{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_294-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"III ZR 294/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 677, 683, 670 Zur Frage eines anteiligen Kostenerstattungsanspruchs aus Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag, wenn ein Straßenanlieger der Gemeinde gegenüber die Herstellung einer Erschließungsanlage übernommen hat, durch die zugleich Grundstückszufahrten für weitere Anlieger geschaffen werden (Abgrenzung zu BGHZ 61, 359).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 294/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. November 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB §§ 677, 683, 670\n\nZur Frage eines anteiligen Kostenerstattungsanspruchs aus Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag, wenn ein Straßenanlieger der Gemeinde gegenüber die\n\nHerstellung einer Erschließungsanlage übernommen hat, durch die zugleich\n\nGrundstückszufahrten für weitere Anlieger geschaffen werden (Abgrenzung\n\nzu BGHZ 61, 359).\n\nBGH, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 294/00 - OLG Jena\n\n LG Meiningen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Oktober 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nMitte der neunziger Jahre wurde in S. in dem Bereich der M.-Straße, in\n\ndem auf der einen Straßenseite die Klägerin einen Baumarkt und die Beklagte\n\nzu 1 bzw. ihre Rechtsvorgängerin (im folgenden: Beklagte zu 1) ein Autohaus\n\nerrichteten sowie auf der anderen Straßenseite ein weiteres Autohaus (im fol-\n\ngenden: G.) und eine Tankstelle (im folgenden: F.) vorhanden oder im Aufbau\n\nwaren, eine neue Straßenkreuzung angelegt (\"Knoten M.-Straße/Bereich Aut o-\n\nhäuser\"), die die Zufahrt zu den genannten unmittelbar anliegenden Betrieben\n\nermöglicht. In einer Besprechung vom 7. Juni 1994 zwischen Vertretern der\n\nbetroffenen Anlieger und der Stadt S. wurde Einigkeit darüber erzielt, daß die\n\nin der Vorplanung ermittelten Baukosten von etwa 770.000 DM unter den Nutz-\n\nnießern des Knotenpunktes aufgeteilt werden sollten. Die Stadt S. sollte 10 %\n\nübernehmen; über die Finanzierung der verbleibenden Kosten sollte eine Eini-\n\ngung der übrigen vier Partner erzielt werden. Im Anschluß an diese Bespre-\n\nchung bot die Beklagte zu 1 - deren persönlich haftende Gesellschafterin die\n\nBeklagte zu 2 und deren Kommanditisten die Beklagten zu 3 und 4 sind - an,\n\nsich mit 20 %, jedoch maximal 100.000 DM zu beteiligen. Die Klägerin war mit\n\ndiesem später wiederholten Vorschlag der Beklagten zu 1 jedoch nicht einver-\n\nstanden. In einer weiteren Verhandlung vom 10. Februar 1995 mit der Stadt S.\n\n- unter Teilnahme auch der Beklagten zu 1 - übernahmen es die Klägerin und\n\nF., die Erschließungsanlage in eigenem Namen und für eigene Rechnung her-\n\nzustellen und je 45 % der Baukosten zu tragen. Die Klägerin und F. vereinbar-\n\nten zugleich, daß jede Straßenseite eine interne Kostenregelung mit den übr i-\n\ngen Anliegern treffen sollte. Am 11. Mai 1995 schlossen die Klägerin und F.\n\neinen Erschließungsvertrag mit der Stadt. Anschließend wurde die Erschli e-\n\nßungsanlage erstellt und von der Stadt S. übernommen.\n\nDie Klägerin, die die gesamten Baukosten verauslagt und mit F. sowie\n\nder Stadt S. vereinbarungsgemäß abgerechnet hat, verlangt von den Beklagten\n\nanteilige Erstattung. Sie behauptet, sie habe mit der Beklagten zu 1 im Oktober\n\n1995 die Übernahme eines Anteils von 23 % der gesamten privaten Erschlie-\n\nßungskosten verbindlich vereinbart. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin, der\n\ndie Beklagte zu 1 bis zum 27. Dezember 1996 insgesamt 100.000 DM zahlte,\n\ndie Beklagten auf Zahlung weiterer 62.593,56 DM nebst Zinsen verklagt. Die\n\nBeklagten haben die von der Klägerin behauptete Vereinbarung über eine Ko-\n\nstenbeteiligung der Beklagten zu 1 mit dem genannten Prozentsatz in Abrede\n\ngestellt und gemeint, die Beklagte zu 1 habe sich mit den geleisteten Zahlun-\n\ngen hinreichend an den Kosten für die Errichtung des Verkehrsknotens betei-\n\nligt, zumal die Baukosten ihre tatsächliche Größenordnung nur wegen beson-\n\nderer Gestaltungswünsche der Klägerin erreicht hätten und der jetzige Ausbau\n\ndes Straßenknotens für die Klägerin wesentlich größere Erschließungsvorteile\n\nals für die Beklagte zu 1 gebracht habe.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nEinen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte\n\nzu 1 (für den die Beklagte zu 2 gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 Satz 1 HGB\n\nund die Beklagten zu 3 und 4 gegebenenfalls gemäß § 171 Abs. 1 HGB haften\n\nwürden) auf der Grundlage der von der Klägerin behaupteten Kostenbeteili-\n\ngungsvereinbarung verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, die\n\nKlägerin habe nicht bewiesen, daß sie sich mit der Beklagten zu 1 auf eine\n\nBeteiligung in Höhe von 23 % an den gesamten privaten Erschließungskosten\n\n- mithin 46 % an dem Kostenanteil der Klägerin - geeinigt habe. Bei seiner Be-\n\nweiswürdigung führt das Berufungsgericht unter anderem aus, zwar werde\n\n- wie das Berufungsgericht näher erläutert - die Behauptung der Klägerin im\n\nSinne eines Indizes durch das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 13. Februar\n\n1996 gestützt. Es verblieben aber Zweifel im Hinblick auf den Vortrag der Klä-\n\ngerin, daß bei der von ihr behaupteten Vereinbarung der Zeuge T. anwesend\n\ngewesen sei, dieser - vom Landgericht vernommene - Zeuge aber ausgesagt\n\nhabe, daß in seiner Anwesenheit keine Vereinbarung getroffen worden sei,\n\nohne daß (von der Klägerin geäußerte) Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit\n\ndes Zeugen bestünden.\n\n2.\n\nDiese Beurteilung ist von einem Verfahrensfehler beeinflußt. Das Beru-\n\nfungsgericht hätte nämlich, wie die Revision mit Recht rügt, nach den Beson-\n\nderheiten des vorliegenden Verfahrensablaufs eine eigenständige Prüfung der\n\nGlaubwürdigkeit des Zeugen T. vornehmen, d.h. diesen Zeugen im Berufungs-\n\nverfahren erneut vernehmen müssen, bevor es zu der dargestellten Würdigung\n\ngelangte (Verstoß gegen § 398 ZPO).\n\na) Allerdings steht es grundsätzlich im Ermessen des Rechtsmittelge-\n\nrichts, ob es im ersten Rechtszug vernommene Zeugen erneut vernimmt. Hier-\n\nvon gibt es jedoch Ausnahmen. So ist nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs das Ermessen des Berufungsgerichts gebunden und die-\n\nses zur erneuten Vernehmung verpflichtet, wenn es die Glaubwürdigkeit eines\n\nin erster Instanz vernommenen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen\n\nwill und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeu-\n\ngen ankommt (vgl. Urteile vom 3. Mai 1995 - VIII ZR 113/94 - VersR 1995,\n\n1464, vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256 und vom\n\n16. Dezember 1999 - III ZR 295/98 - VersR 2000, 227). Ähnliches gilt, wenn die\n\nerste Instanz von einer Würdigung der Aussagen der von ihr vernommenen\n\nZeugen und der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ganz abgesehen\n\nhat; auch dann muß eine Wiederholung der Beweisaufnahme erfolgen, wenn\n\nes für die Glaubwürdigkeit der Zeugen auf deren persönlichen Eindruck an-\n\nkommt und dieser sich nicht aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt und auch\n\nnicht sonst in die Verhandlung eingeführt worden ist (vgl. BGHZ 53, 245, 257;\n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85 - BGHR ZPO § 398 Abs. 1\n\n- Ermessen 6). Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 (aaO)\n\nausgeführt hat, kann nichts anderes gelten, wenn die erstinstanzliche Beweis-\n\nwürdigung völlig ungenügend ist. Denn in einem solchen Fall bleibt dem Beru-\n\nfungsgericht zur Klärung des Sachverhalts grundsätzlich nur der Weg, sich von\n\nden Zeugen, für deren Glaubwürdigkeit es auf ihren persönlichen Eindruck an-\n\nkommt, ein eigenes Bild zu machen.\n\nb) Im Streitfall liegt es ähnlich. Das Landgericht hat sich im Rahmen sei-\n\nner - anders akzentuierten - Beweiswürdigung mit der Glaubwürdigkeit des\n\nZeugen T. nicht näher befaßt, es hat anscheinend nach seinem persönlichen\n\nEindruck bei der Vernehmung keine Glaubwürdigkeitsbedenken gesehen. Ein\n\nsolches - mehr mittelbares - Eingehen auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in\n\nden Entscheidungsgründen des Urteils kann im Normalfall auch ausreichen. Im\n\nStreitfall hatte allerdings die Klägerin im Anschluß an den Vernehmungstermin\n\ngewichtige Einwände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen T. angebracht,\n\ndie das Landgericht dem Zeugen hätte vorhalten oder mit denen es sich, wenn\n\nes der Aussage weiterhin entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen\n\nwollte, wenigstens näher hätte auseinandersetzen müssen.\n\nImmerhin hat im zweiten Rechtszug das Berufungsgericht, wie sich aus\n\nseinen Entscheidungsgründen ergibt, durchaus Anlaß gesehen, sich mit der\n\nFrage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. im Hinblick auf die von der Klägerin\n\nerhobenen Bedenken näher zu befassen, ohne sich jedoch ein persönliches\n\nBild von diesem Zeugen zu machen. Eine solche Verfahrensweise ist mit dem\n\nGrundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vereinbar.\n\nII.\n\n1.\n\nDie Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf\n\ndie Absprachen vom 7. Juni 1994 und vom 10. Februar 1995 ungeachtet einer\n\nEinigung der Parteien über die Verteilung der aufzuwendenden Erschließungs-\n\nkosten ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff BGB), mithin einen Aufwendungser-\n\nsatzanspruch der Klägerin nach § 670 BGB in Betracht ziehen müssen; der\n\nSache nach sei die Klägerin von der Beklagten zu 1 beauftragt worden, ge-\n\nmeinsam mit F. die Erschließungsträgerschaft zu übernehmen und für die\n\nDurchführung der Erschließung im Sinne der Besprechungsergebnisse Sorge\n\nzu tragen.\n\nOb schon darin mit der Revision ein weiterer - durchgreifender - Rechts-\n\nfehler des Berufungsgerichts gesehen werden kann, ist zweifelhaft. Das Beru-\n\nfungsgericht verneint, wenn auch in anderem Zusammenhang (bei der Prüfung\n\nund Ablehnung einer Anwendung der §§ 315 f BGB), jeden vertraglichen Bin-\n\ndungswillen der Parteien: Die Beklagte zu 1 habe auf einer Obergrenze für ihre\n\nBeteiligung von 100.000 DM beharrt, die umgekehrt von der Klägerin nicht ak-\n\nzeptiert worden sei. Es sei nicht erkennbar, daß sich die Parteien trotz dieses\n\noffenen Einigungsmangels hätten binden wollen. Das würde eine Einigkeit der\n\nParteien darüber voraussetzen, daß die anfallenden Erschließungskosten zwi-\n\nschen ihnen aufzuteilen seien, auch unabhängig davon, ob sie sich während\n\nder weiteren Gespräche noch auf die Höhe der Kostenbeteiligung einigen wür-\n\nden oder nicht. Gerade dies sei aber der zentrale Punkt in den gesamten Ver-\n\nhandlungen zwischen den Parteien gewesen. Es spreche daher nichts dafür,\n\ndaß die Beklagte zu 1 sich auch unabhängig von einer Einigung auf die von ihr\n\neingenommene Position an den anfallenden Erschließungskosten habe beteili-\n\ngen wollen.\n\nOb aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht gleichwohl noch Raum für\n\ndie Annahme eines Auftrags im Sinne von § 662 BGB - bei dem sich ein Auf-\n\nwendungsersatzanspruch aus dem Gesetz ergibt (§ 670 BGB) - hätte sein kön-\n\nnen, braucht im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilt zu werden.\n\nDas Berufungsgericht hat im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit, sich\n\nmit dem Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt dieser Anspruchs-\n\ngrundlage zu befassen.\n\n2.\n\nIm Revisionsverfahren kommt es hierauf nicht an, weil jedenfalls die\n\nVerneinung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) durch das Berufungsgericht der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht standhält.\n\na) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin, indem sie\n\ndie Erschließung aufgrund eines Erschließungsvertrages mit der Gemeinde\n\nübernommen hat, kein Geschäft für die Beklagten geführt. Unter Bezugnahme\n\nauf BGHZ 61, 359, 361 ff führt das Berufungsgericht insoweit aus, die Er-\n\nschließung des Gewerbegebiets sei eine Aufgabe der Gemeinde gewesen, die\n\ngegenüber den Grundstückseigentümern für die ordnungsgemäße Durchfüh-\n\nrung der Erschließung auch nach der vertraglichen Übertragung auf die Kläge-\n\nrin verantwortlich geblieben sei. Die Gemeinde sei mit dem Abschluß dieses\n\nVertrages nur der ihr obliegenden kommunalen Aufgabe in einer bestimmten,\n\nvom Gesetz zugelassenen Weise nachgekommen. Die Klägerin habe daher\n\nausschließlich ein Geschäft der Gemeinde geführt.\n\nDiese Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht rügt, die Vernei-\n\nnung einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin - auch - für die Be-\n\nklagte zu 1 nicht.\n\nb) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß der Geschäftsführer\n\nein Geschäft \"für einen anderen\" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Ge-\n\nschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem\n\nBewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen\n\nzu handeln (vgl. nur Senatsurteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 -\n\nNJW 2000, 72 m.w.N.). Die Feststellung, ob (auch) ein solcher Fremdge-\n\nschäftsführungswille vorliegt, hängt - abgesehen von den Fällen, in denen be-\n\nreits objektiv ein (auch) fremdes Geschäft vorliegt und der Fremdgeschäftsfüh-\n\nrungswille vermutet wird (BGHZ 40, 28, 31; 98, 235, 240; Senatsurteil vom 23.\n\nSeptember 1999 aaO) - von den Umständen des Einzelfalles ab. Wie die Revi-\n\nsion zutreffend hervorhebt, nahmen im Streitfall alle Anlieger des \"Knotens\"\n\ndurch die Teilnahme an den Besprechungen vom 7. Juni 1994 und vom 10.\n\nFebruar 1995 Einfluß auf die konkrete Gestaltung der Erschließungsmaßna h-\n\nmen, wobei zugleich zum Ausdruck kam, daß alle zu den Kosten herangezogen\n\nwürden; nur die Höhe der Kostenbeiträge war umstritten. Das legt die Würdi-\n\ngung nahe, daß der - aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Klägerin und F.\n\nübernommene - Abschluß des Erschließungsvertrages vom 11. Mai 1995 mit\n\nder Stadt S. auch \"für\" die anderen Anlieger der neuen Kreuzung erfolgte.\n\nNach dem Sachstand des Revisionsverfahrens gibt dies auch Anhaltspunkte\n\ndafür, daß es sich um eine im Verhältnis zur Beklagten zu 1 \"berechtigte\" Ge-\n\nschäftsführung handelte; daß sich die Beklagte zu 1 - unbeschadet der Frage\n\nder Art der Beteiligung an den Kosten - von dem Gesamtvorhaben distanziert\n\nhätte, ist nicht ersichtlich.\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht die in diesem Zusammenhang er-\n\nforderliche umfassende Würdigung unter Hinweis auf BGHZ 61, 359, 361 ff\n\nunterlassen. Dieses Urteil, in dem ausgesprochen worden ist, daß derjenige,\n\nder gemäß § 123 Abs. 3 BBauG/BauGB einer Gemeinde gegenüber die Er-\n\nschließung von Baugelände übernommen hat, vom Eigentümer eines zum Er-\n\nschließungsgebiet gehörenden Grundstücks anteiligen Ersatz des Erschlie-\n\nßungsaufwands weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung verlangen kann, betrifft einen anderen Sachverhalt.\n\nIm dortigen Fall erschöpfte sich die \"Beteiligung\" der Grundstückseigentümer\n\nim Bauplanungsgebiet darin, daß sie an der Erschließung des Geländes inte r-\n\nessiert waren, weil sie damit in die Lage versetzt wurden, ihre Anwesen zu be-\n\nbauen. Eine solche nur mittelbare Beziehung der Grundstückseigentümer zu\n\neinem Erschließungsvorhaben reicht nicht aus für die Annahme, der Erschlie-\n\nßungsträger habe auch ein zu ihrem Rechtskreis gehörendes Geschäft besorgt\n\n(BGHZ 61, 359, 363). Eine andere Beurteilung kommt dagegen in Betracht,\n\nwenn - wie hier - bestimmte Grundstückseigentümer als zukünftige Nutznießer\n\nder Erschließung konkret auf das Erschließungsvorhaben Einfluß nehmen und\n\neinzelne es letztlich nur aus Zweckmäßigkeitsgründen übernehmen, den maß-\n\ngeblichen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde abzuschließen.\n\nIII.\n\nDa weitere tatrichterliche Feststellungen (zu I und - falls es noch darauf\n\nankommt - zu II) erforderlich sind, muß die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO).\n\nFür die erneute Berufungsverhandlung bemerkt der Senat:\n\nSollte sich ergeben, daß die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde\n\nnach Anspruch auf Kostenerstattung hat, ohne daß eine Einigung über die Hö-\n\nhe vorliegt, so käme ein Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gemäß oder\n\nentsprechend den §§ 315, 316 BGB - wie schon das Berufungsgericht von sei-\n\nnem Ausgangspunkt her richtig gesehen hat - nicht in Betracht. Maßstab für\n\neine Beteiligung der Beklagten zu 1 an den Kosten könnten Gesichtspunkte\n\nsein, wie sie bei einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen\n\nwären. Nicht entscheidend für den Umfang der Beteiligung der Beklagtenseite\n\nist, ob ohne die Einrichtung des \"Knotens M.-Straße/Bereich Autohäuser\" für\n\ndie Beklagte zu 1 eine kostengünstigere Zufahrt in Betracht gekommen wäre.\n\nVielmehr kommt es auf die objektiven (Erschließungs- und gegebenenfalls\n\nsonstigen) Vorteile der tatsächlich - einvernehmlich - angelegten Erschlie-\n\nßungsanlage und die Gewichtung dieser Vorteile im Verhältnis der Parteien an.\n\nBaumaßnahmen, die erkennbar ausschließlich dem Interesse der Klägerin\n\ndienten bzw. die reinen \"Luxus\" darstellten und von der Beklagtenseite abge-\n\nlehnt worden waren, müßten bei der Abrechnung unberücksichtigt bleiben.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Streck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_294-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/iii-zr-294-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_294-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_294-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/iii-zr-294-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_294-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:47.683010+00:00"}}