{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_318-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"III ZR 318/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 145, 652 Abs. 1; GewO § 33 i 1. Zur Frage, wie sich die Nichterteilung der zum Betrieb einer Spielhalle erforderlichen Genehmigung nach § 33 i GewO auf den Lohnanspruch des Maklers auswirkt, der den Mietvertrag über die zum Spielhallenbe- trieb vorgesehenen Räumlichkeiten vermittelt hat. 2. Zur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Miet- vertrags zwecks Betriebs einer Spielhalle entsteht, wenn der Mieter das von ihm unterschriebene Mietvertragsformular dem Vermieter mit dem Zusatz übersandt hat, das Angebot auf Abschluß des Mietvertrags gelte vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung des Spielhallenbetriebs, und diese Genehmigung (§ 33 i GewO) nicht erteilt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 318/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. September 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB §§ 145, 652 Abs. 1; GewO § 33 i\n\n1. Zur Frage, wie sich die Nichterteilung der zum Betrieb einer Spielhalle\n\nerforderlichen Genehmigung nach § 33 i GewO auf den Lohnanspruch\n\ndes Maklers auswirkt, der den Mietvertrag über die zum Spielhallenbe-\n\ntrieb vorgesehenen Räumlichkeiten vermittelt hat.\n\n2. Zur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Miet-\n\nvertrags zwecks Betriebs einer Spielhalle entsteht, wenn der Mieter das\n\nvon ihm unterschriebene Mietvertragsformular dem Vermieter mit dem\n\nZusatz übersandt hat, das Angebot auf Abschluß des Mietvertrags gelte\n\nvorbehaltlich der behördlichen Genehmigung des Spielhallenbetriebs,\n\nund diese Genehmigung (§ 33 i GewO) nicht erteilt wird.\n\nBGH, Urteil vom 27. September 2001 - III ZR 318/00 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 22. November\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDurch Vermittlung der Klägerin bot der Beklagte als Mietinteressent der\n\nS. GmbH mit Schreiben vom 18. September 1996 den Abschluß eines Mietver-\n\ntrags zum Betrieb eines Spiel- und Freizeitcenters im Einkaufszentrum \"S.\n\nStraße\" in B. an. Das vom Beklagten am selben Tag unterschriebene Mietver-\n\ntragsformular, in dem als voraussichtlicher Mietbeginn das zweite Quartal 1998\n\nangegeben und eine Mietdauer von zehn Jahren vorgesehen war, war beige-\n\nfügt. In dem Angebotsschreiben teilte der Beklagte der Vermieterin mit, daß er\n\nsich an dieses Angebot bis zum 31. März 1997 gebunden halte. Weiter heißt\n\nes: \"Dieses Angebot gilt vorbehaltlich der Erteilung der behördlichen Genehmi-\n\ngungen zum vorgesehenen Betriebszweck - Spielhalle mit 2 x 10 Spielgeräten\".\n\nEbenfalls am 18. September 1996 unterzeichnete der Beklagte eine\n\n\"Vereinbarung\", in der er bestätigte, daß die Klägerin den Abschluß des Mie t-\n\nvertrags vermittelt habe; weiterhin verpflichtete sich der Beklagte, eine Courta-\n\nge in Höhe von 3 % der Zehn-Jahres-Grundmiete zu zahlen. Die Courtage soll-\n\nte zur Zahlung fällig sein, \"sobald der vom Vermieter gegengezeichnete Miet-\n\nvertrag dem Mieter vorliegt und alle zur Ausübung des Gewerbes notwendigen\n\nGenehmigungen vorliegen - spätestens jedoch mit der Übergabe des Mietbe-\n\nreiches\".\n\nAm 19. Dezember 1996 unterzeichnete die Vermieterin den Mietvertrag.\n\nEnde 1998 nahm der Beklagte die Mieträume in Besitz und betrieb bis zum Be-\n\nginn des Januar 2000 eine Spielhalle, ohne daß die erforderliche behördliche\n\nGenehmigung nach § 33 i GewO erteilt worden wäre.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der Maklerprovision in\n\nHöhe von 61.354,80 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht ha-\n\nben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Be-\n\nklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte die verspro-\n\nchene Provision schulde. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach Unterzeich-\n\nnung des Mietvertrags sei der Mietgegenstand entsprechend der Baugenehmi-\n\ngung errichtet worden; auch habe der Beklagte durch Inbesitznahme der\n\nMietsache den Mietvertrag in Vollzug gesetzt. Damit sei die Provision verdient.\n\nDaß die zum Betrieb der Spielhalle nach § 33 i GewO notwendige Genehmi-\n\ngung bis zum Auszug des Beklagten nicht erteilt worden sei, stehe dem nicht\n\nentgegen. Das Fehlen dieser Genehmigung ändere nichts am Zustandekom-\n\nmen eines wirksamen Mietvertrags, sondern betreffe nur das Durchführungs-\n\nstadium des Hauptvertrags und falle daher vorbehaltlich abweichender Verein-\n\nbarungen im Maklervertrag in den Risikobereich des Auftraggebers.\n\nEine derartige, das Risiko der Nichterteilung der Genehmigung auf den\n\nMakler verlagernde Abrede könne nicht in der zwischen den Maklervertrags-\n\nparteien getroffenen \"Vereinbarung\" vom 18. September 1996 gesehen wer-\n\nden. Zwar könne diese Regelung insoweit als widersprüchlich angesehen wer-\n\nden, als die Fälligkeit des Maklerlohns vom Vorliegen aller zur Ausübung des\n\nGewerbes notwendigen Genehmigungen abhängig gemacht werde, diese aber\n\nandererseits spätestens mit der Übergabe des Mietbereichs eintreten solle. Bei\n\nverständiger Würdigung sei dieser Vereinbarung jedoch zu entnehmen, daß\n\n- klarstellend - die Courtage in jedem Falle und spätestens mit der Objektüber-\n\ngabe an den Mieter zur Zahlung fällig sein solle. Dieses Auslegungsergebnis\n\nentspreche auch dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags, so daß etwaige\n\nZweifel zu Lasten des Beklagten gehen müßten. Umstände, die die Annahme\n\nrechtfertigen könnten, daß die Parteien eine andere Regelung hätten treffen\n\nwollen, habe der Beklagte nicht vorgetragen.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1.\n\n§ 652 Abs. 1 BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruchs des\n\nMaklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrags, nicht von dessen Aus-\n\nführung abhängig. Demnach schließen Umstände, die einen wirksamen Ab-\n\nschluß des Hauptvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam\n\nerscheinen lassen (Formnichtigkeit, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, anfäng-\n\nliche objektive Unmöglichkeit, Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täu-\n\nschung), eine Provisionspflicht aus. Dagegen lassen Umstände, die ohne eine\n\nim Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungs-\n\npflichten aus dem Vertrag beseitigen (wie nachträgliche Unmöglichkeit, Kündi-\n\ngung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), den Provisionsan-\n\nspruch regelmäßig unberührt (Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 - III ZR\n\n3/00 - NJW 2001, 966, 967 und vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW\n\n1997, 1583; BGH, Urteil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR\n\n1993, 248, 249).\n\n2.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können außer reinen\n\nBeschaffenheitsfehlern auch behördliche Gebrauchshindernisse und -be-\n\nschränkungen die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Ge-\n\nbrauch in einer Weise aufheben oder mindern, daß sie einen Mangel im Sinne\n\ndes § 537 BGB a.F. begründen (jetzt: §§ 536, 536 c BGB in der Fassung des\n\nam 1. September 2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetzes vom\n\n19. Juni 2001, BGBl. I S. 1149). Voraussetzung ist dabei, daß die öffentlich-\n\nrechtlichen Beschränkungen ihre Ursache gerade in der konkreten Beschaf-\n\nfenheit oder Lage der Mietsache, in deren Beziehung zur Umwelt haben (Ur-\n\nteile vom 23. September 1992 - XII ZR 44/91 - NJW 1992, 3226, 3227 und vom\n\n28. November 1979 - VIII ZR 302/78 - NJW 1980, 777, 778).\n\nInsoweit gilt vorliegend:\n\na) Nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf das gewerbsmäßige Betrei-\n\nben einer Spielhalle der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis\n\nist persönlicher und sachlicher Natur, das heißt sie ist an eine bestimmte Per-\n\nson, an bestimmte Räume und eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder\n\nähnliches Unternehmen) gebunden (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO\n\nBd. I, § 33 i Rn. 20 [Stand: Dezember 1994]). Dementsprechend kann die Ver-\n\nsagung der Erlaubnis auf persönlichen oder sachlichen Gründen beruhen, etwa\n\nweil der Antragsteller nicht die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderli-\n\nche Zuverlässigkeit besitzt (§ 33 i Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 33 c Abs. 2 GewO) oder\n\nweil die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaf-\n\nfenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen (§ 33 i Abs. 2\n\nNr. 2 GewO). Weitere Anforderungen hinsichtlich der Aufstellung von Spielge-\n\nräten sind in der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung der Bekanntma-\n\nchung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245) geregelt. Danach dürfen ge-\n\nmäß § 3 Abs. 2 SpielV in Spielhallen je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld-\n\noder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zehn\n\nGeräte nicht übersteigen.\n\nb) Der Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis gestellt: In Bezirken\n\nkerngebietstypischer Nutzung - wie hier - seien benachbarte Spielhallen zuläs-\n\nsig und könnten grundsätzlich auch derart betrieben werden, daß zwei neben-\n\neinanderliegende und mit separaten Eingängen versehene Spielhallen in der\n\nMitte einen gemeinsamen \"Aufsichtsbereich\" aufweisen. Durch eine solche\n\nKonstruktion sei es unter erheblichen Einsparungen (insbesondere Personal-\n\nkosten) möglich, insgesamt 20 (2 x 10) Spielgeräte zum Einsatz zu bringen.\n\nAusschließlich zum Betrieb einer derartigen \"Doppelspielhalle\" habe er die\n\nRäume angemietet. Die Erteilung einer solchen Genehmigung sei von der zu-\n\nständigen Behörde aus bauordnungsrechtlichen Gründen verweigert worden.\n\nInsbesondere seien die Fluchttürwege der Halle I und II als vorschriftswidrig\n\nbemängelt worden, da während des Spielbetriebs der jeweilige Fluchttürweg\n\nnicht als Durchgang von einer Halle zur anderen zur Verfügung stehen dürfe.\n\nc) Auf der Grundlage dieses Parteivorbringens, von dem im Revisions-\n\nverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszu-\n\ngehen ist, waren somit die vom Beklagten angemieteten Räumlichkeiten aus\n\nGründen, die auf der Beschaffenheit der Mietsache beruhten, zum Betrieb ei-\n\nner Doppelspielhalle untauglich.\n\n3.\n\nEntspricht die Mietsache bei Überlassung an den Mieter nicht dem ver-\n\ntraglich geschuldeten Zustand, so stehen dem Vermieter die Rechte nach\n\n§§ 537 ff BGB a.F. bzw. §§ 536 ff BGB n.F. zu. Eine Vertragsnichtigkeit nach\n\n§ 306 BGB wäre auch dann nicht gegeben, wenn - wozu Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts fehlen, was aber nicht fernliegend erscheint - aufgrund der\n\nörtlichen und räumlichen Gegebenheiten nach den geltenden öffentlich-recht-\n\nlichen Vorschriften ein Zustand der Mietsache dergestalt, daß der Betrieb einer\n\nDoppelspielhalle erlaubt werden kann, nicht herstellbar gewesen wäre (vgl.\n\nBGHZ 136, 102; BGH, Beschluß vom 25. November 1998 - XII ZR 12/97 - NJW\n\n1999, 635).\n\nOb ein derartiger ursprünglicher Sachmangel nur - wie das Berufungs-\n\ngericht ersichtlich gemeint hat - die Durchführung des vermittelten Mietvertrags\n\nbetreffen und deshalb grundsätzlich den Provisionsanspruch des Maklers nicht\n\nbeeinträchtigen würde, braucht nicht entschieden zu werden (vgl. die im Se-\n\nnatsurteil vom 14. Dezember 2000 aaO angeführten Rechtsprechungs- und Li-\n\nteraturmeinungen zu der vergleichbaren Frage, ob die Wandelung des von ei-\n\nnem Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Vergütungs-\n\nanspruch des Maklers unabhängig davon unberührt läßt, ob der Mangel der\n\nKaufsache bereits bei Vertragsschluß vorgelegen hat oder erst nachträglich\n\nentstanden ist).\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, rechtsfehler-\n\nhaft nicht berücksichtigt, daß nach dem Wortlaut des dem unterschriebenen\n\nMietvertragsformular beigefügten Anschreibens das in der Übermittlung dieses\n\nFormulars liegende Angebot auf Abschluß eines Mietvertrags \"vorbehaltlich der\n\nErteilung der behördlichen Genehmigungen zum vorgesehenen Betriebszweck\n\n- Spielhalle mit 2 x 10 Spielgeräten\" (= Doppelspielhalle im Sinne der Ausfüh-\n\nrungen des Beklagten) gilt. Es liegt nahe, dieses Schreiben nach Sinn und\n\nWortlaut dahin auszulegen, daß das Angebot des Beklagten unter der auf-\n\nschiebenden Bedingung der Erteilung der nach § 33 i GewO zum Spielhallen-\n\nbetrieb notwendigen Genehmigung abgegeben worden ist. Dann aber konnte\n\ntrotz \"Gegenzeichnung\" des Vertragsformulars und der darin liegenden An-\n\nnahme dieses Angebots durch den Vermieter der Mietvertrag vor Bedingungs-\n\neintritt keine Wirksamkeit erlangen. Dem steht nicht entgegen, daß im Vertrag-\n\nstext nebst Anlagen die Genehmigung nach § 33 i GewO nicht erwähnt wird\n\nund nach den Schlußbestimmungen des Mietvertrags (§ 27) (nur) die Erteilung\n\nder endgültigen Baugenehmigung aufschiebende Bedingung für die Wirksam-\n\nkeit dieses Vertrags ist, mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind\n\nsowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen.\n\nWill eine Vertragspartei sicherstellen, daß sie nur für den Fall des Eintritts ei-\n\nnes künftigen Ereignisses den Vertragspflichten unterworfen ist, so braucht\n\ndiese Bedingung nicht notwendigerweise Bestandteil der - vorformulierten oder\n\nausgehandelten - Vertragsklauseln zu sein. Es ist ohne weiteres möglich, allein\n\n- wie hier - das Angebot auf Abschluß dieses - vorformulierten oder ausgehan-\n\ndelten - Vertrags mit der Bedingung zu versehen (vgl. Staudinger/Bork, BGB,\n\n13. Bearb., § 145 Rn. 20, 26, 29). In der rechtlichen Bewertung macht dies kei-\n\nnen wesentlichen Unterschied, da in jedem Fall dieser Vertrag erst bei Bedin-\n\ngungseintritt Wirkungen entfaltet.\n\n5.\n\nAusgehend davon, daß vor Erteilung einer Spielhallengenehmigung\n\nnach § 33 i GewO - zu der es unstreitig nicht gekommen ist - ein wirksamer\n\nMietvertrag nicht zustande gekommen war, ist die Auslegung der Provisions-\n\nvereinbarung durch das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft.\n\na) Hängt die Wirksamkeit eines (Haupt-)Vertrags vom Eintritt einer Be-\n\ndingung ab, so kann nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB die versprochene Makler-\n\nprovision erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt. Nach dem gesetz-\n\nlichen Leitbild des Maklervertrags schuldet also der Beklagte keine Maklerpro-\n\nvision. Abreden, aus denen sich unabhängig von der Erteilung einer Spielge-\n\nnehmigung eine Provisionsverpflichtung des Beklagten ergeben könnte, wi-\n\nchen also, was das Berufungsgericht verkannt hat, zum Nachteil des Auftrag-\n\ngebers und nicht etwa zum Nachteil des Maklers vom dispositiven Recht ab.\n\nDanach gehen etwaige Unklarheiten darüber, ob und mit welchem Inhalt die\n\nParteien des Maklervertrags die Provisionszahlungspflicht des Auftraggebers,\n\nanders als in § 652 BGB geregelt, bestimmt haben, zu Lasten der Klägerin und\n\nnicht des Beklagten.\n\nb) Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, un-\n\nberücksichtigt gelassen, daß nach dem konkretisierten und von der Klägerin\n\nnur pauschal bestrittenen Vorbringen des Beklagten die Klägerin im Zusam-\n\nmenhang mit ihren Vermittlungsbemühungen nicht nur den Text des Mietver-\n\ntrags selbst, sondern auch das an die Vermieterin gerichtete Angebotsschrei-\n\nben des Beklagten vorformuliert hat. In diesem Falle mußte es sich aber der\n\nKlägerin geradezu aufdrängen, daß es dem Beklagten entscheidend auf die\n\nNutzung der Betriebsräume als Doppelspielhalle ankam, ohne daß es insoweit\n\nnoch darauf ankommen könnte, ob - wie der Beklagte behauptet hat und was\n\nvom Berufungsgericht als unsubstantiiert angesehen worden ist - für die Kläge-\n\nrin dieses Interesse des Beklagten bereits aus früheren Geschäftsbeziehungen\n\nhätte bekannt sein müssen.\n\nEs versteht sich, daß das der Klägerin erkennbare oder von ihr gar er-\n\nkannte Interesse des Beklagten an der Vermittlung eines Mietvertrages zwecks\n\nBetriebs gerade einer Doppelspielhalle ein Umstand ist, dem bei der Ausle-\n\ngung der Provisionsvereinbarung ein besonderes Gewicht zukommt.\n\nc) Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts der Wortlaut der Provisionsverpflichtung auch nicht so eindeutig, daß\n\nvernünftige Zweifel daran, daß der Beklagte der Klägerin eine Provision für den\n\nFall der Unterzeichnung des Mietvertrags und des Bezugs der Mieträume un-\n\nabhängig davon versprechen wollte, ob die erforderliche Spielgenehmigung\n\nnach § 33 i GewO erteilt wird oder nicht, nicht aufkommen könnten.\n\nII.\n\nDie klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich\n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1.\n\nDer Beklagte hat den Umstand, daß er die Mieträume bereits vor Ertei-\n\nlung einer Spielgenehmigung bezogen und den Betrieb einer Spielhalle aufge-\n\nnommen hat, damit erklärt, daß behördlicherseits die nach § 33 i GewO erfor-\n\nderliche Genehmigung erst nach Besichtigung des voll eingerichteten Gewer-\n\nbebetriebs erteilt werde. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls kann\n\nallein wegen der einverständlichen Inbesitznahme der Mietsache durch den\n\nBeklagten nicht angenommen werden, die Parteien des Mietvertrags hätten\n\nsich im nachhinein darüber geeinigt, die vom Beklagten für das Wirksamwer-\n\nden seines Angebots aufgestellte Bedingung solle in Wegfall kommen. Näher-\n\nliegend ist die Annahme, daß die Mietvertragsschließenden zum Zeitpunkt der\n\nÜberlassung der Mietsache davon ausgegangen sind, einer Erteilung der vom\n\nBeklagten angestrebten Genehmigung einer Doppelspielhalle stünden keine\n\nerheblichen Schwierigkeiten entgegen.\n\n2.\n\nOb und welche \"mietvorvertraglichen\" Rechte und Pflichten zwischen\n\nden Mietvertragsparteien bis zur \"Kündigung\" des Vertrags bzw. zum Auszug\n\ndes Beklagten bestanden haben, braucht nicht abschließend geklärt zu wer-\n\nden. Der Beklagte hat der Klägerin eine Provision für die Vermittlung eines\n\nMietvertrags über eine Laufzeit von zehn Jahren zum Betrieb einer Doppel-\n\nspielhalle versprochen. Dieser vom Beklagten erstrebte wirtschaftliche Erfolg\n\nist dadurch, daß er - auf ungenehmigter Grundlage - die gemieteten Räume\n\netwas mehr als ein Jahr tatsächlich zum Betrieb einer Spielhalle genutzt hat,\n\nbei weitem nicht eingetreten (fehlende wirtschaftliche Identität; vgl. Senatsurteil\n\nvom 7. Mai 1998 - III ZR 18/97 - NJW 1998, 2277, 2278).\n\n3.\n\nVerhindert eine Vertragspartei wider Treu und Glauben den Eintritt der\n\nBedingung - hier: die Erteilung der Spielgenehmigung -, so muß sie sich - auch\n\nim Verhältnis zum Makler - so behandeln lassen, als wäre die Genehmigung\n\nerteilt und der Mietvertrag wirksam geworden (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar\n\n2001 - III ZR 49/00 - NJW-RR 2001, 840, 841). Davon kann vorliegend nicht\n\nschon deshalb ausgegangen werden, weil die Mieträume, wie vom Berufungs-\n\ngericht als unstreitig festgestellt worden ist, zum Betrieb einer Spielhalle nicht\n\nschlechthin ungeeignet waren. Der Beklagte, der auf den Betrieb einer Doppel-\n\nspielhalle Wert legte, mußte sich nicht mit der Genehmigung einer \"einfachen\"\n\n(1 x 10 Spielgeräte) Spielhalle zufrieden geben.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Das Berufungsgericht wird die von\n\nden Parteien getroffene Provisionsabrede unter Berücksichtigung der Rechts-\n\nauffassung des Senats erneut auszulegen haben. Die Parteien erhalten, auch\n\nzu den anderen angesprochenen Punkten, Gelegenheit zu weiterem Sachvor-\n\ntrag.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_318-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/iii-zr-318-00","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_318-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_318-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/iii-zr-318-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_318-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:20.099697+00:00"}}