{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_310-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"III ZR 310/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bm Die Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe \"Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochen- end- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen\" hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 310/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nAGBG § 9 Bm\n\nDie Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe\n\n\"Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochen-\n\nend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis\n\neinschließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt\n\nweiterzuzahlen\"\n\nhält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.\n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 310/00 - OLG Celle\n\n LG Hildesheim\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 23. November 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen\n\nAufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Der Be-\n\nklagte ist Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Landeskirche\n\nHannover. Er betreibt als eingetragener Verein ein Heim für behinderte Perso-\n\nnen. Mit den Bewohnern schließt er vorformulierte Betreuungsverträge ab. Die\n\nParteien streiten im Verbandsprozeß über die Wirksamkeit verschiedener Ver-\n\ntragsbestimmungen. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Klausel in\n\n§ 2 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags. Sie lautet:\n\n\"Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenend-\nund Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis ein-\nschließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiterzu-\nzahlen.\"\n\nDer Beklagte hat die verwendete Klausel im wesentlichen damit ge-\n\nrechtfertigt, die konkrete Berücksichtigung ersparter Verpflegungskosten von\n\n8,92 DM pro Tag erfordere einen erheblichen zusätzlichen verwaltungstechni-\n\nschen Aufwand, der letztlich die Vorteile aus einer entsprechenden Erstattung\n\naufzehre; es komme hinzu, daß der weit überwiegende Teil seiner Heimbewoh-\n\nner Sozialhilfeempfänger seien. Ein mit dem überörtlichen Träger der Sozial-\n\nhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden in Niedersachsen geschlossener\n\nLandesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG sehe dieselbe Entgeltrege-\n\nlung vor. Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Verwendung dieser\n\nKlausel - ausgenommen gegenüber einer Person, die in Ausübung ihrer ge-\n\nwerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) -\n\ngerichteten Klage entsprochen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.\n\nMit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage hin-\n\nsichtlich dieser Klausel.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision des Beklagten, deren Zulassung das Berufungsgericht\n\nwirksam auf die in Rede stehende Klausel beschränkt hat, ist unbegründet.\n\n1.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klausel, nach\n\nder das volle Betreuungsentgelt bei einer vorübergehenden Abwesenheit des\n\nBewohners bis zu drei Tagen weiterzuzahlen ist, in ihrer undifferenzierten Aus-\n\ngestaltung nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist.\n\na) Zur Beurteilung steht ein vom Beklagten so bezeichneter \"Betreu-\n\nungsvertrag (gemäß § 4 HeimG)\", den dieser als Träger einer Einrichtung der\n\nBehindertenhilfe mit seinen Bewohnern, geistig behinderten Menschen, ab-\n\nschließt. Bei diesem Heimvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag,\n\nder sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kauf-\n\nvertrags zusammensetzt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR\n\n326/79 - NJW 1981, 341, 342; vom 22. März 1989 - VIII ZR 154/88 - NJW\n\n1989, 1673, 1674); im Hinblick auf die gegenüber dem aufgenommenen Per-\n\nsonenkreis übernommenen Pflichten des Heimträgers, die in § 1 Abs. 2 des\n\nVertrags näher beschrieben sind, ergibt sich hier ein Schwergewicht im dienst-\n\nvertraglichen Bereich. Das Heimgesetz enthält zwar seit seiner Novellierung\n\ndurch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990\n\n(BGBl. I S. 758) in § 4 und in §§ 4 a bis 4 d Regelungen über den Abschluß\n\nund verschiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten von Heim-\n\nverträgen, die für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung durch Art. 19\n\ndes Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit\n\nvom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1057) in § 4 e HeimG ergänzt und modifi-\n\nziert worden sind. Der Gesetzgeber hat jedoch auf eine umfassende und ab-\n\nschließende Regelung des Heimvertrags verzichtet (vgl. BT-Drucks. 11/5120\n\nS. 11; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 4 Rn. 8), so daß Heim-\n\nverträge, auch was die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen angeht,\n\nweiterhin an den einschlägigen zivilrechtlichen Normen, soweit sie nicht durch\n\ndie Bestimmungen des Heimgesetzes verdrängt werden, zu messen sind.\n\nb) Nutzt der Mieter aus einem in seiner Person liegenden Grund die\n\nMietsache nicht oder nimmt der Dienstberechtigte die ihm angebotenen Lei-\n\nstungen des Dienstverpflichteten nicht entgegen, bleibt der Anspruch auf Zah-\n\nlung des vereinbarten Entgelts unberührt (§§ 552, 615 BGB). Allerdings hat\n\nsich der andere Teil den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen zu lassen\n\n(§§ 552 Satz 2, 615 Satz 2 BGB). Soweit die hier in Rede stehende Klausel\n\ndaher das volle Betreuungsentgelt als geschuldet bezeichnet, läuft dies im Er-\n\ngebnis auf eine Abbedingung des in den zitierten Vorschriften enthaltenen\n\nGrundgedankens hinaus.\n\nDies ist nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 3 HeimG anders zu beurteilen.\n\nNach dieser Vorschrift darf das Entgelt nicht in einem Mißverhältnis zu den\n\nLeistungen des Trägers liegen. Sie will eine Übervorteilung des Heimbewoh-\n\nners verhindern und ermöglicht eine Kontrolle, ob das Gesamtentgelt für die\n\nÜberlassung der Unterkunft und die Gewährung oder Vorhaltung von Verpfle-\n\ngung und Betreuung, die der Heimträger im Vertrag im einzelnen zu beschrei-\n\nben hat (vgl. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG), unangemessen hoch\n\nist, wobei zur Beurteilung auch das Entgelt für Leistungen herangezogen wer-\n\nden kann, das vergleichbare Träger ähnlicher Einrichtungen verlangen (vgl.\n\nBT-Drucks. 11/5120 S. 12; Kunz/Ruf/Wiedemann, § 4 Rn. 9 f). Ob die Unan-\n\ngemessenheit des zu zahlenden Gesamtentgelts sich auch daraus ergeben\n\nkann, daß nach dem Vertrag geschuldete Leistungsbestandteile auf Dauer\n\nnicht erbracht werden - für die hier im wesentlichen betroffene Verpflegung ist\n\neine solche Fallgestaltung kaum vorstellbar -, bedarf keiner abschließenden\n\nEntscheidung durch den Senat; sie dürfte in Fällen vorübergehender Abwe-\n\nsenheit, legt man die Angaben des Beklagten zugrunde, daß zur Zeit nur\n\n8,92 DM des Gesamtentgelts von 212,59 DM pro Tag, also 4,2 v.H., auf die\n\nVerpflegung entfallen, wohl eher zu verneinen sein. Angesichts der Hauptziel-\n\nrichtung des § 4 Abs. 3 HeimG, ein leistungsgerechtes Entgelt im Interesse der\n\nHeimbewohner sicherzustellen, ist jedoch eine Prüfung am Maßstab der §§ 552\n\nSatz 2, 615 Satz 2 BGB, soweit es um den Wert ersparter Aufwendungen geht,\n\nnicht verschlossen. Ein solches Verständnis legt auch die Vorschrift des § 4 b\n\nAbs. 8 Satz 3 HeimG nahe, die die Ermäßigung des vereinbarten Entgelts um\n\nden Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen in einem speziellen Fall\n\nunmittelbar regelt.\n\nc) Ist danach davon auszugehen, daß die hier zu beurteilende Klausel\n\ndie dispositiven Bestimmungen der §§ 552 Satz 2, 615 Satz 2 BGB verdrängt,\n\nhängt ihre Wirksamkeit davon ab, ob sie die Heimbewohner entgegen den Ge-\n\nboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.\n\naa) In der Praxis sind Klauseln, die das volle Entgelt bei einer vorüber-\n\ngehenden Abwesenheit bis zu drei Tagen vorsehen, offenbar nicht selten an-\n\nzutreffen. In verschiedenen Musterverträgen des Bundesverbandes privater\n\nAlten- und Pflegeheime e.V. und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in\n\nBayern (vgl. Abdruck bei Kunz/Ruf/Wiedemann, Anhang B 3) finden sich Be-\n\nstimmungen, nach denen die Heimträger erst bei einer gewissen Dauer vor-\n\nübergehender Abwesenheit, meist von mehr als drei Tagen, Erstattungen in\n\nunterschiedlicher Höhe vornehmen. Teilweise ist hiernach ein Vomhundertsatz\n\ndes Pflegesatzes oder Verpflegungsgeld zu erstatten, teilweise wird auf Rege-\n\nlungen Bezug genommen, die sich aus Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 1\n\nSGB XI ergeben oder Pflegesatzvereinbarungen zugrunde liegen, die mit den\n\nSpitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege getroffen sind.\n\nBezieht man, da Heimbewohner die Kosten ihrer Unterbringung, Betreu-\n\nung und Verpflegung häufig nicht aus ihren eigenen Mitteln aufbringen können,\n\nnach § 93 Abs. 2 und § 93 d Abs. 2 BSHG mit den Sozialhilfeträgern geschlos-\n\nsene Vereinbarungen mit in die Betrachtung ein (vgl. den Abdruck bei Dah-\n\nlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Bd. II Teil D mit den in den einzelnen Bun-\n\ndesländern geltenden Pflegesatzvereinbarungen), ergibt sich ein differenzier-\n\ntes Bild: Eine uneingeschränkte Erhebung des vollen Pflegesatzes ist bei einer\n\nvorübergehenden Abwesenheitsdauer von (zumeist) bis zu drei Tagen nach\n\nden wiedergegebenen Regelungen lediglich in Bremen (aaO Teil D IV 2), Nord-\n\nrhein-Westfalen (aaO Teil D VIII 2) und Brandenburg (aaO Teil D XII 2) vorge-\n\nsehen. Demgegenüber verlangen die Regelungen in Bayern (aaO Teil D II 2),\n\nHamburg (aaO Teil D V/a und D V 2), Schleswig-Holstein (aaO Teil D XI 2) und\n\nMecklenburg-Vorpommern (aaO Teil D XIII 2), daß - gegebenenfalls nach Wahl\n\ndes Heimbewohners - Verpflegung zu gewähren oder ersparter Lebensmitte-\n\nlaufwand auszuzahlen ist. In Rheinland-Pfalz (aaO Teil D IX 2) und in Hessen\n\n(aaO Teil D VI 3.1) ist vorgesehen oder empfohlen, daß vom ersten Tag an nur\n\nein Teil des Pflegesatzes zu erheben bzw. eine Rückvergütung vorzunehmen\n\nist.\n\nbb) In bisher veröffentlichter Rechtsprechung und Literatur überwiegen\n\ndie Stimmen, die die hier zur Beurteilung stehende Klausel nicht für eine unan-\n\ngemessene Benachteiligung des Heimbewohners halten. Hierfür wird geltend\n\ngemacht, die Abwesenheit habe keinen meßbaren Einfluß auf die sogenannten\n\nFixkosten des Heimträgers. Etwaige Ersparnisse an Strom- und sonstigen Ver-\n\nbrauchskosten seien zu vernachlässigen. Erspart würden lediglich Verpfle-\n\ngungskosten, die aber häufig nicht zu Buche schlügen, weil der Heimträger im\n\nvoraus planen und damit rechnen müsse, daß der Bewohner seinen Entschluß\n\nnoch kurzfristig ändere (vgl. Drettmann, in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht\n\nund AGB-Klauselwerke, Heimvertrag Rn. 12; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998,\n\n780, 781, bei einer Klausel, die die Erstattung einer Abwesenheitsvergütung für\n\nzwei Tage nicht vorsah; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. [2001], § 9 AGBG\n\nRn. 93 a; im Ergebnis ebenso, aber ohne nähere Begründung Hensen, in: Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. [2001], Anhang §§ 9-11 Rn. 421). Dar-\n\nüber hinaus wird für erheblich gehalten, daß eine Erstattung für den geringen\n\nTeil der überhaupt betroffenen Heimbewohner nur einen unwesentlichen Vor-\n\nteil darstelle, während der mit einer Erstattung verbundene Verwaltungsauf-\n\nwand in keinem Verhältnis zu den zu erstattenden Beträgen liege (vgl. OLG\n\nDüsseldorf, NJW-RR 2000, 1508). Dem steht die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts gegenüber, die Ersparnis des Heimträgers sei dann erheblich, wenn ein\n\nHeimbewohner seine Familie regelmäßig an Wochenenden und Feiertagen\n\nbesuche. Dem Interesse des Heimträgers, den Verwaltungsaufwand so gering\n\nwie möglich zu halten, könne dadurch Rechnung getragen werden, daß er sei-\n\nne Kalkulation für ersparte Aufwendungen pauschal ansetze und eine Ver-\n\npflichtung des Bewohners zur rechtzeitigen Information vereinbare, um sich auf\n\ndie Abwesenheit des Bewohners einzustellen (in diesem Sinne auch Gaiser,\n\nNJW 1999, 2311, 2312; LG Neuruppin, VuR 1998, 316, 318).\n\ncc) Der Senat ist mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom\n\nKläger beanstandete Klausel Selbstzahler dann unangemessen benachteiligt,\n\nwenn sie in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung\n\nüber das Wochenende Gebrauch machen. Die Revision macht zwar geltend,\n\nder Beklagte biete entsprechend der Regelung im Landesrahmenvertrag nach\n\n§ 93 d Abs. 2 BSHG für die Zeit der Abwesenheit Verpflegung an. Abgesehen\n\ndavon, daß diese im Landesrahmenvertrag übernommene Verpflichtung nicht\n\nim Zusammenhang mit der hier zur Beurteilung stehenden Klausel im Heimver-\n\ntrag erwähnt wird, ist der Unterschied in der Interessenlage von Selbstzahlern\n\nund Heimbewohnern, deren Lebensbedarf insgesamt aus Mitteln der Sozial-\n\nhilfe zu decken ist, zu beachten. Während der Sozialhilfeträger für den seiner\n\nUnterstützung unterstellten Personenkreis Sorge dafür zu tragen hat, in wel-\n\ncher Weise eine Verpflegung an Tagen vorgenommen wird, in denen sich der\n\nBewohner nicht in der stationären Einrichtung befindet, fällt dies bei einem\n\nSelbstzahler in den eigenen Verantwortungsbereich. Er kann nicht darauf ver-\n\nwiesen werden, die an Tagen der Abwesenheit nur schwer erreichbare oder in\n\nanderer Form zur Verfügung gestellte Verpflegung des Heimträgers entgegen-\n\nzunehmen.\n\nSoweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht davon ausge-\n\nhen dürfen, daß die Heimbewohner mehr als einmal im Monat über einen Zeit-\n\nraum von bis zu drei Tagen der Einrichtung fernbleiben, hat der Beklagte ent-\n\nsprechende Überlegungen des Landgerichts im Berufungsverfahren nicht an-\n\ngegriffen. Daß die Heimbewohner auf fremde Hilfe angewiesen seien, steht der\n\nwiederholten und regelmäßigen Beurlaubung an Wochenenden nicht, wie die\n\nRevision meint, entgegen. Der pauschale Hinweis des Beklagten in den Tatsa-\n\ncheninstanzen, in seiner Einrichtung seien die Verhältnisse ähnlich wie in dem\n\nvom Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2000, 1508) entschiedenen Fall,\n\nenthält keinen konkreten Tatsachenvortrag, der im Rahmen der nach § 9\n\nAbs. 1 AGBG gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtungs-\n\nweise, bei der Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenheit des hier in\n\nRede stehenden Heimvertrags zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 110, 241,\n\n244), die Schlußfolgerung erlaubt, die Klausel erfasse gruppentypisch lediglich\n\nFallgestaltungen, bei denen eine nennenswerte Ersparnis von Aufwendungen\n\nohnehin nicht in Betracht komme. Ist daher für das Revisionsverfahren davon\n\nauszugehen, daß Heimbewohner mehrfach am Wochenende ihre Familie be-\n\nsuchen und, soweit sie Selbstzahler sind, für ihre Verpflegung Sorge tragen\n\nmüssen, bedeutet die Weitergeltung des vollen Betreuungsentgelts eine Be-\n\nnachteiligung, die auch unter Berücksichtigung des Rationalisierungsinteres-\n\nses des Beklagten, die Vertragsabwicklung zu vereinfachen und zu vereinheit-\n\nlichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94 - NJW 1996, 988,\n\n989), nicht zu rechtfertigen ist. Zu Recht weist das Berufungsgericht auf die\n\nMöglichkeit hin, die Bewohner auf eine rechtzeitige Information zu verpflichten\n\nund dem Interesse an einer Vereinfachung der Verwaltungsabläufe in Fällen\n\nvorübergehender Abwesenheit durch eine pauschalierende Regelung über die\n\nErstattung ersparter Aufwendungen Rechnung zu tragen. Dabei wird es wegen\n\nder Unselbständigkeit der Heimbewohner ohnehin erforderlich sein, deren Ab-\n\nwesenheit in geeigneter Weise festzuhalten.\n\n2.\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß nach\n\ndem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten mehr\n\nals 99 v.H. seiner Heimbewohner Sozialhilfeempfänger sind und daß der Lan-\n\ndesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG eine ähnliche Regelung vorsieht.\n\nDie Situation von Selbstzahlern unterscheidet sich nämlich von derjenigen der\n\nSozialhilfeempfänger in einem maßgebenden Punkt: Sie müssen auch an Ta-\n\ngen, an denen sie dem Heim fernbleiben, für die Finanzierung ihrer Verpfle-\n\ngung Sorge tragen. Mag auch der Verpflegungsanteil sich auf nur etwa 4,2 v.H.\n\ndes Pflegesatzes belaufen, müßten sie doch über die absolute Höhe des vollen\n\nEntgelts hinaus für ihre Verpflegung weitere Kosten aufwenden, wenn sie nicht\n\nim Rahmen ihrer Familie ohne weitere Gegenleistung verköstigt werden. Dem-\n\ngegenüber nimmt der Landesrahmenvertrag den von ihm betroffenen Hil-\n\nfeempfängern diese Sorge ab und stellt damit gerade sicher, daß der Beklagte\n\nAufwendungen nicht ersparen kann. Die oben 1 c aa wiedergegebenen Pflege-\n\nsatzvereinbarungen, die entweder eine Verpflegung des Heimbewohners oder\n\ndie Auszahlung eines ersparten Lebensmittelaufwands im Falle vorübergehen-\n\nder Abwesenheit vorsehen, können daher nicht für die Überlegung fruchtbar\n\ngemacht werden, es bestehe gewissermaßen eine Verkehrssitte, nach der ein\n\nHeimbewohner die finanziellen Folgen vorübergehender Abwesenheit wegen\n\ndes andernfalls anfallenden Verwaltungsaufwands selbst tragen müsse. Auch\n\nsoweit in einigen Ländern Pflegesatzvereinbarungen getroffen sind, nach de-\n\nnen das volle Betreuungsentgelt in Fällen kurzfristiger Abwesenheit ungekürzt\n\nzur Verfügung gestellt wird, vermag dies die hier zu beurteilende Situation von\n\nSelbstzahlern nicht zu berühren. Denn die vertragsschließenden Sozialhilfeträ-\n\nger nehmen ihre Interessen unabhängig von den Vorschriften des AGB-Ge-\n\nsetzes wahr und können wegen des - im Unterschied zum Selbstzahler - auch\n\nbei ihnen anfallenden Verwaltungsaufwands eine Abwägung vornehmen, die\n\nzu einem - nur scheinbaren - Verzicht auf eine Erstattungsleistung führt. Aus\n\ndiesem Grund geht auch die Auffassung der Revision fehl, weil mehr als\n\n99 v.H. der Heimbewohner als Sozialhilfeempfänger von der beanstandeten\n\nVertragsbedingung finanziell nicht belastet würden, fehle es hier an der rollen-\n\nspezifischen Unterlegenheit, die Grundlage des generellen Prüfungsmaßstabs\n\nder Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem AGB-\n\nGesetz sei. Soweit die Revision meint, dieser Umstand führe nach § 24 a Nr. 3\n\nAGBG dazu, Bedenken gegen die Klausel abzuschwächen, läßt sie unberück-\n\nsichtigt, daß die den Vertragsabschluß begleitenden Umstände im abstrakten\n\nKontrollverfahren keine Rolle spielen (vgl. BGHZ 141, 108, 113 f). Auch die\n\nvon der Revision angeführte Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April\n\n1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABlEG Nr. L 95,\n\nS. 29) unterscheidet zwischen Individual- und Verbandsprozeß (vgl. Art. 4\n\nAbs. 1, Art. 7).\n\n3.\n\nOhne Erfolg verweist die Revision schließlich auf die Regelung des § 75\n\nAbs. 1 Satz 4 SGB XI. Nach dieser Bestimmung sind Rahmenverträge, die\n\nLandesverbände der Pflegekassen mit den Vereinigungen der Träger der am-\n\nbulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen oder den Kirchen, Religionsge-\n\nmeinschaften des öffentlichen Rechts oder dem Wohlfahrtsverband, soweit\n\nihnen entsprechende Pflegeeinrichtungen zuzuordnen sind, zur Sicherstellung\n\neiner wirksamen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicher-\n\nten abschließen, für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtun-\n\ngen im Inland unmittelbar verbindlich. Der im Rechtsstreit vorgelegte Landes-\n\nrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG ist indessen kein Vertrag im Sinne\n\ndes § 75 SGB XI, denn er ist nicht - wie auch die Revisionsverhandlung erge-\n\nben hat - von dem zuständigen Landesverband der Pflegekassen mit abge-\n\nschlossen worden.\n\nRinne\n\n Wurm\n\n Kapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_310-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/iii-zr-310-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":4},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_310-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_310-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/iii-zr-310-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_310-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:41.272833+00:00"}}