-\n\nde sich, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend angenommen hat, die\n\nUnterhaltungspflicht der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar auf den\n\naußerhalb des Bahngeländes liegenden Rohrdurchlaß unter dem Privatweg\n\ndes Streithelfers erstrecken. Die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern nach\n\n§§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG, 98 Abs. 1 Satz 1 NWG dient zwar dem Wasserab-\n\nfluß. Bei Gewässern dritter Ordnung ist sie aber räumlich beschränkt und ob-\n\nliegt primär den jeweiligen Eigentümern (§ 107 Abs. 1 NWG). An der Scha-\n\ndensstelle waren dies der Streithelfer und seine Ehefrau. Die Beklagte war da-\n\nher, was auch die Revision nicht anzweifelt, als Träger der Unterhaltungslast\n\nzur Beseitigung des Hindernisses für den Wasserablauf unter dem Wege-\n\ngrundstück nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Beobachtung und Meldung\n\nvon Störungen an benachbarten Gewässerabschnitten, für die die Revision\n\neintritt, kann der Pflicht zur Gewässerunterhaltung nicht entnommen werden.\n\nDie Unterhaltungspflicht an einzelnen Teilen eines Wasserlaufs begründet kei-\n\nne Verantwortlichkeit für das Gewässer insgesamt und enthält auch keine all-\n\ngemeine Pflicht zur Gefahrabwehr (Czychowski, § 28 Rn. 3).\n\n2.\n\nVergeblich macht die Revision geltend, jedenfalls ergebe sich eine - der\n\nHöhe nach begrenzte - Haftung der Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG. Ein Scha-\n\ndensersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 HPflG setzt voraus, daß der Schaden\n\nentweder durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von einer\n\nRohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten ausgehen\n\n(Satz 1; sog. Wirkungshaftung), oder daß er, ohne auf den Wirkungen der\n\nFlüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurück-\n\nzuführen ist, es sei denn, daß diese sich zum Verursachungszeitpunkt in einem\n\nordnungsgemäßen Zustand befand (Satz 2; sog. Zustandshaftung). Vorliegend\n\nist bereits zweifelhaft, ob bei den kurzen Durchlässen unter Bahndamm und\n\nWeg von einer Rohrleitungsanlage in diesem Sinne gesprochen werden kann.\n\nDas mag jedoch dahinstehen. Eine Wirkungshaftung scheidet mindestens\n\ndeswegen aus, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt die auf das Grundstück\n\ndes Klägers geflossenen Wassermassen nicht von dem Düker ausgegangen\n\nsind. In ihm hat sich das Niederschlagswasser vielmehr zunächst gestaut, so\n\ndaß die Rohrleitung das nachströmende Wasser nicht mehr aufnehmen konnte\n\nund es ungefaßt das Nachbargrundstück überschwemmte. Nach gefestigter\n\nRechtsprechung des Senats greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1\n\nHPflG jedoch nicht ein, wenn wegen einer Verstopfung des Einlaufs oder einer\n\nÜberfüllung des Rohrleitungssystems das schadenstiftende Wasser erst gar\n\nnicht in die Leitung gelangt (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380,\n\n385; Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - WM 2001, 1721, 1722). In sol-\n\nchen Fällen kommt lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insbe-\n\nsondere wegen fehlerhafter Dimensionierung des Rohres oder mangelhafter\n\nWartung, in Betracht. Darum geht es hier jedoch nicht. Für eine Zustandshaf-\n\ntung besteht gleichfalls kein Anhalt.\n\n3.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 39\n\nNdsNachbG verneint. Gleichwohl kann die Klageabweisung nicht bestehen-\n\nbleiben. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Beklagte über das dort\n\nnormierte Verbot, den Abfluß wild abfließenden Oberflächenwassers auf and e-\n\nre Grundstücke zu verstärken, hinaus gesetzlich zur Beseitigung des auf ihrem\n\nBetriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers als Abwasser verpflichtet\n\nist (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die\n\nFortleitung des Abwassers über die Nachbargrundstücke und kann bei Män-\n\ngeln zu einer Haftung der Beklagten führen.\n\na) Nach § 149 Abs. 1 NWG haben im Regelfall die Gemeinden das auf\n\nihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Für Fehler bei der Planung,\n\nder Herstellung und dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen haften sie Dritten\n\nnach Amtshaftungsgrundsätzen (st. Rspr.; vgl nur Senatsurteil BGHZ 140, 380,\n\n384 m.w.N.). An Stelle der Gemeinden obliegt die Beseitigung des Nieder-\n\nschlagswassers den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit diese nach\n\nanderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind\n\n(§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Das gilt auch für die Eisenbahnen (vgl. § 4 AEG;\n\nCzychowski, § 18 a Rn. 19; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, AbwAG, § 18 a\n\nRn. 16; Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, § 149 Rn. 15). Eine entsprechende\n\ndeliktische Haftung für Mängel beim Betrieb der Anlagen trifft dann – in Fällen\n\nprivatrechtlicher Aufgabenerfüllung gemäß § 823 BGB – die Verkehrsträger (s.\n\nauch Senatsurteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3210).\n\nb) Die Abwasserbeseitigung umfaßt nach der Legaldefinition der §§ 18 a\n\nAbs. 1 Satz 3 WHG, 148 Abs. 2 NWG außer dem Sammeln des Abwassers\n\nauch dessen Fortleiten. Das gilt grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem das\n\ngereinigte Wasser in ein Gewässer eingeleitet wird (Reffken in Haupt/Reff-\n\nken/Rhode, § 148 Rn. 8). Die Verantwortung der Beklagten für das auf dem\n\nEisenbahngelände anfallende Niederschlagswasser endet demnach nicht an\n\nihrer Grundstücksgrenze. Sie hat darüber hinaus für einen Weitertransport des\n\nAbwassers bis zu dessen anderweiter schadloser Beseitigung zu sorgen. Nach\n\nden örtlichen Verhältnissen ist dies hier nur unter Einbeziehung der benach-\n\nbarten Grundstückseigentümer westlich des Bahndamms – an erster Stelle des\n\nStreithelfers und seiner Ehefrau – möglich, über deren Grundstücke die Ab-\n\nwasserleitung fortgeführt wird. Das stellt die Beklagte aber von ihrer Verant-\n\nwortung nicht frei. In einem solchen Fall muß sie sich auch selbst darum küm-\n\nmern, daß Störungen bei der Weiterleitung des Wassers kurzfristig und zuver-\n\nlässig behoben werden.\n\nAnders als bei den Gemeinden (vgl. § 149 Abs. 4 und 5 NWG a.F.,\n\n§ 149 Abs. 8 NWG n.F.) ist bei den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen eine\n\nauch nur teilweise Übertragung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte\n\nunter Befreiung des primär Verantwortlichen nicht zulässig. Zwar können auch\n\nsie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§§ 18 a Abs. 2 Satz 3\n\nWHG i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des WHG vom 11. Novem-\n\nber 1996, BGBl. I S. 1690; §§ 149 Abs. 6 NWG a.F., § 149 Abs. 9 NWG n.F.).\n\nDabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Einschaltung dieser Dritten in\n\nden eigenen Pflichtenkreis des Beseitigungspflichtigen. Dessen originäre Ver-\n\nantwortung bleibt dadurch unberührt (so ausdrücklich die parallele Bestimmung\n\nfür die Beseitigung fester Abfälle in § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; s. ferner\n\nNisipeanu, Abwasserrecht, S. 202; Queitsch, UPR 2000, 247, 250). Er muß\n\ndeshalb, mag der Dritte mangels der hierfür erforderlichen Abhängigkeit auch\n\nnicht als sein Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB gelten, den Beauf-\n\ntragten in dem erforderlichen Maße überwachen und notfalls selbst eingreifen\n\n(vgl. zum Abfallrecht BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 – VI ZR 43/74 – NJW\n\n1976, 46, 47; zum Abwasserrecht auch Czychowski, § 18 a Rn. 16). Verletzt er\n\ndiese Verpflichtung, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig.\n\nc) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte ihrer Pflicht, auf den\n\nStreithelfer einzuwirken oder in anderer Weise für eine Beseitigung des Ab-\n\nflußhindernisses zu sorgen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 149 NWG, 4 AEG),\n\ngenügt hätte. Die von ihr behauptete und vom Berufungsgericht nicht im ein-\n\nzelnen aufgeklärte Unterrichtung der Gemeinde D. über die auf dem Nachbar-\n\ngrundstück festgestellte Verstopfung würde jedenfalls nicht ausreichen, unab-\n\nhängig von der Frage, ob die Gemeinde hierfür überhaupt zuständig war. Die\n\nBeklagte mußte sicherstellen, daß die von der Verstopfung ausgehende G e-\n\nfährdung anderer alsbald behoben wurde. Da die Gemeinde ihre Zuständigkeit\n\nin Zweifel gezogen und der Zeuge K. für die Beklagte es übernommen hatte,\n\ndie Zuständigkeitsfrage in einem noch abzustimmenden Ortstermin vorab zu\n\nklären, war ein Einschreiten der Gemeinde zumindest bis dahin nicht gewähr-\n\nleistet, abgesehen davon, daß es unsicher war, ob und wann die von der Ge-\n\nmeinde gestellte Bedingung eintreten würde.\n\n 4.\n\nDie Sache ist nicht entscheidungsreif. Sollte sich erweisen, daß der Klä-\n\nger unberechtigt und unsachgemäß die Entwässerung seines Grundstücks an\n\nden Entwässerungsgraben neben der Bahnlinie angeschlossen hat und es nur\n\ndeswegen zu einer Überflutung der Scheune gekommen ist, wie die Beklagte\n\nbehauptet hat, fiele ihm ein zumindest erhebliches Mitverschulden zur Last.\n\nDas wird das Berufungsgericht nunmehr aufzuklären haben. Die Abwägung der\n\nbeiderseitigen Verursachungsbeiträge wäre dann gleichfalls Aufgabe des\n\nTatrichters.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_322-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/iii-zr-322-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_322-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_322-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/iii-zr-322-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_322-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:45.398737+00:00"}}