{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_288-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"III ZR 288/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 a) Zum Umfang der Pflichten eines Treuhänders, der zur Wahrung der Interessen der - einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechts- form einer BGB-Gesellschaft beitretenden - Anleger bestellt worden ist. b) Zur Reichweite und den Auswirkungen einer summenmäßigen Haf- tungsbeschränkung des Treuhänders in dem zugrundeliegenden Ver- trag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 288/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 675\n\na) Zum Umfang der Pflichten eines Treuhänders, der zur Wahrung der\n\nInteressen der - einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechts-\n\nform einer BGB-Gesellschaft beitretenden - Anleger bestellt worden ist.\n\nb) Zur Reichweite und den Auswirkungen einer summenmäßigen Haf-\n\ntungsbeschränkung des Treuhänders in dem zugrundeliegenden Ver-\n\ntrag.\n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 31. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie im Laufe des Rechtsstreits verstorbene, von ihm beerbte, Mutter des\n\nKlägers (im folgenden: die Klägerin) erklärte am 18. November 1992 ihren Bei-\n\ntritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zum Zwecke des Neubaus eines\n\nWohngebäudes in B. mit sechs Wohneinheiten und drei Tiefgaragenplätzen.\n\nEs handelte sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR\n\nM. Straße 37), die von der M. Grundstücks GmbH und deren Geschäftsführer,\n\nH. L., mit einem Eigenkapital von 10.000 DM gegründet worden war; mit der\n\nalleinigen Vertretung und Geschäftsführung war die M. Immobilien- und Beteili-\n\ngungsgesellschaft mbH betraut, deren Alleingeschäftsführer ebenfalls H. L.\n\nwar. Das Eigenkapital sollte durch Aufnahme weiterer sechs Gesellschafter bis\n\nauf 2.442.857 DM aufgestockt werden. Das geplante Investitionsvolumen sollte\n\nsich auf 4.950.000 DM belaufen. Zur \"Wahrnehmung und Wahrung\" der Inter-\n\nessen der Gesellschafter sollte ein Treuhänder bestellt werden, der die Freiga-\n\nbe des Eigenkapitals zu kontrollieren hatte. Am 30. Dezember 1992 schloß die\n\nGbR M. Straße 37 - vertreten durch die M. Immobilien- und Beteiligungsgesell-\n\nschaft, diese vertreten durch H. L. - mit dem beklagten Steuerberater, der auch\n\nmit den steuerlichen Belangen der GbR betraut wurde, einen Treuhandvertrag.\n\nGemäß § 2 Abs. 2 dieses Vertrages durfte der Beklagte Beträge des Eigenka-\n\npitals sowie des Agios erst dann zur Zahlung freigeben, wenn folgende Vor-\n\naussetzungen erfüllt waren:\n\na) Nachweis über die Schließung des Fonds,\n\nb) Vorlage der Baugenehmigung,\n\nc) Vorlage verbindlicher Zusagen für Grundschulddarlehen in Höhe\n\nvon insgesamt 2.650.000 DM,\n\nd) Vorlage einer verbindlichen Zusage für die Bauzwischenfinan-\n\nzierung in ausreichendem Umfang,\n\ne) Vorlage des Grundstückskaufvertrages.\n\nDie Haftung des Treuhänders wurde in § 5 Abs. 3 \"dem Grunde nach auf\n\nVorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf DM 500.000\" beschränkt.\n\nAußer der Klägerin mit einer Einlage von 492.488 DM zuzüglich 5 %\n\nAgio - worauf sie am 30. November 1992 147.746 DM und bis zum 30. Juni\n\n1993 insgesamt weitere 246.245 DM einzahlte - traten bis Ende 1992 zwei\n\nweitere Gesellschafter mit Einlagen von 497.844 DM bzw. 339.717 DM in die\n\nGbR M. Straße 37 ein. Mangels weiterer Anlageinteressenten zeichnete die\n\nM. Grundstücks GmbH unter dem 30. Dezember 1992 selbst drei Gesell-\n\nschaftsanteile mit Einlagen von 338.318 DM, 411.766 DM und 363.224 DM, auf\n\ndie sie in der Folgezeit allerdings keine Zahlungen leistete. Mit Schreiben vom\n\n6. Januar 1993 erklärte der Beklagte gegenüber der das Einzahlungskonto der\n\nGbR M. Straße 37 führenden Bank die Freigabe des Eigenkapitals. Mit den\n\nBaumaßnahmen wurde jedenfalls vor Februar 1994 nicht begonnen. Das\n\nBauvorhaben ist zwar mittlerweile fertiggestellt. Das Grundstück wurde jedoch\n\nim Februar 1999 wegen der Schulden aus der Finanzierung des Vorhabens\n\nzwangsversteigert.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten - zunächst mit einem am 21. Januar\n\n1997 zugestellten Mahnbescheid - auf Ersatz des von ihr in das Gesellschafts-\n\nvermögen eingezahlten (verlorenen) Eigenkapitals in Höhe von 393.991 DM in\n\nAnspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Verlust\n\ndurch vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verstoß gegen seine\n\nPflichten aus dem Treuhandvertrag verursacht, indem er das Eigenkapital frei-\n\ngegeben habe, obwohl es (unter anderem) an einem Nachweis über die Schlie-\n\nßung des Fonds gefehlt habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der\n\nKlage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Ab-\n\nweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nZwar hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin gegen den Beklagten im Ansatz mit Recht in Betracht gezogen (näher zur\n\nAktivlegitimation unten II). Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Nicht frei von\n\nRechtsfehlern ist jedoch die Art und Weise, in der das Berufungsgericht sich\n\nmit der im Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung auseinanderge-\n\nsetzt hat.\n\n1.\n\na) Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die ihm gegenüber\n\nder Klägerin als Gesellschafterin der GbR M. Straße 37 obliegenden Sorgfalts-\n\npflichten jedenfalls dadurch verletzt, daß er am 6. Januar 1993 auf die bloße\n\nZeichnung der drei zuvor noch nicht plazierten Gesellschaftsanteile durch die\n\nM. Grundstücks GmbH vom 30. Dezember 1992 die Freigabe des Eigenkapi-\n\ntals erklärt habe. Der Beklagte sei mit seinem Verhalten dem Zweck seiner Be-\n\nstellung zum Treuhänder - der Wahrung und Wahrnehmung der Interessen der\n\nbeigetretenen Gesellschafter - sorgfaltswidrig nicht gerecht geworden, selbst\n\nwenn die im Treuhandvertrag als Voraussetzung für die Freigabe ausdrücklich\n\ngenannte \"Schließung des Fonds\" rein formell bereits mit der Zeichnung der\n\nübrigen Gesellschaftsanteile durch die M. Grundstücks GmbH eingetreten sein\n\nsollte. Denn es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, vor der Freigabe des\n\nEigenkapitals nicht nur zu prüfen, ob die im Treuhandvertrag genannten Vor-\n\naussetzungen formell eingetreten waren, sondern darüber hinaus jedenfalls\n\nauch zu überwachen, daß die formellen Voraussetzungen für die Freigabe\n\nnicht in einer Weise geschaffen worden waren, die inhaltlich dem Zweck der\n\nvertraglichen Regelungen über die Freigabe des Eigenkapitals zuwider lief.\n\nZweck der Regelung, die Freigabe des Eigenkapitals von der Schließung des\n\nFonds abhängig zu machen, sei es gewesen, vor der Begründung von mit Aus-\n\ngaben verbundenen Verbindlichkeiten größeren Umfangs für die Gesellschaft\n\n- etwa der Erteilung von Bauaufträgen - so weit wie möglich sicherzustellen,\n\ndaß das Eigenkapital der Gesellschaft durch den Beitritt weiterer Gesellschaf-\n\nter die im Gesellschaftsvertrag für das Gelingen des Projekts für erforderlich\n\ngehaltene Höhe auch erreichen würde. Damit sollte einer Überschuldung der\n\nGesellschaft durch eine zu hohe Fremdfinanzierung vorgebeugt werden. Die-\n\nsem Zweck hätte der Beklagte bei seiner Kontrolltätigkeit Rechnung tragen\n\nmüssen. Hierbei sei er zwar nicht ohne weiteres zu einer aufwendigen Kon-\n\ntrolle der Vermögensverhältnisse beitretender Gesellschafter verpflichtet ge-\n\nwesen, er hätte seiner Kontrollfunktion aber jedenfalls dann nicht hinreichend\n\nentsprochen, wenn sich ihm aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall klar\n\nzutage tretende Zweifel aufdrängen mußten, ob ein beitretender Gesellschafter\n\nin der Lage sein würde, seiner Einlageverpflichtung nachzukommen, oder daß\n\nauf andere Weise durch den Beitritt besondere Risiken für das Gelingen des\n\nProjekts entstehen würden. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Zeich-\n\nnung der Gesellschaftsanteile durch die M. Grundstücks GmbH sei erfolgt, weil\n\ndiese bis zum Ende des Jahres 1992 für die restlichen Gesellschaftsanteile\n\nkeine Anleger habe werben können, andererseits schon für das Jahr 1992\n\nSteuerermäßigungen für die bis dahin beigetretenen Gesellschafter hätten\n\ngeltend gemacht werden sollen. Der Umstand, daß die M. GmbH als Grün-\n\ndungsgesellschafterin lediglich mit einem Anteil von 7.500 DM an der GbR\n\nM. Straße 37 beteiligt gewesen sei, hätte dem Beklagten bereits erheblichen\n\nAnlaß zu Zweifeln daran geben müssen, ob sie nach ihrer Vermögenslage die\n\nvon ihr formal übernommenen Einlageverpflichtungen gegenüber der GbR\n\nM. Straße 37 überhaupt würde erfüllen können, bezogen hierauf hätte der Be-\n\nklagte die Freigabe jedenfalls nicht vor der Stellung von Sicherheiten erklären\n\ndürfen. Darüber hinaus hätte der Beklagte auch wegen des Umfangs der von\n\nder Gründungsgesellschafterin gezeichneten Eigenkapitalanteile, die fast die\n\nHälfte des nach dem Gesellschaftsvertrag insgesamt aufzubringenden Eigen-\n\nkapitals ausmachten, und auch deshalb von einem erhöhten und zu einer zu-\n\nsätzlichen Kontrolle Veranlassung gebenden Risiko für die Anleger ausgehen\n\nmüssen, weil der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der M. Grund-\n\nstücks GmbH zugleich der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der M.\n\nImmobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH gewesen sei, dem nach dem\n\nGesellschaftsvertrag die alleinige Vertretung und Geschäftsführung für die\n\nGbR M. Straße 37 unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens\n\nübertragen war: Dem Geschäftsführer hätte es oblegen, für die von ihm eben-\n\nfalls vertretene M. Grundstücks GmbH das geschuldete Eigenkapital aufzu-\n\nbringen und zugleich gegen sie die Forderung der GbR M. Straße 37 auf Lei-\n\nstung der Einlage durchzusetzen. Aufgrund dieser Gesamtumstände hätte der\n\nBeklagte \n\ndaher \n\nder \n\nihm \n\nübertragenen\n\nKontrollfunktion nur gerecht werden können, wenn er entweder die Freigabe\n\ndes Eigenkapitals erst nach Einzahlung der von der M. Grundstücks GmbH zu\n\nleistenden Einlagen oder nach Beibringung entsprechender Sicherheiten für\n\ndie Einzahlung, etwa in Form von Bankbürgschaften, erklärt hätte oder zu-\n\nnächst Weisungen der übrigen Gesellschafter - nach deren eingehender Be-\n\nlehrung über die mit einer Freigabeerklärung vor dem Beitritt weiterer Gesell-\n\nschafter aufgrund der besonderen Sachlage verbundenen Risiken - eingeholt\n\nhätte.\n\nDas Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte habe seine Vertrags-\n\npflichten in der beschriebenen Weise zumindest grob fahrlässig verletzt. Er\n\nhabe mit der Freigabe des Eigenkapitals am 6. Januar 1993 in besonders\n\nschwerem Maße gegen die ihm gegenüber den Anlegern obliegenden Sorg-\n\nfaltspflichten verstoßen. Die mit der Freigabe des Eigenkapitals nach Zeich-\n\nnung der rechtlichen Gesellschaftsanteile nur durch die Gründungsgesell-\n\nschafterin verbundenen Risiken für die übrigen Gesellschafter hätten sich ihm\n\ngeradezu aufdrängen müssen. Der Beklagte hätte voraussehen müssen, daß\n\naufgrund der Zeichnung von fast der Hälfte der Gesellschaftsanteile durch die\n\nGründungsgesellschafterin zwischen dem Gesamtvolumen des Projekts und\n\ndem tatsächlich zur Verfügung stehenden Eigenkapital ein unausgewogenes\n\nVerhältnis bestand und damit jedenfalls vor Erbringung von Sicherheiten durch\n\ndie Gründungsgesellschafterin oder der Veräußerung ihrer Anteile an neu ein-\n\ntretende Gesellschafter das Gelingen des Gesamtprojekts jedenfalls einem\n\ndeutlich erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen sei. Wenn der Beklagte sich bei\n\ndieser Sachlage entgegen dem Sinn und Zweck des Treuhandvertrages allein\n\nauf die von ihm angeführte formale Rechtsposition zurückgezogen habe, der\n\nFonds sei mit der Zeichnung durch die Gründungsgesellschafterin geschlos-\n\nsen, habe er damit die ihm gegenüber den Gesellschaftern obliegende Schutz-\n\npflicht in besonders grobem Maße unbeachtet gelassen.\n\nb) Diese Würdigung, die - sowohl was die objektive Pflichtwidrigkeit des\n\nVerhaltens des Beklagten als auch die Bewertung des Grades des Verschul-\n\ndens des Beklagten angeht - zu einem wesentlichen Teil im tatrichterlichen\n\nBereich liegt, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.\n\naa) Zu Unrecht rügt die Revision, der Tatrichter habe bei der Würdigung\n\nder Pflichten des Beklagten nach dem Treuhandvertrag eine vom Beklagten in\n\nden Tatsacheninstanzen behauptete \"Auftragsbeschränkung\" unberücksichtigt\n\ngelassen, nämlich den Vortrag des Beklagten, seine Aufgabe habe allein darin\n\nbestanden, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Freigabe zu überprüfen\n\nund bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Freigabe zu erklären.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht diesem allgemein gehaltenen Vortrag im\n\nBlick auf den Schutzzweck des Treuhandvertrages keine Bedeutung beige-\n\nmessen.\n\nMangels irgendeiner \"Beschränkung\" des Treuhandauftrags des Be-\n\nklagten geht auch die weitere Rüge der Revision ins Leere, das Berufungsge-\n\nricht habe sich nicht mit den rechtlichen Möglichkeiten des Beklagten, die Frei-\n\ngabe der Gelder zu unterbinden, auseinandergesetzt; den Gesellschaftern der\n\nGbR M. Straße 37 wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Beklagten\n\ngerichtlich auf Freigabe in Anspruch zu nehmen. Dies trifft angesichts der Auf-\n\ngabenstellung, die der Beklagte als Treuhänder hatte, gerade nicht zu. Auf den\n\nvon der Revision hervorgehobenen Umstand, daß den Gesellschaftern im Falle\n\neiner Verweigerung der Abgabe der Freigabeerklärung möglicherweise Steuer-\n\nvorteile für das Jahr 1992 entgangen wären, konnte es in diesem Zusammen-\n\nhang, in dem es vor allem darum ging, den Anlegern die Sicherheit ihrer Anla-\n\nge zu gewährleisten, nicht ankommen.\n\nbb) Hiervon ausgehend ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu bean-\n\nstanden, daß das Berufungsgericht in subjektiver Hinsicht (mindestens) grobe\n\nFahrlässigkeit des Beklagten angenommen hat. Soweit die Revision einen an-\n\nderen Standpunkt vertritt, versucht sie nur in unzulässiger Weise, ihre eigene\n\nWürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.\n\nc) Die Revision dringt auch nicht durch, soweit sie den Standpunkt des\n\nBeklagten weiterverfolgt, es fehle an einem Ursachenzusammenhang zwischen\n\nder vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzung des Beklagten und\n\ndem Schaden der Klägerin, dem Verlust der von ihr geleisteten Eigenkapital-\n\nbeträge.\n\naa) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Ohne die Freigabeer-\n\nklärung des Beklagten hätte die geschäftsführende Gesellschafterin keinen\n\nZugriff auf das von den beigetretenen Gesellschaftern, also auch auf das von\n\nder Klägerin eingezahlte Eigenkapital gehabt. Es hätte mit dem Bauvorhaben\n\nnicht begonnen werden können, da es aufgrund der hierfür aufgenommenen\n\nKredite zur Überschuldung des Gesamtprojekts und damit zum Verlust der\n\nEinlagen geführt habe. Wegen des unzureichenden Eigenkapitals hätten weder\n\ndie für die Bauausführung erforderlichen Kredite aufgenommen noch die Bau-\n\naufträge erteilt werden können. In der Folge wäre die Gesellschaft entweder\n\ndurch Kündigung oder durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst worden oder sie\n\nhätte bereits wegen Unmöglichkeit des Erreichens des Gesellschaftszwecks\n\nmit der Folge geendet, daß der Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung\n\ndas von ihr eingezahlte Eigenkapital hätte zurückgezahlt werden müssen. Da\n\ndies infolge der Überschuldung und Zwangsversteigerung des Bauvorhabens\n\nnicht mehr möglich gewesen sei, habe die Klägerin einen Schaden erlitten, zu\n\ndessen Vermeidung die Übertragung der Kontrolle der Eigenkapitalfreigabe auf\n\nden Beklagten gerade habe beitragen sollen.\n\nbb) Dem hält die Revision entgegen, es wäre Sache der Klägerin gewe-\n\nsen, vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, daß vor der\n\nFreigabe keine Verbindlichkeiten bestanden, für welche die Klägerin gehaftet\n\nhätte. Dies sind indessen Erwägungen, die - worauf schon das Berufungsge-\n\nricht zutreffend hingewiesen hat - zum Fragenkreis eines rechtmäßigen Alter-\n\nnativverhaltens des Schädigers gehören, für den der Schädiger (der Beklagte)\n\ndarlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 143, 362 und\n\nvom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861). Mit Recht hat das Be-\n\nrufungsgericht beachtenswerten Vortrag des Beklagten in dieser Richtung nicht\n\ngesehen.\n\nWas den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang angeht, hilft\n\ndem Beklagten auch der Hinweis der Revision nicht weiter, der Beklagte habe\n\nin den Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß zum\n\nZeitpunkt der Freigabeerklärung bei der M. GmbH hinreichende Mittel vorhan-\n\nden gewesen seien, um ihren Einlageverpflichtungen nachzukommen. In dem\n\nvon der Revision zitierten Schriftsatz heißt es lediglich, daß \"die Behauptung\n\ndes Klägers, die M. Grundstücks GmbH habe über keinerlei Mittel verfügt, ...\n\nfalsch\" sei; einer Beweisaufnahme zugänglicher Tatsachenvortrag liegt darin\n\nnicht.\n\nd) Des weiteren beanstandet die Revision ohne Erfolg, daß das Beru-\n\nfungsgericht es bei der Schadensberechnung (Ansatz der verlorenen Kapital-\n\neinlage der Klägerin) abgelehnt hat, unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsaus-\n\ngleichung die von der Klägerin für die Anlage in Anspruch genommenen Steu-\n\nervorteile abzusetzen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß derartige\n\nSteuervorteile zwar an sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung\n\nzugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen sind, jedoch dann nicht, wenn\n\ndavon auszugehen ist, daß sie durch eine Nachversteuerung wieder entfallen\n\nwerden, wobei es im Schadensersatzprozeß auf die genaue Höhe der endgül-\n\ntigen Versteuerung nicht ankommt (vgl. BGHZ 74, 103, 114 ff; BGH, Urteile\n\nvom 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87 - MDR 1988, 665 und vom 11. Mai 1989\n\n- VII ZR 12/88 - NJW-RR 1989, 1102, 1103 f). Entgegen der Revision durfte\n\ndas Berufungsgericht diese Grundsätze auch im Rahmen des vorliegenden\n\nAnlagemodells anwenden (vgl. - im Zusammenhang mit einem Bauherrenmo-\n\ndell - Urteil vom 11. Mai 1989 aaO).\n\n2.\n\nRechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Anspruch\n\nauf Schadensersatz noch nicht verjährt ist.\n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Schadenser-\n\nsatzansprüche gegen einen Steuerberater aus dem Treuhandvertrag bei einer\n\nImmobilienanlage der vorliegenden Art nicht anders als bei einem Bauherren-\n\nmodell gemäß § 68 StBerG in drei Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt\n\nnach dieser Vorschrift mit dem Zeitpunkt, in dem \"der Anspruch entstanden\" ist.\n\nDieser Tatbestand liegt vor, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach\n\nerwachsen, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden an-\n\nzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß\n\nfeststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder\n\nwenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgül-\n\ntiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglich-\n\nkeit des künftigen Auftretens bisher noch nicht erkennbarer, adäquat verur-\n\nsachter Nachteile bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann (BGHZ\n\n100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f). In diesen Fällen kann und muß der Ablauf der\n\nVerjährungsfrist durch Erhebung einer Klage auf Feststellung der Pflicht, den\n\nnoch nicht bezifferbaren entstandenen und entstehenden Schaden zu erset-\n\nzen, unterbrochen werden (BGHZ 114, 150, 153). Ausgehend hiervon vertritt\n\ndas Berufungsgericht den Standpunkt, im Streitfall sei der maßgebliche Scha-\n\nden nicht schon mit der Erklärung der Freigabe des Eigenkapitals durch den\n\nBeklagten am 6. Januar 1993 entstanden. Hiermit sei zwar bereits eine Ge-\n\nfährdung des Vermögens der Klägerin eingetreten, jedenfalls soweit diese\n\nschon einen Teilbetrag von 147.746 DM eingezahlt gehabt habe. Es sei jedoch\n\nvöllig offen gewesen, ob sich diese Vermögensgefährdung in einem Schaden\n\nmanifestieren würde, weil zum damaligen Zeitpunkt, als die Gesellschaft je-\n\ndenfalls für Anleger erst kurze Zeit in Erscheinung getreten sei, die durchaus\n\nrealistische Möglichkeit bestanden habe, daß sich weitere Anleger finden und\n\nder Gesellschaft unter Übernahme der von der M. Grundstücks GmbH ge-\n\nzeichneten Anteile beitreten würden. Auch habe trotz der durch die Aufgabe\n\nder Eigenkapitalfreigabekontrolle durch den Beklagten eingetretenen Vermö-\n\ngensgefährdung durchaus die Möglichkeit bestanden, daß die geschäftsfüh-\n\nrende Gesellschaft über größeres Vermögen verfügte oder die Eingehung\n\nweiterer Verbindlichkeiten, insbesondere die Auftragserteilung für den Baube-\n\nginn, davon abhängig machen würde, daß sich weitere Gesellschafter fänden.\n\nEin den Beginn der Verjährungsfrist auslösender Vermögensnachteil sei für die\n\nKlägerin zwar nicht erst mit dem Eintritt der Überschuldung des Projekts ent-\n\nstanden, aber auch noch nicht vor der neue Kosten in nennenswertem Umfang\n\nauslösenden Erteilung des Bauauftrags im Frühjahr 1994, möglicherweise auch\n\nerst zu dem Zeitpunkt, zu dem die M. Grundstücks GmbH begonnen habe, den\n\nKredit für das Bauvorhaben nicht mehr zu bedienen.\n\nDiese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden. Soweit die Revision hierzu einen anderen Standpunkt\n\nvertritt, begibt sie sich wiederum in den Bereich des ihr verschlossenen\n\ntatrichterlichen Ermessens. Durchgreifende Rechtsfehler der Argumentation\n\ndes Berufungsgerichts zeigt sie in diesem Zusammenhang nicht auf. Dies gilt\n\nauch, soweit die Revision meint, von einem Schadenseintritt bereits im Zu-\n\nsammenhang mit der Freigabeerklärung vom 6. Januar 1993 müsse im Hinblick\n\nauf die - vom Berufungsgericht angenommene - fehlende wirtschaftliche Lei-\n\nstungsfähigkeit der M. Grundstücks GmbH ausgegangen werden. An konkreten\n\ndiesbezüglichen Feststellungen für die Zeitpunkte, um die es hier geht, fehlt es.\n\nb) Durfte das Berufungsgericht danach einen Beginn der dreijährigen\n\nVerjährung nicht vor Februar 1994 zugrunde legen, so hat es andererseits mit\n\nRecht eine Unterbrechung der Verjährung durch den von der Klägerin am\n\n23. Dezember 1996 beantragten und dem Beklagten am 21. Januar 1997 zu-\n\ngestellten Mahnbescheid angenommen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693\n\nAbs. 2 ZPO). Zu Unrecht meint die Revision, Gegenstand des Mahnbeschei-\n\ndantrages der Klägerin sei nicht ein Schadensersatzanspruch aus dem Treu-\n\nhandvertrag gewesen. Mit dem im Mahnbescheid angegebenen \"Rückzah-\n\nlungsanspruch aus Treuhandvertrag\" in Höhe von 393.991 DM war bei sachge-\n\nrechter Auslegung auch ein Schadensersatzanspruch gemeint.\n\n3.\n\nDas Berufungsgericht legt die in § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages ent-\n\nhaltene Haftungsbeschränkung dahin aus, daß der Beklagte gegenüber jedem\n\nGesellschafter der GbR M. Straße 37 bis zur Höhe von 500.000 DM hafte, mit\n\nder Folge, daß vorliegend jeder Gesellschafter seinen eigenen Schaden unab-\n\nhängig von den anderen Gesellschaftern allein geltend machen und seinen\n\nSchaden ohne Berücksichtigung eines anderen Gesellschaftern zustehenden\n\nSchadensersatzanspruchs berechnen könne. Diese Auslegung erläutert das\n\nBerufungsgericht wie folgt: § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages sei auslegungs-\n\nbedürftig, weil die Bestimmung nach ihrem Wortlaut mehrere Interpretations-\n\nmöglichkeiten offenlasse. Hier komme in Betracht, daß\n\n- die Haftung des Beklagten für alle von ihm verursachten Schäden insgesamt\n\n- oder für jeden einem Versicherungsfall im Sinne der Bestimmungen für die\n\nBerufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters entsprechenden Scha-\n\ndensfall auf einen Betrag von 500.000 DM begrenzt werden sollte\n\n- oder daß die Haftungsbegrenzung für jede einzelne haftungsbegründende\n\nHandlung des Steuerberaters\n\n- oder für jeden Schaden eines jeden Geschädigten gesondert gelten sollte,\n\nder aufgrund einer haftungsbegründenden Handlung des Beklagten entstan-\n\nden sei.\n\nDer Sinn und Zweck der Bestimmung bestehe darin, die nach dem Ge-\n\nsetz zunächst unbeschränkte Haftung des Steuerberaters aus seiner Treu-\n\nhandtätigkeit für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter in einem überschau-\n\nbaren Rahmen zu halten. Diesem Sinn würde durch jede der genannten Ausle-\n\ngungsmöglichkeiten Rechnung getragen, weil die Bestimmung nach allen ge-\n\nnannten Auslegungsmöglichkeiten die gesetzlich nicht beschränkte Haftung auf\n\neinen berechenbaren Rahmen zurückführen würde. Konkrete Anhaltspunkte\n\ndafür, welche der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten die Partei-\n\nen gemeint hätten, seien nicht ersichtlich. Daher sei wegen der hier gebotenen\n\nengen Auslegung zu Lasten des die Haftungsbeschränkung in Anspruch neh-\n\nmenden Steuerberaters der den Gesellschaftern günstigsten Auslegung der\n\nVorzug zu geben, daß die Haftungsbeschränkung gesondert für jeden Schaden\n\neines jeden Geschädigten gelten solle, der aufgrund einer haftungsbegründen-\n\nden Handlung des Beklagten entstanden sei.\n\na) Die Revision rügt, die vorliegende Würdigung des Berufungsgerichts\n\nverstoße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht ha-\n\nbe nicht berücksichtigt, daß der Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und\n\nder GbR M. Straße 37 abgeschlossen worden sei; die Gesellschafter seien\n\n- nach dem eigenen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - lediglich in den\n\nSchutzbereich des Vertrages einbezogen gewesen. Werde in einem Vertrag\n\nzwischen zwei Vertragsparteien eine Haftungsbeschränkung von 500.000 DM\n\nvereinbart, so betreffe diese schon begrifflich die gesamte Schadensersatz-\n\nhaftung des Steuerberaters und nicht eine Haftung gegenüber jedem in den\n\nSchutzbereich des Vertrages Einbezogenen, zumal es nicht nachvollziehbar\n\nwäre, den Beklagten beispielsweise gegenüber den jeweils nur einen Anteil\n\nhaltenden natürlichen Personen in derselben Höhe haften zu lassen wie ge-\n\ngenüber der drei Anteile haltenden juristischen Person M. Grundstücks GmbH.\n\nDarüber hinaus sei die Würdigung des Berufungsgerichts auch mit dem\n\nGrundsatz der interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli\n\n1998 - V ZR 360/96 - NJW 1998, 3268 und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 -\n\nNJW 2000, 2099) nicht zu vereinbaren. Bei der Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts würde die Haftungsbegrenzung auf 500.000 DM keinen Sinn machen,\n\nweil die Einlage der einzelnen Gesellschafter teilweise erheblich unterhalb der\n\nGrenze von 500.000 DM gelegen habe, folglich der allenfalls in Betracht kom-\n\nmende Einlageverlust als größter anzunehmender Schaden eine Haftungsbe-\n\nschränkung in der formulierten Höhe nach der Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts überhaupt nicht erfordert hätte.\n\nDer Senat braucht auf diese Rüge nicht einzugehen. Das Berufungsge-\n\nricht hat gegebenenfalls - sollte es für die Vertragsauslegung allein auf den\n\nvorliegenden Vertragstext ankommen - Gelegenheit, sich mit den genannten\n\nGesichtspunkten näher auseinanderzusetzen.\n\nb) Die Auslegung der Haftungsbeschränkung auf 500.000 DM in § 5\n\nAbs. 3 des Treuhandvertrages hält nämlich schon aus einem anderen Grund\n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nAuf den objektiven Erklärungssinn abgegebener Vertragserklärungen\n\nkommt es nicht an, soweit ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien\n\nvorliegt. Eine vom übereinstimmenden Willen der Parteien abweichende Aus-\n\nlegung kommt dann nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1997 - V ZR\n\n32/96 - ZIP 1997, 1206; vgl. auch BGHZ 87, 150, 152 ff; BGH, Urteil vom\n\n24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196). Eine andere Frage wäre, ob\n\nsich der Beklagte - unter dem Gesichtspunkt, daß der Treuhandvertrag vom 30.\n\nDezember 1992 maßgeblich zum Schutz Dritter (der an dem Immobilienfonds\n\nzu beteiligenden Anleger) abgeschlossen wurde - gegenüber der Klägerin als\n\nAnlegerin an einem für diese günstigeren Vertragstext festhalten lassen müßte.\n\nEine solche Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, weil der Text des Treu-\n\nhandvertrages insoweit (§ 5 Abs. 3) nicht im Sinne der Klägerin eindeutig, son-\n\ndern - auch nach dem Verständnis des Berufungsgerichts - auslegungsbedürf-\n\ntig ist.\n\nDie Feststellung des wirklichen Parteiwillens durch das Gericht setzt die\n\nschlüssige Behauptung voraus, daß die Parteien diesen Willen einander zu\n\nerkennen gegeben haben (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 -\n\nNJW 1992, 2489). Im Streitfall hat der Beklagte unter Berufung auf das Zeug-\n\nnis des H. L. vorgetragen, es sei \"mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts besprochen\" - d.h. nach dem gesamten Zusammenhang,\n\nes sei zwischen dem die GbR M. Straße 37 vertretenden H. L. und dem Be-\n\nklagten besprochen worden -, \"daß die 500.000 DM auf die Gesellschaft insge-\n\nsamt beschränkt waren und nicht etwa für jeden einzelnen Fall gedacht waren\".\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht diesen unter Beweis\n\ngestellten Vortrag nicht übergehen durfte.\n\nII.\n\nEs bedarf daher zum Inhalt und zur Geltung der im Zusammenhang mit\n\ndem Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung für den Treuhänder\n\n- solange sich nach den bisherigen Feststellungen das Verschulden des Be-\n\nklagten in (grober) Fahrlässigkeit erschöpft - einer erneuten umfassenden\n\ntatrichterlichen Würdigung, so daß das angefochtene Urteil aufgehoben und\n\ndie Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß (§ 565\n\nAbs. 1 ZPO). Die Verurteilung des Beklagten stellt sich nicht unabhängig von\n\nder vereinbarten Haftungsbegrenzung aus anderen Gründen als richtig dar\n\n(§ 563 ZPO).\n\nEin Treuhandvertrag, den - wie hier nach dem gewählten Vertragstext -\n\neine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als \"Treugeber\" abschließt, betrifft - un-\n\nbeschadet dessen, daß die neuere Rechtsprechung ihr sogar Rechtsfähigkeit\n\nzuerkennt (s. das für BGHZ vorgesehene BGH-Urteil vom 29. Januar 2001\n\n- II ZR 331/00 - WM 2001, 408) - in erster Linie die Gesellschafter in ihrer ge-\n\nsamthänderischen Bindung. Das schließt allerdings nicht aus, daß nach dem\n\nbesonderen Schutzzweck des Vertrages bestimmte Ersatzansprüche einzelnen\n\nGesellschaftern zustehen können. Insoweit ist die im Streitfall vom Berufungs-\n\ngericht vorgenommene Vertragsauslegung nicht zu beanstanden, daß hier für\n\nden Fall des Verlustes eingezahlter Eigenkapitalbeträge die geschädigten An-\n\nleger selbst anspruchsberechtigt sein sollten; diese Auslegung wird im Revisi-\n\nonsverfahren auch von keiner der Parteien angegriffen.\n\nDas bedeutet aber nicht ohne weiteres, daß selbst in dem revisions-\n\nrechtlich - als für den Beklagten am günstigsten - zu unterstellenden Fall einer\n\nBegrenzung der Schadensersatzansprüche der Anleger gegen den Beklagten\n\nwegen vorzeitiger Freigabe des Eigenkapitals auf insgesamt 500.000 DM jeder\n\neinzelne Geschädigte seinen eigenen Verlust ohne Rücksicht auf die Ansprü-\n\nche der anderen Anleger aus demselben Haftungsfall bis zur Höhe der ge-\n\nsamten Haftungsbegrenzung geltend machen könnte.\n\nNach dem Sachstand im Revisionsverfahren läßt sich nicht ausschlie-\n\nßen, daß neben der Klägerin auch andere Anleger ihre Einlagen infolge der\n\nVertragsverletzung des Beklagten verloren haben und infolgedessen die be-\n\ntreffenden Ersatzansprüche insgesamt den Betrag von 500.000 DM weit über-\n\nsteigen. Sollten derartige Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend ge-\n\nmacht worden und auch noch nicht verjährt sein - wozu der Beklagte im einzel-\n\nnen vortragen müßte -, so könnte in Betracht kommen, auf der Grundlage des\n\nTreuhandvertrages vom 30. Dezember 1992 eine Teilgläubigerschaft (vgl.\n\n§ 420 BGB) anzunehmen, möglicherweise auch im Sinne einer anteiligen Kür-\n\nzung der Ansprüche etwa nach dem Vorbild des § 12 Abs. 2 StVG (für den Fall\n\nvon Haftpflichthöchstbeträgen). Dies zu klären ist, soweit es in der erneuten\n\nBerufungsverhandlung noch darauf ankommen sollte, in erster Linie Sache\n\ntatrichterlicher Vertragsauslegung.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/iii-zr-288-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/iii-zr-288-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:41.810391+00:00"}}