{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_315-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"III ZR 315/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Satz 2 (Gb), § 251 Abs. 1 Zum Anspruch auf Ersatz des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags und der Wertminderung bei einem beschädigten Hausgrundstück, das nach Schadenseintritt zu einem über dem Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand liegenden Preis ver- äußert worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 315/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nF r e i t a g,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 249 Satz 2 (Gb), § 251 Abs. 1\n\nZum Anspruch auf Ersatz des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags und der\n\nWertminderung bei einem beschädigten Hausgrundstück, das nach Schadenseintritt\n\nzu einem über dem Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand liegenden Preis ver-\n\näußert worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - III ZR 315/00 - OLG Dresden\n\nLG Leipzig\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 24. November 2000 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung in Höhe\n\nvon 114.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Stadt als frühere staatliche Verwalterin\n\naus abgetretenem Recht im Betragsverfahren auf Ersatz Ende 1992 eingetre-\n\ntener Frostschäden an einem Hausgrundstück in Anspruch. Im Zeitpunkt des\n\nSchadenseintritts war E. R. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, der mit\n\nVertrag vom 3. August 1992 in Vollziehung eines elterlichen Wunsches den\n\nhälftigen Anteil dieses Grundbesitzes an seinen Bruder J. R. übertragen hatte;\n\ndieser wurde am 19. Juli 1993 als Miteigentümer in das Grundbuch eingetra-\n\ngen. Zuvor, nämlich bereits mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1993, verkauf-\n\nten die beiden Brüder das Hausgrundstück ohne Gewähr für Güte, Größe und\n\nBeschaffenheit sowie ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und\n\nFehler zum Kaufpreis von 875.000 DM an die Klägerin und erklärten die Auf-\n\nlassung. In Bezug auf den den Vertragsbeteiligten bekannten Schadenseintritt\n\nund schwebende Verhandlungen wegen der Schadensregulierung heißt es in\n\nder Urkunde:\n\nVerkäufer und Käuferin sind sich darüber einig, daß diese Schaden-\nregelung bei Abschluß dieses Vertrages ausgeklammert werden soll.\nDenn sie haben zwecks Regelung dieser Ansprüche im Innenver-\nhältnis besondere Vereinbarungen getroffen.\n\nMit Vereinbarungen vom 9./10. September 1993 traten die Verkäufer\n\nihre Schadensersatzansprüche wegen des eingetretenen Schadens an die\n\nKlägerin ab, die am 24. November 1993 als Eigentümerin in das Grundbuch\n\neingetragen wurde.\n\nDie Klägerin hat - soweit hier von Interesse - zunächst wegen der für die\n\nWiederherstellung erforderlichen Kosten Schadensersatz verlangt, nach Erör-\n\nterung in der Berufungsinstanz jedoch Ersatz für die eingetretene Wertminde-\n\nrung begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt. Der Senat hat die Revision der Beklagten gegen dieses Ur-\n\nteil durch Beschluß vom 26. November 1998 (III ZR 203/97 - BGHR BGB § 839\n\nAbs. 1 Satz 1 Staatlicher Verwalter 1 = VIZ 1999, 155) nicht angenommen. Im\n\nBetragsverfahren haben die Vorinstanzen einen Wertminderungsschaden ver-\n\nneint, weil das Hausgrundstück vor dem Schadensfall einen Verkehrswert von\n\nnur 850.000 DM gehabt habe und an die Klägerin zu einem höheren Preis ver-\n\näußert worden sei. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin Ersatz ih-\n\nres Schadens.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 81,\n\n385 ff davon aus, daß der Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB als eine\n\nbesondere Erscheinungsform des Anspruchs auf Naturalrestitution im Fall der\n\nVeräußerung eines beschädigten Hausgrundstücks untergeht, wenn im Zeit-\n\npunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die\n\nHerstellung in Natur unmöglich geworden sei. Es zieht daher lediglich den Er-\n\nsatz des Wertinteresses gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, das sich bei\n\ngeordneten Marktverhältnissen regelmäßig in einem schadensbedingt entste-\n\nhenden Mindererlös als Wertminderungsschaden niederschlage. Ein solcher\n\nSchaden sei aber nicht eingetreten, weil die Zedenten das Grundstück im be-\n\nschädigten Zustand zu einem den objektiven Verkehrswert in unbeschädigtem\n\nZustand übersteigenden Preis veräußert hätten. Daß dieser Mehrerlös der B e-\n\nklagten als Schädigerin letztlich zugute komme, rechtfertige keine andere Ent-\n\nscheidung. Maßgebend bleibe, daß der Wertersatzanspruch auch bei nac h-\n\nträglichem Unvermögen zur Wiederherstellung an die Stelle des Anspruchs auf\n\nNaturalrestitution trete und auch bei wertender Betrachtung kein Grund beste-\n\nhe, den Geschädigten über den Wertausgleich hinaus zu begünstigen.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1.\n\nWie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - nach Erlaß des Beru-\n\nfungsurteils - durch Urteil vom 4. Mai 2001 (V ZR 435/99 - NJW 2001, 2250;\n\nzur Veröffentlichung in BGHZ 147, 320 vorgesehen) entschieden hat, erlischt\n\nder Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforder-\n\nlichen Geldbetrags bei Übertragung des Eigentums an einem beschädigten\n\nGrundstück dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigen-\n\ntumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird. Er hat\n\ndamit in Bezug auf den Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB seine weitergehende\n\nRechtsprechung in BGHZ 81, 385, 392 aufgegeben, die das Berufungsgericht\n\nseiner Beurteilung zugrundegelegt hat und die nach Erörterung in der mündli-\n\nchen Verhandlung zum Anspruchsgrund der Klägerin den Anlaß dafür gegeben\n\nhat, den zunächst von ihr verfolgten Herstellungsanspruch im weiteren Verfah-\n\nren zugunsten eines Ersatzes der Wertminderung zurückzustellen.\n\nDer Senat, der der Rechtsprechung des V. Zivilsenats in BGHZ 81, 385,\n\n391 f in Bezug auf den Herstellungsanspruch gemäß § 249 Satz 1 BGB gefolgt\n\nist (vgl. BGHZ 142, 172, 180), schließt sich der neueren Beurteilung des\n\nV. Zivilsenats zum Zahlungsanspruch aus § 249 Satz 2 BGB an; insoweit gab\n\ndas Senatsurteil BGHZ 142, 172, 181 zu einer Stellungnahme noch keinen\n\nAnlaß.\n\nNach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und\n\nim Grundurteil wurden die Schadensersatzansprüche des im Zeitpunkt des\n\nSchadenseintritts alleinigen Eigentümers und diejenigen seines Bruders, des\n\nspäteren Miteigentümers, an die Klägerin abgetreten, bevor diese als Eigentü-\n\nmerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Danach könnte die Klägerin auf\n\nder Grundlage dieser neueren Rechtsprechung Ersatz der zur Wiederherstel-\n\nlung erforderlichen Kosten verlangen.\n\n2.\n\nDie Klägerin ist nicht gehindert, ihren Ersatzanspruch wieder auf § 249\n\nSatz 2 BGB zu stützen. Sie hat den Anspruch auf Ersatz der Wiederherstel-\n\nlungskosten in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 1997 entgegen der Auffassung\n\nder Revisionserwiderung nicht fallengelassen. Auch das Berufungsgericht, das\n\nsich im angefochtenen Urteil mit diesem Anspruch befaßt hat, hat dies so ge-\n\nsehen. Im Grundurteil hat es zum Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB ausgeführt,\n\nnachdem die Klägerin den Schaden nunmehr auf die eingetretene Wertminde-\n\nrung stütze, sei die Darlegung des Schadens, die bis dahin lediglich durch Be-\n\nzeichnung der auf die Schadensbeseitigung entfallenden Kosten erfolgt sei,\n\nnicht mehr unschlüssig. Die Klägerin berücksichtige damit, daß die Kosten ei-\n\nner - nicht durchgeführten - Reparatur eines Hausgrundstücks gemäß § 249\n\nSatz 2 BGB nicht verlangt werden könnten, da der Schadensersatzanspruch\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Veräußerung des\n\nGrundstücks untergegangen sei und der Geschädigte auf den Wertsummen-\n\nausgleich gemäß § 251 BGB verwiesen sei. Insoweit gibt das Grundurteil le-\n\ndiglich die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder, ohne\n\nüber den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB selbständig im Wege einer die Kla-\n\nge abweisenden Teilentscheidung zu befinden.\n\n3.\n\nIst der Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB durch die Veräußerung des\n\nGrundstücks infolge der Abtretung des Ersatzanspruchs nicht erloschen, weil\n\ndem Rechtsnachfolger der früheren Eigentümer unter diesen Umständen das\n\nHerstellungsinteresse nicht abzusprechen ist, und ist dieser Anspruch in der\n\njetzt noch weiterverfolgten Höhe zur Entschädigung der Klägerin genügend,\n\nliegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB nicht\n\nvor. In diesem Umfang kommt der Restitution nämlich der Vorrang vor der\n\nKompensation zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW\n\n1997, 520 f).\n\nIII.\n\nDer Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage,\n\nda das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu den\n\ngeltend gemachten Kosten der Wiederherstellung keine Feststellungen getrof-\n\nfen hat. Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß die Klägerin - sollte der\n\nvorrangige Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zur Entschädigung nicht genü-\n\ngen - ganz oder zum Teil auf einen Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB zurück-\n\nkommt, bestehen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht\n\nebenfalls durchgreifende Bedenken.\n\nRichtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß es im Rahmen eines An-\n\nspruchs nach § 251 BGB entscheidend auf eine durch die Schädigung einge-\n\ntretene Einbuße im Vermögen des Geschädigten ankommt. Ein entsprechender\n\nWertverlust wird sich bei geordneten Marktverhältnissen regelmäßig in einem\n\nschadensbedingt entstehenden Mindererlös als Wertminderungsschaden nie-\n\nderschlagen. Das wird etwa deutlich, wenn der Veräußerer und der Erwerber\n\nfür die bereits ersichtliche und auch für eine etwa künftig noch zutage tretende\n\nWertminderung einen Abschlag auf den Kaufpreis vornehmen (vgl. BGHZ 81,\n\n385, 392). Das bedeutet jedoch nicht, daß nur unter solchen Umständen ein\n\nKompensationsanspruch bestünde.\n\nBei dem Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB ist die Differenz zwischen dem\n\nWert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen\n\nwürde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert zu erset-\n\nzen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung wird regelmäßig davon aus-\n\nzugehen sein - Gegenteiliges ist hier nicht festgestellt -, daß das Vermögen\n\ndurch die am Grundstück eingetretenen Frost- und Durchfeuchtungsschäden\n\neine Wertminderung erfahren hat, wobei etwa erforderliche Wiederherstel-\n\nlungsaufwendungen bei der Bemessung des Minderwertes Berücksichtigung\n\nfinden können (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - NJW 1993,\n\n1793, 1794). Die - mehr oder minder zufällige - anschließende Veräußerung\n\nder beschädigten Sache bedarf wegen ihrer schadensrechtlichen Auswirkun-\n\ngen einer wertenden Betrachtung, die über den bloßen Vergleich des Kaufprei-\n\nses mit dem Verkehrswert des unbeschädigten Vermögensgegenstands hin-\n\nausgeht. Für die rechtliche Beurteilung macht es z.B. keinen maßgeblichen\n\nUnterschied, ob die Parteien eines Kaufvertrags wegen der eingetretenen\n\nWertminderung einen Abschlag auf den Kaufpreis vornehmen, den der Veräu-\n\nßerer sodann nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt verlangt, oder ob der Kaufpreis\n\ngegen Abtretung der Schadensersatzansprüche so bemessen wird, als sei der\n\nKaufgegenstand unbeschädigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wovon hier\n\nmangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrecht-\n\nlich auszugehen ist - der abgetretene Schadensersatzanspruch werthaltig ist.\n\nUnter solchen Umständen ist die Betrachtung des Vermögens des Veräußerers\n\nunvollständig, wenn ohne Berücksichtigung der Abtretung lediglich der Kauf-\n\npreis mit dem Verkehrswert des unbeschädigten Hausgrundstücks verglichen\n\nwird. Ferner ist zu bedenken, daß ein über den Verkehrswert des Grundstücks\n\nhinausgehender Erlös darauf beruhen kann, daß der Veräußerer von vornhe r-\n\nein nicht bereit ist, sich mit einem dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis\n\nzu begnügen, oder daß der Käufer ein den Verkehrswert übersteigendes Er-\n\nwerbsinteresse hat. Diese Gesichtspunkte, die legitimerweise Grundlage einer\n\nvertraglichen Regelung sein können, stehen in keinem Zusammenhang zum\n\nSchädigungstatbestand und rechtfertigen eine Entlastung des Schädigers nicht\n\n(zum Einfluß dieser Gesichtspunkte auf die Anrechnung von Vorteilen vgl.\n\nBGHZ 136, 52, 56).\n\nDas Berufungsgericht hat sich mit diesen Gesichtspunkten, wie die Re-\n\nvision zu Recht rügt, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch die Begrün-\n\ndung der landgerichtlichen Entscheidung, auf die sich das Berufungsgericht\n\nergänzend bezieht, läßt eine umfassende Würdigung vermissen. Das Landge-\n\nricht hat die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom\n\n3. März 1999 zugrundegelegt, ihr Angebot an die Veräußerer habe von vorn-\n\nherein auf 875.000 DM gelautet. Hieraus folgert das Landgericht, die eingetre-\n\ntenen Beschädigungen hätten nicht zu einer Minderung des Kaufpreises ge-\n\nführt. Dabei läßt es jedoch die weitere Behauptung der Klägerin in der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 3. März 1999 unberücksichtigt, den Veräußerern sei es\n\nwegen des Schadensfalles nicht gelungen, ihre ursprünglich höhere Kauf-\n\npreisforderung durchzusetzen. Auch der Hinweis im notariellen Kaufvertrag, die\n\nSchadensregelung solle bei Abschluß dieses Vertrages ausgeklammert wer-\n\nden, weil zum Zwecke der Regelung dieser Ansprüche im Innenverhältnis be-\n\nsondere Vereinbarungen getroffen seien, wird, wie die Revision geltend macht,\n\nnicht hinreichend gewürdigt. Diese Vereinbarung und die durch die Abtretung\n\nder Schadensersatzansprüche gekennzeichnete Abwicklung sprechen dafür,\n\ndaß die Vertragsparteien zulässigerweise eine Gestaltung gewählt haben, bei\n\nder die Veräußerer ihre Preisvorstellungen zwar nicht in vollem Umfang ver-\n\nwirklichen, aber doch - unabhängig vom Verkehrswert - einen Preis erzielen\n\nkonnten, den die Klägerin (nur) bei Abtretung der Schadensersatzansprüche\n\naufzubringen bereit war.\n\nDie weitere Verhandlung gibt den Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen\n\nzu diesen Gesichtspunkten, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu ver-\n\ndeutlichen.\n\nRinne Wurm Kapsa\n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_315-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/iii-zr-315-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_315-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_315-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/iii-zr-315-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_315-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:11.332947+00:00"}}