{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_302-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"III ZR 302/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 (A, B, Cb); SGB V § 87 a) Auch bei der Vereinbarung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen durch den Bewertungsausschuß obliegen den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsandten Mitgliedern Amtspflichten gegenüber den Vertragsärzten, soweit es um die Beachtung und Wahrung ihres Zulassungsstatus geht. b) Greift der Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß rechts- widrig in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes ein, haftet die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung für die von ihr in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach Amtshaftungsgrundsät- zen. c) Von den Mitgliedern des Bewertungsausschusses, die einem Gremium an- gehören, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaßstab Ver- gütungsgrundlagen zu entwickeln hat, ist ein hohes Maß an Sachkenntnis zu erwarten und dementsprechend die Fähigkeit zu besonders gründlicher Prüfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum für die Anwen- dung der \"Kollegialgerichtsrichtlinie\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 302/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. März 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB § 839 (A, B, Cb); SGB V § 87\n\na) Auch bei der Vereinbarung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die\n\närztlichen Leistungen durch den Bewertungsausschuß obliegen den von der\n\nKassenärztlichen Bundesvereinigung entsandten Mitgliedern Amtspflichten\n\ngegenüber den Vertragsärzten, soweit es um die Beachtung und Wahrung\n\nihres Zulassungsstatus geht.\n\nb) Greift der Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß rechts-\n\nwidrig in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes ein, haftet die Kassen-\n\närztliche Bundesvereinigung für die von ihr in diesen Ausschuß entsandten\n\nMitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach Amtshaftungsgrundsät-\n\nzen.\n\nc) Von den Mitgliedern des Bewertungsausschusses, die einem Gremium an-\n\ngehören, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der\n\nÄrzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaßstab Ver-\n\ngütungsgrundlagen zu entwickeln hat, ist ein hohes Maß an Sachkenntnis zu\n\nerwarten und dementsprechend die Fähigkeit zu besonders gründlicher\n\nPrüfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum für die Anwen-\n\ndung der \"Kollegialgerichtsrichtlinie\".\n\nBGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 302/00 - OLG Stuttgart\n\n LG Stuttgart\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. März 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 1. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2000\n\naufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts\n\nStuttgart vom 19. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit\n\nabgeändert, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen\n\nworden ist.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, den\n\nKlägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch das am\n\n18. März 1994 und 8. April 1994 im Deutschen Ärzteblatt veröf-\n\nfentlichte Verbot der Überweisungen zur Erbringung von Leistun-\n\ngen des Abschnitts O I des einheitlichen Bewertungsmaßstabs an\n\nandere Vertragsärzte entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nVon den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klä-\n\nger im ersten Rechtszug haben die Kläger und die Beklagte zu 2\n\nje die Hälfte zu tragen. Die Kläger haben die außergerichtlichen\n\nKosten der Beklagten zu 1 zu tragen.\n\nDie Beklagte zu 2 hat ihre außergerichtlichen Kosten des ersten\n\nRechtszuges und die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger sind Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und gemäß § 95\n\nSGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie üben ihren Beruf in\n\neiner Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts aus. Sie sind Mitglied der für ihren Kassenarztsitz zuständigen Kassen-\n\närztlichen Vereinigung Nord-Württemberg, der Beklagten zu 1. Die Beklagte\n\nzu 2, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, ist der Zusammenschluß der\n\nKassenärztlichen Vereinigungen auf Bundesebene.\n\nDie Beklagte zu 2 vereinbart mit den Spitzenverbänden der Krankenkas-\n\nsen den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge in Bundesmantelverträgen\n\n(§ 82 Abs. 1 SGB V) und als deren Bestandteil durch Bewertungsausschüsse\n\neinen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen (§ 87\n\nAbs. 1 SGB V). Die Laboratoriumsuntersuchungen sind im Kapitel O des ein-\n\nheitlichen Bewertungsmaßstabes geregelt. Bis zum Ablauf des I. Quartals 1994\n\nkonnte der jeweilige niedergelassene Arzt, der für die Behandlung seiner Pati-\n\nenten Basis-Laborleistungen in Anspruch nehmen mußte, diese in seiner Pra-\n\nxis selbst erbringen oder die Patienten an einen Facharzt für Laboratori-\n\numsmedizin überweisen. Im letzteren Fall erbrachte dieser die Leistungen, be-\n\nrichtete dem überweisenden niedergelassenen Arzt und rechnete die Leistun-\n\ngen unmittelbar mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.\n\nAm 16. Februar 1994 schloß die Beklagte zu 2 mit den Spitzenverbän-\n\nden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen eine Über-\n\ngangsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Ärzte und zur Ersatzkassen-\n\nGebührenordnung, deren Anlage I - betreffend die Neuregelung der Bewertung\n\nund Vergütung von Laborleistungen der bisherigen Kapitel O I. und O II. des\n\neinheitlichen Bewertungsmaßstabs - dem Bewertungsausschuß zur Beschluß-\n\nfassung vorgelegt wurde. Danach sollten, soweit hier von Interesse, Überwei-\n\nsungen zur Erbringung von Leistungen des neugefaßten Kapitels O Abschnitt I.\n\nan andere Vertragsärzte unzulässig sein. Vielmehr sollte der behandelnde\n\nVertragsarzt diese Leistungen, die an der Punktmengenbegrenzung teilnah-\n\nmen, mit der Kassenärztlichen Vereinigung selbst abrechnen. Machte er von\n\nder weiterhin bestehenden Möglichkeit Gebrauch, Laborleistungen von Labo-\n\nrärzten oder anderen Vertragsärzten erbringen zu lassen, sollte er mit diesen\n\nintern einen Kostenausgleich vereinbaren. Der Bewertungsausschuß faßte e i-\n\nnen dieser Vorlage entsprechenden Beschluß, der am 18. März 1994 im Deut-\n\nschen Ärzteblatt, dem offiziellen Bekanntmachungsorgan der Beklagten zu 2,\n\nveröffentlicht wurde und am 1. April 1994 in Kraft trat. Die Übergangsvereinba-\n\nrung zum Bundesmantelvertrag wurde am 8. April 1994 im Deutschen Ärzte-\n\nblatt bekannt gemacht.\n\nDie Beklagte zu 1 setzte die Übergangsvereinbarung um, wobei die Klä-\n\nger Bescheide, mit denen die Beklagte zu 1 diesen Veränderungen Rechnung\n\ntrug, vor dem Sozialgericht Stuttgart angriffen. Im Verfahren einer anderen La-\n\nborärztin entschied das Bundessozialgericht am 20. März 1996 auf Sprungrevi-\n\nsion gegen ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart, daß das Überweisungsverbot\n\nfür Basis-Laboruntersuchungen rechtswidrig sei, weil es mangels gesetzlicher\n\nErmächtigungsgrundlage gegen Art. 12 GG verstoße (BSGE 78, 91). Die Be-\n\nklagte zu 1 zahlte nach Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Überweisungs-\n\nverbots die bis dahin zurückbehaltenen Honorare an die Kläger aus; hierdurch\n\nerledigten sich die Sozialgerichtsverfahren der Kläger in der Hauptsache.\n\nIm vorliegenden Verfahren begehren die Kläger für ihnen aufgrund des\n\nÜberweisungsverbots entstandene Vermögenseinbußen die Feststellung der\n\nEintrittspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und\n\ndes enteignungsgleichen Eingriffs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Kläger, die sich nur gegen die Abweisung ihrer Klage gegen\n\ndie Beklagte zu 2 gewandt haben, hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision stre-\n\nben sie weiter die begehrte Feststellung in bezug auf die Beklagte zu 2 (im fol-\n\ngenden Beklagte) an.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Kläger ist begründet. Die Beklagte hat den Klägern\n\nwegen des beanstandeten Überweisungsverbots nach Amtshaftungsgrundsät-\n\nzen für den entstandenen Schaden einzustehen. Insoweit ist auf den Antrag\n\nder Kläger die begehrte Feststellung zu treffen. Im einzelnen gilt folgendes:\n\n1.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht mit dem Urteil des Bundessozial-\n\ngerichts vom 20. März 1996 (MedR 1997, 227; siehe auch das Urteil BSGE 78,\n\n91 vom gleichen Tag in einer Parallelsache) davon aus, daß der Beschluß des\n\nBewertungsausschusses zur Übergangsvereinbarung vom 16. Februar 1994\n\nals eine rechtswidrige Amtspflichtverletzung zu bewerten ist, weil er ohne eine\n\nhierfür ausreichende Ermächtigungsgrundlage die Laborärzte aus der ver-\n\ntragsärztlichen Tätigkeit mit O I.-Leistungen ausgeschlossen hat, obwohl diese\n\nLeistungen insgesamt weiterhin Teil des vertragsärztlichen Leistungsspektrums\n\ngeblieben sind. Das Bundessozialgericht hat in den Bestimmungen der §§ 72\n\nAbs. 2, 82 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V und in den Regelungs- und Hand-\n\nlungsaufträgen in § 87 Abs. 2 b Satz 2 und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB V keine\n\nhinreichende Grundlage für das Überweisungsverbot gesehen. Soweit die Be-\n\nklagte in den Vorinstanzen die Beschlußfassung im Bewertungsausschuß\n\ngleichwohl für rechtmäßig gehalten hat, tritt der Senat der Beurteilung des\n\nBundessozialgerichts zur Rechtswidrigkeit des Überweisungsverbotes bei.\n\n2.\n\na) Daß mit der Übergangsvereinbarung und der Beschlußfassung im\n\nBewertungsausschuß ein Normsetzungsakt der Selbstverwaltungsorgane in\n\nder gesetzlichen Krankenversicherung betroffen ist, schließt eine Haftung nach\n\n§ 839 BGB nicht unter dem Gesichtspunkt von vornherein aus, daß eine einem\n\nDritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt sein muß. Die auf die Se-\n\nnatsurteile BGHZ 142, 259 und BGHZ 120, 184 gestützte Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, Norm- und Organisationsakte seien nur drittbezogen, soweit\n\nder Schutz des Lebens und die Gesundheit Einzelner betroffen sei, wird der\n\nRechtsprechung des Senats nicht in vollem Umfang gerecht. Das die Bauleit-\n\nplanung betreffende Senatsurteil BGHZ 142, 259, 264 beruht auf der besonde-\n\nren Ausgestaltung der Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, die nur in\n\nBeziehung auf Leben und Gesundheit Pflichten begründet, die sich aus dem\n\n- amtshaftungsrechtlich nicht geschützten - Allgemeininteresse herausheben.\n\nAuch in der Entscheidung BGHZ 120, 184, 192 f war es das Interesse des kla-\n\ngenden Notfallpatienten an der Erhaltung seines Lebens und seiner Gesund-\n\nheit, welches im Rahmen des allgemeinen Sicherstellungsauftrags der Kas-\n\nsenärztlichen Vereinigung die notwendige enge Beziehung im Sinne eines\n\nDrittbezugs herzustellen vermochte.\n\nb) Im Unterschied zu diesen beiden genannten Entscheidungen geht es\n\nhier um den Zulassungsstatus der klagenden Vertragsärzte und um die von der\n\nBeklagten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachtenden Grenzen.\n\nDabei kommt dem Umstand, daß die Vertragsärzte lediglich Mitglied ihrer je-\n\nweiligen regionalen Kassenärztlichen Vereinigung sind (§ 77 Abs. 3 SGB V),\n\nkeine Bedeutung zu. Entscheidend ist, daß die Beklagte und die Kassenärztli-\n\nchen Vereinigungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Rechte der Vertrags-\n\närzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen haben und auch sonst in\n\nim wesentlichen gleicher Weise in die Sicherstellung der vertragsärztlichen\n\nVersorgung eingebunden sind. Daß zwischen ihnen die Zuständigkeiten für\n\nVerträge auf Bundes- und Landesebene verteilt sind, ändert an der gemeinsa-\n\nmen inhaltlichen Aufgabenstellung im Rahmen der vertragsärztlichen Versor-\n\ngung nichts.\n\nBezogen auf die Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen hat der\n\nSenat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1981 (BGHZ 81, 21) entschieden,\n\ndaß die rechtsetzenden Organe der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen-\n\nüber den Mitgliedern bei der Gestaltung des Verteilungsmaßstabs für die von\n\nder Krankenkasse entrichtete Gesamtvergütung die Amtspflicht haben, sich im\n\nRahmen ihrer Selbstverwaltungszuständigkeit zu halten und nicht in unzulässi-\n\nger Weise den Zulassungsstatus der Mitglieder zu schmälern. In der Entschei-\n\ndung wird ausgeführt, soweit das Zulassungsrecht nicht gesetzlich oder auf-\n\ngrund gesetzlicher Ermächtigung in der Zulassungsordnung normiert sei, erfor-\n\ndere seine Regelung grundsätzlich ein \"Zusammenwirken\" der Kassenärztli-\n\nchen Vereinigungen und der Krankenkassen. Danach sei die Kassenärztliche\n\nVereinigung jedenfalls nicht befugt, im Honorarverteilungsmaßstab einseitig\n\neine Regelung zu treffen, die den Zulassungsstatus des Kassenarztes schmä-\n\nlere. Eine solche Regelung betreffe nicht mehr nur den der autonomen Recht-\n\nsetzung zugänglichen Bereich. Sie verletze die den Trägern von Hoheitsrech-\n\nten grundsätzlich obliegende Amtspflicht, die Grenzen der Zuständigkeit einzu-\n\nhalten, und führe, wenn eine innere Beziehung zwischen der schädigenden\n\nHandlung und der Amtsausübung bestehe, zur Schadensersatzpflicht gemäß\n\n§ 839 BGB gegenüber jedem Vertragsarzt, der durch sie geschädigt worden sei\n\n(BGHZ 81, 21, 27). Die Beklagte hat in den Vorinstanzen dieser Entscheidung\n\nentnehmen wollen, der Senat habe seinerzeit den allein von Seiten der Kas-\n\nsenärztlichen Vereinigung vorgenommenen Eingriff in den Zulassungsstatus\n\nbeanstandet, woraus sich zugleich ergebe, daß ein Zusammenwirken der Kas-\n\nsenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen, so wie es hier durch den\n\naus ihren Mitgliedern gebildeten Bewertungsausschuß geschehen sei, unbe-\n\ndenklich sei. Eine solche Aussage kann der damaligen Senatsentscheidung\n\njedoch nicht entnommen werden. Gerade der Zulassungsstatus ist für das ge-\n\nsamte vertragsärztliche System bestimmend, weil er den Grund dafür legt, in\n\nwelchem Geflecht von Rechten und Pflichten die Ärzte, Kassenärztlichen Ver-\n\neinigungen und Krankenkassen miteinander verbunden sind. Insofern besteht\n\nfür die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigung auch\n\ndann die Pflicht, nicht in den Zulassungsstatus von Vertragsärzten einzugrei-\n\nfen, wenn sie mit den zu denselben Grundsätzen verpflichteten Krankenkassen\n\nan normsetzenden Verträgen mitwirken. Wird daher - wie hier - nicht nur der\n\nZulassungsstatus berührt, sondern mangels einer hinreichenden gesetzlichen\n\nGrundlage verletzt, kann eine jedenfalls auch im Interesse der betroffenen\n\nVertragsärzte bestehende Amtspflicht nicht verneint werden.\n\n3.\n\nDie Beklagte kann ihre Haftung nicht mit der Erwägung leugnen, der\n\nBewertungsausschuß habe als organisationsrechtlich verselbständigte öffentli-\n\nche Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Kranken-\n\nkassen das Überweisungsverbot zu verantworten.\n\na) Nach § 87 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Kassenärztlichen Bundes-\n\nvereinigungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch Bewer-\n\ntungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einheitliche Be-\n\nwertungsmaßstäbe für die ärztlichen und die zahnärztlichen Leistungen. Der\n\nBewertungsausschuß besteht nach § 87 Abs. 3 SGB V normalerweise aus sie-\n\nben von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gestellten Vertretern und\n\neiner gleichen Anzahl von Vertretern der Bundesverbände der Krankenkassen,\n\nder Bundesknappschaft und der Verbände der Ersatzkassen. Der Bewertungs-\n\nausschuß kann in dieser Zusammensetzung, wie sich aus der Regelung in § 87\n\nAbs. 4 Satz 1 SGB V ergibt, nur übereinstimmend, also einstimmig, entschei-\n\nden. Seine Mitglieder, die nach ihrer Aufgabe für die entsendenden Körper-\n\nschaften und Verbände zu einem Vertragsschluß kommen sollen, unterliegen\n\neinem Weisungsrecht (vgl. BSGE 73, 131, 133). Kommt im Bewertungsaus-\n\nschuß eine Vereinbarung über den Bewertungsmaßstab durch übereinsti m-\n\nmenden Beschluß aller Mitglieder nicht zustande, ist der Ausschuß auf das\n\nVerlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsit-\n\nzenden und vier weitere unparteiische Mitglieder zu erweitern (§ 87 Abs. 4\n\nSatz 1 SGB V). In dieser erweiterten Zusammensetzung setzt der Bewertungs-\n\nausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest, was in sei-\n\nner Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinn des § 82 Abs. 1\n\nSGB V gleichsteht (§ 87 Abs. 5 SGB V).\n\nb) Wie rechtliche Konstruktion und Aufgabenstellung des Bewertungs-\n\nausschusses zu bewerten sind, wird im Schrifttum unter verschiedenen Blick-\n\nwinkeln behandelt. Teilweise wird davon gesprochen, Bewertungsausschuß\n\nund erweiterter Bewertungsausschuß seien Behörden im verwaltungsverfah-\n\nrensrechtlichen Sinn gemäß § 1 Abs. 2 SGB X. Der Bewertungsausschuß übe\n\nnach außen wirksame Behördentätigkeiten nach § 8 SGB X aus, denn seine\n\nBeschlüsse folgten dem Rechtscharakter nach den Regeln über den öffentlich-\n\nrechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X (vgl. Schnapp, in: Schulin, Handbuch\n\ndes Sozialversicherungsrechts, Bd. 1 Krankenversicherungsrecht, § 49\n\nRdn. 247). Demgegenüber seien die Festsetzungen des erweiterten Bewer-\n\ntungsausschusses als Verwaltungsakte zu qualifizieren, bei denen nicht mehr\n\neinvernehmliche Vertragsvereinbarungen, sondern echte Schiedsentscheidun-\n\ngen im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung stünden (vgl. Schnapp, aaO\n\nRdn. 248). Aus einer solchen Sicht liegt es nahe, den Bewertungsausschuß als\n\neine organisationsrechtlich verselbständigte öffentliche Einrichtung der ge-\n\nmeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen anzusehen (vgl.\n\nEngelhard, in: Hauck/Haines, SGB V, K § 87 Rdn. 145), was unter anderem\n\ndarin Ausdruck findet, daß er nach § 70 Nr. 4 SGG am Verfahren vor den Sozi-\n\nalgerichten beteiligt sein kann (vgl. BSGE 71, 42; 78, 191 f). Mehr der Aufga-\n\nbenwahrnehmung folgt die Betrachtung, der Bewertungsausschuß sei \"verlän-\n\ngerter Arm der Vertragspartner\" (so Krauskopf, Soziale Krankenversicherung\n\nPflegeversicherung, 3. Aufl., § 87 Rdn. 34; Hess, in: Kasseler Kommentar So-\n\nzialversicherungsrecht, § 87 SGB V Rdn. 18), Vertragsausschuß oder Ver-\n\ntragsorgan (vgl. BSGE 73, 131, 133; 78, 191, 194) der Spitzenverbände der\n\nKrankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, er vereinbare\n\ndie Bewertungsmaßstäbe in Stellvertretung der Partner der Bundesmantelver-\n\nträge (vgl. Funk, in: Schulin, aaO § 32 Rdn. 97).\n\nc) Im vorliegenden Fall, in dem der Bewertungsausschuß einstimmig\n\nentschieden hat, haftet die Beklagte für das amtspflichtwidrige Verhalten ihrer\n\nMitglieder im Bewertungsausschuß. Dabei kann offen bleiben, ob dem Bewer-\n\ntungsausschuß organisationsrechtlich eine eigenständige Stellung zuzumes-\n\nsen ist und ob er mit anderen Ausschüssen der gemeinsamen Selbstverwal-\n\ntung, die im Zulassungswesen, Schiedswesen oder in der Wirtschaftlich-\n\nkeitsprüfung eigenständige Funktionen wahrzunehmen haben, vergleichbar ist\n\n(gegen letzteres unter Hinweis auf die Bindung an Weisungen Hess, aaO\n\nRdn. 18). Der Senat entscheidet für den Bereich der Amtshaftung die Frage\n\nnach der haftpflichtigen Körperschaft danach, welche Körperschaft dem Amts-\n\nträger das Amt, bei dessen Ausführung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut\n\nhat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahr-\n\nnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (st. Rspr.,\n\nvgl. nur BGHZ 99, 326, 330; 143, 18, 26). Bezogen auf die im Bewertungsaus-\n\nschuß wahrzunehmenden Aufgaben sind die Vertragspartner der Gesamtver-\n\nträge auf Bundesebene die eigentlich Handelnden. Auch wenn sie, was den\n\neinheitlichen Bewertungsmaßstab angeht, nicht selbst, sondern durch die Be-\n\nwertungsausschüsse zu einer vertraglichen Regelung gelangen, geschieht dies\n\ndoch durch Vertreter, die sie in den Ausschuß entsenden und die ihren Wei-\n\nsungen unterliegen. Insofern kann man den Bewertungsausschuß als ein In-\n\nstrument der Partner der Bundesmantelverträge ansehen, das die sonst ange-\n\nsichts der zu überbrückenden Interessengegensätze nur schwer lösbare Auf-\n\ngabe zu übernehmen hat, eine einvernehmliche Regelung herzustellen, um die\n\nEinheitlichkeit des Bewertungsmaßstabes für alle Kassenarten zu sichern. Je-\n\ndenfalls in Fällen, in denen ein solcher Vertrag übereinstimmend geschlossen\n\nwird, ohne daß es einer Mehrheitsentscheidung durch den erweiterten Bewer-\n\ntungsausschuß bedarf, verwirklichen die Mitglieder des Ausschusses den Wil-\n\nlen der durch sie repräsentierten Stellen. Der Senat hat daher keine Bedenken,\n\ndie Haftung für ein amtspflichtwidriges Verhalten der von ihr in den Ausschuß\n\nentsandten Mitglieder auf die Beklagte überzuleiten. Wer für amtspflichtwidri-\n\nges Verhalten von Mitgliedern des erweiterten Bewertungsausschusses zu\n\nhaften hat, der nach der gesetzlichen Ausgestaltung durch Mehrheitsentschei-\n\ndung zu einer Lösung gelangt, die die Rechtswirkung einer vertraglichen Ver-\n\neinbarung im Sinn des § 82 Abs. 1 SGB V hat - das Bundessozialgericht sieht\n\nin den Entscheidungen des einfachen und des erweiterten Bewertungsaus-\n\nschusses ein einheitliches Normsetzungsverfahren (vgl. BSGE 78, 191, 192) -,\n\nbedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht hält - anders als das Oberlandesgericht Köln\n\n(VersR 2000, 1279) in einer Parallelsache, in der der Senat die Revision der\n\nKassenärztlichen Bundesvereinigung nicht angenommen hat (Senatsbeschluß\n\nvom 22. Februar 2001 - III ZR 316/99, nicht mit Gründen versehen) - den\n\nAmtshaftungsanspruch für nicht begründet, weil der Beklagten kein Schuldvor-\n\nwurf daraus gemacht werden könne, daß sie die Verfassungswidrigkeit des\n\nBeschlusses nicht erkannt habe; von dessen Rechtmäßigkeit habe sie bis zur\n\nEntscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 (MedR 1997, 227)\n\nausgehen dürfen. Ihr sei zwar bewußt gewesen, daß der Beschluß des B e-\n\nwertungsausschusses einer Ermächtigungsgrundlage bedurft habe. Sie habe\n\njedoch insbesondere in § 87 Abs. 2 b Satz 2 SGB V und in § 72 Abs. 2 SGB V\n\neine solche Grundlage sehen dürfen. Die Vertretbarkeit dieser Auffassung er-\n\ngebe sich auch aus dem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart und der Beurteilung\n\neiniger Landessozialgerichte, die das Überweisungsverbot für rechtmäßig oder\n\ndie Rechtsfragen als offen angesehen hätten. Auch wenn man zu Lasten der\n\nBeklagten berücksichtige, daß sie mit der Rechtsmaterie besonders vertraut\n\nsei, treffe dies auch auf die mit diesen Fragen befaßten Fachgerichte zu.\n\na) Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen. Richtig ist allerdings der Aus-\n\ngangspunkt, daß nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen\n\nSchuldvorwurf begründet. Hat der Amtsträger die Gesetzes- und Rechtslage\n\nunter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und ge-\n\nwissenhaft geprüft und hat er sich danach aufgrund objektiv vernünftiger\n\nÜberlegungen eine Rechtsmeinung gebildet, die als rechtlich vertretbar ange-\n\nsehen werden kann, so kann aus der Mißbilligung seiner Rechtsauffassung\n\ndurch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 146, 153, 165).\n\nb) Das Berufungsgericht trägt jedoch dem Gesichtspunkt, daß es sich\n\nbei dem Bewertungsausschuß um ein Gremium handelt, dessen Mitglieder mit\n\ndem einheitlichen Bewertungsmaßstab für das Funktionieren der vertragsärztli-\n\nchen Versorgung auf höchster Ebene grundlegende Normsetzungsentschei-\n\ndungen zu treffen haben, und den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen\n\ndes Bundessozialgerichts nicht hinreichend Rechnung.\n\naa) Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, insbesonde-\n\nre aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1984\n\n(BSGE 58, 18) hätten die zuständigen Gremien entnehmen dürfen, daß die hier\n\nverabredete Regelung des Überweisungsverbots unbedenklich sei. Das Bun-\n\ndessozialgericht habe nämlich erst in seiner das Überweisungsverbot betref-\n\nfenden Entscheidung vom 20. März 1996 (BSGE 78, 91, 95 f) eine Abgrenzung\n\nzur Entscheidung BSGE 58, 18 vorgenommen, mit der die Mitglieder des Be-\n\nwertungsausschusses nicht hätten rechnen müssen. Die Unterschiede zwi-\n\nschen den beiden zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts im Sach-\n\nverhalt sind jedoch deutlich. In der Entscheidung BSGE 58, 18 ging es um die\n\nFrage, ob ein Radiologe darauf beschränkt werden dürfe, nur auf Überweisung\n\ntätig zu werden, ohne unmittelbar von Kassenpatienten in Anspruch genommen\n\nzu werden. Das Bundessozialgericht hat zwar insoweit den Zulassungsstatus\n\ndes Radiologen berührt gesehen, aber eine Verletzung dieses Status im Er-\n\ngebnis verneint, weil es praktisch im Fachgebiet des Radiologen angelegt sei,\n\ndaß er auf Überweisung eines anderen, primär behandelnden Arztes in An-\n\nspruch genommen werde. Es hat daher bereits in der damaligen Entscheidung\n\nhervorgehoben, daß hier lediglich eine sich aus der Fachgebietsausrichtung\n\ndes Radiologen ergebende Beschränkung vom allgemeinen Berufsrecht in das\n\nKassenarztrecht transformiert (BSGE 58, 18, 23) und, wie es in der Entschei-\n\ndung BSGE 78, 91, 96 ergänzend heißt, der kassenärztliche Status insoweit\n\nklargestellt werde. Auch für die hier betroffenen Laborärzte gilt grundsätzlich\n\nder Überweisungsvorbehalt. Es liegt auf der Hand, daß die hier in Rede ste-\n\nhende Regelung, mit der der überhaupt nur gangbare Weg zum Laborarzt über\n\neine Überweisung gerade ausgeschlossen wird, in seiner Auswirkung auf den\n\nZulassungsstatus eine viel einschneidendere Wirkung hat. Diesem - bei aller\n\nKomplexität der zu regelnden Materie - vergleichsweise klar erkennbaren und\n\nhandgreiflichen Gesichtspunkt, einem Vertragsarzt in Teilbereichen sein Betä-\n\ntigungsfeld vollkommen zu nehmen, obwohl die Leistungen weiterhin Gegen-\n\nstand des vertragsärztlichen Leistungsspektrums blieben, haben die Mitglieder\n\ndes Bewertungsausschusses nicht das genügende Gewicht beigemessen, ob-\n\nwohl sich insoweit ein Eingriff in den Zulassungsstatus geradezu aufdrängte.\n\nDie mangelnde Gewichtung dieses Gesichtspunkts tritt auch aus der von der\n\nBeklagten im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (MedR 1997, 227, 228)\n\ngeäußerten Auffassung hervor, bei dem Überweisungsverbot handele es sich\n\nlediglich um eine vergütungstechnische Regelung, in dem der Laborarzt statt\n\ndurch die Kassenärztliche Vereinigung durch den auftraggebenden Arzt hono-\n\nriert werde.\n\nbb) Bereits in der Entscheidung BSGE 58, 18, 25 ist ausgeführt, daß der\n\nGesetzgeber die \"statusbildenden\" Normen im Bereich des Kassenarzt- und\n\nFacharztwesens und die Leitlinien sowie den Umfang der kassenärztlichen\n\nVersorgung in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festzulegen hat.\n\nWesentlich ist auch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,\n\ndaß § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V - wie die Vorläufervorschrift des § 368 a Abs. 4\n\nRVO - dem Vertragsarzt grundsätzlich eine uneingeschränkte Teilnahmebe-\n\nrechtigung verschafft, deren Umfang und Grenzen durch untergesetzliche\n\nNormen nur insoweit konkretisiert werden dürfen, als es um die Umsetzung von\n\nVorgaben des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts geht (BSGE 78, 91, 96 un-\n\nter Bezugnahme auf BSGE 58, 18, 21 ff). Den Mitgliedern des Bewertungsaus-\n\nschusses hätte in diesem Zusammenhang auch die durch das Gesundheits-\n\nstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geänderte Fassung\n\ndes § 73 Abs. 1 SGB V vor Augen stehen müssen, durch die der Gesetzgeber\n\nselbst eine Aufteilung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche\n\nund eine fachärztliche Versorgung vorgenommen hat, während nach der Fas-\n\nsung des früher geltenden Rechts die Vertragsparteien der Bundesmantelver-\n\nträge Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung bestimmen durften.\n\ncc) Schließlich hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 1. Oktober\n\n1990 (BSGE 67, 256, 266 f) grundsätzlich entschieden, wie in Fällen, in denen\n\ndie Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, eine gesetzliche Ermäch-\n\ntigung beschaffen sein muß, damit zwischen den normativen Vorgaben und\n\ndem von der kassenarztrechtlichen Selbstverwaltung zu konkretisierenden In-\n\nhalt kein dem verfassungsrechtlichen Zweck der Rechtssicherheit widerspre-\n\nchendes unbestimmtes Umsetzungsfeld verbleibt. Gemessen an diesen Grund-\n\nsätzen konnten die Mitglieder des Bewertungsausschusses, die sich nach dem\n\nVorbringen der Beklagten vor der Beschlußfassung auch mit der Entscheidung\n\nBSGE 67, 256 beschäftigt haben, nicht davon ausgehen, daß die sehr allge-\n\nmein gehaltenen Bestimmungen über die Sicherstellung der vertragsärztlichen\n\nVersorgung (§ 72 Abs. 2 SGB V), über den Abschluß des allgemeinen Inhalts\n\nder Gesamtverträge (§ 82 Abs. 1 SGB V) und über die Bindung des Vertrags-\n\narztes an die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versor-\n\ngung (§ 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V) die hier vorgenommene Beschränkung des\n\nZulassungsstatus deckten. Bei einer sorgfältigen Analyse der Entscheidung\n\nBSGE 67, 256 hätten sich, wie das Oberlandesgericht Köln in einer dieselbe\n\nBeschlußfassung betreffenden Sache entschieden hat (VersR 2000, 1279,\n\n1281), bei den Mitgliedern des Bewertungsausschusses auch durchgreifende\n\nBedenken durchsetzen müssen, ob die - für sich genommen - andere Fälle be-\n\ntreffenden Regelungs- und Handlungsaufträge in § 87 Abs. 2 b Satz 2 und\n\n§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit hinreichender Bestimmtheit erlaubten, die Labo-\n\nrärzte von der Erbringung bestimmter Leistungen durch das Überweisungsver-\n\nbot auszuschließen.\n\nc) Das Verschulden der Mitglieder des Bewertungsausschusses kann\n\nnicht mit der Erwägung verneint werden, das Sozialgericht Stuttgart habe in\n\ndem zum Bundessozialgericht führenden Verfahren das Überweisungsverbot\n\nfür rechtens gehalten; auch einige Landessozialgerichte hätten das Überwei-\n\nsungsverbot als rechtmäßig oder die aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls\n\nals offen angesehen. Zwar ist nach der \"Kollegialgerichtsrichtlinie\" ein Ver-\n\nschulden regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen\n\nbesetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen\n\nhat (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 240, 250). Die vom Berufungsgericht ange-\n\nführten Entscheidungen der Landessozialgerichte sind jedoch nicht im Haupt-\n\nsacheverfahren, sondern in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes er-\n\ngangen. Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart ist keine Entscheidung eines\n\nKollegialgerichts im Sinn der erwähnten Richtlinie. Zwar mag auch eine erstin-\n\nstanzliche sozialgerichtliche Entscheidung im Einzelfall bei der Würdigung, ob\n\ndem Amtsträger ein Schuldvorwurf zu machen ist, zu berücksichtigen sein (vgl.\n\nSenatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94 - MedR 1996, 464, 466; inso-\n\nweit in BGHZ 132, 181 nicht abgedruckt). Die Richtlinie ist hier jedoch nicht\n\nanzuwenden, weil es um die Beschlußfassung in einem Gremium geht, das\n\nzentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der Ärzte und Kran-\n\nkenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaßstab Vergütungsgrundlagen\n\nzu entwickeln hat, wobei bereits durch seine Zusammensetzung ein Höchst-\n\nmaß an Sachkenntnis zu erwarten und die Fähigkeit zu besonders gründlicher\n\nPrüfung zu verlangen ist (vgl. zu den Anforderungen an Bedienstete einer obe-\n\nren Landesbehörde Senatsurteil BGHZ 134, 268, 274 f).\n\n5.\n\nDie in den Vorinstanzen vertretene Auffassung der Beklagten, eine Er-\n\nsatzpflicht trete nach § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, weil die Kläger den Primär-\n\nrechtsschutz nicht ausreichend wahrgenommen hätten, trifft nicht zu. Soweit es\n\num die mit der Beschlußfassung verbundene Normsetzung im Bewertungsaus-\n\nschuß geht, findet eine abstrakte Normenkontrolle - etwa auf Antrag eines Ver-\n\ntragsarztes - nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes nicht statt (vgl.\n\nBSGE 71, 42, 51; 78, 91, 92). Für eine - inzidente - Überprüfung des hier be-\n\nschlossenen Überweisungsverbots standen damit von vornherein nur zwei\n\nWege zur Verfügung: Die Kläger konnten Abrechnungsbescheide der Kassen-\n\närztlichen Vereinigung nach § 54 SGG anfechten, in denen eine Vergütung für\n\ndie vom Überweisungsverbot betroffenen Leistungen nicht gewährt wurde. Die-\n\nsen Weg, der überhaupt nur gangbar war, wenn es zu einer - an sich verbote-\n\nnen - Überweisung an den Facharzt für Laboratoriumsmedizin kam, haben die\n\nKläger im wesentlichen beschritten. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht,\n\ndie Kläger hätten gegen einzelne Abrechnungsbescheide keinen Widerspruch\n\neingelegt oder keine Klage erhoben; es ist jedoch unstreitig, daß diese Ab-\n\nrechnungsdifferenzen von der Kassenärztlichen Vereinigung nach den Ent-\n\nscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 ausgeglichen wor-\n\nden sind. Streitgegenständlich ist daher nur ein Schaden, der dadurch entstan-\n\nden ist, daß sich niedergelassene Ärzte an das rechtswidrige Überweisungs-\n\nverbot gehalten haben und die Kläger daher entsprechende Leistungen nicht\n\nmehr vertragsärztlich erbringen konnten. Insoweit hat das Bundessozialgericht\n\ndie gegen die Kassenärztliche Vereinigung gerichtete Feststellungsklage nach\n\n§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG für zulässig gehalten, um die Frage klären zu lassen, ob\n\nder Laborarzt auf der Grundlage des seit dem 1. April 1994 bestehenden\n\nRechtszustandes weiterhin Leistungen nach Abschnitt O I auf Überweisung\n\nvon Vertragsärzten erbringen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereini-\n\ngung abrechnen darf (BSGE 78, 91, 92). Im Rahmen eines solchen Verfahrens\n\nwar Raum für eine inzidente Überprüfung des vom Bewertungsausschuß aus-\n\ngesprochenen Überweisungsverbots.\n\nDaß die Kläger diesen Weg nicht beschritten haben, ist ihnen nicht als\n\nVerschulden nach § 839 Abs. 3 BGB zuzurechnen. In diesem Zusammenhang\n\nist insbesondere von Bedeutung, daß sowohl die für die Kläger zuständige\n\nKassenärztliche Vereinigung als auch die Beklagte in den beiden Verfahren vor\n\ndem Bundessozialgericht die Auffassung vertreten haben, die dort erhobene\n\nFeststellungsklage sei als nicht vorgesehene Normenkontrollklage unzulässig,\n\nweil sie kein konkretes Rechtsverhältnis betreffe (vgl. BSGE 78, 91 und MedR\n\n1997, 227). Unter diesen Umständen kann die Beklagte den Klägern nicht vor-\n\nwerfen, sie hätten den möglichen Primärrechtsschutz in der Form der Feststel-\n\nlungsklage nicht wahrgenommen.\n\n6.\n\nDer Amtshaftungsanspruch ist entgegen der von der Beklagten in den\n\nVorinstanzen vertretenen Auffassung nicht verjährt.\n\nDie dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt, so-\n\nbald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\n\nKenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann also die Verjährung\n\nerst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amt s-\n\nhandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadens-\n\nersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt. Dabei genügt zwar im all-\n\ngemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine\n\nschuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage\n\n- sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erschei-\n\nnen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden\n\nkann (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 317, 325). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 BGB\n\naus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus,\n\ndaß der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden\n\nrechtlichen Schlüsse zieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei\n\nunsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschie-\n\nben (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162,\n\n3164 m.w.N.).\n\nDer Umstand, daß in Kreisen der Laborärzte bereits im Jahr 1994 die\n\nÜberzeugung gereift schien, sich mit rechtlichen Mitteln gegen das Überwei-\n\nsungsverbot zu wehren und eine Amtshaftungsklage in Betracht zu ziehen, ge-\n\nnügt bei den hier vorliegenden Verhältnissen nicht, die erforderliche Kenntnis\n\nder Kläger bereits im Jahre 1994 anzunehmen. Die Rechtslage war schwierig.\n\nEs gab eine ganze Serie von Verfahren, die kein einheitliches Bild vermittelten.\n\nDabei hatte eine Mehrzahl von Gerichten die Rechtmäßigkeit des Überwei-\n\nsungsverbots bejaht oder diese Frage offen gelassen. Es kommt hinzu, daß die\n\nMöglichkeiten, Primärrechtsschutz zu erlangen, nicht in jeder Weise geklärt\n\nwaren. Den Klägern war es jedenfalls einzuräumen, die Abrechnungsbescheide\n\nanzufechten, mit denen die Kassenärztliche Vereinigung das Überweisungs-\n\nverbot bei der Honorarverteilung umsetzte. In dieser unklaren Lage kann erst\n\nmit der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom\n\n20. März 1996 die für eine Klageerhebung notwendige Kenntnis der Kläger\n\nangenommen werden. Bis zur Erhebung der Klage im Januar 1999 waren die\n\nAnsprüche der Kläger daher nicht verjährt.\n\n7.\n\nHat die Beklagte daher nach Amtshaftungsgrundsätzen für die Folgen\n\ndes Überweisungsverbots einzutreten, kommt es auf die Frage, ob auch eine\n\nEntschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs geschuldet ist, im\n\nStreitfall nicht an.\n\nWurm Streck Schlick\n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_302-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/iii-zr-302-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_302-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_302-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/iii-zr-302-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_302-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:29.398041+00:00"}}