{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_290-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"III ZR 290/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 290/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. Oktober 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. November 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger übergab dem Beklagten 1993 einen Betrag von 165.000 DM\n\nin bar zwecks Weiterleitung an eine Firma \"G. & W.\", die das Geld unter Ga-\n\nrantie einer Nettorendite von 9 % und einer Bonusrendite von weiteren 3 %\n\nJahreszinsen anlegen sollte. Die näheren zeitlichen und örtlichen Umstände\n\nder Geldübergabe sind streitig, insbesondere die Frage, ob die Aushändigung\n\ndes Geldes an einem Tage oder an zwei verschiedenen Tagen in Teilbeträgen\n\nvon 115.000 DM und 50.000 DM erfolgte.\n\nNach mehr als einem Jahr teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß das\n\nGeld nicht mehr verfügbar sei. Der Kläger, der behauptet, daß der Beklagte\n\ndas Geld nicht bei der G. & W. eingezahlt, sondern für eigene Zwecke verwen-\n\ndet habe, verlangt von dem Beklagten Zahlung von 165.000 DM nebst Zinsen.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat im Anschluß an das landgerichtliche Urteil\n\neine deliktische Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263,\n\n266 StGB deshalb abgelehnt, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß der\n\nBeklagte eine Betrugs- oder Untreuehandlung zum Nachteil des Klägers be-\n\ngangen habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die Voraus-\n\nsetzungen für einen vertraglichen Anspruch des Klägers nicht erfüllt. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt: Entscheidender Anknüpfungspunkt für eine ver-\n\ntragliche Haftung des Beklagten als Kapitalanlagevermittler wegen der Ertei-\n\nlung unrichtiger oder unvollständiger Information des geschädigten Anlegers\n\nsei, daß der Beklagte in dieser Eigenschaft tatsächlich den Kläger beraten ha-\n\nbe. Davon habe sich das Gericht jedoch auch durch eine Anhörung beider\n\nParteien nicht die erforderliche Gewißheit verschaffen können.\n\n2.\n\nWie die Revision zu Recht rügt, erschöpft die Ablehnung vertraglicher\n\nAnsprüche durch das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung nicht. Dies\n\ngilt unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein stillschweigender Aus-\n\nkunftsvertrag im Rahmen einer Anlagevermittlung im Sinne der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zustande gekommen ist (vgl. hierzu Senatsur-\n\nteile vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998 und vom 13. Mai\n\n1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 m.w.N.). Denn auch wenn ein sol-\n\ncher Vertrag nicht zustande gekommen wäre, so war doch der Beklagte zumin-\n\ndest dazu verpflichtet, den ihm vom Kläger ausgehändigten Geldbetrag wei-\n\nsungsgemäß an die G. & W. weiterzuleiten (§ 662 BGB).\n\nNach § 667 1. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, das ihm überge-\n\nbene Geld an den Auftraggeber herauszugeben. Zu den Gegenständen, die\n\nder Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhält, gehören nämlich - was das\n\nBerufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung völlig außer acht gelassen\n\nhat - nicht nur solche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur zu-\n\nrückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen (insbesondere Geld-)Mittel,\n\ndie dafür bestimmt sind, in Ausführung des Auftrags verbraucht zu werden.\n\nSind diese Mittel beim Beauftragten noch vorhanden oder sind sie tatsächlich\n\nnicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet worden, muß er sie nach § 667\n\n1. Alt. BGB zurückgeben. Dabei trägt der Beauftragte die Beweislast dafür, daß\n\nein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungs-\n\ngemäß verwendet worden ist (Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 - III ZR\n\n205/95 - NJW 1997, 47, 48 und vom 13. Dezember 1990 - III ZR 336/89 -\n\nNJW-RR 1991, 575 f m.w.N.).\n\nDer Kläger, der erstinstanzlich das Zahlungsbegehren allein auf die ab-\n\nredewidrige Verwendung des Geldes durch den Beklagten gestützt hat, hat\n\ndieses Vorbringen im Berufungsverfahren nicht fallen gelassen. Er hat viel-\n\nmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, seine vertraglichen Ansprüche\n\nnicht nur aus der positiven Vertragsverletzung eines selbständigen Anlagebe-\n\nratungs- oder -vermittlungsvertrags wegen unzureichender oder falscher Infor-\n\nmationen über die zu tätigende Geldanlage, sondern ausdrücklich auch aus\n\n§ 667 BGB hergeleitet. Das Berufungsgericht hätte daher einen vertraglichen\n\nZahlungsanspruch des Klägers nur verneinen dürfen, wenn nach seiner Über-\n\nzeugung der Beklagte den Nachweis erbracht hätte, das ihm überlassene Geld\n\nweisungsgemäß an die Firma G. & W. weitergegeben zu haben.\n\n3.\n\nInsoweit stellt sich das angefochtene Urteil auch nicht, wie die Revisi-\n\nonserwiderung meint, aus anderen Gründen als richtig dar (§ 565 ZPO).\n\nZwar trifft es zu, daß der vom Landgericht vernommene Zeuge H. - nach\n\neigener Aussage Inhaber der Firma G. & W. - bekundet hat, er habe, wie in\n\ndem von ihm unterzeichneten Einzahlungsbeleg handschriftlich vermerkt, von\n\ndem Beklagten in der - nach Darstellung des Beklagten - fraglichen Zeit einen\n\nBetrag von 165.000 DM in bar erhalten. Das Landgericht hat erhebliche Zweifel\n\ndaran geäußert, ob diese Aussage der Wahrheit entspricht. Es hat aber nicht\n\nvermocht, sich über diese Zweifel hinwegzusetzen, die vom Kläger behauptete\n\neigennützige Verwendung des Geldes durch den Beklagten für erwiesen anzu-\n\nsehen und so dessen deliktische Haftung zu bejahen. Im Rahmen der vertragli-\n\nchen Haftung nach § 667 BGB ist jedoch wie ausgeführt die Darlegungs- und\n\nBeweislast mit der Folge anders verteilt, daß angesichts der vom Landgericht\n\ngeäußerten Bedenken das Berufungsgericht allenfalls nach einer erneuten\n\nVernehmung dieses Zeugen zu einer Würdigung dieser Aussage im Sinne des\n\nBeklagten gelangen könnte.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Das Berufungsgericht wird unter\n\nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen haben, ob der\n\nBeklagte das vom Kläger erhaltene Bargeld auftragsgemäß verwendet hat.\n\nSollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu der Überzeugung\n\ngelangen, daß der Beklagte diesen ihm obliegenden Nachweis geführt hat, er-\n\nhält es Gelegenheit, sich unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglich er-\n\nhobenen Revisionsrügen erneut mit der Frage zu befassen, ob sich für den\n\nBeklagten Haftungsfolgen aus einem stillschweigend geschlossenen Aus-\n\nkunftsvertrag ergeben, nachdem - wie unstreitig - das Anlagekonzept fehlge-\n\nschlagen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein sol-\n\ncher stillschweigender Vertragsschluß voraus, daß der Anlageinteressent deu t-\n\nlich macht, er wolle, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die be-\n\nsonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen,\n\nund der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senatsurteile vom\n\n13. Januar 2000 und vom 13. Mai 1993 aaO). Hierbei sind die Gesamtumstän-\n\nde des Falles zu berücksichtigen. Insoweit hat das Berufungsgericht, auch\n\nwenn es im Ansatz von dieser Rechtsprechung ausgegangen ist, der Frage\n\neine zu große - nämlich allein ausschlaggebende - Bedeutung zugemessen, ob\n\nzwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein (intensives) Bera-\n\ntungsgespräch stattgefunden hat. Eine Beratung im eigentlichen Sinne ist nicht\n\nVoraussetzung einer Haftung wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-04/iii-zr-290-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-04/iii-zr-290-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:36.361079+00:00"}}